Vertragsstrafeversprechen von Mieter an Vermieter
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
272/08
Urteil vom
14.10.2009
In dem Rechtsstreit hat am 14.
Oktober 2009 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind die Vermieter einer von den Klägern angemieteten
Doppelhaushälfte in Pxxx. Die monatliche Kaltmiete beträgt 700 EUR. In einem
Vorprozess umgekehrten Rubrums beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. schlossen die
Parteien am 20. Juli 2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter
anderem vereinbarten:
"I.
Zwischen den Parteien wird unstreitig gestellt, dass für die Zeit bis 31. März
2006 keine Mietrückstände bestehen.
Für die Zeit vom 1. April 2006 bis schließlich 31. Dezember 2006 stellen die
Parteien die Mietrückstände pauschal mit einem Betrag von 1.900 EUR fest.
II.
Die Beklagten verpflichten sich, diesen Rückstand in monatlichen Raten von 200
EUR, beginnend ab Juli 2007 zusätzlich zur fälligen Miete zu bezahlen.
III.
Die Miete für das streitgegenständliche Anwesen ... sowie die monatliche Rate
von 200 EUR sind jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats an die Kläger zu
bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an.
...
VI.
Sollten die Beklagten hinsichtlich der monatlichen Raten von 200 EUR gemäß Ziff.
II und III dieses Vergleiches länger als 14 Tage in Verzug geraten, verpflichten
sich die Beklagten bereits jetzt, das Anwesen ... (Doppelhaushälfte mit fünf
Zimmern, insgesamt ca. 150 qm Wohnfläche nebst 500 qm Garten Carport) innerhalb
von acht Wochen ab Eintritt des Verzuges vollständig zu räumen und geräumt an
die Kläger herauszugeben ..."
Die vereinbarten Ratenzahlungen erfolgten zunächst rechtzeitig. Bezüglich der
Novemberrate ging am 8. November 2007 nur ein Betrag von 100 EUR auf dem Konto
der Beklagten ein. Die Kläger hatten zwar bereits am 2. Oktober 2007 eine
weitere Zahlung von 100 EUR an die Beklagten veranlasst; wegen einer falsch
angegebenen Kontonummer wurde die Überweisung jedoch nicht ausgeführt. Erst am
4. Januar 2008 wurde den Beklagten die restliche Rate für November
gutgeschrieben. Die Beklagten verlangten mit Schreiben ihrer anwaltlichen
Vertreter vom 26. November 2007 Räumung des Anwesens gemäß den Vereinbarungen in
dem Vergleich. Am 28. November 2007 erteilte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle den Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches
vom 20. Juli 2007.
Die von den Klägern erhobene Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die
Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juli 2007 für
unzulässig zu erklären, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in Ziffer VI des Vergleichs liege kein nach
§ 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen. Nicht jede Verfallklausel sei
einem Vertragsstrafeversprechen gleichzustellen. Dies sei nur dann der Fall,
wenn eine Verfallklausel neben der Fälligstellung einer Leistung noch eine
gesonderte Leistung des Vertragspartners vorsehe oder an sich bestehende eigene
Rechte des Vertragspartners verloren gingen. Daran fehle es hier. Der
ursprüngliche Rechtsstreit sei von der Unsicherheit gekennzeichnet gewesen, ob
die den Gegenstand der damaligen Klage bildenden Ansprüche auf Räumung und
Zahlung bestanden hätten. Der subjektive Rechtsverzicht sei daher bereits durch
den Vergleich selbst erfolgt, indem - im gegenseitigen Nachgeben - die damaligen
Kläger auf die sofortige Durchsetzung ihres vermeintlichen Räumungsanspruchs und
die damaligen Beklagten auf ihr unbeschränktes Nutzungsrecht verzichtet hätten.
Entsprechend seien die Parteien beim Zahlungsanspruch aufeinander zugegangen.
Wollte man heute die Unsicherheit hinsichtlich der Räumungsverpflichtung zur
Begründung einer Vertragsstrafe genügen lassen, würde die damalige Absicht der
Parteien, die Rechtsunsicherheit durch den Vergleich aus der Welt zu schaffen,
in ihr Gegenteil verkehrt.
