Vervielfältigungsabgabe für Drucker und Plotter
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 94/05
Urteil vom
06.12.2007
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des
Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter
handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische
Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den vergütungspflichtigen
Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören.
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die
urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer
Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller
Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter.
Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1
UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat (ZUM 2004,
685), nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder
auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten
oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII-Code
verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen
Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte
ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG
Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667)
veröffentlichten Tarif zu zahlen hat.
Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und dem
Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart CR 2005, 378 =
MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Stuttgart
GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat Drucker und Plotter als vergütungspflichtige
Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Zwar sei ein
Drucker (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen
vorzunehmen. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem
Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigungen,
für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer
solchen Funktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig;
eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch
in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle der
Drucker unter die Vergütungspflicht. § 54a UrhG setze kein reprographisches
Vervielfältigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf
die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung
vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflicht genüge
zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung
an. Doch sei bei Druckern auch tatsächlich von einer erheblichen
urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht
ohne angemessene Vergütung des Urhebers bleiben könne. Daran ändere auch die
Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener Texte
und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu
verhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassenden
Schutz böten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Der
Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein befugt
ist, diese Ansprüche gegen die Beklagte, die Drucker und Plotter importiert und
vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch
kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern handelt es sich nicht
um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme von
Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3
UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54a Abs. 1
UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie gegen den Importeur
und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, die zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß § 54g Abs.
1 UrhG kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet
angenommen, dass Drucker (Plotter) für sich allein (schon) nicht geeignet sind,
Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zusammenwirken mit
anderen Geräten sind Drucker - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG
bestimmt oder geeignet (a.A. Dreyer in Dreyer/Kott-hoff/Meckel, HK-Urheberrecht,
§ 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 54,
54a UrhG Rdn. 2; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rdn.
9, 32; Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a Rdn. 6; Loewenheim in
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft,
Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5; Dreier in
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 54a Rdn. 4; Winghardt, ZUM
2002, 349, 361; vgl. auch Bornkamm in Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299,
306 ff.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475 ff.).
a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet
wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen in
einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat.
Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeignet, wie ein
herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage
originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst
bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre der
Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit
anderen Geräten erfüllen können (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002,
246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Davon ist auch das Berufungsgericht
ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist innerhalb der aus
Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit jedoch nur der Scanner zur
Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG
vergütungspflichtig.
Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines
Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche
Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung
der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung
zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind (BGH GRUR
2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung lässt eine
Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß,
in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden,
nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem 1.1.2008 geltenden
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515). Wäre für alle
oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der für ein
Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, würde
dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Vergütung führen,
weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines
Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist
daher nur ein Gerät vergütungspflichtig.
Da es für eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht für jedes der
Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von §
54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen
bestimmt, ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt
ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt
zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten
Funktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder Scanner im Rahmen
einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch
ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).
b) Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im
Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf eine
solche Gerätekombination weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für
Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.
Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung
im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten
- Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH GRUR
2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefax-geräte). Mit einer aus PC
und Drucker bestehenden Gerätekombination können keine fotomechanischen
Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt
werden.
Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit
Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des
§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken
zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette können keine
(analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden.
(1) Nach seinem Wortlaut setzt § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein der Ablichtung
vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wirkung voraus.
Demnach muss die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in
ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks
vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im
Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem
analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr,
dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem
analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem
auf Papier) entstehen.
(2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gilt. Im Gegensatz zur
Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die sämtliche Vervielfältigungen eines
Werkes - und zwar ohne Einschränkungen hinsichtlich der Vorlage oder des
Verfahrens und ausdrücklich auf beliebigen Trägern - erfasst, soll die
Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gelten, soweit ein Werk durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältigt wird. Diese Einschränkung liefe leer, wenn § 54a Abs. 1 Satz 1
UrhG ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG für alle Vervielfältigungen gälte. Da
die Einschränkung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sich nicht auf das - analoge oder
digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt die Annahme
nahe, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anders als § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG die
Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entstehen analoger
Vervielfältigungsstücke voraussetzt.
