Versorgungsausgleich – mit Tod des Berechtigten erlischt Anspruch
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
64/06
Beschluss vom
15.08.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2006 wird auf Kosten der
Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 30. August 1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der eine Tochter
hervorgegangen ist, wurde auf den am 26. Mai 2000 zugestellten Antrag durch
Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Oktober 2000
rechtskräftig geschieden; der Versorgungsausgleich wurde nach § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG ausgesetzt.
Nach dem Tod des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann; geb. am 21. Dezember
1964, verstorben am 26. Mai 2002) hat die Beteiligte zu 2 die Wiederaufnahme des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich beantragt, weil aus der Versicherung
des Ehemannes eine Halbwaisenrente zu zahlen sei und die Antragsgegnerin (im
Folgenden: Ehefrau, geb. am 15. Juni 1967) eine Erziehungsrente (§ 47 SGB VI)
beantragt habe. In der Ehezeit (1. August 1991 bis 30. April 2000, § 1587 Abs. 2
BGB) haben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung
erworben, und zwar die Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 volldynamische Anrechte
in Höhe von 325,89 DM, der Ehemann bei der Beteiligten zu 2 volldynamische
Anrechte in Höhe von (104,91 EUR =) 205,19 DM sowie angleichungsdynamische
Anrechte in Höhe von (56,15 EUR =) 109,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf
den 30. April 2000.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 21. Februar 2005
festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehemann sei
ausgleichsberechtigt; mit seinem Tod sei sein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 e
Abs. 2 BGB erloschen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der Ehemann bei
Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Nach den
Berechnungen des Amtsgerichts, auf die das Oberlandesgericht Bezug nimmt,
übersteigt der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften
den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften um 9,73 DM.
Diese Berechnung, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen
nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass mit dem
Tod des - ausgleichsberechtigten - Ehemannes dessen Ausgleichsanspruch gemäß §
1587 e Abs. 2 BGB erloschen und ein Versorgungsausgleich deshalb nicht mehr
durchzuführen ist.
a) § 1587 e Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass (nur) die beiden Ehegatten
an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen gleichen Anteil haben sollen.
Der Umstand, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im
Versorgungsausgleich übertragenen oder für ihn begründeten Versorgungsanrechte
im Todesfall möglicherweise auch seinen Hinterbliebenen zugute kommen, ergibt
sich aus der Eigenständigkeit der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte.
Insoweit handelt es sich aber nur um eine mittelbare Folge des
Versorgungsausgleichs; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf
Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert die mittelbare
Begünstigung auch von Hinterbliebenen nichts.
b) Allgemein anerkannt ist, dass nach § 1587 e Abs. 2 BGB der Anspruch des
ausgleichsberechtigten Ehegatten mit dessen Tod auch dann erlischt, wenn der
Versorgungsausgleich nach § 628 ZPO abgetrennt oder nach § 53 c FGG ausgesetzt
war (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 e Rdn. 8;
Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 e Rdn. 23, jeweils für den Fall des § 628
ZPO). Allein entscheidend ist dabei, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor
der Durchführung des Versorgungsausgleichs stirbt, so dass die Durchführung des
Versorgungsausgleichs sich nicht mehr zu seinen Gunsten auswirken kann. Auf die
Gründe, die dazu geführt haben, dass der Versorgungssausgleich zu Lebzeiten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr durchgeführt worden ist, kommt es
nicht an. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG (so auch
Staudinger/Rehme aaO; Palandt/Brudermüller, BGB 66. Aufl., § 1587 e Rdn. 7 und
VAÜG § 2 Rdn. 15; Borth FamRZ 2005, 397, 398; Götsche FamRZ 2006, 513, 516;
Kemnade FamRZ 2003, 1842). Der vom Kammergericht - zur Begründung seiner
gegenteiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens
und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsverbunds
regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei (KG FamRZ
2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO 1842),
rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht. Zum einen
können auch bei einer Abtrennung oder Aussetzung des Verfahrens nach § 628 ZPO
oder § 53 c FGG Wiederaufnahme und Abschluss des Verfahrens ungewiss sein und
sich einer Einflussnahme der Parteien entziehen. Zum anderen kommt es auf diese
Gesichtspunkte nach dem dargelegten Sinn und Zweck des § 1587 e Abs. 2 BGB nicht
an.
c) Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VAÜG ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift können, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 1 VAÜG eintreten, die Ehegatten, aber auch deren Hinterbliebene und
die betroffenen Versorgungsträger eine Wiederaufnahme des nach § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens verlangen. Das Kammergericht
leitet aus dieser Antragsberechtigung der Hinterbliebenen her, dass ein Anspruch
auf Versorgungsausgleich im Falle der Aussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG
entgegen § 1587 e Abs. 2 BGB nicht erlischt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte stirbt (ebenso MünchKomm/ Sander BGB 4. Aufl., § 2 VAÜG Rdn. 14).
