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Vollstreckung von deutschen Ehesachen in EU-Staaten

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF

Az.: C-195/08 PPU

Urteil vom 11.07.2008


„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung, mit der die Rückgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes angeordnet wird – Eilvorlageverfahren“


In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom L… A… T… (Litauen) mit Entscheidung vom 30. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2008, in dem Verfahren auf Antrag von I… R… erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 21. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2008, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung einem Eilverfahren zu unterwerfen, aufgrund des Beschlusses der Dritten Kammer vom 23. Mai 2008, diesem Antrag stattzugeben, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. und 27. Juni 2008, unter Berücksichtigung der Erklärungen

–  von Frau R…, vertreten durch G. B… und G. K…, advokatai,

–  von Herrn R…, vertreten durch D. F…, advokatė,

–  der litauischen Regierung, vertreten durch D. K… und R. M… als Bevollmächtigte,

–  der deutschen Regierung, vertreten durch J. K… als Bevollmächtigte,

–  der französischen Regierung, vertreten durch A.-L. D… als Bevollmächtigte,

–  der lettischen Regierung, vertreten durch E. B…-B… und E. E… als Bevollmächtigte,

–  der niederländischen Regierung, vertreten durch C. t… D… als Bevollmächtigte,

–  der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. J… als Bevollmächtigte im Beistand von C. H…, QC,

–  der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. R…-J… und A. St… als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Generalanwältin folgendes Urteil:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau und Herrn R… über die Rückkehr ihrer von Frau R… in Litauen zurückgehaltenen Tochter Luisa nach Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

Haager Übereinkommen von 1980

Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980) bestimmt:

„Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn

a)  dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und

b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.“

Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 lautet:

„Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an.

Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.

Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden.“

Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 sieht vor:

„Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

a)  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder

b)  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.“

Das Haager Übereinkommen von 1980 ist am 1. Dezember 1983 in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Gemeinschaftsrecht

Der 17. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:

„Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das Haager Übereinkommen [von 1980], das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, sollten dessen Rückgabe in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen ablehnen können. Jedoch sollte eine solche Entscheidung durch eine spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden können, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.“

Der 21. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:

„Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sollten auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein.“

Art. 2 der Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

4.  ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;

5. ‚Ursprungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist;

6.  ‚Vollstreckungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll;

7.  ‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;

8.  ‚Träger der elterlichen Verantwortung‘ jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt;

11.  ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

a)  dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

und

b)  das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“

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Art. 8 der Verordnung lautet:

„(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)  Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“

In Art. 10 der Verordnung heißt es:

„Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat …“

Art. 11 der Verordnung lautet:

„(1) Beantragt eine sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens [von 1980], um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gelten die Absätze 2 bis 8.

(2)  Bei Anwendung der Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ist sicherzustellen, dass das Kind die Möglichkeit hat, während des Verfahrens gehört zu werden, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erscheint.

(3)  Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Absatz 1 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erlässt das Gericht seine Anordnung spätestens sechs Wochen nach seiner Befassung mit dem Antrag, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

(4)  Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Artikels 13 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens von 1980 nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten.

(5)  Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes nicht verweigern, wenn der Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden.

(6)  Hat ein Gericht entschieden, die Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, so muss es nach dem nationalen Recht dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unverzüglich entweder direkt oder über seine Zentrale Behörde eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, und die entsprechenden Unterlagen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörung, übermitteln. Alle genannten Unterlagen müssen dem Gericht binnen einem Monat ab dem Datum der Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, vorgelegt werden.

(7)  Sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bereits von einer der Parteien befasst wurden, muss das Gericht oder die Zentrale Behörde, das/die die Mitteilung gemäß Absatz 6 erhält, die Parteien hiervon unterrichten und sie einladen, binnen drei Monaten ab Zustellung der Mitteilung Anträge gemäß dem nationalen Recht beim Gericht einzureichen, damit das Gericht die Frage des Sorgerechts prüfen kann.

Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln schließt das Gericht den Fall ab, wenn innerhalb dieser Frist keine Anträge bei dem Gericht eingegangen sind.

(8)  Ungeachtet einer nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ist eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.“

Kapitel III der Verordnung („Anerkennung und Vollstreckung“) enthält deren Art. 21 bis 52. Abschnitt 4 dieses Kapitels III („Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird“) umfasst die Art. 40 bis 45 der Verordnung.

Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung sieht vor:

„(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(3)  Unbeschadet des Abschnitts 4 kann jede Partei, die ein Interesse hat, gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.“

In Art. 23 der Verordnung heißt es:

„Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,

a)  wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

…“

Art. 24 der Verordnung bestimmt:

„Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a) und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.“

Art. 28 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden.“

Art. 31 der Verordnung bestimmt:

„(1) Das mit dem Antrag [auf Vollstreckbareerklärung] befasste Gericht erlässt seine Entscheidung ohne Verzug und ohne dass die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben.

