Vertragsstrafenvereinbarung – Wirksamkeit sowie Aufrechnung
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
973/06
Urteil vom
14.08.2007
In Sachen hat der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2007
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
13. Juli 2006 - 6 Sa 367/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Aufrechnung mit einem
Vertragsstrafenanspruch; dabei ist die Wirksamkeit der
Vertragsstrafenvereinbarung streitig.
Der Kläger war seit dem 7. Mai 2001 im Außendienst der Beklagten tätig. Diese
führt "vor Ort", insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern
"Dellenentfernung ohne Lackieren" an beschädigten Pkws aus. Dem
Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 11. April 2001
zugrunde, der - soweit hier von Interesse - lautet:
"6. Urlaub
...
(2) Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst des
Mitarbeiters in den letzten drei Monaten vor Antritt des Urlaubes. Ein Anspruch
auf ein zusätzlich zu dem Urlaubsentgelt zu gewährendes Urlaubsgeld besteht
nicht.
...
8. Gehaltsfortzahlung
(1) Bei Erkrankung laufen die Gehaltsbezüge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
weiter. Die Höhe der Gehaltsfortzahlung bemißt sich nach dem durchschnittlichen
Verdienst des Mitarbeiters in den letzten 3 Monaten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit.
...
11. Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot
(1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über sämtliche geschäftlichen Vorgänge
und Geschäftsbeziehungen von D sowie der mit D verbundenen Unternehmen
strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht
auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages fort. Bei Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht kann D eine Vertragsstrafe in Höhe eines
durchschnittlichen Bruttoeinkommens verlangen. Unberührt hiervon bleibt die
Möglichkeit, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages bei
keinem Konkurrenzunternehmen irgendeine Tätigkeit oder Beteiligung - sei es
selbständig, unselbständig, beratend oder in einer sonstigen Weise
unterstützend, weder mittelbar noch unmittelbar - auszuüben, ohne hierfür vorab
die schriftliche Genehmigung von D eingeholt zu haben. Dem Mitarbeiter ist es
auch untersagt, auf eigene Rechnung Tätigkeiten im Geschäftsbereich von D
anzubieten oder Dritte hierbei zu unterstützen. Eine Verletzung gegen das
Wettbewerbsverbot berechtigt D zur außerordentlichen Kündigung. Zudem kann D
unbeschadet ihrer sonstigen Rechte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen
verlangen.
(3) Im Falle einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des
Wettbewerbsverbotes gilt jeder angebrochene Monat als eine erneute
Verletzungshandlung.
..."
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel, sich selbständig zu
machen, zum 31. Juli 2005. Daraufhin stellte ihn die Beklagte ab dem 5. Juli
2005 von der Arbeitsleistung frei. Wegen eines unstreitig am 20. Juli 2005 durch
den Kläger begangenen Wettbewerbsverstoßes kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis ihrerseits mit Schreiben vom 25. Juli 2005, dem Kläger
zugegangen am 27. Juli 2005, fristlos.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. Juli 2005 forderte die Beklagte vom Kläger wegen
aus ihrer damaligen Sicht mindestens zweier Fälle des Verstoßes gegen das
arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe
von 19.337,76 Euro (zweimal zwei Bruttomonatseinkommen á 4.834,44 Euro).
Die Beklagte erklärte gegenüber den vom Kläger geltend gemachten
Vergütungsansprüchen in Höhe von 3.414,41 Euro brutto für Mai 2005 und 1.775,38
Euro brutto für Juni 2005 die Aufrechnung mit ihrer Vertragsstrafenforderung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Vertragsstrafenklausel verstoße gegen §
307 BGB, weil sie ihn unangemessen und entgegen Treu und Glauben benachteilige.
Der Kläger hat die Beklagte vor dem Arbeitsgericht ua. auf die Zahlung der
Vergütung für Mai und Juni 2005 in Höhe von insgesamt 5.189,79 Euro nebst Zinsen
verklagt. Die Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 9.668,88 Euro erhoben.
Sie meint, die Vertragsstrafenregelung sei hinreichend transparent und
hinsichtlich der Berechnung nachvollziehbar. Die Höhe der Strafe sei auch nicht
unverhältnismäßig, weil sie wegen der Besonderheiten der Fallgestaltung
erforderlich sei, um einen angemessenen Abschreckungseffekt zu erzielen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Vergütung für Mai und Juni 2005, soweit es
eine Aufrechnung mit der Vertragsstrafenforderung für unzulässig erachtet hat,
stattgegeben und sie in Höhe von 620,00 Euro abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist
dabei von einem Gegenanspruch der Beklagten auf eine Vertragsstrafe in Höhe von
4.949,76 Euro ausgegangen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger
zur Zahlung von 4.327,76 Euro verurteilt und die Widerklage im Übrigen
abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage auch in Höhe
von 620,00 Euro nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage in vollem Umfange
abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin Revision
eingelegt und beantragt,
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 4.327,76 Euro nebst Zinsen
zu zahlen und die Klage auch in Höhe von 620,00 Euro abzuweisen.
