Vertragsstrafeversprechen im Arbeitsvertrag - Unwirksamkeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa
277/08
Urteil vom
06.03.2009
1. Es wird festgestellt, dass der
Rechtsstreit erledigt ist, soweit die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger für
das Geschäftsjahr 2006/2007 eine ordnungsgemäße Tantiemeabrechnung zu erteilen
und den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von EUR 169.021,81 brutto
abzüglich bereits gezahlter EUR 94.127,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03. Januar 2008 zu
zahlen.
2. Soweit der Rechtsstreit nicht gem. Ziff. 1 erledigt ist, wird die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2008, Az.: 8
Ca 2572/07 zurückgewiesen.
3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und
die Beklagte zu 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Geschäftsjahr 2006/2007 ein
Anspruch auf Tantiemezahlung in Höhe von 169.021,81 EUR brutto abzüglich bereits
gezahlter 94.127,36 EUR netto nebst Zinsen zusteht. Der Kläger hat
erstinstanzlich einen entsprechenden Zahlungsanspruch geltend gemacht. Die
Beklagte hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung des Tantiemebetrags nebst
Zinsen geltend gemacht. Der Kläger war seit dem 01.09.2003 bei der Beklagten
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch außerordentliche, fristlose
Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 18./25.Juli 2007. Die hiergegen
gerichtete Kündigungsschutzklage blieb auch zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil
des Landesarbeitsgerichts vom 16.01.2009, Az.: 9 Sa 286/08).
Dem Arbeitsverhältnis lagen u. a. folgende vertragliche Regelungen zugrunde:
Anstellungsvertrag vom 05.10.2003 (Bl. 9 ff. d. A.). In diesem heißt es u. a.:
"4.2
Im ersten Jahr der Beschäftigung erhält der Mitarbeiter eine Garantietantieme in
Höhe von EUR 25.000,00 brutto. Sie ist zahlbar im Dezember 2003 mit einem Betrag
von EUR 12.500,00 brutto und im Dezember 2004 weitere EUR 12.500,00 brutto.
Zusätzlich zur Garantietantieme erhält Herr D. im Wirtschaftsjahr 2003/2004, bei
100%igem Erreichen der noch zu vereinbarenden Ziele, eine Tantieme in Höhe von
EUR 15.000,00 brutto.
Die Zahlung erfolgt im Dezember des entsprechenden Wirtschaftsjahres.
Für das 2. volle Wirtschaftsjahr wird eine neue Tantiemeregelung vereinbart.
Die Tantieme wird jährlich neu festgelegt, wobei es sich bei der Tantieme um
eine freiwillige Leistung handelt, auf die auch bei wiederholter Zahlung kein
Rechtsanspruch besteht. Eine Tantieme gilt nicht als geschuldet, solange die
Vertragsparteien keine Einigung über deren Festlegung herbeigeführt haben."
"10 Vertragsstrafe
Löst der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder veranlasst
er den Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur fristlosen
Kündigung des Arbeitsvertrages, so hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine
Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsentgeltes zu zahlen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt."
Nachtrag Nr. 1 vom 25.11.2003 (Bl. 34, 35 d. A.). In diesem heißt es u. a.:
Vergütung
a) Der Mitarbeiter erhält ein Jahresfixgehalt das in zwölf monatlichen
Teilbeträgen gezahlt wird. Die jeweilige Höhe ergibt sich aus der Anlage 1.
b) Zusätzlich erhält der Mitarbeiter jährlich einmalig eine Tantieme, die im
Dezember eines jeden Jahres, basierend auf den positiven Ergebnissen des
vorhergehenden Geschäftsjahres (handelsrechtliches Ergebnis vor GwSt.) zu
Zahlung kommt. Der Prozentsatz der Tantieme richtet sich nach dem mittel- und
langfristigen Potential des Betriebes. Der jeweilige Prozentsatz ergibt sich aus
Anlage 1.
c) Ergeben sich bei den einzelnen Positionen der geplanten Gewinn- und
Verlustrechnungen der Betriebsgesellschaften sowie der Gruppe erhebliche
Abweichungen, die nicht durch normale Geschäftsentwicklung begründet sind oder
in einer fehlerhaften Planung liegen, so kann die vereinbarte Tantieme vom
Geschäftsführer angepasst werden.
d) Für den Fall der berechtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch G. sind die noch nicht geleisteten Tantiemen verwirkt."
