Verteidigungsmittel – Zurückweisung und Veranlassung durch gerichtlichen Hinweis
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
262/05
Urteil vom
26.07.2007
Leitsatz:
Ein neues
Verteidigungsmittel kann nicht zurückgewiesen werden, wenn es durch einen
gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde. Der Auftraggeber kann dem
Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags
wegen Mängeln der Werkleistung auch dann entgegenhalten, wenn er die
Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
26. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 14. Oktober 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte aufgrund des
Nachtrags 4 zur Zahlung von 4.178,38 EUR verurteilt worden ist und zu ihren
Lasten die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsentschädigung
von 11.555,20 EUR sowie ein auf bestehende Mängel gestütztes
Zurückbehaltungsrecht im Umfang von 135.287,83 EUR nicht berücksichtigt worden
sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns. Die
Beklagte rechnet, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, mit einem
Anspruch auf Ersatz eines an einen Nachbarn für die Nutzung eines
Grundstücksstreifens gezahlten Entgelts auf und macht wegen bestehender
Baumängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Generalunternehmervertrag vom 30.
September 1997 mit der schlüsselfertigen Errichtung zweier Stadtvillen zum
Pauschalpreis von 6.475.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf einem Grundstück,
das mit dem Erbbaurecht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden:
GbR) belastet ist. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B und eine
Bauzeit von zwölf Monaten. Mitte November 1997 legten sie die Fertigstellung bis
Ende November 1998 fest. In der Folgezeit nahm die Beklagte verschiedene
Änderungen des Bauentwurfs vor. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von
Nachträgen. Im Revisionsverfahren ist nur noch über den Nachtrag 4 zu
entscheiden. Die Klägerin beansprucht insoweit eine Vergütung von 8.172,20 DM
(4.178,38 EUR) für eine nach Errichtung der Terrasse vorzunehmende Änderung der
Terrassenaufkantung.
Das Bauvorhaben wurde am 25. Januar 2000 ohne Außenanlagen abgenommen. Dabei
wurden die in den Mängellisten vom 29. Dezember 1999 aufgeführten Mängel gerügt.
Am 3. März 2000 trat die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche an die aus dem
Erbbaurecht berechtigte GbR ab.
Die Klägerin stellte am 26. Januar 2000 eine Schlussrechnung, aus der sie
erstinstanzlich eine Restwerklohnforderung von 3.020.968,57 DM geltend gemacht
hat. Die Beklagte hat mit einem Anspruch auf Ersatz eines Entgelts aufgerechnet,
das für die Nutzung eines für die Bauausführung erforderlichen Streifens des
Nachbargrundstücks ab Mitte Februar 1998 angefallen sein soll. Darüber hinaus
hat sie wegen der in den Mängellisten vom 29. Dezember 1999 aufgelisteten Mängel
ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 14. März 2001 unter Abweisung
der Klage im Übrigen zur Zahlung von 2.206.436,38 DM nebst Zinsen verurteilt. Es
hat der Klägerin die mit Nachtrag 4 geltend gemachte Forderung zuerkannt, weil
die zunächst vorgenommene Ausführung der Terrasse dem Schalungsplan entsprochen
habe und sie nicht verpflichtet gewesen sei, diesen auf Übereinstimmung mit den
abweichenden Ausführungsplänen zu überprüfen. Die Gegenforderung der Beklagten
auf Ersatz des Nutzungsentgelts hat das Landgericht in Höhe von 7.600 DM
zuerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen bei der Abnahme festgestellter und
später noch aufgetretener Mängel hat es der Beklagten im Hinblick auf die
Abtretung der Gewährleistungsansprüche versagt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat im
Berufungsverfahren den begehrten Ersatzbetrag des Nutzungsentgelts auf 22.600 DM
(11.555,20 EUR) erhöht.
Das Berufungsgericht hat die Parteien mit Verfügung vom 14. April 2005 unter
Einräumung einer bis 15. Juli 2005 verlängerten Stellungnahmefrist darauf
hingewiesen, dass es für den Nachtrag 4 nicht auf die Prüfungspflicht der
Klägerin ankomme, da die geänderten Ausführungspläne erst am 2. Juni 1998
übergeben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Terrasse offenbar schon
fertig gestellt gewesen, so dass ein Rückbau erforderlich geworden sei; Rückbau
und Höhe der Forderung seien nicht bestritten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 geltend gemacht, der Nachtrag
4 sei, wenn man die Berechtigung dem Grunde nach unterstelle, nur mit einem
Betrag von netto 1.375 DM berechtigt. Sie hat unter Zeugenbeweis gestellt, dass
die Terrasse am 2. Juni 1998 nicht fertig gestellt gewesen sei. Die Aufkantung
sei nur eingeschalt, nicht bewehrt und nicht betoniert gewesen. Die Klägerin hat
mit Schriftsatz vom 1. September 2005 unter Beweisantritt behauptet, dass die
Terrasse am 2. Juni 1998 fertig gestellt gewesen sei, die Mehrkosten
ordnungsgemäß berechnet worden und Minderkosten nicht angefallen seien.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte ohne Beweisaufnahme aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 9. September 2005 verurteilt, an die Klägerin
695.882,74 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Klägerin und die
weitergehende Berufung der Beklagten hat es abgewiesen. Mit der vom Senat
insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage
bezüglich des Nachtrags 4, die Zuerkennung der Nutzungsentschädigung von 22.600
DM (11.555,20 EUR) sowie die Berücksichtigung eines auf Mängel gestützten
Zurückbehaltungsrechts im Umfang von 264.600 DM (135.287,83 EUR).
