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Vertragsbedingungen: Irreführung über die Vertragslaufzeit – wettbewerbswidrig

Landgericht Frankfurt am Main

Az.: 2/03 O 352/05

Urteil vom 17.11.2005


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2005 für Recht erkannt:

 

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Änderung von Verträgen über die Nutzung von T-dsl-Internetzugangsverträgen von Bestandskunden mit unbestimmter Laufzeit und einer jederzeitigen Kündigungsfrist von 20 Werktagen in folgenden T-Volumen- und Zeittarifen

dsl 1500 MB

dsl 3000 MB

dsl 6000 MB

dsl surftime 30

dsl surftime 60

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Regelungen zu treffen:

„Mit diesem Schreiben möchten wir Sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T-Vertrag ab 1.7.2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten2 umstellen werden. Auf Wunsch können Sie ab 1.7.2005 bis zu doppelt soviel Volumen pro Monat nutzen wie bisher – für weiterhin nur 9,95 €/Monat. Im Übrigen gilt weiterhin die Leistungsbeschreibung/Preisliste T-dsl (Nennung des betroffenen Volumens/Zeitkontingents).

Mehr Informationen erhalten Sie hier: xxxxxxxxxxxxxxxxx.

Um Ihnen die vertragliche Umstellung für Ihren Tarif aufgrund der oben genannten Leistungsänderung zu erleichtern, erfolgt diese automatisch sechs Wochen nach Erhalt dieses Schreibens. Wenn wir bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einwand in schriftlicher Form von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit den neuen Konditionen einverstanden sind. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Fußnote 2: Vertragslaufzeit 12 Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jährlich um weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 20 Tage vor Ablauf der 12 Monate schriftlich eingeht.“

insbesondere wie aus dem als Anlage A beigefügten Schreiben ersichtlich:

und/oder

sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Regelung zu berufen.

 

II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

 

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 189,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2005 zu bezahlen.

 

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €, hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €, hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung sowie zur Kostentragung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin ist ein Verbund zur Förderung gewerblicher und selbständiger Interessen ihrer Mitglieder.

 

Die Beklagte ist ein Internet Service Provider. Sie bietet u. a. den Zugang zum Internet über dsl-Anschlüsse an. Sie ist Marktführerin bei den dsl-Internetzugängen. Sie gehört zum Konzern der DT AG, die ihrerseits dsl-Anschlüsse für den schnellen Internetzugang anbietet.

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wegen deren vollständigen Wortlauts auf Anlage K 4 (Bl. 26 ff. d.A.) verwiesen wird, enthalten u. a. folgende Regelungen.

 

XIV. Preis- und Leistungsänderung

 

1. Die T- AG behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL, Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

 

2. Die T- AG ist des Weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die T- AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht.

Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.

 

XV. Mindestvertragslaufzeit/Kündigung

 

1. Es gelten die Regelungen zur Kündigung in den Besonderen Bestimmungen (B.) oder den jeweiligen SB/PL, Sondervereinbarungen oder Online-Anzeigen.

 

2. …

 

Die Besonderen Bestimmungen enthalten u. a. folgende Regelungen zum Kündigungsrecht:

 

4.2 Kündigungsrecht

 

Vorbehaltlich gesonderter Regelungen über eine Mindestvertragslaufzeit in den jeweiligen LB/PL, Sondervereinbarungen oder Online-Anzeigen gilt folgende Kündigungsregelung:

4.2.1 Schriftliche Kündigung

Die Kündigung des Kunden muss der T- AG mindestens 20 Werktage vor dem Tag an dem sie wirksam werden soll schriftlich zugehen. Der Samstag zählt nicht als Werktag.

Seit Ende April/Anfang Mai 2005 versendet die Beklagte an ihre DSLBestandskunden im Rahmen ihrer regelmäßigen „T–Informationen“ per E-Mail eine „Information zu Ihrem Tarif“. Diese enthält die im Klageantrag zu I. zitierten Regelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage A zur Klageschrift (Bl. 17 – 22 d.A.) Bezug genommen.