In Vollzug der Vergütungsvereinbarung errechnete die Beklagte für das
Geschäftsjahr 2006/2007 eine Tantieme in Höhe von 169.021,81 EUR brutto. Einen
Betrag in Höhe von 94.127,36 EUR netto wurde im November 2007 an den Kläger
gezahlt. Im Mai 2008 führte die Beklagte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an
das zuständige Finanzamt ab.
Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen
Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom
28.03.2008, Az.. 8 Ca 2572/07 (Bl. 62 ff. d. A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger für das Geschäftsjahr 2006/2007 eine ordnungsgemäße Tantiemeabrechnung zu
erteilen und den sich hieraus ergebenden Betrag i Höhe von 169.021,81 EUR brutto
abzüglich bereits gezahlter 94.127,36 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte
169.021,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2008 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß
verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Der Kläger
habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Tantieme für das
Geschäftsjahr 2006/2007 in geltend gemachter Höhe aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m.
dem Arbeitsvertrag, insbesondere dem Nachtrag Nr. 1 zum Anstellungsvertrag vom
25.11.2003. Diesem Anspruch stehe die berechtigte fristlose Kündigung der
Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte habe den Nettobetrag der Tantieme
tatsächlich an den Kläger ausbezahlt und damit geleistet, so dass Buchstabe d)
des Nachtrags Nr. 1 nach seinem Wortlaut bereits keine Anwendung fände. Zudem
sei diese Regelung auch rechtsunwirksam. Bei den Regelungen des Nachtrags Nr. 1
handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB. Die Regelung in Buchstabe d) des Nachtrags Nr. 1 sei unwirksam, da sie den
Kläger unangemessen benachteilige. Die Klausel lasse die Auslegung zu, das
Tantiemeansprüche, die tatsächlich noch nicht geleistet worden seien, unabhängig
von der Frage, ob der Tantiemeanspruch bereits entstanden und fällig sei, unter
den Voraussetzungen einer berechtigten fristlosen Kündigung verwirkt seien.
Unter Zugrundelegung dieser Auslegung wäre die Tantieme auch dann verwirkt, wenn
die Beklagte sich mit der Zahlung der Tantieme in Schuldnerverzug befände und
erst dann eine berechtigte fristlose Kündigung erfolge. Die Beklagte hätte es
damit in der Hand, durch ein Unterlassen der Auszahlung der Tantieme und ggf.
durch die Führung eines langwierigen Prozesses über ihre Zahlungsverpflichtung
dem Kläger durch den Druck mit noch offenen Tantiemeansprüchen in erheblicher
Höhe zu vertragsgemäßen Verhalten zu veranlassen. Die Unwirksamkeit der Klausel
ergebe sich auch daraus, dass die Höhe der verwirkten Tantieme unangemessen sei.
Zwar habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der
arbeitsvertraglichen Pflichten. Durch die zusätzliche Verwirkung eines
höhenmäßig nicht im voraus begrenzten Tantiemeanspruchs, der die Grundvergütung
übersteigen kann, werde der Arbeitnehmer selbst bei einer Kündigungsfrist von 12
bzw. 6 Monaten zum Monatsende unangemessen benachteiligt.
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht nachgewiesen,
dass sie über den an den Kläger ausgezahlten Nettobetrag in Höhe von 94.127,36
EUR weitere Zahlungen erbracht bzw. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt habe.