(2)  Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 22, 23 und 24 aufgeführten Gründe abgelehnt werden.

(3)  Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

Art. 40 der Verordnung sieht vor:

„(1) Dieser Abschnitt gilt für:

b)  die Rückgabe eines Kindes infolge einer die Rückgabe des Kindes anordnenden Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 8.

(2)  Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen.“

Art. 42 der Verordnung („Rückgabe des Kindes“) bestimmt:

„(1) Eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über die Rückgabe des Kindes im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b), für die eine Bescheinigung nach Absatz 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Auch wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass eine in Artikel 11 Absatz 8 genannte Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs von Rechts wegen vollstreckbar ist, kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung für vollstreckbar erklären.

(2)  Der Richter des Ursprungsmitgliedstaats, der die Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b) erlassen hat, stellt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur aus, wenn

a)  das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erschien,

b)  die Parteien die Gelegenheit hatten, gehört zu werden, und

c)  das Gericht beim Erlass seiner Entscheidung die Gründe und Beweismittel berücksichtigt hat, die der nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung zugrunde liegen.

Ergreift das Gericht oder eine andere Behörde Maßnahmen, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen, so sind diese Maßnahmen in der Bescheinigung anzugeben.

Der Richter des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung von Amts wegen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Bescheinigung über die Rückgabe des Kindes) aus.

Das Formblatt wird in der Sprache ausgefüllt, in der die Entscheidung abgefasst ist.“

Art. 43 der Verordnung lautet:

„(1) Für Berichtigungen der Bescheinigung ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.

(2)  Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 sind keine Rechtsbehelfe möglich.“

Gemäß Art. 44 der Verordnung ist die „Bescheinigung … nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit des Urteils wirksam“.

In Art. 60 der Verordnung heißt es:

„Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten hat diese Verordnung vor den nachstehenden Übereinkommen insoweit Vorrang, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:

e) [Haager Übereinkommen von 1980].“

Art. 68 der Verordnung sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in den Artikeln 21, 29, 33 und 34 genannten Listen mit den zuständigen Gerichten und den Rechtsbehelfen sowie die Änderungen dieser Listen mit.

Die Kommission aktualisiert diese Angaben und gibt sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf andere geeignete Weise bekannt.“

Aus den Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (ABl. 2005, C 40, S. 2) geht hervor, dass die Republik Litauen in Durchführung von Art. 68 Abs. 1 der Kommission mitgeteilt hat, dass die Anträge gemäß den Art. 21 und 29 der Verordnung sowie der Rechtsbehelf gemäß deren Art. 33 beim Lietuvos apeliacinis teismas (Berufungsgericht) zu stellen bzw. einzulegen sind und dass Rechtsbehelfe gemäß Art. 34 der Verordnung nur mit einer Kassationsbeschwerde beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof von Litauen) eingelegt werden können.

Den betreffenden Angaben ist zu entnehmen, dass ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Litauen ergangenen Entscheidung gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung beim Lietuvos apeliacinis teismas gestellt werden muss.

Nach ihrem Art. 72 gilt der überwiegende Teil der Verordnung ab 1. März 2005. Die Verordnung gilt nicht für das Königreich Dänemark.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Frau R…, litauische Staatsangehörige, und Herr R…, deutscher Staatsangehöriger, heirateten am 27. Juli 2003 und wohnten in Bergfelde (Deutschland). Ihre Tochter Luisa wurde am 11. Januar 2005 geboren. Im März 2005 trennten sich die Eheleute R…, wobei Luisa bei ihrer Mutter blieb. Der Vorlageentscheidung zufolge wurde daraufhin beim Amtsgericht Oranienburg (Deutschland) die Scheidung eingereicht.

Nachdem sie von Herrn R… die Erlaubnis erhalten hatte, mit ihrer Tochter für zwei Wochen zum Urlaub ins Ausland zu fahren, begab sich Frau R… am 21. Juli 2006 mit dieser und einem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn nach Litauen, wo sie bis heute geblieben ist.

Am 14. August 2006 übertrug das Amtsgericht Oranienburg das Sorgerecht für Luisa vorläufig ihrem Vater. Am 11. Oktober 2006 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht (Deutschland) die hiergegen von Frau R… eingelegte Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg.

Am 30. Oktober 2006 wandte sich Herr R… an das Klaipėdos apygardos teismas (Litauen) (Bezirksgericht), um unter Berufung auf das Haager Übereinkommen von 1980 die Rückkehr seiner Tochter Luisa nach Deutschland zu erwirken. Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2006 wies dieses Gericht den Antrag ab.