 

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieses E-Mail-Schreibens.

 

Die Klägerin behauptet, von der Tarifumstellung seien alle im Klageantrag bezeichneten T- DSL-Tarife betroffen gewesen, nicht nur der in dem als Anlage A vorgelegten Brief genannte Tarif „T- dsl 1500 MB“. Dies ergebe sich zwanglos aus der in Anlage K 3 (Bl. 25 d.A.) vorgelegten Pressemitteilung.

 

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei zur Geltendmachung der Klageansprüche aus §§ 1, 3 UKlaG aktivlegitimiert. Die Beklagte verstoße durch die Umstellung der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge auf eine Jahresbindung mit automatischer Verlängerung um 12 Monate bei nicht rechtzeitiger Kündigung gegen §§ 305c, 307 BGB sowie gegen §§ 3, 4 UWG und gegen § 5 UWG.

 

§ 4 Nr. 2 UWG verbiete ausdrücklich Wettbewerbshandlungen, die geeignet seien, die geschäftliche Unerfahrenheit von Verbrauchern auszunutzen. Seine Voraussetzungen seien erfüllt in Form der Ausnutzung von Rechtsunkenntnis. Die E-Mail-Information sei geeignet, bei den Kunden den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass sie verpflichtet seien, einer Änderung des Vertrages ausdrücklich zu widersprechen, da ansonsten die angekündigte Vertragsänderung wirksam werde.

 

Zudem handele es sich um gemäß § 5 UWG irreführende Informationen über die ihnen zustehenden Kündigungsrechte und Laufzeitvereinbarungen, eingebunden in eine Werbung für Tarife. Lediglich beiläufig und in leicht zu überlesender Weise würden die Kunden über eine Laufzeitänderung informiert.

 

Die automatische Umstellung der T–dsl-Verträge auf eine Jahresbindung sei zivilrechtlich unwirksam. Schweigen bedeute nach den Vorschriften des BGB keine Zustimmung. Die Beklagte könne durch ihr Informationsschreiben die Verträge mit ihren Kunden nicht dahingehend ändern, dass Schweigen der Kunden als Zustimmung zu verstehen sei. Dies scheitere schon an der fehlenden Information der Kunden darüber, dass es sich bei dem Informationsschreiben gleichzeitig um eine Änderung ihrer AGB handeln solle. Der Hinweis „Vertragsbrief“ im Kopf des Schreibens reiche dafür nicht aus.

 

Die Verlängerung der vertraglichen Bindung auf ein volles Jahr sei insbesondere keine von Ziff. XIV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gedeckte Preis- oder Leistungsänderung. Der Änderungsvorbehalt verstoße schon deshalb gegen § 307 BGB, weil Ziffer XIV.1 für die Kunden der Beklagten kein Recht zum Widerspruch vorsehe. Selbst wenn Ziff. XIV der AGB für Leistungs- und Preisänderungen zulässig sein sollte, sei die erhebliche Änderung der Vertragslaufzeit hiervon nicht erfasst. Die Regelung in Ziff. XIV.2 der AGB beziehe sich nur auf eine Preis- oder Leistungsänderung. Die Laufzeit sei kein Merkmal der vertraglich geschuldeten Leistung. Sollte die Vertragsverlängerung von Ziff. XIV.2 der AGB erfasst sein, wäre die Klausel jedenfalls bei konkreter Betrachtung unwirksam, wie die Verlägerung der unkündbaren Vertragslaufzeit auf ein volles Jahr für die Kunden der Beklagten unzumutbar sei. Die einseitig aufgedrängte Leistungsverbesserung rechtfertige eine 12-monatige Vertragsänderung nicht.

