Skip to content

Umwandlung Fahrverbot in Bußgeld – Wann ist das möglich?

Kann man ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln? Nur in Ausnahmefällen möglich!

Das Fahrverbot gehört in dem deutschen Verkehrsrecht zu denjenigen Strafen, die von den Autofahrern am meisten gefürchtet werden. Der Grund hierfür ist überaus nachvollziehbar, da die meisten erwachsenen Menschen nun einmal unzweifelhaft für die Bewältigung des Lebensalltages auf das Fahrzeug angewiesen sind. Muss das Auto stehen gelassen werden, so bringt dies für die meisten Menschen erhebliche Probleme mit sich. Dies ist im Grunde genommen auch der Sinn der Strafe, allerdings kann das Fahrverbot auch durchaus existenzbedrohende Züge annehmen. Sollte dies eintreten, so ist der Sinn der Strafe nicht mehr gegeben. Das Fahrverbot strebt ausdrücklich nicht das Ziel an, dass die betroffene Person existenzbedrohende Situationen hinnehmen muss.

Wichtig: Auf der Grundlage des § 4 Absatz 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) gibt es durchaus Möglichkeiten, ein Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld bzw. eine Geldstrafe umzuwandeln. Hierfür müssen jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen und die Unterstützung eines erfahrenen Verkehrsrechtsanwalts gegeben sein.

Um was genau handelt es sich bei dem Fahrverbot eigentlich?

Umwandlung Fahrverbot in Bußgeld - Wann ist das möglich?
Fahrverbot umwandeln? Geht das? (Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich/Shutterstock.com)

Das Fahrverbot ist eine direkte Sanktion eines Deliktes im Straßenverkehr, welche von vorübergehender Natur ist. Das Fahrverbot hat zur Folge, dass der Verkehrssünder seinen Führerschein zwar behalten darf, jedoch für einen festgelegten Zeitraum keinerlei Berechtigung zur Führung eines Fahrzeugs hat. In der gängigen Praxis wird der Führerschein diesbezüglich behördlich eingezogen. Hierbei müssen alle Führerscheindokumente (auch ein internationaler Führerschein) abgegeben werden.

Mit Beendigung des Zeitraums erhält der Verkehrssünder seinen Führerschein zurück und darf wieder ein Fahrzeug führen. Der Gesetzgeber verbindet mit dem Fahrverbot die Hoffnung, dass der Verkehrssünder durch das Fahrverbot eine wichtige Lektion gelernt und dementsprechend künftig umsichtiger auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung das Fahrzeug steuert. Wer trotz Fahrverbot fährt begeht eine Straftat und muss mit deutlich härteren Sanktionen rechnen.

Wichtige Unterscheidung: Das Fahrverbot darf nicht mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verwechselt werden. Während das Fahrverbot von vorübergehender Natur ist, wird bei dem Entzug der Fahrerlaubnis der Führerschein der betroffenen Person aberkannt. Die betroffene Person erhält den Führerschein nach einer gewissen Sperrfrist erst auf Antrag wieder zurück.

In welchen Fällen wird überhaupt ein Fahrverbot ausgesprochen?

Die Bandbreite, weshalb ein Fahrverbot ausgesprochen wird, ist überaus vielseitig.

So können Fahrverbote als direkte Sanktion verhängt werden für

Die Dauer des Fahrverbots hängt sehr eng mit der Schwere des Delikts bzw. der Schuld des Verkehrssünders zusammen. Ein Fahrverbot kann sowohl für einen Monat als auch für mehrere Monate ausgesprochen werden.

Als Grundlage für den Zeitraum des Fahrverbots gilt der tatsächliche Kalendermonat. Wird das Fahrverbot im Februar verhängt, so dauert es auch tatsächlich lediglich 28 Tage an. Sollte der verhängte Monat jedoch 31 Tage haben, so dauert das Fahrverbot auch 31 Tage an.

In welchen Fällen ist eine Umwandlung des Fahrverbots überhaupt möglich?