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt im Umfang der geltend gemachten
Beschwer zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 geltenden
Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe die mit Nachtrag
4 geltend gemachte Forderung von netto 7.045 DM zu, weil die Terrasse bei
Übergabe der geänderten Ausführungspläne am 2. Juni 1998 bereits fertig gestellt
gewesen und deshalb ein Rückbau erforderlich geworden sei. Dieser Sachverhalt
sei nach dem Hinweis vom 14. April 2005 unstreitig. Die Behauptung der Beklagten
im Schriftsatz vom 15. Juli 2005, die Terrasse sei noch nicht fertig gestellt
gewesen und die beanspruchten Mehrkosten seien nur zum Teil angefallen, sei nach
§ 528 ZPO a.F. als verspätet zurückzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien der
Rückbau der Terrasse und die Höhe der Forderung nicht bestritten gewesen. Mit
Schriftsatz vom 1. September 2005 sei die Klägerin der Behauptung der Beklagten
entgegengetreten. Die von der Beklagten beantragte Beweisaufnahme hätte zur
Vertagung und damit zu einer Verzögerung geführt.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten unter Verstoß gegen § 528
ZPO a.F. als verspätet zurückgewiesen.
a) Auf die Berufung der Beklagten finden gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31.
Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung, weil die
mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene landgerichtliche Urteil ergangen
ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist.
b) Die Beklagte hat erstmals im Schriftsatz vom 15. Juli 2005 unter
Beweisantritt die Behauptung aufgestellt, der Rückbau sei nicht in dem von der
Klägerin behaupteten Umfang erforderlich gewesen. Es handelt sich damit um ein
neues Verteidigungsmittel i.S.d. § 528 ZPO. Das Berufungsgericht begründet
nicht, ob die Zurückweisung auf § 528 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO beruht. Unabhängig
davon durfte das Berufungsgericht das Vorbringen nicht als verspätet behandeln;
denn die Zurückweisung eines neuen Verteidigungsmittels kommt nicht in Betracht,
wenn es durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde. Dies ist hier der
Fall. Das Berufungsgericht hat unter dem 14. April 2005 darauf hingewiesen, dass
nicht der Streit der Parteien über die Prüfungspflicht der Klägerin entscheidend
sei, sondern der Umstand, dass die Terrasse im Zeitpunkt der Übergabe der
geänderten Ausführungspläne offenbar schon fertig gestellt gewesen sei, aus
diesem Grund ein Rückbau erforderlich geworden sei, und es davon ausgehe, dass
Rückbau und Kosten unstreitig seien. Das durch diesen Hinweis veranlasste und
innerhalb der Stellungnahmefrist erfolgte Vorbringen der Beklagten durfte das
Berufungsgericht daher nicht als verspätet zurückweisen.
3. Eine abschließende Entscheidung des Senats über den Nachtrag 4 kommt auch
nicht teilweise in Betracht. Die Beklagte hat der Klägerin eine Forderung in
Höhe von netto 1.375 DM nur für den Fall zugestanden, dass der
Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht. Davon kann nicht ausgegangen werden,
da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der
Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, nach § 2 Nr. 5
VOB/B oder auf einer sonstigen rechtlichen Grundlage ein Zahlungsanspruch
zusteht.
II.
Das Berufungsurteil enthält weder zu dem von dem Landgericht zugesprochenen
Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsentgelts von 7.600 DM noch zu dem in der
Berufungsinstanz erweiterten Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsentgelts von
22.600 DM (11.555,20 EUR) Ausführungen.
Die fehlende Entscheidung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
III.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten stehe wegen Mängeln
der Werkleistung der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Nach Abtretung
ihrer Mängelbeseitigungsansprüche könne sie Gewährleistungsansprüche mangels
Rechtsinhaberschaft nur noch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.
Die dafür erforderlichen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Für einen vergleichbaren Fall hat der Senat entschieden, dass der Auftraggeber
dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers wegen Mängeln der Werkleistung die
Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB auch dann entgegenhalten
kann, wenn er die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat (BGH,
Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354, 358). Die
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft müssen nur vorliegen, wenn
der Auftraggeber, der seine Gewährleistungsansprüche abgetreten hat, im Wege der
Klage oder Widerklage die Beseitigung der Mängel verlangt. Einer besonderen
Ermächtigung zur Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts bedarf es
nicht.
Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Werkleistung der
Klägerin Mängel anhaften, aus denen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags
abgeleitet werden kann.