(3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgängerregelung zu §
54a UrhG - eine Vergütungspflicht für Geräte schaffen wollte, die zur
Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden können. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung führt die Vervielfältigungen durch Fotokopie und Xerokopie (die
unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst werden) sowie durch
Kleinoffset oder Matrizen als Beispiele für die - seinerzeit vergütungsfreie,
aber als regelungsbedürftig angesehene - Vervielfältigung von Druckwerken auf
(BT-Drucks. 10/837, S. 9). In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 UrhG
heißt es ausdrücklich, Absatz 2 führe die Vergütungspflicht für das
reprographische Vervielfältigen von Druckwerken ein (BT-Drucks. 10/837, S. 17).
(4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter
Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein
anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede
stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als
regelungsbedürftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch
BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der Senat hat deshalb in der
Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche
verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGHZ 121,
215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit
Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte), und Scanner
(BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG
vergütungspflichtig angesehen. Diesen Geräten ist gemeinsam, dass sie - allein
oder im Zusammenwirken mit weiteren Geräten - vergleichbar einem Fotokopierer
dazu eingesetzt werden können, von analogen Vorlagen analoge Kopien
herzustellen.
Eine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem Drucker, der in Kombination nur
mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. Dabei kommt
es nicht darauf an, welches Zugangsgerät des PC den Zugriff auf urheberrechtlich
geschützte Inhalte ermöglicht, ob also beispielsweise ein Modem oder eine
ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum Internet herstellt oder ob etwa ein
Laufwerk den Offline-Zugriff auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine Diskette
eröffnet. Die Funktionalität einer solchen Gerätekombination entspricht
jedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit
einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen
vervielfältigt werden können. Aus einem PC und einem Drucker bestehende
Gerätezusammenstellungen werden von der Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG deshalb
nicht erfasst.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG auf Drucker, die zusammen
mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet werden, kommt gleichfalls nicht in
Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer solchen Gerätekombination
allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen ist mit der - vom
Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der
Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.
(1) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Vervielfältigungen
nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die
ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden
individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch
besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz
des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürfen, weil sie bereits aufgrund einer
Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Anders als bei Druckwerken liegt
bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berechtigten vor.
Bei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur den
Genuss des Werkes - beispielsweise die Lektüre des Buches - und nicht auch
dessen Vervielfältigung. Die Vervielfältigung eines Druckwerkes zum privaten
oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässig und dann unter den weiteren
Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig.
Die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC
und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke erfolgen demgegenüber, wie die
Revision zu Recht geltend macht, überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers
(vgl. Bornkamm aaO S. 306 ff.; Paul/Naskret, CR 2003, 473, 476 f.). Sie bedürfen
daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und
unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1
UrhG.
Soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Laufwerk - die
Offline-Nutzung digitaler Werke ermöglicht, ist das Ausdrucken der auf einer DVD,
CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft
schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine ausdrückliche
Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Erwerber eines
solchen Datenträgers regelmäßig davon ausgehen, dass er dessen Inhalt zum
eigenen Gebrauch ausdrucken darf.
Entsprechendes gilt, soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein
Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Internet
eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche Vereinbarung
mit dem Rechteinhaber (etwa bei der Nutzung von Online-Datenbanken), so
gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der Daten zum eigenen
Gebrauch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist auch in den zahlreichen Fällen
gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion hervorgeht, dass die
betreffenden Inhalte ausgedruckt werden dürfen. Im Übrigen muss ein
Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei
zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen
oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter Umständen eine
konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.
Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei
Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen
(vgl. § 95a UrhG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so genannten
Digital-Rights-Management-Systeme, wie das Berufungsgericht gemeint hat, noch
keinen umfassenden Schutz bieten. Dies ändert nichts daran, dass das
unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke mithilfe technischer
Schutzmaßnahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es für Druckwerke
keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen etwa durch
Fotokopieren oder Scannen gibt.
(2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilligung des
Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich geringer als die
Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Berechtigten
vervielfältigt werden. Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung
des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die - mit einer aus PC und Drucker bestehenden
Gerätekette allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht
gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie
letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der
urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den von
der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich
geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt
werden (vgl. Bornkamm aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz Hersteller,
Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen
mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern
allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien
anfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der
die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der
gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der
Beteiligungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen
Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2
UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es
nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist,
über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.
Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig
i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten
Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser
Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche
Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. -
Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die
Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit
Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch
tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215,
220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die
Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus
(BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt
es bei einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette schon deshalb, weil
diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks
oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für die Frage einer
analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen,
die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist die
Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässigen und daher
allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtigen
Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu
entscheiden. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ist
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.