Den Angaben zufolge, die dem Gerichtshof gegenüber in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wurde die Entscheidung vom 22. Dezember 2006 der deutschen Zentralen Behörde durch den Anwalt von Herrn R… übermittelt; diese selbst leitete sie an das Amtsgericht Oranienburg weiter. Nach dieser Übermittlung übersandte die litauische Zentrale Behörde eine Übersetzung der betreffenden Entscheidung ins Deutsche.

Mit Entscheidung vom 15. März 2007 hob das Lietuvos apeliacinis teismas die Entscheidung des Klaipėdos apygardos teismas auf und ordnete die Rückgabe des Kindes nach Deutschland an.

Im April 2007 erließ das Klaipėdos apygardos teismas einen Beschluss, mit dem die Vollstreckung der Entscheidung des Lietuvos apeliacinis teismas vom 15. März 2007 ausgesetzt wurde. Das Lietuvos apeliacinis teismas hob diesen Beschluss mit Entscheidung vom 4. Juni 2007 auf. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, wurde die Vollstreckung der Entscheidung vom 15. März 2007 mehrfach ausgesetzt.

Am 4. bzw. 13. Juni 2007 beantragten Frau R… und der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen beim Klaipėdos apygardos teismas unter Berufung auf neue Tatsachen und das Kindeswohl im Sinne von Art.13 Abs.1 des Haager Übereinkommens von 1980 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 19. Juni 2007 wies das Klaipėdos apygardos teismas diese Anträge mit der Begründung zurück, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anträge nicht ihm, sondern den deutschen Gerichten zukomme. Auf die von Frau R… hiergegen eingelegte Berufung bestätigte das Lietuvos apeliacinis teismas mit Entscheidung vom 27. August 2007 diese ablehnende Entscheidung. Mit Urteil vom 7. Januar 2008 hob der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas die beiden zuletzt genannten Entscheidungen auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die betreffenden Anträge an das Klaipėdos apygardos teismas zurück.

Mit Entscheidung vom 21. März 2008 wies das Klaipėdos apygardos teismas die beiden Anträge erneut zurück. Diese Entscheidung wurde vom Lietuvos apeliacinis teismas mit Entscheidung vom 30. April 2008 bestätigt. Auf Antrag von Frau R… beschloss der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas am 26. Mai 2008, über die betreffenden Anträge als Rechtsmittelgericht zu entscheiden, und setzte die Vollstreckung der Entscheidung des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas vom 15. März 2007, mit der die Rückgabe von Luisa nach Deutschland angeordnet wurde, bis zum Erlass seiner Entscheidung in der Hauptsache aus.

In der Zwischenzeit wurde die Ehe der Eheleute R… mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 geschieden. Es übertrug das endgültige Sorgerecht für Luisa auf Herrn R…. Das Amtsgericht Oranienburg berücksichtigte dabei insbesondere den Inhalt der Entscheidung des Klaipėdos apygardos teismas vom 22. Dezember 2006, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wurde, wie auch das Vorbringen der Beteiligten und verurteilte Frau R…, das Kind in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen und an Herrn R… herauszugeben. Frau R… erschien nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung, wurde aber dort vertreten und ließ zur Sache vortragen. Ebenfalls am 20. Juni 2007 fügte das Amtsgericht Oranienburg seiner Entscheidung eine gemäß Art. 42 der Verordnung ausgestellte Bescheinigung bei.

Am 20. Februar 2008 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde von Frau R… zurück, bestätigte es in Bezug auf das Sorgerecht für Luisa und stellte fest, dass Frau R… bereits zur Rückführung des Kindes nach Deutschland verpflichtet sei. Frau R… erschien persönlich zur mündlichen Verhandlung und äußerte sich zur Sache.

Frau R… beantragte beim Lietuvos apeliacinis teismas, das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 nicht anzuerkennen, soweit damit das Sorgerecht für Luisa auf Herrn R… übertragen worden sei und deren Mutter verpflichtet werde, das Kind an seinen Vater zurückzuführen und an ihn herauszugeben.

Am 14. September 2007 erließ das Lietuvos apeliacinis teismas einen Beschluss, mit dem es den betreffenden Antrag von Frau R… für unzulässig erklärte. Das Gericht führte aus, der vom Amtsgericht Oranienburg gemäß Art. 42 der Verordnung ausgestellten Bescheinigung zufolge seien alle für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen, in Art. 42 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Soweit in dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg die Rückführung des Kindes nach Deutschland angeordnet worden sei, hätte es gemäß den Bestimmungen des Kapitels III Abschnitt 4 der Verordnung ohne spezielles Exequatur-Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unmittelbar vollstreckt werden müssen, weshalb der Antrag von Frau R…, das betreffende Urteil nicht anzuerkennen, soweit sie darin verpflichtet wird, das Kind an den Vater von Luisa zurückzuführen und an ihn herauszugeben, für unzulässig zu erklären sei.

