Mietzahlungen
(verspätete) – rechtfertigen eine fristlose Kündigung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U
177/07
Urteil vom
08.07.2008
In dem Rechtsstreit hat der 24.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
06.05.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg - Einzelrichter - vom 07.08.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Erdgeschoss des
Hauses M.-Str. 45 a in M. gelegene Gaststätte, bestehend aus Küche,
Gemeinschaftsraum und den im Kellergeschoss befindlichen Lagerräumen (Größe
circa 120 m2), sowie die im Erdgeschosses des Hauses M.-Str. 45 a in M. gelegene
Wohnung, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern, Küche,
Diele, Bad, Gäste-WC sowie Abstellraum (Größe circa 100 m²), zu räumen und an
den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 20.000,00 EUR abzuwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.400,00 EUR.
Gründe:
A.
Die Parteien schlossen den Mietvertrag vom 05.11.2004 (im folgenden: MV) über
Räume für eine Gaststätte M.-Str. 45 a in M. und eine zu der Gaststätte
gehörende Betriebswohnung. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen
wird auf die Akten verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2006 mahnte der Kläger den Beklagten zu 2. wegen
verspäteter Mietzahlungen für die Monate Januar und Februar 2006 sowie wegen
nicht gezahlter Mieten für die Monate März und April 2006 ab. Zugleich drohte er
für den Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses an. Mit weiteren
Schreiben vom 15.08.2006 an den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. mahnte
der Kläger die Beklagten wegen der Nichtzahlung bzw. der nicht rechtzeitige
Zahlung der Mieten für Juli und August 2006 (Gaststätte) sowie wegen des
Ausbleibens weiterer Zahlungen ab und drohte erneut die fristlose Kündigung an.
Unter dem 25.09.2006 sowie erneut unter dem 17.11.2006 sprach der Kläger
gesondert gegenüber jedem der beiden Beklagten die fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses aus.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und
fristgerechten Berufung. Er ist der Auffassung, aufgrund Zahlungsverzugs der
Beklagten wie auch aufgrund ständiger unpünktlicher und unvollständiger
Mietzahlungen das Mietverhältnis wirksam gekündigt zu haben. Ferner tritt er dem
Vortrag der Beklagten zu Mängeln des Mietobjekts entgegen. Überdies hat der
Kläger erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen
zwischenzeitlich aufgelaufener Zahlungsrückstände sowie wegen - so behauptet der
Kläger - vom Beklagten zerstörten Mobiliars ausgesprochen. Ferner behauptet er,
der Beklagte zu 1. habe am 21.02.2008 seinem - des Klägers - Vorsitzenden Weides
in der Öffentlichkeit wahrheitswidrig vorgeworfen, Vereinsgelder veruntreut zu
haben; auch deswegen kündige er das Mietverhältnis.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend: Das Mietobjekt weise Mängel auf, die sie zur Minderung der
Miete berechtigten. Im Bad der Wohnung sei kein heißes Wasser vorhanden. Der
Heizkörper im 2. Kinderzimmer lecke und Strom sei in einem Zimmer nicht
vorhanden. Die Wohnungstür sei mangelhaft; durch Lüftungslöcher im Dach gehe
Energie verloren. Ferner trete Schimmel auf, der den Cateringbetrieb
beeinträchtige. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit um die Beseitigung der
Mängel nicht gekümmert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung des
angefochtenen Urteils. Die Beklagten sind aus § 546 BGB als Gesamtschuldner
verpflichtet, das mit Vertrag vom 05.11.2004 angemietete Gewerbeobjekt
(Geschäftsräume für den Betrieb einer Gaststätte mit zugehöriger
Betriebswohnung) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
I.
Mit Recht hat das Landgericht das hier streitige Mietverhältnis insgesamt als
Geschäftsraummiete qualifiziert. Auf die insoweit zutreffenden Erwägungen der
angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die
Parteien wenden sich im Berufungsverfahren gegen diese Einordnung des
Mietvertrags nicht. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil
vom 16.04.2002 - 24 U 199/01 - WuM 2002, 481 = ZMR 2002, 589).
II.
Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 25.09.2006
gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam beendet worden.
1.
Nach dieser Vorschrift kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind diese
Voraussetzungen hier im Hinblick auf die ständig unpünktlichen Mietzahlungen der
Beklagten in der Zeit von Januar bis September 2006 erfüllt.
2.
Ständig verspätete Mietzahlungen, ohne dass die in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
umschriebenen Rückstände erreicht werden, rechtfertigen nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, jedenfalls nach vorheriger Abmahnung, die fristlose
Kündigung (BGH WM 2008, 31; 2007, 155; 2006, 193; 1997, 540; NJW-RR 1988, 77;
vgl. auch OLG Rostock OLGR 2003, 30; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 945; Senat n.v.
Beschluss vom 11.09.2007 - I-24 U 68/07). Maßgeblich ist die Wertung, ob dem
Vermieter aufgrund der ständig verzögerten Mietzahlungen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist oder nicht. Hierfür ist es ohne
Bedeutung, dass der Kläger vor Ausspruch der Kündigung vom 25.09.2006 - ohnehin
nur teilweise - befriedigt worden ist. Denn die Bestimmung über den Ausschluss
des Kündigungsrechts bei vollständiger Befriedigung des Vermieters (§ 543 Abs. 2
Satz 2 BGB) ist hier nicht anzuwenden (BGH WM 2006, 193; Emmerich/Sonnenschein,
Miete, 8. Aufl., § 543 Rdnr. 45).