Der Kläger und Widerbeklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten und Widerklägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige
Revision ist unbegründet. Der Beklagten und Widerklägerin steht gegen den Kläger
und Widerbeklagten kein Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe zu.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Vertragsstrafenabrede in dem
Formulararbeitsvertrag der Parteien sei unwirksam. Für die streitbefangene
Verwirkung einer Vertragsstrafe im Jahre 2005 fänden die Regelungen des BGB in
der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
2001 Anwendung und damit auch die in den §§ 305 ff. BGB geregelte Gestaltung des
Schuldverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gemäß Art. 229 § 5
EGBGB gelte die Neuregelung ab dem 1. Januar 2003 auch für vor dem 1. Januar
2002 geschlossene Verträge. Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen
Arbeitsverträgen seien zwar nicht bereits gemäß § 309 Nr. 6 BGB grundsätzlich
unzulässig. Ihre Unwirksamkeit könne sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Im
Streitfalle könne dahinstehen, ob die Vertragsstrafenklausel bereits gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, weil die
Berechnungsgrundlage unklar sei und dieser Mangel auch nicht durch eine
ergänzende Vertragsauslegung beseitigt werden könne. Die Vertragsstrafenabrede
verstoße jedenfalls gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den Arbeitnehmer
unangemessen benachteilige. Die vorgesehene Vertragsstrafe sei unangemessen
hoch. Eine Regelung, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatseinkommen festlege,
führe zu einer unangemessenen "Übersicherung" des Arbeitgebers, die auch mit
seinen schutzwürdigen Interessen nicht zu rechtfertigen sei.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist,
zulässig und begründet. Die entsprechenden Entgeltforderungen des Klägers gegen
die Beklagte ergeben sich aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. den einzelvertraglichen
Vergütungsvereinbarungen der Parteien. Die Beklagte erhebt im Revisionsverfahren
insoweit auch keine Einwände gegen das Bestehen der geltend gemachten
Vergütungsansprüche. Sie beruft sich ausschließlich auf die von ihr zur
Aufrechnung gestellte Gegenforderung.
I. Die Vertragsstrafenforderung, mit welcher die Beklagte und Widerklägerin
gegen die Vergütungsforderung die Aufrechnung erklärt hat, besteht nicht. Die
entsprechende Vertragsstrafenvereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien ist
unwirksam.
a) Bei der Vertragsstrafenabrede handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB.
Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die
Vertragsstrafenvereinbarung in Ziff. 11 Abs. 2 und Abs. 3 des Arbeitsvertrages
vom 11. April 2001 von der Beklagten mit der Absicht der Mehrfachverwendung
vorformuliert worden ist. In den Entscheidungsgründen hat das
Landesarbeitsgericht jedoch ausgeführt, es handele sich unstreitig um einen
formularmäßigen Arbeitsvertrag. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die
entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Allgemeinen
Geschäftsbedingung vorliegen. Die Beklagte wendet sich nicht gegen diese
Annahme. Dem entspricht auch die äußere Erscheinungsform der vom
Landesarbeitsgericht insgesamt in Bezug genommenen Regelungen des
Arbeitsvertrages. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein
dafür ergeben, dass diese zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BAG 1.
März 2006 - 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155 = AP BGB § 308 Nr. 3 = EzA TVG § 4
Tariflohnerhöhung Nr. 48 mwN). Eine solche Vermutung ist auch im Streitfalle
begründet. Der gesamte Vertragstext ist hinsichtlich des zu beschäftigenden
Arbeitnehmers außer im Rubrum und vor der Unterschrift des Mitarbeiters
personenneutral formuliert und enthält nur wenige auf das Arbeitsverhältnis des
Klägers konkret bezogene Daten.
b) Auf vor dem 1. Januar 2002 begründete Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch
Arbeitsverhältnisse zählen, sind ab 1. Januar 2003 die Bestimmungen der §§ 305
ff. BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
2001 anzuwenden, Art. 229 § 5 EGBGB.
c) Die Vertragsstrafenklausel in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des
Arbeitsvertrages ist Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich nicht um eine
überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB.
aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so
ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- oder
Übertölpelungeffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei
Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt
muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. So kann
der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an
unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit
überraschenden Klausel machen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -BAGE 115, 372
= AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6 mwN). Das Überraschungsmoment ist
desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfalle muss
der Verwender ggf. auf die Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch
hervorheben (vgl. BAG 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -; 29. November 1995 - 5 AZR
447/94 - BAGE 81, 317 = AP AGB-Gesetz § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle
Nr. 4).
bb) Vertragsstrafenabreden zur Sanktion von Verstößen gegen ein
Wettbewerbsverbot sind in Arbeitsverträgen nicht generell ungewöhnlich. Auch ist
die Unterbringung der Vertragsstrafenabrede in Ziff. 11 Abs. 2 und Abs. 3 des
Arbeitsvertrages nicht überraschend. Sie findet sich unter der Überschrift der
Ziff. 11 des Arbeitsvertrages "Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot" am Ende des
Absatzes, der das Wettbewerbsverbot enthält, und daran anschließend in einem
weiteren Absatz mit einer gesonderten Regelung für den Fall einer
Dauerverletzung des Wettbewerbsverbotes oder der Verschwiegenheitspflicht. Da
die Vertragsstrafe gemäß Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages allein das
vertragliche Wettbewerbsverbot sanktionieren soll, ist sie an dieser Stelle
nicht an unerwarteter Stelle untergebracht. Ein Arbeitnehmer, der sich über
seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot informieren möchte,
kann diese Bestimmung nicht übersehen. Dies gilt auch für die Regelung für
dauerhafte Verletzungen des Wettbewerbsverbotes oder der
Verschwiegenheitspflicht in Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages. Diese schließt
unmittelbar an Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages an und enthält eine
gemeinsame Bestimmung für bestimmte Verstöße sowohl gegen die in Ziff. 11 Abs. 1
des Arbeitsvertrages geregelte Verschwiegenheitspflicht als auch gegen das in
Ziff. 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot.
d) Die Vertragsstrafenklausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Das in
dieser Vorschrift enthaltene Verbot einer Vertragsstrafenklausel findet schon
tatbestandlich auf die streitbefangene Vertragsstrafenabrede keine Anwendung. §
309 Nr. 6 BGB erfasst nur den Fall, dass dem Verwender für den Fall der
Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzuges oder
für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung
einer Vertragsstrafe versprochen wird. Die zwischen den Parteien vereinbarte
Vertragsstrafe soll im Gegensatz dazu jedoch im Falle von Verstößen des Klägers
gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verwirkt sein. Hierbei handelt es sich
nicht um eine von § 309 Nr. 6 BGB erfasste Verletzung vertraglicher Pflichten,
die mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch eine Vertragsstrafe nicht
geahndet werden dürfen. Die Unwirksamkeit einer solchen Vertragsstrafenabrede
kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers
ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 18. August 2005 - 8 AZR 65/05 - AP BGB § 336
Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 6 mwN).
e) Die Vertragsstrafenabrede der Parteien benachteiligt den Kläger unangemessen
iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist deshalb nach §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
aa) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die Bestimmung
nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und
Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile
und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - NZA 2007, 1045). Danach müssen
die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben
werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume
entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und
Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie
möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare
Unklarheiten und Spielräume enthält (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -
BAGE 115, 372 = AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6).
bb) Letzteres ist bei der streitbefangenen Vertragsstrafenklausel der Fall.
Voraussetzung für eine ausreichende Bestimmtheit einer
Vertragsstrafenvereinbarung ist nicht nur, dass die sie auslösende
Pflichtverletzung so klar bestimmt ist, dass sich der Versprechende in seinem
Verhalten darauf einstellen kann, sondern auch, dass die zu leistende Strafe
ihrer Höhe nach klar und bestimmt ist (vgl. Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04
- AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3). Nach Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4
des Arbeitsvertrages kann die Beklagte "für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen
verlangen". In Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages heißt es dann: "Im Falle
einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des
Wettbewerbsverbotes gilt jeder angebrochene Monat als eine erneute
Verletzungshandlung."
Aus der Zusammenschau dieser beiden Vertragsbestimmungen wird nicht erkennbar,
wann eine sog. "dauerhafte Verletzung" vertraglicher Pflichten vorliegen soll,
die nach Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages zu einer monatlich erneut fällig
werdenden Vertragsstrafe führt und wann ein einmaliger Vertragsverstoß gegeben
sein soll, für den nur eine einmalige Vertragsstrafe nach Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4
des Arbeitsvertrages verwirkt sein soll. So wird insbesondere nicht deutlich,
wie der für Verstöße gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot geradezu typische
Fall zu behandeln ist, dass der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen tätig
wird, indem er für dieses Tätigkeiten verrichtet oder diesem Kunden vermittelt.