Frau R… erhob daraufhin beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas Kassationsbeschwerde, mit der sie beantragte, den betreffenden Beschluss aufzuheben, ihrem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 nicht anzuerkennen, soweit darin das Sorgerecht für Luisa auf Herrn R… übertragen und sie selbst verpflichtet wird, das Kind an seinen Vater zurückzuführen und an ihn herauszugeben, stattzugeben und dementsprechend eine neue Entscheidung zu erlassen.

Unter diesen Umständen hat der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.  Kann eine Partei, die ein Interesse hat, im Sinne von Art. 21 der Verordnung die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragen, ohne dass ein Antrag auf Anerkennung der Entscheidung gestellt wurde?

2.  Falls Frage 1 bejaht wird: Wie hat das nationale Gericht, wenn es den Antrag der Person, der gegenüber die Entscheidung vollstreckbar ist, auf Nichtanerkennung dieser Entscheidung prüft, Art. 31 Abs. 1 der Verordnung anzuwenden, wonach „[weder] die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben“?

3.  Muss das nationale Gericht, bei dem der Träger der elterlichen Verantwortung die Nichtanerkennung der Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats beantragt hat, mit der die Rückgabe des bei ihm wohnenden Kindes in den Ursprungsmitgliedstaat angeordnet wird und für die eine Bescheinigung im Sinne des Art. 42 der Verordnung ausgestellt wurde, diesen Antrag nach Art. 40 Abs. 2 der Verordnung auf der Grundlage der Bestimmungen des Kapitels III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung prüfen?

4.  Was bedeutet die Voraussetzung „unbeschadet des Abschnitts 4″ in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung?

5.  Sind der Erlass einer Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, und die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 42 der Verordnung durch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, nachdem das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind widerrechtlich zurückgehalten wird, eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Rückgabe des Kindes in den Ursprungsmitgliedstaat angeordnet wird, mit den Zielen und Verfahren der Verordnung vereinbar?

6.  Bedeutet das in Art. 24 der Verordnung vorgesehene Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, dass das nationale Gericht, bei dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts gestellt wurde, das die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachprüfen darf und das keine anderen in Art. 23 der Verordnung genannten Gründe für die Nichtanerkennung der Entscheidung festgestellt hat, die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Rückgabe des Kindes anerkennen muss, auch wenn das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats bei der Entscheidung über die Rückgabe des Kindes das Verfahren der Verordnung nicht eingehalten hat?

Zum Eilverfahren

Mit Beschluss vom 21. Mai 2008, der am 22. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 104b der Verfahrensordnung vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.

Zur Begründung des Antrags verweist das vorlegende Gericht auf den 17. Erwägungsgrund der Verordnung, dem zufolge ein entführtes Kind unverzüglich zurückgegeben werden soll, und auf Art. 11 Abs. 3 der Verordnung, der dem Gericht, bei dem die Rückgabe beantragt wird, eine Frist von sechs Wochen für den Erlass seiner Entscheidung setzt. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass jede Verzögerung sehr nachteilig für die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Elternteil sei, mit dem es nicht zusammenlebe. Die Verschlechterung dieser Beziehungen könne irreparabel sein.

Das vorlegende Gericht stützt sich außerdem darauf, dass möglicher Schaden vom Kind abgewendet und für einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen seiner Eltern gesorgt werden müsse, was ebenfalls ein Eilverfahren erforderlich mache.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

Mit dem mehrfach geänderten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) sollte zwischen den Vertragsstaaten die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinfacht werden. Zu diesem Zweck führte es Regelungen über die Zuständigkeit und Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen ein. Diese Regelungen beruhten auf dem Grundsatz des Vertrauens der Gerichte eines Vertragsstaats in die Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats und umgekehrt. Nach seinem Art. 1 ist das betreffende Übereinkommen nicht auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen und auch nicht auf die ehelichen Güterstände anzuwenden.

In der Überzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist, und in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten, wurde das Haager Übereinkommen von 1980 geschlossen.

Die Ausrichtung der in den beiden vorstehenden Randnummern erwähnten Übereinkommen wurde für Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch die Verordnung übernommen. Die Verordnung gilt für Zivilsachen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe oder die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung zum Gegenstand haben.

Nach ihrem 21. Erwägungsgrund liegt der Verordnung die Vorstellung zugrunde, dass die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten.