 

Die Klausel Ziff. XV über die Mindestvertragslaufzeit/Kündigung enthalte eine solche Anpassungsregelung ebenso wenig wie die Besonderen Bestimmungen für Internetzugangstarife in Teil B. unter Ziff. 4.1 und 4.2. Des Weiteren vermöge nur ein berechtigtes Interesse des Verwenders eine vorformulierte Erklärungsfiktion zu rechtfertigen. Daran fehle es für die Umstellung bestehender Verträge auf eine Mindestlaufzeit von einem Jahr.

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Eine Zustimmung des Kunden käme auch nicht dadurch zustande, dass er, ohne der E-Mail der Beklagten zu widersprechen, das Angebot der Beklagten weiterhin nutze.

 

Denn darin liege lediglich der Bezug der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistung.

 

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hält die Klage, soweit sie sich auf die Tarife dsl 3000 MB, dsl 6000 MB, dsl surftime 30 und dsl surftime 60 bezieht, für unschlüssig. Hierzu beruft sie sich darauf, die von der Klägerin in Anlage A vorgelegte „Verletzungshandlung“ betreffe allein den Tarif „T- DSL 1500 MB“.

 

Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor.

 

Hierzu behauptet er, Vertragslaufzeiten von 12 Monaten (oder länger) seien schon lange marktüblich gewesen, bevor die Beklagte den hier im Streit stehenden Vertragsbrief versandt habe. Sie würden von den Anbietern A, A, E und G, L, S, T, V (sogar 24 Monate), w.de, Q, und N gefordert. Auf dem Gebiet der Netzkartenverträge (Mobilfunk) sei der Verbraucher seit über 10 Jahren daran gewöhnt, dass er Mindestvertragslaufzeiten von sogar 24 Monaten eingehen müsse. Auch seien die entsprechenden DSL-Tarife bereits in der Vergangenheit von den jeweiligen Anbietern, darunter auch von der Beklagten selbst, im Rahmen von Bündelangeboten mit subventionierten Hardware-Produkten an eine Mindestvertragslaufzeit von i.d.R. 12 Monate gebunden gewesen.

 

Die Beklagte meint, die Verbraucher, an die die E-Mail gerichtet sei, seien als besonders im Umgang mit E-Mails versierte Internet-Nutzer anzusehen. Eine Irreführung scheide damit ebenso aus wie eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit. Der verständige Verbraucher werde die E-Mail besonders sorgsam lesen, weil er schon auf den ersten Blick erkenne, dass dieses Schreiben das zur Beklagten bestehende Vertragsverhältnis betreffe. Auch der Inhalt der beabsichtigen Vertragsänderung sei deutlich erklärt.

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien rechtswirksam. Bei Ziff. XIV.2 der AGB der Beklagten handele es sich um eine fingierte Erklärung, die den Zulässigkeitsanforderungen des § 308 Nr. 5 BGB genüge. Diese sei nicht an das Zumutbarkeitskriterium von § 308 Nr. 4 BGB gebunden.

 

Der „Vertragsbrief“ verletze schließlich nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, S. 2 BGB. Denn bereits seine Überschrift deute darauf hin, dass der gesamte Inhalt vertragliche Relevanz beanspruche. Darüber hinaus stelle die Zweitüberschrift:

„Informationen zu Ihrem Tarif“ klar, dass sich der Text auf das Entgelt („Tarif“) beziehe.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.

 

Der Unterlassungsantrag ist zunächst aus §§ 3, 5 Abs. 1 UWG begründet.

 

Die angegriffenen textlichen Aussagen des streitgegenständlichen Vertragsbriefs begründen die Gefahr der Irreführung der Adressaten über die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragslaufzeit.

 

Die beanstandeten Formulierungen:

„Mit diesem Schreiben möchten wir Sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T–Vertrag ab 1.7.2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten2 umstellen werden.“

 

Fußnote 2: Vertragslaufzeit 12 Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jährlich um weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 20 Tage vor Ablauf der 12 Monate schriftlich eingeht“. erwecken bei dem durchschnittlich informierten Kunden, der nicht selbst über Kenntnisse des Vertragsrechts und insbesondere des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, den Eindruck, bei Versäumung der Widerspruchsfrist werde die „Umstellung“ auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam. Sodann könne eine Kündigung nicht mehr, wie in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bestimmungen vorgesehen, durch Kündigung mit einer Frist von 20 Werktagen erfolgen.