Zunächst erst einmal muss gesagt werden, dass die Umwandlung eines Fahrverbots zwar möglich, jedoch nicht als Regel angesehen werden sollte. Die Umwandlung eines Fahrverbots in ein höheres Bußgeld bzw. eine Geldstrafe ist an ganz bestimmte Kriterien gebunden, die hierfür erfüllt sein müssen. Der betroffene Verkehrssünder muss gegenüber dem Gericht sehr glaubhaft darstellen können, dass die Folgen eines Fahrverbots unverhältnismäßig hoch ausfallen würden. Hierbei sind diese Folgen nicht einmal zwingend an den betroffenen Verkehrssünder selbst gebunden. Auch dann, wenn die Folgen für andere Menschen in dem Umfeld des betroffenen Verkehrssünders unabsehbare bzw. unverhältnismäßig hoch sind, kann ein Gericht von einem Fahrverbot absehen und dieses in ein höheres Bußgeld bzw. eine Geldstrafe umwandeln. Die Betonung liegt hierbei jedoch ausdrücklich auf dem „kann“, es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung. Auf sich allein gestellt hat man da in der Regel kaum Chancen mit der Argumentation Erfolg zu haben. Nur mit Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht besteht tatsächlich eine reelle Chance auf eine Umwandlung eines Fahrverbots. Werden Sie mit einem Fahrverbot konfrontiert? Kontaktieren Sie uns und fordern unsere Ersteinschätzung zu Ihrem Fall an. Gerne unterstützen wir Sie bei einer möglichen Abwendung des Fahrverbots.

Was bedeutet unverhältnismäßig hohe Folgen eines Fahrverbots?

Die Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbots wird in der gängigen Praxis mit der Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen Verkehrssünders verknüpft. Es muss nachgewiesen werden, dass das Fahrverbot unzumutbar ist. Wenn ein Verurteilter beispielsweise durch das Fahrverbot einen Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten hat oder beruflich als Arzt bzw. im medizinischen Bereich zwingend auf das Fahrzeug angewiesen ist, kann von einer Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots ausgegangen werden.

Wichtig: Die Unverhältnismäßigkeit ist als Argument jedoch kein „Allheilmittel“ zur Abwendung des Fahrverbots. Es kommt bei der Bemessung der Argumente auch stets darauf an, aus welchen Gründen das Fahrverbot verhängt wurde. Bei einem Fahrverbot aufgrund einer Fahrt unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss wird die Argumentation „Unverhältnismäßigkeit“ ebenso wenig zum gewünschten Erfolg führen wie bei einem Wiederholungstäter, der 8 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg angesammelt hat.

Auf welche Art erfolgt eine Umwandlung eines Fahrverbots in eine Geldstrafe bzw. höhere Geldbuße?

Wenn ein entsprechender Bußgeldbescheid von dem Gericht an den Verkehrssünder ausgestellt und versendet wurde besteht für den Verkehrssünder die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Dieser Einspruch muss selbstverständlich ausführlich juristisch einwandfrei ausformuliert und begründet werden. Um eine Umwandlung eines Bußgeldbescheids in eine Geldstrafe bzw. erhöhte Geldbuße zu erreichen ist es überaus ratsam, sich bei dem Einspruch den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen oder diesen mit dem Einspruchsverfahren zu beauftragen. Die Nachweise bzw. Beweise, dass das Fahrverbot unzumutbar ist, müssen selbstverständlich diesem Einspruch beigefügt werden. Das Gericht wird nunmehr auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden und dem Einspruch entweder stattgeben oder den Einspruch ablehnen.

Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf eine Umwandlung eines Fahrverbots in eine Geldstrafe bzw. erhöhte Geldbuße besteht in Deutschland nicht. Wird dem Einspruch stattgegeben muss der Verkehrssünder in der gängigen Praxis damit rechnen, dass sich die Geldstrafe bzw. Geldbuße in dem Bußgeldbescheid verdoppelt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung des zuständigen Richters.

