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Vertragsverhältnis – Unterlassungsansprüche

LG München I

Az.: 4 HK O 15110/11

Entscheidung vom 19.07.2011


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I – 4. Kammer für Handelssachen – am 19.07.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgende

Einstweilige Verfügung:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin – wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs,

die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass

a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin durch eine außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin beendet wurde;

b) die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller noch Forderungen aus Provisionsrückforderungen hat.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

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