Verteidigerwechsel – Verlegungsantrag bei früherer Terminabsprache
Oberlandesgericht München
Az: 3 Ws 68/07
Beschluss vom
06.02.2007
In dem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung hier: Beschwerde der
Angeklagte gegen die Ablehnung der beantragten Terminverlegung
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 06. Februar 2007 in dem
Strafverfahren beschlossen:
Auf die Beschwerde der Angeklagten werden der Beschluss der 5. Strafkammer des
Landgerichts Augsburg vom 17. Januar 2007 und der Termin zur
Berufungshauptverhandlung vom 26. Februar 2007, 8,45 Uhr, aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Aichach vom
11.05.2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sie durch
Schriftsatz ihres damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt von N, vom 12.05.2006
Rechtsmittel ein; die Staatsanwaltschaft Augsburg legte gegen das Urteil mit
Schreiben vom 12.05.2006 das Rechtsmittel der Berufung ein, die mit weiterem
Schreiben vom 25.07.2006 auf das Strafmaß beschränkt wurde. Mit Verfugung des
Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 27.09.2006 wurde
Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 26.02.2007, 8.45 Uhr, bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2006 teilte der bisherige Verteidiger dem Landgericht
Augsburg mit, er verteidige die Beschwerdeführerin nicht mehr; ferner wurden
Name und Anschrift des neuen Verteidigers mitgeteilt. Mit Verfügung des
Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 12.12.2006, die am
04.01.2007 ausgeführt wurde, wurde der nunmehrige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.
T, zum Termin vom 26.02.2007 geladen und ihm zugleich mitgeteilt, dass eine
Terminsverlegung nicht in Betracht komme, der Termin sei mit der ursprünglichen
Verteidigung abgesprochen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2007 beantragte der nunmehrige Verteidiger der
Beschwerdeführerin Terminsverlegung und führte zur Begründung aus, er sei am
26.02.2007 verhindert, da er an diesem Tag als Rechtsberater an einer
Veranstaltung des Bundesverbandes der Körper- und Mehrfachbehinderten mit
Vertretern anderer Behindertenorganisationen in Düsseldorf teilnehmen müsse;
dieser Termin sei im Dezember 2006 anberaumt worden und könne nicht verschoben
werden.
Mit Beschluss vom 17.01.2007 wies die 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg
den Antrag auf Verlegung des Beratungsverhandlungstermins vom 26.02.2007 zurück.
Hiergegen erhob die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 22.01.2007
Beschwerde, der mit Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom
23.01.2007 nicht abgeholfen wurde.
II.
Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Ablehnung der von ihrem Verteidiger
beantragten Terminsverlegung ist zulässig. Zwar ist die Beschwerde gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung grundsätzlich nach § 305 Satz 1
StPO ausgeschlossen, sie ist jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn sie darauf
gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig sei (vgl.
Beschlüsse des Senats vom 19.05.2006, Gz. 3 Ws 374/06, und vom 22.07.2003, Gz. 3
Ws 407/03; Beschluss des 2. Strafsenats des OLG München vom 25.04.1994, NStZ
1994, 451; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 213, Rn. 8 m.w.N.). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Verlegungsantrages im Wesentlichen damit begründet wird, es stelle einen Verstoß
gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, wenn sich die Angeklagte im
Termin vom 26.02.2007 nicht von ihrem selbst gewählten Verteidiger verteidigen
lassen könne.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Über Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung
der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten
Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom
20.06.2006, NStZ-RR 2006, 271). An diesen Grundsätzen hat sich die Kammer bei
der Ablehnung des Verlegungsantrages vom 08.01.2007 nicht ausgerichtet. Dies
zeigt bereits der mit der Ladung des nunmehrigen Verteidigers verbundene
Hinweis, eine Terminsverlegung komme nicht in Betracht, da der Termin mit dem
früheren Verteidiger abgesprochen worden sei. Hieraus wird deutlich, dass der
Strafkammervorsitzende von vornherein und unabhängig von dem geltend gemachten
Grund nicht bereit war, einem etwaigen Verlegungsantrag zu entsprechen. Demgemäß
lässt auch der angefochtene Beschluss vom 17.01.2007 die gebotene Abwägung
zwischen den oben genannten Kriterien vermissen. Es liegt auf der Hand, dass bei
einem Verteidigerwechsel die mit dem früheren Verteidiger getroffene
Terminsabsprache für den neuen Verteidiger nicht bindend ist und daher kein
Grund sein kann, einen mit Terminskollision begründeten Verlegungsantrag ohne
jede weitere Prüfung abzulehnen. Es wurde auch nicht versucht, einen
Verhandlungstermin mit dem neuen Verteidiger abzusprechen.
Zu Recht wird in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin ein besonderes Interesse daran hat, sich in der
Hauptverhandlung durch ihren nunmehrigen Verteidiger vertreten zu lassen. Schon
der Umfang der Beweisaufnahme in erster Instanz zeigt, dass es sich um eine
komplexe Sache handelt. Außerdem hat der Verteidiger bereits in seinem
Schriftsatz vom 08.01.2007 die Stellung eines auf die Erholung eines
Sachverständigengutachtens abzielenden Beweisantrages angekündigt. Hinzu kommen
mögliche berufsrechtliche Konsequenzen des Strafverfahrens für die
Beschwerdeführerin. Demgegenüber wird in der angefochtenen Entscheidung allein
auf das allgemeine Gebot der Verfahrensbeschleunigung und den Terminsdruck der
Strafkammer abgestellt.
Da der Strafkammervorsitzende somit von dem ihm zustehenden pflichtgemäßen
Ermessen keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, waren der angefochtene
Beschluss und der Berufungshauptverhandlungstermin vom 26.02.2007 aufzuheben
(vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung ist
nicht veranlasst.