Da der Kläger somit einen Anspruch auf Tantiemezahlung gehabt habe, sei die
Leistung seitens der Beklagten auch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weshalb die
Widerklage keinen Erfolg habe.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 24.04.2008 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen mit einem am 16.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.06.2008, beim
Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung
ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie
der weiteren Schriftsätze vom 20.10.2008 und 06.02.2009, auf die jeweils
ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 130 ff., 170 ff., 207 ff. d. A.)
zusammengefasst geltend:
Soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, die Voraussetzungen unter Buchstabe d)
des Nachtrags Nr. 1 seien hinsichtlich der im November erfolgten Zahlung in Höhe
von 94.127,36 EUR schon deshalb nicht erfüllt, weil sie - die Beklagte - diese
Zahlung im Sinne der vertraglichen Regelung geleistet habe, sei dies
unzutreffend. Die Auszahlung des errechneten Tantiemebetrags sei vielmehr
irrtümlich durch ein Versehen erfolgt. Auch enthalte der Nachtrag Nr. 1 keine
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Selbst wenn dies der Fall wäre, liege keine
unangemessene Benachteiligung i. S. d. §§ 305 ff. BGB vor. Eine unangemessene
Benachteiligung im Fall des Schuldnerverzugs bestehe nicht. Dem stehe entgegen,
dass jeder Zahlungsanspruch von einem unlauteren Vertragspartner unberechtigt
verweigert werden könne und die Höhe der Tantiemeforderung bis zur Erstellung
der Bilanz stets offen und der Anspruchsinhalt bis zur Feststellung der
endgültigen Bilanz daher immer unsicher sei. Zudem habe der Kläger durch das
ergebnis-unabhängige Gehalt eine ausreichend bemessene fixe Grundsicherung
erhalten. Da die Höhe des Tantiemeanspruchs auch von Voraussetzungen abhänge,
die durch die Tätigkeit des Klägers nicht beeinflussbar gewesen seien, sei es
für den Kläger hinnehmbar und nicht unangemessen gewesen, wenn der
Tantiemeanspruch auch durch die berechtigte fristlose Kündigung habe verwirkt
werden können. Im Übrigen bestünde dann, wenn nach Verzugseintritt eine
berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden wäre, ein Anspruch auf
Ersatz des Verzugschadens in Höhe des verwirkten Tantiemeanspruchs. Soweit das
Arbeitsgericht in der Höhe des verwirkbaren Anspruchs deshalb eine unangemessene
Benachteiligung sehe, weil eine Vertragsverletzung bereits durch den Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung selbst geahndet würde und ein hieran
anknüpfender Schaden bereits gem. § 628 Abs. 2 BGB sanktioniert werde, bleibe
unberücksichtigt, dass die Tantieme variabel und unsicher sei und auch die
Möglichkeit bestehe, dass diese sich auf Null reduziere. Ob dem Wegfall des
Tantiemeanspruchs also überhaupt strafender Charakter zukomme, sei ebenso
unsicher wie die zusätzliche Vergütung im Falle des Fortbestandes des
Arbeitsverhältnisses. Der zusätzlich mit Verwirkung verbundene strafende
Charakter der Verwirkung habe aber neben der außerordentlichen Kündigung auch
seine Berechtigung, da die fristlose Kündigung nicht nur der Ahndung
vertragswidrigen Verhaltens, sondern mindestens in gleichem Maße der
Verhinderung negativer Auswirkungen durch die weitere Tätigkeit des
Arbeitnehmers diene. § 628 Abs. 2 BGB begründe lediglich einen Anspruch auf
Ersatz des durch die Kündigung entstehenden Schadens; ein darüber hinausgehender
Schaden werde hierdurch nicht ausgeglichen. Im Falle der berechtigten fristlosen
Kündigung entfalle auch der mit der Tantieme verfolgte Zweck, neben der
Vergütung für die zurückliegende Arbeit auch die Motivation für die künftige
Zusammenarbeit sicherzustellen. Ein gutes Geschäftsergebnis beruhe auch nicht
allein auf der Tätigkeit des Klägers, sondern werde von vielfältigen anderen
Faktoren beeinflusst. Die Vertragsklausel sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der Willkür unwirksam. Ihrer Wirksamkeit stehe auch nicht entgegen, dass von der
Verwirkungsregelung auch der Fall der berechtigten fristlosen Druckkündigung
erfasst werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2008, Az.: 8 Ca 2572/07
abzuändern und
1. die Klage des Klägers abzuweisen,
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 169.021,81 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Januar 2008 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 06.03.2009 hat der
Kläger im Hinblick auf die zwischenzeitlich nachgewiesene vollständige Zahlung
des Tantiemebetrags den Rechtsstreit hinsichtlich seines erstinstanzlichen
Klageantrags für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser
Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Der Kläger hat darauf hin beantragt,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich seines erstinstanzlichen
Klageantrags erledigt ist;
2. soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, die Berufung der Beklagten gegen
das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zurückzuweisen.