Gemäß ihren Erwägungsgründen 13 und 14 beruht die Verordnung auf der Leitidee, dass dem Kindeswohl der Vorrang gebührt, und nach ihrem 33. Erwägungsgrund zielt sie darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Art. 24 der Grundrechtscharta der Europäischen Union zu gewährleisten.

Insbesondere soll die Verordnung darauf hinwirken, dass von Kindesentführungen zwischen Mitgliedstaaten Abstand genommen wird und dass, wenn es zu einer Entführung kommt, die Rückgabe des Kindes unverzüglich erwirkt wird.

Gemäß ihrem 17. Erwägungsgrund ergänzt die Verordnung das Haager Übereinkommen von 1980, das gleichwohl weiterhin Anwendung findet.

Nach ihrem Art. 60 hat die Verordnung Vorrang vor dem Haager Übereinkommen von 1980.

Die Vorlagefragen sind im Licht der Ausführungen in den Randnrn. 47 bis 54 des vorliegenden Urteils und der dort in Erinnerung gerufenen Grundsätze zu beantworten.

Zu den Fragen 4 bis 6

Mit seinen Fragen 4 bis 6, die zusammen und an erster Stelle zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Erlass einer Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, durch ein Gericht des Ursprungsmitgliedstaats und die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 42 der Verordnung mit deren Zielen und Verfahren vereinbar sind, wenn ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind widerrechtlich zurückgehalten wird, eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Rückgabe des Kindes in den Ursprungsmitgliedstaat angeordnet wird. Das nationale Gericht möchte außerdem wissen, ob Art. 24 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind widerrechtlich zurückgehalten wird, die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, anerkennen muss, auch wenn das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats das in der Verordnung festgelegte Verfahren nicht eingehalten hat.

Gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung ist „[u]ngeachtet einer nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, … eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen“.

Einigen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen zufolge bewirkt diese Bestimmung, dass eine Bescheinigung nach Art. 42 der Verordnung nur dann ausgestellt werden kann, wenn zuvor gemäß Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird. Infolgedessen habe im Ausgangsrechtsstreit der Umstand, dass das Lietuvos apeliacinis teismas mit seiner Entscheidung vom 15. März 2007 die Rückgabe des Kindes angeordnet habe, die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats daran gehindert, eine Bescheinigung nach Art. 42 der Verordnung auszustellen, wie es das Amtsgericht Oranienburg mit seiner Entscheidung vom 20. Juni 2007, die mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2008 bestätigt worden sei, getan habe.

Der Auslegung, wonach keine Bescheinigung nach Art. 42 der Verordnung ausgestellt werden kann, ohne dass zuvor eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ist zu folgen.

Sie ergibt sich nämlich aus der Verordnung insgesamt und insbesondere aus ihrem Art. 11 Abs. 8.

Die Verordnung sieht zunächst vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen anerkannt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und regelt sodann in zwei Bereichen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen (Art. 21 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 8, Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1). Nach dem ersten Regelungsbereich können der Erlass einer Entscheidung über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung gemäß den Verfahren des Kapitels III Abschnitt 2 der Verordnung beantragt werden. Nach dem zweiten Regelungsbereich ist die Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, Kapitel III Abschnitt 4 unterworfen.

Der zuletzt genannte Regelungsbereich lehnt sich eng an die Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1980 an und soll dafür sorgen, dass das Kind sofort zurückgegeben wird, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Obwohl die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung, mit der im Anschluss an eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, der Sache nach mit anderen durch die Verordnung geregelten Materien, insbesondere dem Sorgerecht, zusammenhängt, genießt sie verfahrensrechtliche Selbständigkeit, um die Rückgabe eines Kindes nicht zu verzögern, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem dieses Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Bestimmungen des Art. 11 Abs. 8 sowie der Art. 40 und 42 der Verordnung und die vorrangige Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats im Rahmen des Kapitels III Abschnitt 4 der Verordnung finden ihren Ausdruck in deren Art. 43 und 44, wonach für Berichtigungen der Bescheinigung das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend ist, gegen die Ausstellung der Bescheinigung keine Rechtsbehelfe möglich sind und diese Bescheinigung nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit des Urteils wirksam ist.

Der Vorbehalt in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung in Form der Wendung „unbeschadet des Abschnitts 4″, der Gegenstand der vierten Frage des vorlegenden Gerichts ist, soll klarstellen, dass die durch diese Bestimmung jeder Partei, die ein Interesse hat, eingeräumte Befugnis, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu beantragen, nicht die Möglichkeit ausschließt – wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen –, auf die Regelung zurückzugreifen, die in Art. 11 Abs. 8 sowie den Art. 40 und 42 der Verordnung für den Fall vorgesehen ist, dass die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, nachdem eine Entscheidung ergangen ist, mit der dessen Rückgabe verweigert wird, denn diese Regelung geht der Regelung in den Abschnitten 1 und 2 des betreffenden Kapitels III vor.

