Anerkennung
steuerrechtliche – Formunwirksamkeit eines Vertrages
Bundesfinanzhof
Az: IX R 45/06
Urteil vom
22.02.2007
Der Formunwirksamkeit eines unter
nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages kommt eine Indizwirkung gegen dessen
steuerrechtliche Anerkennung zu (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R
4/04, BFH/NV 2006, 2162).
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1999)
zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist Zahnarzt, die
Klägerin Arzthelferin. Zusammen erzielten sie aus mehreren
Unternehmensbeteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und durch Vermieten
verschiedener Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger haben
sechs Kinder; mit fünf von ihnen schloss der Kläger im Jahr 1998 inhaltsgleiche
Darlehensverträge ab, in denen sich die Kinder verpflichteten, ihrem Vater
jeweils 50 000 DM zur Verfügung zu stellen. Die Kinder --beim Vertragsabschluss
allesamt noch minderjährig-- wurden dabei von ihrer Mutter, der Klägerin,
vertreten. Ein Ergänzungspfleger wurde zunächst nicht bestellt. Mit dem von
seinen Kindern empfangenen Geld führte der Kläger das Darlehen einer
Hypothekenbank zurück, das er zur Finanzierung seines vermieteten Objekts X
aufgenommen hatte. Die an seine Kinder im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen von
insgesamt 12 500 DM machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften
aus der Vermietung dieses Objekts geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Schuldzinsen
nicht zum Abzug als Werbungskosten zu, weil die ohne Einschaltung eines
Ergänzungspflegers abgeschlossenen Darlehensverträge zivilrechtlich nicht
wirksam seien. Mit ihrem Einspruch brachten die Kläger vor, aus Unkenntnis der
zivilrechtlichen Notwendigkeit auf die Bestellung des Ergänzungspflegers
verzichtet zu haben. Weil dessen Mitwirken auch bei der schenkweisen Übertragung
von Geschäftsanteilen an einer ... GmbH an ihre Kinder im Jahre 1993 nach
Auskünften des Vormundschaftsgerichts und des FA nicht erforderlich gewesen sei,
seien sie davon ausgegangen, der Abschluss der Darlehensverträge hätte erst
Recht eine Ergänzungspflegerbestellung nicht erfordert.
Auf Antrag des Klägers ordnete das Vormundschaftsgericht im Oktober 2001 die
Ergänzungspflegschaft für die vier (noch) minderjährigen Kinder an - ein Kind
war zwischenzeitlich volljährig. Es bestimmte den Prozessbevollmächtigten zum
Ergänzungspfleger, der die Darlehensverträge genehmigte.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur
Begründung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1824,
veröffentlichtem Urteil aus, die Genehmigungen der Verträge wirkten nur
zivilrechtlich, nicht aber steuerrechtlich zurück. Zwar seien insbesondere nach
dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97 (BFHE 191,
250, BStBl II 2000, 386) auch tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen
Angehörigen, bei deren Abschluss Formvorschriften nicht beachtet worden seien,
ausnahmsweise dann von vornherein zu berücksichtigen, wenn aus den besonderen
übrigen Umständen des konkreten Einzelfalls zweifelsfrei abgeleitet werden
könne, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen gehabt hätten.
Eine solche Ausnahmesituation liege im Streitfall nicht vor, weil sich das
Erfordernis der Pflegerbestellung aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 1629 Abs. 2,
§ 1795 Abs. 1, § 1909 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) ergebe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie Verletzung
materiellen Rechts rügen. Der BFH habe in seinem Urteil vom 7. Juni 2006 IX R
4/04 (BFH/NV 2006, 2162) klargestellt, dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit
nur ein Indiz für die steuerrechtliche Beurteilung sei. Der diesem Urteil zu
Grunde liegende Sachverhalt entspreche dem Streitfall.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung
des FA vom 15. Mai 2002 aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr
unter Abänderung des Bescheides vom 5. April 2001 unter Berücksichtigung von
zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 12 750 DM auf 93 590 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision abzuweisen.
In der Konsequenz des BFH-Urteils in BFH/NV 2006, 2162, würde auch das bloße
schuldhafte Nichtkennen für die Annahme eines Ausnahmetatbestands ausreichen.
Soweit allerdings Angehörige bewusst einen zivilrechtlich unwirksamen Vertrag
abgeschlossen hätten, könne die Vereinbarung nicht ernsthaft gewollt sein. Ob
Formvorschriften aber bewusst oder unbewusst nicht beachtet würden, könne das FA
regelmäßig nicht ermitteln. Bei Anwendung des BFH-Urteils in BFH/NV 2006, 2162,
sei zu erwarten, dass aus Kostengründen auf die Einschaltung eines
Ergänzungspflegers von vornherein verzichtet werde.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG die Darlehensverträge auf
Grund ihrer Formunwirksamkeit steuerrechtlich nicht anerkannt.
1. Nach der BFH-Rechtsprechung sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen
Angehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge
bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung
als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, m.w.N.).
Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines
Familienverbundes typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt und
zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden
können (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 7. November 1995
2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Im Interesse einer effektiven
Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des
Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen
zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 16. Juli 1991 2 BvR 769/90, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 23; vom 20. November 1984 1 BvR 1406/84, HFR
1985, 283; vom 22. Juli 1970 1 BvR 285/66, 445/67 und 192/69, BVerfGE 29, 104
ff., 118).
Die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung bilden Beweisanzeichen
(Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung,
ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen
von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--) zugehörig sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. März
2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826). Lassen die
Vertragsbeteiligten zivilrechtliche Formerfordernisse unbeachtet, so führt
dieses Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung
--anders als z.B. das Nichterfüllen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals--
nicht allein und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht
anzuerkennen (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2162, m.w.N.; vgl. auch BVerfG,
Beschluss in BStBl II 1996, 34). Die Indizwirkung gegen den vertraglichen
Bindungswillen wird aber verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung
der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden
kann (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386).
2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Sie hat die
streitigen Darlehenszinsen nicht allein deshalb vom Abzug als Werbungskosten (§
9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG) bei den Einkünften des Klägers aus
Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen,
weil die zu Grunde liegenden Darlehensverträge gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam waren, sondern hat in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH maßgebend darauf abgestellt, dass
die Nichtbeachtung der Formvorschriften den Klägern anzulasten war. Diese
Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das
FG angesichts der schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des BGB
abzuleitenden klaren Rechtslage dem Vertrauen des Klägers in eine (behauptete)
bloß fernmündliche Auskunft von Seiten eines Notariats keine Bedeutung
beimessen.
3. Entgegen der Revision liegt der Streitfall anders als der Fall, der dem
BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2162, zu Grunde lag. Denn dort hatte das FG das
Nichtbeachten der bürgerlich-rechtlichen Formvorschrift wie ein gesetzliches
Tatbestandsmerkmal gehandhabt und hat --anders als die Vorinstanz unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 191, 250, BStBl II 2000,
386-- keine Gesamtwürdigung der Umstände angestellt.
Weil das FG im Streitfall die Voraussetzungen für die verstärkte Indizwirkung
bejahte, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Parteien nach Erkennen der
Unwirksamkeit zeitnah auf eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger
hinwirkten.