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Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz

OLG München

Az.: 33 UF 189/11

Beschluss vom 12.04.2011


1. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.12.2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Lebensversicherung … a. G., Versicherungsnummer …, entfällt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.030,40 € festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt.

Gründe:

I.

Die Ehe der Beteiligten wurde im Termin vom 17.4.2009 nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG begann am 1.11.1967 und endete am 30.4.2005.

In der Ehe hatte der Antragsgegner als Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf betriebliche Alterversorgung erworben aufgrund einer Pensionszusage der Fa. M. GmbH, die im Jahre 2003 in Insolvenz gefallen ist. Diese Firma hatte mehrere Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung der Pensionsansprüche des Antragsgegners, unter anderem bei der W. Lebensversicherung AG, abgeschlossen. Zum Ablaufzeitpunkt der Versicherung am 1.10.2006 war die Versicherungsleistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter der Firma und dem Vermögensbetreuer des Betroffenen an den Insolvenzverwalter ausgezahlt worden. Dieser hat vereinbarungsgemäß mit der Versicherungsleistung für den Antragsgegner eine Leibrentenversicherung bei der Lebensversicherung … a. G. mit dem Versicherungsbeginn zum 1.8.2008 abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 19.12.2010, berichtigt durch Beschluss vom 20.1.2011 hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Lebensversicherung …a. G. zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 110.686,38 € bezogen auf den 30.4.2005 übertragen.

Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 23.12.2010 zugestellt.

Mit Schreiben vom Montag, 24.1.2011, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat der Antragsgegner gegen diese Entscheidung Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass der Ausgleich der genannten Versorgung unterbleibt. Die Antragstellerin widersetzt sich dem Rechtsmittel.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

1.

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1, 2. HS VersAusglG). In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden (§ 3 Abs. 2 VersAusglG).

2.

Das gegenüber seiner früheren Firma bestehende Anrecht aus der Pensionszusage konnte im Versorgungsausgleich nicht mehr ausgeglichen werden, da es durch die Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter und Auszahlung der Versicherungssumme erloschen war (vgl. BGH NJW 1992, 312).

Das Anrecht des Antragsgegners bei der Lebensversicherung … a. G. unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, da es erst im Jahre 2008, also lange nach dem Ende der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG am 30.4.2005 erworben wurde. Es handelt sich um eine durch Beitragszahlung erworbene Lebensversicherung. Dabei kommt es für die Frage, ob das Anrecht in den Versorgungsausgleich fällt, entscheidend darauf an, ob es durch Beitragszahlung in der Ehezeit erworben wurde (MüKo/Dörr BGB § 3 VersausglG Rn 20). Unerheblich ist, dass diese Versorgung mit Mitteln begründet wurde, die aus der vormaligen betrieblichen Altersversorgung stammten. Denn nach dem Stichtagsprinzip des Versorgungsausgleichs (§§ 1, 3 VersAusglG) ist allein entscheidend, wann die konkrete Versorgung erworben wurde. So hat der BGH in einem umgekehrten Fall, in dem während der Ehe mit Mitteln, die aus einer vorehelichen Alterversorgung stammten, in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurde, entschieden, dass diese Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen (BGH FamRZ 1997, 414). Dementsprechend kann umgekehrt eine Versorgung, die wie hier nach der Ehezeit durch Beitragszahlung begründet wurde, auch dann nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, wenn die finanziellen Mittel hierfür aus einer aufgelösten Versorgung aus der Ehezeit stammen.

Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Antragsgegners bei der Antragstellerin ebenfalls nach Ehezeitende ein betriebliches Anrecht aufgelöst und eine private Lebensversicherung begründet wurde, die aber bereits erstinstanzlich im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wurde.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

4.

Der Verfahrenswert wurde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 10% des dreimonatigen Einkommens der Beteiligten festgesetzt. Gegenstand der Beschwerde war nur ein Anrecht.

5.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

6.

Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor. Die (fehlenden) Erfolgsaussichten waren nicht zu berücksichtigen, da das Rechtsmittel von der Gegenseite stammt.

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