Ob dann für jeden Einzelfall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine
Vertragsstrafe in Höhe von zwei oder mehr "durchschnittlichen
Brutto-Monatseinkommen" verwirkt sein soll oder ob sich dies als "dauerhafte
Verletzung" des Wettbewerbsverbotes iSd. Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages
darstellt, so dass für jeden Monat, in dem eine oder mehrere
Vertragsverletzungen begangen wurden, nur einmal die Vertragsstrafe von zwei
Bruttomonatseinkommen fällig wird. Gleiche Unklarheiten treten im Falle einer
"Beteiligung" des Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen auf. Eine solche
"Beteiligung" erstreckt sich typischerweise über einen längeren, sich über
mehrere Monate erstreckenden Zeitraum. Aus Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 iVm. Ziff. 11
Abs. 3 des Arbeitsvertrages ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob
eine solche "Beteiligung" als einmaliger Fall der Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsverbot nach Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 oder als "dauerhafte Verletzung
des Wettbewerbsverbotes" iSd. Ziff. 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages zu bewerten
ist.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien ein
übereinstimmendes Verständnis von den Begriffen "dauerhafte Verletzung" und
"jeden Fall der Zuwiderhandlung" hatten.
Entgegen der Auffassung der Revision enthält Ziff. 11 Abs. 3 des
Arbeitsvertrages keine Einschränkung des Vertragsstrafenanspruches dahingehend,
dass höchstens einmal pro Monat die Vertragsstrafe in Höhe von zwei
Bruttomonatseinkommen verwirkt werden kann. Der Wortlaut der Ziff. 11 Abs. 3 des
Arbeitsvertrages ist eindeutig. Danach gilt für den Fall einer dauerhaften
Verletzung sogar jeder angebrochene Monat als erneute Verletzungshandlung. Ziff.
11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages regelt damit eine Erweiterung der
Vertragsstrafenabrede gemäß Ziff. 11 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrages für den
Fall einer Dauerverletzung, nicht jedoch eine Einschränkung im Falle
wiederholter Einzelverletzungen.
cc) Bei Verbraucherverträgen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der
Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch
die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch
für Arbeitsverträge, da Arbeitnehmer Verbraucher iSd. § 310 Abs. 3 BGB sind. Die
Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach
generellabstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer
nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 31. August
2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 = AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6).
Solche, das Ergebnis der typisierten Inhaltskontrolle ändernden Umstände bei
Vertragsschluss sind im Streitfalle weder von den Parteien vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
dd) Auch die im Rahmen der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge
angemessen zu berücksichtigenden im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310
Abs. 4 Satz 2 BGB) führen nicht zu einer Wirksamkeit der gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßenden
Vertragsstrafenklausel.
Bereits unter Geltung der Bereichsausnahmeklausel des § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz bis
zum 31. Dezember 2001 ist die arbeitsvertragliche Rechtsprechung davon
ausgegangen, dass der Ersteller von Arbeitsvertragsformularen die sich aus der
Unklarheit einer Vertragsklausel ergebenden Nachteile zu tragen hat (st. Rspr.
vgl. BAG 17. November 1998 - 9 AZR 584/97 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 10 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 11 mwN).
2. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsstrafenklausel
scheidet aus.
Im Grundsatz ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
geltungserhaltende Reduktion nach § 306 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen. Dabei kann
dahinstehen, ob es Ausnahmefälle gibt, in denen das "Alles - oder - Nichts -
Prinzip" dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als einem auf lange Dauer
angelegten Dauerschuldverhältnis mit für den Verwender der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit nicht gerecht wird.
Die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener
Benachteiligung des Arbeitnehmers stellt einen solchen Ausnahmefall nicht dar
(Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 -BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB
2002 § 309 Nr. 1).
3. Infolge der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung der Parteien gemäß
§ 307 Abs. 1 BGB richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen
Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB.
Das vertragliche Vertragsstrafenversprechen entfällt damit ersatzlos. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot käme nur nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Betracht, setzte also insbesondere
auch den Nachweis des Eintritts und der Höhe eines Schadens voraus. Einen
solchen Anspruch hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
II. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet, weil ihr der geltend gemachte
Vertragsstrafenanspruch nicht zusteht.
C. Die Beklagte und Widerklägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
erfolglosen Revisionsverfahrens zu tragen.