In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Beklagten und zur Begründung
seines auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich seines
ursprünglichen Klageantrags gerichteten Feststellungsantrags macht der Kläger
nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 25.07.2008, 12.01. und 24.02.2009, auf die
jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 159 ff., 192 ff., 225 ff. d.A.) im
Wesentlichen und zusammengefasst geltend:
Soweit die Beklagte den Netto-Tantiemebetrag gezahlt habe, handele es sich um
eine Leistung im Sinne der streitgegenständlichen Tantiemeregelung. Maßgeblich
sei insoweit der Empfängerhorizont. Die Tantiemeregelung in Nachtrag Nr. 1
stelle auch eine vorformulierte Vertragsklausel dar. Sämtliche Geschäftsleiter
hätten Tantiemevereinbarungen mit gleichlautenden Klauseln. Gegenstand von
Verhandlungen sei lediglich die Höhe der Tantieme gewesen. Zu Recht sei das
Arbeitsgericht auch von der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen
Vertragsklausel ausgegangen. Wenn die Verwirkung daran festgemacht werde, ob
bereits gezahlt worden sei oder nicht, bleibe völlig offen, in welcher Höhe
Tantiemeansprüche zum Verfall kommen sollten. Die Tantieme stelle auch keine
leistungsunabhängige Sonderzahlung dar, sondern knüpfe daran an, welchen
wirtschaftlichen Erfolg der Kläger durch seine Tätigkeit in einem bereits
zurückliegenden Zeitraum der Beklagten verschafft habe. Die Verwirkungsregelung
sei auch willkürlich, da beispielsweise ein Vertragspartner, der seine
Vertragspflichten erst nach Auszahlung der Tantieme eklatant verletzt habe, die
Tantieme behalten dürfe. Die Verwirkungsregelung knüpfe auch nicht
ausschließlich an ein vom Kläger steuerbares, evtl. schuldhaftes Verhalten an,
da die Tantieme auch dann verwirkt sei, wenn die Beklagte eine berechtigte
außerordentliche Druckkündigung ausspreche. Die vertraglichen Regelungen seien
auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, was sich u. a. aus
der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht vom 28.03.2008 ergebe, er gehe davon aus, dass es sich um einen
Standard in Geschäftsleiterverträgen handele. Hinsichtlich des ursprünglichen
Klageantrags sei der Rechtsstreit erledigt, da die Beklagte die streitbefangene
Zahlung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag erst nach dem erstinstanzlichen
Urteil und erst nach Berufungseinlegung vorgenommen habe.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich
statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und
begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Zahlung von Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007 in Höhe von
169.021,81EUR brutto gem. § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. Nachtrag Nr. 1 lit. b) i. V.
m. der Anlage 1 zum Nachtrag zu. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten besteht
daher nicht. Da die Beklagte die vollständige Zahlung des Betrages erst nach
Rechtshängigkeit des vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachten
Zahlungsanspruchs und erst nach Einlegung der Berufung erbracht hat, war
antragsgemäß festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des
erstinstanzlich vom Kläger verfolgten Klageantrags erledigt ist.
1. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Tantieme
in rechnerisch unstreitiger Höhe nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. Nachtrag Nr. 1
d) i. V. m. der Anlage 1 zum Nachtrag zu. Dieser Anspruch ist nicht nach
Buchstabe d) des Nachtrags Nr. 1 verwirkt. Zwar sind die tatbestandlichen
Voraussetzungen der genannten Vertragsbestimmung erfüllt. Diese ist jedoch
unwirksam.