Zu beachten ist, dass das für den Fall vorgesehene Verfahren, dass die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, nachdem eine Entscheidung ergangen ist, mit der dessen Rückgabe verweigert wird, die Bestimmungen der Art. 12 und 13 des Haager Übereinkommens von 1980 übernimmt und verstärkt. Insbesondere ist die Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Verweigerung der Rückgabe sehr kurz. Außerdem kann ein nach der Verordnung zuständiges Gericht eine endgültige Entscheidung, mit der die Rückgabe angeordnet wird, erlassen. Schließlich kulminiert das Verfahren in der Ausstellung einer Bescheinigung für die Entscheidung, die ihr eine besondere Vollstreckbarkeit verschafft, wobei sowohl die Voraussetzungen für die Ausstellung als auch die Wirkungen der Bescheinigung in der Verordnung ausdrücklich festgelegt sind.

So ist, was die Voraussetzungen für die Ausstellung angeht, Art. 42 Abs. 2 der Verordnung zu entnehmen, dass der Richter des Ursprungsmitgliedstaats, der die Entscheidung nach deren Art. 40 Abs. 1 Buchst. b erlassen hat, die Bescheinigung nur ausstellt, wenn

„a)  das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erschien,

b)  die Parteien die Gelegenheit hatten, gehört zu werden, und

c)  das Gericht beim Erlass seiner Entscheidung die Gründe und Beweismittel berücksichtigt hat, die der nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung zugrunde liegen“.

Was die Wirkungen betrifft, die mit der Ausstellung der Bescheinigung verbunden sind, wird, sobald die Bescheinigung ausgestellt ist, die Entscheidung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Buchst. b, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Es ist daran zu erinnern, dass diese Regelung nur für den Fall gilt, dass die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, nachdem eine Entscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung ergangen ist, mit der die Rückgabe verweigert wird.

Hierfür spricht der genannte Art. 11 Abs. 8, wonach „[u]ngeachtet einer nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, … eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 vollstreckbar [ist], um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen“.

Zwar enthält der Ausdruck „ungeachtet einer … Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird“ eine gewisse Unschärfe, doch lässt seine Verknüpfung mit der Wendung „eine spätere Entscheidung“ ein chronologisches Verhältnis zwischen der einen Entscheidung, nämlich der, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, und der späteren Entscheidung erkennen, so dass diese Formulierung keinen Zweifel daran lässt, dass die zuerst genannte Entscheidung zeitlich vorausgehen muss.

Der 17. Erwägungsgrund bestätigt diese Auslegung, da es dort heißt, dass eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, „durch eine spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden können [sollte], in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“.

Auch aus Art. 42 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung, wonach das Gericht die Gründe und Beweismittel zu berücksichtigen hat, die der nach Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung zugrunde liegen, geht hervor, dass das Gericht erst entscheiden kann, nachdem im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird.

Folglich handelt es sich bei Art. 40 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung um eine Bestimmung, die nur zur Anwendung kommt, wenn zuvor im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird.

Aus dieser Auslegung sind jedoch nicht die in den (in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils erwähnten) Erklärungen genannten Folgen zu ziehen.

Art. 11 Abs. 3 der Verordnung verlangt nämlich, dass sich die Gerichte, bei denen die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, mit gebotener Eile mit dem Antrag befassen und sich dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts bedienen. Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 schreibt außerdem vor, dass die Anordnung unbeschadet des Beschleunigungsgebots von Unterabs. 1 spätestens sechs Wochen nach der Befassung mit dem Antrag erlassen werden muss, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

Insbesondere muss nach Art. 11 Abs. 6 ein Gericht, wenn es entschieden hat, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unverzüglich entweder direkt oder über seine Zentrale Behörde eine Abschrift dieser gerichtlichen Entscheidung und die entsprechenden Unterlagen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörung, übermitteln. Die Dringlichkeit erhellt auch aus dem letzten Satz dieses Absatzes, wonach dem Gericht „[a]lle genannten Unterlagen … binnen einem Monat ab dem Datum der Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, vorgelegt werden“ müssen.

Mit diesen Bestimmungen soll nicht nur die sofortige Rückgabe des Kindes in den Mitgliedstaat sichergestellt werden, in dem es unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern es soll auch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats in die Lage versetzt werden, die Gründe und Beweismittel zu beurteilen, die der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, zugrunde liegen.