Die Vollstreckungsgegenklage habe auch nicht deshalb Erfolg, weil im Vergleich
nicht davon die Rede sei, dass auch bei einem Teilverzug mit einer Rate Räumung
verlangt werden könne. Nach § 362 BGB erlösche das Schuldverhältnis erst, wenn
die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. Nach § 266 BGB sei der
Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Eine gesonderte vertragliche
Regelung für Teilleistungen sei angesichts dieser gesetzlichen Regelung nicht
erforderlich gewesen.
Die Vollstreckungsklausel sei auch zu Recht vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle und nicht vom Rechtspfleger erteilt worden, da es sich nicht um
eine qualifizierte Klausel im Sinne des § 726 ZPO handele. Maßgebend für diese
Beurteilung sei, dass die Parteien einen vollstreckbaren Titel für die
Räumungsgläubiger hätten schaffen wollen und die damaligen Kläger nicht auf
einen neuen Rechtsstreit hätten verwiesen werden sollen. Dies ergebe nicht nur
die Interessenlage, sondern auch der Wortlaut des Vergleichs, wonach "bereits
jetzt" eine Verpflichtung zur Räumung habe anerkannt werden sollen.
Das Räumungsverlangen sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil den Klägern - nach
ihrer Behauptung - ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1.469,99 EUR
zustehe. Dieser behauptete Anspruch sei bereits bei Vergleichsabschluss bekannt
gewesen. Ihm sei von den Parteien ersichtlich keine Bedeutung beigemessen
worden. Deshalb könnten die Kläger sich nun bei Nichterfüllung ihrer im
Vergleich übernommenen Pflichten nicht auf eine dem Vergleichsabschluss
vorangegangene vermeintliche Pflichtverletzung der Beklagten berufen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher
zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Räumungsverlangen der
Beklagten als berechtigt und die ihnen erteilte Vollstreckungsklausel als
wirksam angesehen.
1.
Die Regelung in Ziffer VI des Prozessvergleichs vom 20. Juli 2007 stellt weder
eine Vertragsstrafe dar, noch sind die Regeln über die Vertragsstrafe auf diese
Abrede entsprechend anwendbar. Die Vereinbarung ist daher nicht nach § 555 BGB
unwirksam.
a)
Gemäß § 555 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Vermieter
eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt. Unter einer Vertragsstrafe
wird das Versprechen einer Zahlung (§ 339 BGB) oder einer anderen Leistung (§
342 BGB) durch den Schuldner verstanden für den Fall, dass dieser eine
Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise, insbesondere nicht
rechtzeitig (§ 341 BGB) erfüllt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und der herrschenden Ansicht in der Literatur auch in dem
Verzicht auf eigene Rechte eine Leistung zu sehen sein, die im Einzelfall dazu
führen kann, die für die Vertragsstrafe geltenden Vorschriften jedenfalls
entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW
1960, 1568; Urteil vom 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, unter B
I 1 c cc; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84, NJW 1985, 1705,
unter II 2 c; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., Vor § 339 Rdnr. 36; Blank/Börstinghaus,
Miete, 3. Aufl., § 555 Rdnr. 4; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., §
555 BGB Rdnr. 4; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 555 BGB Rdnr. 8; Erman/Jendrek,
BGB, 12. Aufl., § 555 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 555 Rdnr.
1; differenzierend: Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 555 Rdnr. 3). Entgegen
der Auffassung der Revision verzichteten die Kläger in Ziffer VI des Vergleichs
jedoch nicht auf ihnen (eventuell) zustehende Rechte.
Der in dem Vorprozess geltend gemachte Räumungsanspruch der Beklagten stützte
sich auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach liegt ein Grund für eine den
Räumungsanspruch auslösende außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum dann vor, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende
Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der
Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist,
der die Miete für zwei Monate erreicht. Diese Voraussetzungen lagen bei einer
vereinbarten monatlichen Miete von 700 EUR nach Ziffer I Satz 2 des Vergleichs
vom 20. Juli 2007 vor, denn dort stellten die Parteien die Mietrückstände für
die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 pauschal mit einem Betrag von
1.900 EUR fest. Bei diesem Mietrückstand war der Räumungsanspruch der Beklagten
im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses begründet. Damit ist in der Vereinbarung
gemäß Ziffer VI des Vergleichs, in der sich die Beklagten für den Fall der
Nichterfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich "bereits jetzt"
zur Räumung des Anwesens verpflichteten, kein Rechtsverzicht der Kläger zu
sehen, sondern ein auflösend bedingter Rechtsverzicht der Beklagten, die ihren
an sich begründeten Räumungsanspruch zunächst nicht weiter verfolgten, sondern
solange zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit waren, als die Kläger ihre
Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich erfüllten.
Derartige vergleichstypisch als Belohnung ausgestaltete Verfallklauseln sind
grundsätzlich wirksam (Senatsurteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW
1980, 1043, unter II 1 b; vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686,
unter I 2; OLG München, NJW-RR 1998, 1663, 1664; Staudinger/Rieble, BGB (2009),
Vorbemerkung zu §§ 339 ff. Rdnr. 28 f.; MünchKommBGB/Gottwald, a.a.O., Vor § 339
Rdnr. 8; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 339 Rdnr. 6). Entgegen der Auffassung der
Revision hat der Bundesgerichtshof dies nicht bereits in ihrem Sinne anders
entschieden. Die Revision führt zur Unterstützung ihrer Auffassung das Urteil
vom 6. Juni 2002 (X ZR 68/00; ) an. Dem in dieser Entscheidung mitgeteilten
Sachverhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass die damals zu beurteilende
vergleichsweise Regelung als Belohnung ausgestaltet war.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten,
einen ausdrücklichen Hinweis darauf zu geben, dass seiner Ansicht nach ein
Vertragsstrafeversprechen nicht vorliegt. Soweit die Revision geltend macht, die
Kläger hätten auf einen entsprechenden Hinweis eine Zusammenfassung ihres
Verteidigungsvorbringens aus dem Vorprozess vorgetragen, ist dies bereits aus
Rechtsgründen unerheblich, weil die zu Beginn des Vorprozesses bestehende
Unsicherheit über die Höhe der bestehenden Zahlungsrückstände durch den
geschlossenen Vergleich beseitigt werden sollte und auch beseitigt wurde. Der
Vollzug des Vergleichs kann daher keine zusätzliche Belastung der Kläger mit
einer als Vertragsstrafe zu qualifizierenden Leistungspflicht begründen.
3.
Die Vollstreckung verstößt auch nicht gegen § 242 BGB.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befanden sich die Kläger seit dem 7.
November 2007 mit einer halben Rate in Höhe von 100 EUR in Verzug. Ist - wie
vorliegend - für den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung zu einem bestimmten
Termin eine bestimmte Rechtsfolge (bedingt) vereinbart, so geht es zu Lasten des
Schuldners, wenn er auch nur einen Tag zu spät zahlt und die Bedingung damit
eintritt. Der Sinn solcher Verfallsregelungen ist es gerade, feste Fristen und
Termine zu schaffen, durch deren Nichteinhaltung Rechtswirkungen im Sinne
auflösender oder aufschiebender Bedingungen ausgelöst werden. Derjenige, der in
einem Vergleich auf einen Teil seiner Ansprüche gegen die Zusicherung
verzichtet, dass nunmehr der vereinbarte Zahlbetrag genau und pünktlich unter
den festgesetzten Bedingungen an ihn gelangen werde, hat ein Interesse daran,
dass auch sein Gegner diese ausgehandelten Zahlungsbedingungen einhält
(Senatsurteil vom 8. Juli 1981, a.a.O., unter I 3). Es kann ihm daher nicht als
treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er die für den Fall des
Zahlungsverzugs vereinbarte Rechtsfolge auch bei einer nur verhältnismäßig
geringfügigen Verletzung der im Vergleich festgelegten Zahlungspflicht des
anderen Teils für sich in Anspruch nimmt. Dem von der Revision angeführten
Umstand, dass den Klägern angeblich eine Forderung gegen die Beklagten in Höhe
von 1.469,99 EUR zustand, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
4.
Die Rüge der Revision, nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern der
Rechtspfleger hätte die Vollstreckungsklausel erteilen müssen, bleibt bereits
deshalb ohne Erfolg, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nach
dem Inhalt des Vergleichs die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel
genügte, für die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 794 Abs.
1 Nr. 1, §§ 795, 724 ZPO). Bei Vereinbarung einer Verfallklausel der
vorliegenden Art trägt der Schuldner die Beweislast für rechtzeitige Leistung.
Daher liegt kein Fall des § 726 Abs. 1 BGB vor (BGH, Urteil vom 30. September
1964 - V ZR 143/62, DNotZ 1965, 544; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 726 Rdnr.
14).