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Reisevermittler – Veruntreuung des Reisepreises


Oberlandesgericht Dresden

Az: 8 U 1974/13

Urteil vom 24.07.2014


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Schlussurteil des Landgerichts Leipzig vom 07.11.2013 – 4 O 990/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.11.2013 – 4 O 990/13 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Die Kläger begehren von den Beklagten die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse für Urlaubsreisen nach Griechenland und Mexico.

Die – insoweit mit Versäumnis-Teilurteil vom 27.05.2013 rechtskräftig verurteilte – Beklagte zu 1) betrieb ein Reisebüro. Sie vermittelte am 23.03.2012 den Klägern die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Reise nach Cancun in Mexico. Reiseveranstalter war die Beklagte zu 2).

Nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.06.2014 gehaltenen Vortrag des Klägers zu 1) druckte die Beklagte zu 1) üblicherweise zwei Exemplare der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins aus, wobei jeweils ein Exemplar die Kläger als Kunden erhielten. Dabei war es weiterhin durchaus üblich, dass die Kläger den Ausdruck nicht sofort, sondern nachträglich per Post erhielten. Erst nach vollständiger Zahlung – sei es an die Beklagte zu 1), sei es an den Reiseveranstalter – erhielten die Kläger die Reiseunterlagen einschließlich des Originals des Sicherungsscheins. Diese geschilderte Vorgehensweise wird von der Beklagten zu 2) nicht – zumindest nicht substantiiert – in Abrede gestellt.

Die Kläger erhielten in Bezug auf die Urlaubsreise nach Cancun im Nachhinein die Reisebestätigung/Rechnung vom 23.03.2012 sowie Kopie des Sicherungsscheins.

Wie die Beklagte zu 2) anhand eines vergleichsweisen Exemplars einer Reisebestätigung dargelegt hat, befindet sich (grundsätzlich) auf Seite 2 einer solchen Reisebestätigung der – drucktechnisch nicht hervorgehobenen – Zusatz:

„Bitte nehmen Sie die Zahlungen mit den hier aufgeführten Daten vor. Die Zahlungen sind ausschließlich an den Reiseveranstalter zu entrichten. …“

Auf der als Anlage K1 vom 23.03.2012 vorgelegten Reisebestätigung fehlt dieser Zusatz. Es spricht nach dem äußeren Anschein vieles dafür, dass insoweit die Reisebestätigung von der Beklagten zu 1) manipuliert wurde, in dem dieser Zusatz abgedeckt und dergestalt eine Kopie für die Kläger gefertigt wurde.

Auf Aufforderung der Beklagten zu 1) zahlten die Kläger in Bezug auf die Reise nach Cancun in der Folgezeit einen Betrag von 4.228,00 € an die Beklagte zu 1). Der Betrag wurde von der Beklagten zu 1) nicht an die Beklagte zu 2) weitergeleitet.

Nach dem insoweit mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 2) sandte diese am 04.04.2012 und am 16.04.2012 zwei Mahnschreiben an die Kläger, wobei sie als Adresse diejenige der Beklagten zu 1) angab. Die Kläger behaupten, diese Schreiben nicht erhalten zu haben. Am 24.05.2012 erfolgte eine Stornierung der Reise durch die Beklagte zu 2).

Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Den Klägern steht wegen der Stornierung der Reise nach Cancun durch die Beklagte zu 2) am 24.05.2012 gegen diese ein Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 und Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 BGB auf Rückerstattung der an die Beklagte zu 1) geleisteten Reisekosten in Höhe von 4.228,00 € zu.

1.1

Gemäß § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB gilt ein Reisevermittler als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zurechenbare Umstände gegeben sind, dass er von diesem betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nach § 651k Abs. 4 Satz 3 BGB nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist. Durch § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB wird die Vermutung für eine Anschein-Inkassovollmacht fingiert, vgl. BT-Drucks. 14/5944, S. 12 (LG Gera, Urt. v. 23.03.2005 – I S 427/04, RRa 2005, 171, 172; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 592; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl., § 651k Rn. 29; Erman/Schmid, BGB, 13. Aufl., § 651k Rn. 31; MüKoBGB/Tonner, 6. Aufl., § 651k Rn. 33; Staudinger/Staudinger (2011), § 651k Rn. 27; Tamm, VuR 2006, 329, 335). Der Veranstalter muss sich die Zahlung aber nur dann zurechnen lassen, wenn er zurechenbar den Rechtschein einer Inkassovollmacht verursacht hat, wie durch Übergabe des Sicherungsscheins oder wenn der Vermittler konkludent von diesem mit der Vermittlung von Reisen betraut worden war (Führich, a.a.O.). Diese gesetzliche Fiktion gilt weiterhin dann nicht, wenn der Veranstalter in hervorgehobener Form die Annahme von Zahlungen durch den Vermittler ausgeschlossen hat. Hierzu reicht eine AGB-Klausel nicht aus, es bedarf vielmehr eines klaren Hinweises auf der Reisebestätigung bzw. dem Sicherungsschein, vgl. BT-Drucks. 14/5944, S. 13 (Tamm, a.a.O.; Führich, a.a.O.; MüKoBGB/Tonner, a.a.O.; Staudinger/Staudinger (2007), § 651k Rn. 29; a.A. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 651k Rn. 7a).

Liegen die Voraussetzungen des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB vor, kann der Reiseveranstalter vom Reisenden nicht noch einmal Zahlung verlangen, selbst wenn im Innenverhältnis eine Inkasso-Vollmacht tatsächlich nicht bestand und der Reisevermittler den Reisepreis nicht abführte. Der Reiseveranstalter muss trotzdem die Gegenleistung erbringen, da durch die Zahlung an den Reisevermittler Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB eingetreten ist (BGH, Urt. v. 10.12.2002 – X ZR 193/99, MDR 2003, 559, 560; Tonner, a.a.O.; Tamm, a.a.O.).

