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Vertragsverhältnis - Unterlassungsansprüche


LG München I

Az.: 4 HK O 15110/11

Entscheidung vom 19.07.2011


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I - 4. Kammer für Handelssachen - am 19.07.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgende

Einstweilige Verfügung:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs,

die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass

a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin durch eine außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin beendet wurde;

b) die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller noch Forderungen aus Provisionsrückforderungen hat.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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