3.
Die Beklagten haben im Jahre 2006 in der Zeit bis zum Ausspruch der fristlosen
Kündigung vom 25.09.2006 die für Miete und Nebenkostenvorauszahlungen
geschuldeten Beträge fortlaufend und in erheblichem Maße verspätet geleistet.
Nach § 4 Ziff. 1 MV war die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3.
Kalendertag eines Monats zu zahlen. Tatsächlich haben die Beklagten aber wie
folgt verspätet gezahlt:
a) Gaststätte:
Fälligkeit|geleistete Zahlung in EUR|Zahlungsdatum|Verspätung in Tagen
03.01.2006|860|13.02.2006|41
03.02.2006|860|20.03.2006|45
03.03.2006|860|24.04.2006|52
03.04.2006|780|11.05.2006|38
03.05.2006|780|11.05.2006|8
03.06.2006|860|29.06.2006|26
03.07.2006|860|04.10.2006|93
03.08.2006|860|22.09.2006|50
03.09.2006|860|22.09.2006|19
b) Wohnung:
Fälligkeit|geleistete Zahlung in EUR|Zahlungsdatum|Verspätung in Tagen
03.01.2006|680|03.02.2006|31
03.02.2006|680|08.03.2006|33
03.03.2006|680|31.03.2006|28
03.04.2006|430|20.04.2006|17
03.05.2006|430|15.05.2006|12
03.06.2006|430|14.06.2006|11
03.07.2006|430|10.07.2006|7
03.08.2006|430|28.08.2006|25
03.09.2006|430|04.09.2006|1
4.
Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war dem Kläger im Zeitpunkt des
Ausspruchs der fristlosen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu
dessen regulärem Ende am 30.09.2009 nicht zuzumuten. Die Beklagten haben die
Miete für die Gaststätte und für die Wohnung allein im Jahre 2006 bis zum
Ausspruch der Kündigung im September in sämtlichen Monaten und überdies für
Gaststätte und Wohnung in jeweils unterschiedlichem Ausmaß verspätet und damit
für den Kläger als Vermieter zu nicht mehr kalkulierbaren Zeitpunkten geleistet.
Das Maß der Verspätung überschritt vielfach die Dauer eines Monats und erreichte
in einem Fall sogar die Dauer von 3 Monaten. Sie haben dieses vertragswidrige
Verhalten ungeachtet der an den Beklagten zu 2. gerichteten Abmahnung mit
Kündigungsandrohung vom 21.04.2006 und der an beide Beklagten gerichteten
Abmahnung vom 15.08.2006 - wiederum mit Kündigungsandrohung - im September 2006
fortgesetzt, indem sie auch die Miete für September erheblich verspätet und
zudem die bereits mehrere Monate rückständige Miete für Juli 2006 überhaupt erst
nach Erhalt der Kündigung zahlten.
5.
Weder die offensichtlich - wie durch die Insolvenz des Cateringunternehmens
belegt - schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten noch das
Hinnehmen wiederholt unpünktlicher Zahlungen im Jahre 2005 durch den Kläger
rechtfertigen die Zahlungsverspätungen in den Monaten Januar bis September 2006.
Auch wenn dem ersten Vorsitzenden des Klägers bei Abschluss des Mietvertrages
die schlechten finanziellen Verhältnisse der Beklagten bekannt waren, so folgt
hieraus nicht etwa der Verzicht auf vertragsgemäße Erfüllung. Ebenso wenig hat
der Kläger sein Recht zur fristlosen Kündigung durch Duldung der verspäteten
Zahlungen über einen längeren Zeitraum verloren (vgl. OLG Rostock a.a.O.). Die
von den Beklagten vorgetragene Großzügigkeit des Klägers darf nicht vorschnell
zu seinen Lasten ausgelegt werden. Mit seinen jeweils mit Kündigungsandrohung
verbundenen Abmahnungen vom 21.04. und 15.08.2006 hat der Kläger deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass er nicht länger bereit sei, verspätete Zahlungen
hinzunehmen. Trotzdem haben die Beklagten ihr vertragswidriges Verhalten im
September 2006 fortgesetzt.
6.
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe dem Beklagten zu 1. die Zahlung
der Miete jeweils erst nach Erhalt des hierfür notwendigen Geldes vom Beklagten
zu 2. - seinem Insolvenzverwalter - zugestanden, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Die Behauptung ist bereits nicht einlassungsfähig, da nichts dazu
vorgetragen ist, wann und unter welchen Umständen jene Abrede getroffen worden
sein soll. Zudem bedürfte es zur Änderung der Fälligkeitsbestimmungen des
Mietvertrags einer Mitwirkung des Beklagten zu 2.; durch Absprachen allein
zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Kläger können die mietvertraglichen
Regelungen nicht geändert werden. Überdies beträfe diese Abrede, wenn es sie
denn gäbe, nur den für die Wohnung geschuldeten Teilbetrag der Miete, nicht aber
den auf die Gaststätte entfallenden Teilbetrag. Gerade aber hinsichtlich des
Teilbetrags für die Gaststätte war es im Jahre 2006 - wie dargestellt - zu
gravierenden Zahlungsverspätungen gekommen. Schließlich fehlt es auch an einem
Beweisantritt für die Behauptung der Beklagten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).