Insbesondere muss das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats prüfen, ob die in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Da diese Prüfung nach den Art. 10 und 40 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung letztlich dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats obliegt, sind Zwischenstreite, die im Vollstreckungsmitgliedstaat geführt oder wieder aufgenommen werden, nachdem eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, nicht entscheidend und wirken sich nicht auf die Durchführung der Verordnung aus.

Wäre es anders, bestünde die Gefahr, dass der Verordnung die praktische Wirksamkeit genommen würde, da das Ziel der sofortigen Rückgabe des Kindes der Bedingung untergeordnet bliebe, dass der Rechtsweg erschöpft ist, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kind widerrechtlich zurückgehalten wird, eröffnet. Diese Gefahr wiegt umso schwerer, als die biologische Zeit bei jungen Kindern wegen ihrer geistigen und psychologischen Struktur und der Schnelligkeit, mit der sich diese Struktur entwickelt, nicht nach allgemeinen Kriterien gemessen werden kann.

Auch wenn das Übereinkommen nicht die Vereinheitlichung des materiellen Rechts und der Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, darf gleichwohl die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften die praktische Wirksamkeit der Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. entsprechend zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 Urteile vom 15. Mai 1990, Hagen, C-365/88, Slg. 1990, I-1845, Randnrn. 19 und 20, vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, Slg. 1995, I-415, Randnr. 36, und vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, Slg. 2004, I-3565, Randnr. 29).

Diese Auslegung der Verordnung entspricht zudem ihren Anforderungen und Zielsetzungen und gewährleistet am besten die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.

Sie wird darüber hinaus durch zwei Gesichtspunkte bestätigt. Der erste stützt sich auf die Wendung „eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird“ in Art. 11 Abs. 8 der Verordnung, in der der Gedanke zum Ausdruck kommt, dass sich das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, sobald die Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, verpflichtet sehen kann, eine oder mehrere Entscheidungen zu erlassen, um die Rückgabe des Kindes zu erwirken, darunter auch in Fällen eines prozessualen oder faktischen Stillstands. Der zweite Gesichtspunkt ist systematischer Art und liegt darin begründet, dass Entscheidungen, die nach Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung ergehen (Umgangsrecht und Rückgabe des Kindes), im Gegensatz zu dem Verfahren, das in deren Art. 33 bis 35 für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vorgesehen ist, vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats für vollstreckbar erklärt werden können, ohne dass im Ursprungsmitgliedstaat oder im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt werden kann.

Indem die Verordnung gegenüber der Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 42 Abs. 1 jeden anderen Rechtsbehelf als eine Klage auf Berichtigung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ausschließt, soll verhindert werden, dass die Wirksamkeit ihrer Bestimmungen durch Verfahrensmissbrauch in Frage gestellt wird. Außerdem erwähnt Art. 68 unter den Rechtsbehelfen keinen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die gemäß Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung ergehen.

Diese Erwägungen kommen im Ausgangsrechtsstreit zum Tragen.

Zum einen hat es den Anschein, dass die aufeinanderfolgenden Entscheidungen der litauischen Gerichte, die sowohl den Antrag auf Rückgabe betreffen als auch den Antrag auf Nichtanerkennung der Entscheidung, für die gemäß Art. 42 der Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt wurde, nicht die verfahrensrechtliche Selbständigkeit beachtet haben, die in dieser Bestimmung vorgesehen ist. Zum anderen beweisen die Zahl der Entscheidungen und ihre Vielfalt (Aufhebungen, Abänderungen, Wiederaufnahmen, Aussetzungen), dass die verstrichenen Zeiträume, selbst wenn die zügigsten innerstaatlichen Verfahren gewählt worden sein sollten, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bereits in offenkundigem Widerspruch zu den Anforderungen der Verordnung standen.

Klarzustellen bleibt, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ausstellung der Bescheinigung des Amtsgerichts Oranienburg oder eine Anfechtung ihrer Anerkennung im Hinblick darauf, dass kein Zweifel an ihrer Echtheit geäußert wurde und sie alle nach Art. 42 der Verordnung erforderlichen Bestandteile enthält, gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verordnung nur zurückgewiesen werden konnte, da das ersuchte Gericht lediglich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung feststellen kann, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde.

