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Basiszinssatz und Verzugszinssatz

I. Basiszinssatz:

Mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 ist der Basiszins in § 247 BGB n.F. geregelt. Neben dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. gab es bis zum 04.04.2002 auch noch einen Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG) in Hohe von 2,71 %. Dieser galt jedoch nur noch für Rechtsvorschriften bzw. Rechtsgeschäfte außerhalb des bürgerlichen Rechts etc. Mit Wirkung vom 04.04.2002 wurde nunmehr auch der Basiszinssatz nach dem DÜG durch den Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. ersetzt (auch für die Fälle in denen der Verzug erst im Jahre 2002 oder später eintritt).

Der Basiszinssatz wird zu festgesetzten Zeitpunkten von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Veränderungen für den Basiszinssatz können sich ab 01.01.2002 jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Jahres ergeben (bis zum 01.01.2002 zum 01.01., 01.05. und 01.09. eines jeden Jahres).

Datum:                       Basiszinssatz:

01.01.2011                0,12 %

01.07.2010                0,12 %

01.01.2010                0,12 %

01.07.2009                0,12 %

01.01.2009                1,62 %

01.07.2008                3,19 %

01.01.2008                3,32 %

01.07.2007                3,19 %

01.01.2007                2,70 %

01.07.2006                1,95 %

01.01.2006                1,37 %

01.07.2005                1,17 %

01.01.2005                1,21 %

01.07.2004                1,13 %

01.01.2004                1,14 %

01.07.2003                1,22 %

01.01.2003                1,97 %

01.07.2002                 2,47 % (§ 247 Abs. 1 BGB n.F.)

01.01.2002                 2,57% (§ 247 Abs. 1 BGB n.F.) / 2,71% (DÜG)

01.09.2001                 3,62%

01.05.2001                 4,26%

01.01.2001                 4,26%

01.09.2000                 4,26%

01.05.2000                 3,42%

01.01.2000                 2,68%

01.05.1999                 1,95%

01.01.1999                 2,50%

 

II. Verzugszinsen:

Generell begründet der Verzug einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens/Verzugsschaden den der Gläubiger hierdurch erleidet. Unter den Verzugsschaden fallen bei Geldschulden unter anderem die Zinsen. Eine Geldschuld ist gem. § 288 Abs. 1 BGB n. F. während des Verzugs zu verzinsen.

1. Bei einem Verbraucher beträgt der Verzugzins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei einem Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB n.F. 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gem. § 288 Abs. 3 BGB n.F. kann der Rechnungsgläubiger aus einem anderen Grund auch höhere Zinsen geltend machen (wenn er z.B. mit Bankkredit arbeitet) oder weitere Schäden (nach § 288 Abs. 4 BGB n.F.) geltend machen.

2. Gem. § 247 Abs. 1 BGB n.F. wird der Basiszinssatz im Jahr jeweils zum 01.01. und 01.07. angepaßt. Die Änderungen gibt die Deutsche Bundesbank gem. § 247 Abs. 2 BGB n.F. bekannt, diese können unter http://www.bundesbank.de abgerufen werden. Für das Jahr 2006 ergeben sich somit folgende Verzugszinssätze:

Zeitraum:

Basiszinssatz

(gem. § 247 BGB n.F.)

Verzugszinssatz

Verbraucher – 5 %

(gem. § 288 Abs. 1 BGB n.F.)

Verzugszinssatz

Unternehmer – 8 %

(gem. § 288 Abs. 2 BGB n.F.)

01.01.-30.06.2006

1,37 %

6,37 %

9,37 %

01.07.-31.12.2006

1,95 %

6,95 %

9,95 %

01.01.-30.06.2007

2,70 % 7,70 % 10,70 %

01.07.-31.12.2007

3,19 % 8,19 % 11,19 %

01.01.-30.06.2008

3,32 % 8,32 % 11,32 %
01.07.- 31.12.2008 3,19 % 8,19 % 11,19 %
01.01.-30.06.2009 1,62 % 6,62 % 9,62 %
01.07.-31.12.2009 0,12 % 5,12 % 8,12 %

 

Vgl. auch: Zahlungsverzug: Rechnung ohne Zahlungsziel – Verzug wann?

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