 

Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend.

 

Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei.

 

Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung.

 

Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des zu ändernden Vertrags einvernehmlich dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung haben zukommen lassen. Die Vereinbarung einer Erklärungsfiktion ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt – nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB – möglich.

 

Zwar genügt die in Ziff. XIV.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Erklärungsfiktion den in § 308 Nr. 5 a) und b) BGB genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die beanstandeten Regelungen des „Vertragsbriefs“, die die Verlängerung der Vertragslaufzeit auch im Falle des Schweigens der Kunden herbeiführen sollen, unterfallen indessen ihrerseits nicht der Ziff. XIV.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Denn danach ist die Beklagte – nur – berechtigt, „diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung“ mit einer Frist von sechs Wochen unter Anwendung der Fiktionsklausel zu ändern. Die vorliegend tangierte Regelung der Kündigungsfrist findet sich nicht in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten, sondern vielmehr in den „Besonderen Bestimmungen“. Ziff. XV.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält sich einer eigenen Festlegung von Kündigungsfristen und verweist hinsichtlich der Regelungen zur Kündigung auf die Besonderen Bestimmungen (B.), den jeweiligen LB/PL, Sondervereinbarungen oder Online-Anzeigen. Konkrete Angaben zum Zustandekommen und zur Laufzeit des Vertrags finden sich erst in Ziff. 4 der Besonderen Bestimmungen (B).

 

Auch bedeutet die beabsichtigte Verlängerung der Vertragslaufzeit keine Änderung der „Leistungsbeschreibung“, sondern eine Erweiterung des „Leistungsinhalts“, eine Veränderung der „Vertragsgrundlagen“.

 

Greift demnach für die im Vertragsbrief genannte Willenserklärung die Erklärungsfiktion der Ziff. XIV.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ein, so könnte die Verlängerung der Vertragslaufzeit allenfalls durch einseitige Erklärung der Beklagten wirksam geworden sein. Dies ist indessen nicht der Fall.

 

Nicht der Entscheidung bedarf insoweit, ob der in Ziff. XIV.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Änderungsvorbehalt wirksam ist, insbesondere ob er den gesetzlichen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB genügt.

 

Denn eine Änderung der „Besonderen Bestimmungen“ ist von Ziff. XIV.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht umfasst. Dies ergibt ein Vergleich dieser Regelung mit derjenigen der Ziff. XV.1.. In Ziff. XIV.1. fehlt der in Ziff. XV.1. enthaltene Verweis auf die „Besonderen Bestimmungen“.

 

Auch ausweislich ihrer Überschrift: „Preis- und Leistungsänderung“ bezieht sich Ziff. XIV.1. nicht auf eine Änderung der „Vertragsgrundlagen“ (vgl. dazu auch: BGH WM 1999, 1367 ff.).

 

Die Leistungsanpassungsklausel der Ziff. XIV.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist eng auszulegen. Ein genereller Vorbehalt, einzelne Bedingungen ergänzen oder ersetzen zu dürfen, verstieße gegen das Transparenzgebot und damit gegen § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH WM 1998, 558, 561). Der Kunde muss vorhersehen können, in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat (vgl. BGH ebd. sowie BGH WM 1999, 1367 ff.; 1369).

 

Darauf, ob die Beklagte die Fehlerhaftigkeit ihrer im Vertragsbrief mitgeteilten Rechtsauffassung betreffend der Verlängerung der Vertragsdauer und der Kündigungsfristen kennt, kommt es (für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG) nicht entscheidend an.