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen:
§ 1587 e Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Grundsatznorm; deren Geltung
kann - bei systematischer Auslegung - schwerlich durch die bloße
Verfahrensregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG beschränkt werden. Im Übrigen liegt
der Argumentation des Kammergerichts offenbar die Annahme zugrunde, die
Hinterbliebenen des Verpflichteten könnten an der Durchführung des
Versorgungsausgleichs kein Interesse haben. Das "den Hinterbliebenen"
eingeräumte Antragsrecht könne folglich nur die Hinterbliebenen des Berechtigten
begünstigen, dies könne aber wiederum nur sinnvoll sein, wenn der
Versorgungsausgleich noch zu ihren Gunsten durchgeführt werden könne, der
Ausgleichsanspruch des Berechtigten also nicht mit dessen Tod erloschen sei.
Diese Annahme trifft, wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, in dieser
Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr sind durchaus - wenn auch eher seltene - Fälle
denkbar, in denen auch die Hinterbliebenen des Verpflichteten ein Interesse an
der Durchführung des Versorgungsausgleichs haben können - so etwa dann, wenn
sich die Erben des Verpflichteten auseinandersetzen wollen und dazu über eine
etwaige Verpflichtung zur Erbringung von Beitragszahlungen an den Berechtigten
Klarheit schaffen wollen. Auch wird z.T. ein Rechtsschutzinteresse der
Hinterbliebenen des Berechtigten an der Feststellung anerkannt, dass der
Ausgleichsanspruch erloschen sei (Götsche FamRZ 2006, 513, 516; vgl. auch OLG
Frankfurt FamRZ 1990, 296, 297, das ein Interesse des Verpflichteten an einem
solchen Ausspruch bejaht). Derartigen Fällen trägt § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG
dadurch Rechnung, dass nicht nur die Ehegatten, sondern auch "ihre
Hinterbliebenen" die Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichs
beantragen können; eine Ausnahme von § 1587 e Abs. 2 BGB liegt darin nicht
begründet.
Dies gilt um so mehr, als eine solche Beschränkung nicht nur, wie dargelegt, mit
dem Ziel des Versorgungsausgleichs unvereinbar ist, die gleichberechtigte
Teilhabe (nur) der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu
ermöglichen. Sie würde auch dazu führen, dass in einem von den Hinterbliebenen
des Berechtigten wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren für diesen
Rentenanwartschaften übertragen oder für ihn begründet werden müssten. Eine
Möglichkeit, für einen Versicherten nach dessen Tod Versorgungsanrechte zu
begründen, ist dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd. Anderes
gilt insoweit für die - dem § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG wortgleiche - Regelung des §
10 a Abs. 4 VAHRG. Das von dieser Vorschrift den Hinterbliebenen auch des
Berechtigten eingeräumte Antragsrecht gewährt diesen nicht nur eine
Verfahrensbefugnis. Vielmehr wird, soweit dem Berechtigten im
Abänderungsverfahren weitergehende Anrechte zu übertragen oder für ihn zu
begründen sind, zugleich der materielle Ausgleichsanspruch des Berechtigten
gegen den Verpflichteten erweitert. Die Geltendmachung dieses materiellen
Anspruchs wird in § 10 a Abs. 4 VAHRG auch den Hinterbliebenen des Berechtigten
eingeräumt. § 1586 e Abs. 2 BGB erfährt insoweit eine vom Gesetz gewollte
Einschränkung (vgl. MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 90; vgl.
auch Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 55). Der
sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, nach dem für einen verstorbenen
Versicherten keine Versorgungsanrechte begründet werden können, tritt insoweit
zurück.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO. § 93 a ZPO ist
unanwendbar, wenn - wie hier - ein Drittbeteiligter ein erfolgloses Rechtsmittel
einlegt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 93 a ZPO Rdn. 13 a).
Eine Korrektur der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss würde zu Lasten
der Rechtsbeschwerdeführerin gehen; sie ist dem Senat verwehrt.