Die vertraglich normierten Voraussetzungen einer Verwirkung nach Buchstabe d)
des Nachtrags Nr. 1 sind erfüllt. Wie die Berufungskammer in dem
Parallelverfahren der Parteien betreffend die außerordentliche Kündigung mit
Urteil vom 28.03.2008, Az.: 8 Ca 1616/07 festgestellt hat, war die fristlose
Kündigung der Beklagten berechtigt. Eine Auslegung dahin gehend, dass eine
"Verwirkung" i. S. von Buchstabe d) des Nachtrags Nr. 1 dann nicht eintritt oder
wieder entfällt, wenn nach Ausspruch einer berechtigten fristlosen Kündigung,
die vor Fälligkeit der Tantiemezahlung erfolgt, gleichwohl eine Zahlung erbracht
wird, teilt die Berufungskammer in Anwendung der für die Auslegung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen nicht.
a) Bei dem Nachtrag Nr. 1 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des
Vertrages stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein
dafür ergeben, dass sie zur mehrfachen Verwendung formuliert worden sind (BAG
01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - EZA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 48). Das kann z.
B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und
nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. So etwa dann, wenn
der gesamte Vertragstext hinsichtlich des zu beschäftigenden Arbeitnehmers außer
im Rubrum und vor der Unterschrift des Mitarbeiters personenneutral formuliert
ist und nur wenige auf das Arbeitsverhältnis konkret bezogene Daten enthält
(vgl. BAG 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 - EZA § 307 BGB 2002 Nr. 28). Ausgehandelt
i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der
Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt
und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen
einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der
Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Vorliegend spricht bereits ein derartiger Anschein für das Vorliegen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Der Nachtrag Nr. 1 ist (im Gegensatz zur Anlage zum
Nachtrag) nicht auf die individuellen Verhältnisse der Parteien zugeschnitten.
Der gesamte Vertragstext ist außer im Rubrum und vor der Unterschrift des
Mitarbeiters personenneutral formuliert und enthält nur wenige, konkret auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers bezogene Daten. Hinzu kommt, dass auch nach der
Erklärung des Bevollmächtigten der Beklagten im arbeitsgerichtlichen
Verhandlungstermin vom 28.03.2008 dieser ausweislich des Protokolls erklärt hat,
er gehe davon aus, dass es sich um "einen Standard in Geschäftsleiterverträgen"
handele.
Demnach besteht zumindest ein Anschein dafür, dass es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen handelt. Die Beklagte hätte demzufolge diesen Anschein
widerlegen müssen. Dies ist ihr nicht gelungen: Die in Bezug auf den Abschluss
des Arbeitsvertrags zeitlich später erfolgte Vereinbarung des Nachtrags Nr. 1
widerlegt diesen Anschein nicht. Es mag sein - dies räumt auch der Kläger ein -
dass über die Höhe der Tantieme zwischen den Parteien verhandelt wurde.
Vorliegend geht es aber um die vertraglichen Bestimmungen, die nicht die Höhe,
sondern die weiteren Modalitäten des Tantiemeanspruchs betreffen. Dass auch
diese Regelungen im Sinne eines Aushandelns zur Disposition gestellt wurden, ist
nicht ersichtlich.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und
typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und
redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeit
des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster
Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die
Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der
typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen
ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet
werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist,
kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte
Ziele gelten (BAG 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 - EZA § 307 BGB 2002 Nr. 36).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung von Buchstabe d) des
Nachtrags Nr. 1, dass ein Anspruch auf Tantiemezahlung verwirkt sein soll, wenn
vor Fälligkeit des Anspruchs eine berechtigte, fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorliegt. Dem Wortlaut der Klausel
nach knüpft die Verwirkung zeitlich an den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung
an, d. h. Verwirkung soll dann eintreten, wenn die fristlose Kündigung erfolgt.