 

Unerheblich ist gleichermaßen, dass offenbar zahlreiche Internet Service Provider Mindestvertragslaufzeiten mit ihren Kunden von 12 Monaten oder mehr vereinbaren und dass auch die Beklagte im Rahmen von Bündelangeboten mit subventionierten Hardware-Produkten ihre Kunden über eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten an sich bindet. Derartige Laufzeitvereinbarungen unterliegen der Vertragsfreiheit. Ihre Üblichkeit enthebt die Beklagte nicht einer wirksamen Vertragsvereinbarung im Einzelfall. Denn es muss jedem dsl-Kunden vorbehalten bleiben, darüber zu entscheiden, ob er die Nachteile der Vertragsbindung mit Blick auf das daran geknüpfte Leistungspaket zu akzeptieren bereit ist.

 

Der Unterlassungsanspruch folgt des Weiteren auch aus § 1 UKlaG. Die Klägerin ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG zur Geltendmachung dieses Anspruchs aktivlegitimiert.

 

Nicht erforderlich ist danach, dass die AGB bereits in einen Vertrag einbezogen worden sind. Es genügt, dass sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt worden sind (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rn. 5 zu § 1 UKlaG). Darüber hinaus schützt § 1 UKlaG nicht nur gegen den Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern zugleich gegen die Art ihrer Einbeziehung. Er umfasst auch formularmäßige Regelungen der Einbeziehungsvoraussetzungen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., Rn. 1 zu § 1 UKlaG).

 

Um letztere handelt es sich bei dem beanstandeten, per E-Mail versandten „Vertragsbrief“ gemäß Anlage A. Seine Tarifregelungen, insbesondere die Verlängerung der Vertragslaufzeit, sollen durch einseitige Erklärung der Beklagten wirksam werden. Sie werden – wie im Rahmen der Ausführungen zum wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand dargelegt – vom Änderungsvorbehalt der Ziff. XIV.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Vertragsgegenstand geworden sind, nicht erfasst. Damit verstoßen die beanstandeten Regelungen des „Vertragsbriefs“ gegen das Einbeziehungserfordernis des § 305 BGB.

 

Entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung ist die Verurteilung nicht auf den Tarif dsl 1500 MB zu beschränken. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Vertragsbrief (Anlage A) nur auf diesen Tarif bezieht. Der Inhalt der als Anlage K 3 (Bl. 25 d.A.) vorgelegten Pressemitteilung der Beklagten vom 26.04.2005 begründet jedoch eine Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Beklagte inhaltlich identische Briefe an alle dsl-Kunden, die über einen der dort genannten Tarife verfügen, zu versenden beabsichtigt. Von diesem Vorhaben hat sich die Beklagte auch im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits nicht distanziert.

 

Die Veröffentlichungsbefugnis, deren Durchsetzung der Klageantrag zu II. dient, folgt aus § 7 UKlaG. Danach kann dem Kläger bei Klagestattgabe die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

 

Der Klageantrag zu III. ist aus § 12 Abs. 1, S. 2 UWG begründet, daneben aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.

 

Die Klägerin hat mit der vorprozessualen Abmahnung ein Geschäft der Beklagten geführt (vgl. zu Ansprüchen aus GoA: BGH GRUR 1992, 176, 177 – „Abmahnkostenverjährung“; BGH GRUR 1994, 311, 312 – „Finanzkaufpreis ohne Mehrkosten“; BGH GRUR 2001, 450, 453 – „Franzbranntwein-Gel“). Denn die bei Verletzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Wettbewerbsrechten vermutete Wiederholungsgefahr kann in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

 

Der Wille der Klägerinnen zur Fremdgeschäftsführung wird vermutet (vgl. BGHZ 98, 235; BGH NJW 2000, 72). Zu den gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzenden erforderlichen Aufwendungen zählen die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

 

Auch die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Als Verband kann und darf die Klägerin nur eine Pauschale verlangen. Diese beträgt derzeit für die Klägerin 176,64 € zzgl. 7% MWSt. (vgl. Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 1.97 zu § 12 UWG).

 

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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