1.2

Gemessen an diesen Grundsätzen gilt Folgendes:

a)

Es spricht bereits vieles dafür, dass, obwohl den Klägern zum Zeitpunkt der Zahlung nur eine Kopie des Sicherungsscheins vorlag, die Voraussetzungen des § 651k Abs. 4 Satz 2 1. Alt. BGB gegeben sind. Insofern dürfte die Beklagte zu 2) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie einerseits entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Zahlungen von ihren Kunden verlangt, ohne den Originalsicherungsschein vorzulegen, andererseits sich darauf beruft, der Sicherungsschein habe nicht im Original vorgelegen. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung.

Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB vor. Zwar kann allein aus einer bloßen Vermittlungstätigkeit noch nicht auf eine Inkassolegitimation geschlossen werden (Erman/Schmid, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist aber, dass nach dem unstreitigen Vortrag in der Berufungsinstanz die Beklagte zu 1) Zugriff auf die Software der Beklagten zu 2) hatte und so die Reisebestätigung und den Sicherungsschein in Kopie ausdrucken konnte. Damit hat die Beklagte 2) im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten – hier der Beklagten zu 1) – mit Aufgaben betraut, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, so dass hier eine Vermittlung im Sinne des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 279/10, ZGS 2011, 413, 414, Tz. 19 zum Leasingvertrag).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte zu 1) berechtigt war, den Klägern einen Nachlass auf den Reisepreis zu gewähren. Dies führt allenfalls dazu, dass die insoweit getroffene Vereinbarung nicht gegen die Beklagte zu 2) wirkt; an der Vermutung der Anscheins-Inkassovollmacht ändert dies nichts.

b)

Der Beklagte zu 2) kommt nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651k Abs. 4 Satz 3 BGB zugute.

Dahinstehen kann, ob der drucktechnisch nicht hervorgehobene Zusatz, dass Zahlungen nur an den Reiseveranstalter zu erfolgen haben, die Voraussetzungen, die § 651k Abs. 4 Satz 3 BGB an eine solche Erklärung stellt, erfüllt. Denn die als Anlage K1 vorgelegte Reisebestätigung, die nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) den Klägern so zugegangen ist, wie vorgelegt, beinhaltet diesen Zusatz nicht. Maßgebend ist der Empfängerhorizont. Etwaige Manipulationen der Beklagten zu 1) muss sich die Beklagte zu 2), die sich diese als Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB bediente, zurechnen lassen.

1.3

Da somit in Höhe der Zahlung Erfüllungswirkung nach § 362 BGB eingetreten ist, war die Beklagte zu 2) nicht berechtigt, den Reisevertrag zu stornieren. Durch die Stornierung des Reisevertrages hat sich die Beklagte zu 2) gemäß § 281 Abs. 1 und Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Den Klägern steht deswegen dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Reisepreises zu.

1.4

In Bezug auf die Höhe des Rückforderungsanspruches müssen sich die Kläger auch kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.

Zwar spricht – wie gesagt – nach dem äußeren Erscheinungsbild vieles dafür, dass die Reisebestätigung von der Beklagten zu 1) derart manipuliert wurde, dass der Zusatz vor Anfertigung der Kopie mit einem weißen Papier abgedeckt wurde. Hierfür spricht die erkennbare schwarze Linie. Zu berücksichtigen ist aber, dass – wie sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB ergibt – es durchaus üblicher Praxis entspricht, dass Zahlungen auf den Reisepreis an Reisebüros als Vermittler geleistet werden. Zudem buchten – unstreitig – die Kläger seit Jahren ihre Reisen bei der Beklagten zu 1), ohne dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Unter diesen Umständen musste sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild der Reisebestätigung den Klägern nicht ohne Weiteres aufdrängen, dass hier eine Manipulation durch die Beklagte zu 1) vorlag. Sie durften darauf vertrauen, dass sich die Beklagte zu 1) – wie bisher – redlich im Geschäftsverkehr verhielt. Letztlich fallen derartige Manipulationen durch den Reisevermittler – wie die Beklagte zu 1) – in den Risikobereich des Reiseveranstalters, wenn dieser sich zur Vermittlung von Reisen Reisevermittler zum Zwecke der Ersparnis von Kosten und Arbeitsaufwand bewusst bedient und ihnen die Möglichkeit zum Zugang zu seiner Software und damit auch die Möglichkeit zu Manipulationen verschafft.

Den Klägern steht weiterhin aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf die geltend gemachten außerprozessualen Rechtsanwaltskosten gemäß § 281 Abs. 1 und Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 398 BGB zu.

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2.1

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 17.03.2014 die Abtretungserklärung ihrer Rechtsschutzversicherung vom 11.03.2014 in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorgelegt. Die inhaltliche Richtigkeit der Abtretungserklärung wird von der Beklagten zu 2) nicht in Frage gestellt, so dass die Abtretung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig ist.

Zu dem im Wege der Naturalrestitution gemäß §§ 249 ff. BGB zu erstattenden Schaden gehören auch notwendige (außerprozessuale) Rechtsanwaltskosten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 56. f.). Die Auffassung des Landgerichts, dass die Kläger davon ausgehen durften, ohne anwaltliche Hilfe sei eine Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht möglich, ist nicht zu beanstanden.

2.2

Die Höhe der geltend gemachten und im Einzelnen dargelegten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert angegriffen worden.

Die Ausführungen der Beklagten zu 2) im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2014 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


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