Dieser zeitliche Bezug wird auch durch die Verwendung der Formulierung "die noch
nicht geleisteten Tantieme" hergestellt. Diese Formulierung impliziert einen
zeitlichen Bezugspunkt, der nach der vorliegenden Klausel definiert wird mit dem
Fall der berechtigten fristlosen Kündigung. Auch der mit der Vertragsklausel
verfolgte Zweck einen Anspruch bei gravierendem Fehlverhalten entfallen zu
lassen, spricht für diese Auslegung.
c) Die Vertragsbestimmung gem. Buchstabe d) des Nachtrags Nr. 1 stellt eine
unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB dar und ist deshalb
rechtsunwirksam.
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich
anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und
billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch
gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen
Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung
rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. etwa BAG
04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - EZA § 309 BGB 2002 Nr. 1).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die fragliche Vertragsbestimmung
rechtsunwirksam, weil sie Vertragsstrafencharakter hat und zu einer
unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe führen kann.
Buchstabe d) des Nachtrags sieht vor, dass im Falle einer berechtigten
arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung die noch nicht geleisteten Tantiemen
verwirkt sind. Verwirken können aber nur bereits dem Grunde nach entstandene
Ansprüche. Es handelt sich damit um eine sogenannte Verfallklausel bzw.
Verwirkungsabrede. Der Unterschied solcher Klauseln zu Vertragsstrafeversprechen
ist rein rechtstechnischer Art: Während sich der Schuldner mit Eingehung eines
Vertragsstrafversprechens verpflichtet, bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung seiner Verbindlichkeit eine zur Hauptleistung hinzutretende, meist in
Geld bestehende Leistung zu erbringen, sieht die Verwirkungsabrede für diesen
Fall den Eintritt eines Rechtsverlustes vor. Die wirtschaftliche Belastung wird
in der Regel gleich sein. Die wirtschaftliche und funktionelle Verwandtschaft
von Straf- und Wirkungsabreden spricht dafür, die Grundsätze zu den
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vertragsstrafe auch auf Verwirkungsklauseln zu
erstrecken (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 9. Aufl., §§ 339 - 345 BGB, RZ 4).
Für Vertragsstrafeversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist anerkannt,
dass zwar keine Überprüfung am Maßstab des § 309 Nr. 6 BGB erfolgt, da aufgrund
der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten Vertragsstrafeversprechen in
Formulararbeitsverträgen grundsätzlich zulässig sind (BAG 04.03.2004 - 8 AZR
196/03 - EZA § 309 BGB 2002 Nr. 1). Die Unwirksamkeit derartiger
Vertragsstrafeversprechen kann sich aber aufgrund einer unangemessenen
Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB ergeben (BAG a. a. O.). Hierbei ist
regelmäßig maßgeblich auch auf das für die Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt
abzustellen. Eine Vertragsstrafe soll das regelmäßig für die Kündigungsfrist zu
zahlende Gehalt nicht übersteigen (BAG a. a. O.). Die Kündigungsfrist beträgt
vorliegend nach Ziffer 3 des Änderungsvertrages vom 30.08.2006 12 Monate zum
Monatsende. Es kann dahinstehen, ob diese Kündigungsfrist auch für eine
Kündigung des Arbeitnehmers gelten sollte oder sich nur als Verlängerung der
arbeitgeberseitig zu beachtenden Kündigungsfrist darstellt. Auch wenn der Kläger
an diese Kündigungsfrist gebunden wäre, übersteigt der nach Buchstabe d) des
Nachtrags verwirkte Tantiemeanspruch das auf eine solche Kündigungsfrist
entfallende Arbeitsentgelt. Nicht entscheidend ist dabei nach Auffassung der
Berufungskammer, dass je nach Einwirkung auch andere Faktoren der
Tantiemeanspruch auch niedriger hätte ausfallen können. Zum einen war dies bei
Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar, zum anderen wird aus der Anlage 1 zum
Nachtrag Nr. 1 deutlich, dass die Parteien von der Erreichbarkeit eines
erheblichen positiven Ergebnisses mit der Möglichkeit der nicht nur
unerheblichen Steigerung des Gehalts ausgingen. Während für die Geschäftsjahre
2004/2005 und 2005/2006 ausweislich der Anlage 1 (Bl. 35 d. A.) von
Berechnungsfaktoren ausgegangen wurde, die auch bei einem geringeren Gewinn (für
2004/2005 sogar von einem verringerten Verlust) erhebliche Tantiemezahlungen
vorsahen, stellt die Anlage 1 für das Geschäftsjahr 2006/2007 auf eine
prozentuale Beteiligung nur bei einem positiven Ergebnis ab. Wenn die Parteien
nicht von der Erzielbarkeit eines erheblich positiven Ergebnisses ausgegangen
wären, hätte dies für den Kläger eine Einkommensverschlechterung bedingt.
Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nach Ziffer 10 des
Arbeitsvertrages vom 05.10.2003 eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von einem
Brutto-Monatsentgelt schulden soll, wenn er den Arbeitgeber durch schuldhaftes
vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages
veranlasst. Diese Vertragsstrafe soll also noch zu dem Entfall des
Tantiemeanspruchs hinzu treten.
Besondere Gesichtspunkte, die ein Sanktionsinteresse der Beklagten begründen
könnten, welches über den Wert der Arbeitsleistung im Zeitraum der
Kündigungsfrist hinausgeht, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil verdeutlicht
Ziffer 10 des Arbeitsvertrages, dass die Beklagte ihr Sanktionsinteresse als mit
einer Bruttomonatsarbeitsvergütung als angemessen bewertet betrachtet.
Buchstabe d) des Nachtrags ist ferner unter dem Gesichtspunkt einer
unangemessenen Benachteiligung deshalb unwirksam, weil der Verwirkungsgrund
inhaltlich zu weit gefasst und nicht ausreichend inhaltlich bestimmt ist. Das
Bundesarbeitsgericht (21.04.2005 - 8 AZR 425/04 - EZA § 309 BGB 2002 Nr. 3) hat
für den Fall eines Vertragsstrafeversprechens, welches eine solche u. a. für den
Fall vorsah, dass der Arbeitgeber durch ein schuldhaftes, vertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung veranlasst wird,
ausgeführt, dass eine solche Bestimmung schon wegen mangelnder Bestimmtheit
unwirksam ist. Im Falle des vorsätzlichen Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer
hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der
arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer weder ein Recht noch
ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen. Bei
einem schuldhaften vertragswidrigen Verhalten, das den Arbeitgeber zu einer
fristlosen Kündigung veranlasst, wird aber der Interessenausgleich in erster
Linie durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers
herbeigeführt. Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers durch die
Vertragsstrafe kann nur durch Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so z. B. durch bestimmte Eigentums- oder
Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Für eine Vertragsstrafe, die durch
jegliches schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den
Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst, verwirkt wird, fehlt es an
einem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers. Sie stellt eine unangemessene
Übersicherung dar.
Die hier fragliche Vertragsklausel knüpft an den Tatbestand einer berechtigten
außerordentlichen fristlosen Kündigung an und sieht eine über die Kündigung
hinausgehende Sanktion vor. Wie bereits ausgeführt ist aber der Unterschied
zwischen einem Vertragsstrafeversprechen und einer Verwirkungsabrede der
vorliegenden Art rein rechtstechnischer Art, so dass es gerechtfertigt ist, die
zum Vertragsstrafeversprechen entwickelten Grundsätze auf eine formularmäßige
Verwirkungsabrede zu übertragen.
d) Eine unangemessene Benachteiligung folgt vorliegend ferner daraus, dass die
Klausel in ihrer Wirkung einem sogenannten Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der
Arbeitsvergütung gleichkommt. Bei dem im Nachtrag Nr. 1 vorgesehenen
Tantiemeanspruchs handelt es sich um Arbeitsentgelt im engeren Sinne.
Arbeitsentgelt im engeren Sinne ist jede Leistung eines geldwerten Vorteils
durch den Arbeitgeber, die ausschließlich die unmittelbare Abgeltung der in
einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und damit
in das vertragliche Austauschverhältnis eingebunden ist, soweit die Zahlung von
der individuellen Leistung des Arbeitnehmers oder von unternehmensbezogenen
Zielen abhängt, auf die der Arbeitnehmer maßgeblichen Einfluss hat (vgl. HBK/Lembke,
§ 107 Gewerbeordnung RZ 9; Lembke, BB 2008, 170). Vorliegend oblag dem Kläger
die Geschäftsleitung der Betriebsstätte der Beklagten in A-Stadt. Die für das
fragliche Geschäftsjahr gemäß Anlage 1 zum Nachtrag Nr. 1 vereinbarte
Tantiemeregelung stellt auf das Ergebnis dieses Betriebes ab. Hierauf hatte der
Kläger durch seine Tätigkeit maßgeblichen Einfluss. Soweit Buchstabe d) des
Nachtrags Nr. 1 eine Verwirkung dieses Tantiemeanspruchs vorsieht, steht dies
einem vereinbarten Widerrufsvorbehalt in der rechtlichen Wirkung gleich.
Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG
11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - EZA § 308 BGB 2002 Nr. 6) zwar davon auszugehen,
dass als Widerrufsgrund auch eine schwerwiegende Pflichtverletzung des
Arbeitnehmers als Voraussetzung normiert werden kann. Andererseits darf der im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes nur
unter 25 Prozent, maximal aber 30 Prozent des Gesamtverdienstes betragen (BAG
01.10.2006, a. a. O.; 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - EZA § 12 TzBfG Nr. 2). Das
Bundesarbeitsgericht (24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - EZA § 307 BGB 2002 Nr. 26)
hat allerdings bislang offen gelassen, ob eine sogenannte Stichtagsregelung, die
auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verantwortungsbereich des
Arbeitnehmers abstellt, unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen
Benachteiligung unwirksam ist, wenn Bonuszahlungen betroffen sind, die höher als
das dem Arbeitnehmer zustehende Jahresgehalt sind, dessen Höhe nahezu erreichen
oder jedenfalls mehr als 25 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. In dem
genannten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht allerdings ausgeführt, dass vieles
dafür spreche, dass in Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 Prozent
der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer
zusätzlichen Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung maßgebend ist. Diese
Erwägungen teilt die Berufungskammer.
Im vorliegenden Fall überschreitet die Höhe der Tantieme die genannten
Prozentsätze erheblich. Der Tantiemeanspruch des Klägers ist höher als das ihm
zustehende Jahresfixgehalt.
2. Da somit die Regelung in Buchstabe d) des Nachtrags Nr. 1 rechtsunwirksam
ist, ist der Tantiemeanspruch des Klägers nicht verwirkt. Dem Kläger steht
vielmehr ein entsprechender Tantiemeanspruch in rechnerisch unstreitiger Höhe
zu. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten besteht nicht.
III. Auf Antrag des Klägers war ferner festzustellen, dass der Rechtsstreit
erledigt ist, soweit die Beklagte erstinstanzlich verurteilt wurde, dem Kläger
für das Geschäftsjahr 2006/2007 eine ordnungsgemäße Tantiemeabrechnung zu
erteilen und den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 169.021,81 EUR brutto
abzüglich bereits gezahlter 94.127,36 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat erst nach Rechtshängigkeit und auch erst nach Einlegung der
Berufung im Juni 2008 die hinsichtlich des Tantiemebetrags anfallenden Steuern
und Abgaben entrichtet. Hierdurch wurde der dem Kläger zustehende Anspruch
erfüllt, so dass erst nach Rechtshängigkeit der Anspruch des Klägers erfüllt
wurde und somit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Der Kläger konnte
daher zulässigerweise - auch wenn er nicht Rechtsmittelführer ist - (vgl.
Zöller/Voll, 26. Aufl., § 91 a ZPO, RZ 38, 39) - den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklären und - nachdem sich die Beklagte der
Erledigungserklärung nicht anschloss, die Feststellung der Erledigung des
Rechtsstreits beantragen. Diesen Feststellungsantrag war zu entsprechen, da -
wie ausgeführt - ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO. Die Voraussetzungen einer
Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.