Kann durch einen Härtefall auch das Fahrverbot umgangen werden?

Es ist durchaus möglich, das verhängte Fahrverbot auch zu umgehen. Hierbei muss jedoch ausdrücklich betont werden, dass es sich dabei um absolute Ausnahmefälle handelt. Der Sinn des Fahrverbots liegt darin, die Denkweise des Verkehrssünders zu ändern und eine Veränderung des Verhaltens im Straßenverkehr zu erreichen. Die finanzielle oder auch berufliche Existenz soll jedoch dadurch nicht gefährdet werden. Dementsprechend können Verkehrssünder, die auf nachvollziehbare Art und Weise einen Härtefall durch das Fahrverbot darlegen können, auch das Fahrverbot umgehen. Straffrei werden diese Verkehrssünder jedoch nicht davonkommen, denn es erfolgt in dem Fall lediglich ein höheres Bußgeld oder gar eine höhere Geldstrafe. Ersttäter haben diesbezüglich die besten Chancen und selbstverständlich kommt es dabei auch auf die Art des Delikts an.

Ob jedoch ein Härtefall gegeben ist oder nicht liegt einzig und allein im Ermessen von dem zuständigen Richter.

Was genau ist ein Härtefall eigentlich?

Als Härtefall werden diejenigen Fallkonstellationen angesehen, bei denen das Fahrverbot eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Verkehrssünders mit sich bringt.

Beispiele hierfür sind

  • ein Taxifahrer, der durch das Fahrverbot seine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann
  • ein Verkehrssünder, der durch eine Behinderung ohne das Fahrzeug keinerlei Strecken über die Distanz von mehr als 200 Metern zurücklegen kann
  • diejenigen Verkehrssünder, denen ein Arbeitsplatzverlust aufgrund des Fahrverbotes droht

Für alle diese Ausnahmen gibt es durchaus auch Gerichtsentscheidungen. Im Fall des Taxifahrers handelt es sich um den Beschluss vom 26. Juni 1995 (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 703/95), der Fall mit der Behinderung wurde von dem OLG Hamm mit Beschluss vom 30. April 2007 (Aktenzeichen: 4 Ss OWi 296/07) entschieden und der Fall, bei dem der Verlust des Arbeitsplatzes droht, fusst auf der Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgericht (BayObLG) vom 31. Juli 2019 (Aktenzeichen: 202 ObOWi 1244/19).

Bei all diesen Entscheidungen handelte es sich ausschließlich um Einzelfallentscheidungen. Eine Ableitung dieser Entscheidungen als Musterentscheidung für sämtliche anderen Fälle ist nicht möglich.

Fahrverbot auf Dritte übertragen?

Es kam schon oft der Gedanke auf, das Fahrverbot einfach auf eine andere Person zu übertragen. Dies ist jedoch gem. Beschluss des OLG Hamm vom 27. November 2008 (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 803/08) nicht möglich. Zur Begründung gab das OLG Hamm an, dass eine derartige Möglichkeit von dem Gesetzgeber überhaupt nicht vorgesehen ist. Abgesehen davon ist dringend von jedem Versuch diesbezüglich abzuraten.

Fahrverbot verschieben

Eine weitere wichtige Frage lautet, ob das Fahrverbot auch terminlich verschoben werden kann. Hierzu muss gesagt werden, dass es durchaus diese Möglichkeit gibt, jedoch Ersttäter diesbezüglich die erheblich besseren Chancen haben. Ein „ewiges“ Aufschieben des Fahrverbots ist jedoch nicht möglich, da das Fahrverbot innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten beginnend mit dem Erhalt von dem Bußgeldbescheid angetreten werden muss. Wiederholungstäter sind jedoch in der gängigen Praxis dazu verpflichtet, das Fahrverbot unverzüglich nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides auch anzutreten.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben, so können Sie sich sehr gern an uns wenden. Gerne prüfen wir ob und welche Möglichkeit in Ihren Fall besteht ein drohendes Fahrverbot abzuwenden oder umzuwandeln.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos