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Vertragsverhältnis - Unterlassungsansprüche LG München I Az.: 4 HK O 15110/11 Entscheidung vom 19.07.2011 In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I - 4. Kammer für Handelssachen - am 19.07.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgende Einstweilige Verfügung: 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin durch eine außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin beendet wurde; b) die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller noch Forderungen aus Provisionsrückforderungen hat. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. |
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