Nach alledem ist auf die Fragen 4 bis 6 zu antworten, dass es, sobald eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ergangen und dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zur Kenntnis gebracht worden ist, für die Ausstellung der in Art. 42 der Verordnung vorgesehenen Bescheinigung ohne Bedeutung ist, ob diese Entscheidung ausgesetzt, abgeändert, aufgehoben oder jedenfalls nicht rechtskräftig geworden oder durch eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ersetzt worden ist, sofern das Kind nicht tatsächlich zurückgegeben worden ist. Da kein Zweifel an der Echtheit der betreffenden Bescheinigung geäußert und diese anhand des Formblatts erstellt wurde, dessen Muster sich in Anhang IV der Verordnung findet, ist die Anfechtung der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, unzulässig, und es steht dem ersuchten Gericht lediglich zu, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung festzustellen, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, und die sofortige Rückgabe des Kindes zu veranlassen.

Zur Frage 1

Mit seiner Frage 1 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Partei, die ein Interesse hat, im Sinne von Art. 21 der Verordnung die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragen kann, ohne dass ein Antrag auf Anerkennung dieser Entscheidung gestellt wurde.

Die Antwort auf die Fragen 4 bis 6 schließt die Möglichkeit eines Antrags auf Nichtanerkennung aus, wenn eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, und hierfür gemäß Art. 11 Abs. 8 und Art. 42 der Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt wurde.

Gleichwohl kann eine solche Möglichkeit nicht generell ausgeschlossen werden.

Art. 21 Abs. 3 der Verordnung sieht nämlich vor, dass „[u]nbeschadet des Abschnitts 4 … jede Partei, die ein Interesse hat, gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen“ kann. Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 legt zu diesem Zweck die Regeln über die örtliche Zuständigkeit fest.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung inzident zu deren Anerkennung führt; in diesem Fall käme Art. 21 Abs. 4 zur Anwendung.

Die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtanerkennung zu stellen, ohne dass zuvor ein Antrag auf Anerkennung eingereicht wurde, kann verschiedene Zwecke erfüllen, seien sie materiell-rechtlicher Art, insbesondere, soweit es um das Kindeswohl oder geordnete Familienverhältnisse und den Familienfrieden geht, oder verfahrensrechtlicher Art, indem sie es erlaubt, frühzeitig Beweismittel vorzulegen, die später möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehen.

Im Falle eines Antrags auf Nichtanerkennung ist jedoch das in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung vorgesehene Verfahren einzuhalten, und er kann insbesondere nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften weiterverfolgt werden, wenn diese weder die tatsächliche Anwendung noch die Wirkungen der Verordnung beschränken.

Daher ist auf die Frage 1 zu antworten, dass abgesehen von den Fällen, in denen das Verfahren eine Entscheidung betrifft, für die gemäß Art. 11 Abs. 8 und den Art. 40 bis 42 der Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt wurde, eine Partei, die ein Interesse hat, im Sinne von Art. 21 der Verordnung die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragen kann, selbst wenn zuvor kein Antrag auf Anerkennung dieser Entscheidung gestellt wurde.

Zur Frage 2

Mit seiner zweiten Frage möchte das Gericht wissen, wie in dem Fall, dass der Antrag der Person, der gegenüber die Entscheidung vollstreckbar ist, auf Nichtanerkennung dieser Entscheidung geprüft werden muss, und zuvor kein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, Art. 31 Abs. 1 der Verordnung anzuwenden ist, insbesondere der Satzteil, wonach „[weder] die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Stadium des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben“.

Der in Randnr. 91 des vorliegenden Urteils ausgesprochene Vorbehalt gilt auch im Rahmen dieser Frage.

Unter diesem Vorbehalt ist festzustellen, dass, wenn ein Antrag auf Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung eingereicht wird, ohne dass ein Antrag auf Anerkennung dieser Entscheidung gestellt wurde, Art. 31 Abs. 1 der Verordnung im Hinblick auf die besondere Zielsetzung des Kapitels III Abschnitt 2 der Verordnung auszulegen ist. Folglich muss diese Bestimmung außer Anwendung bleiben.

Art. 31 der Verordnung betrifft nämlich die Vollstreckbarerklärung. Er bestimmt, dass in diesem Fall die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, keine Erklärung abgeben kann. Ein solches Verfahren erklärt sich aus dem Umstand, dass in ihm wegen seines Vollstreckungscharakters und seiner Ausgestaltung als einseitiges Verfahren Erklärungen der betreffenden Partei nicht zugelassen werden können, ohne dass es damit deklaratorischen und kontradiktorischen Charakter erhält, was gerade der ihm eigenen Logik zuwiderliefe, nach der die Verteidigungsrechte durch den in Art. 33 der Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf garantiert werden.

Die Situation im Fall eines Antrags auf Nichtanerkennung ist eine andere.

Der Unterschied ist darin begründet, dass der Antragsteller in einem solchen Fall die Person ist, der gegenüber der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hätte gestellt werden können.

Da die in Randnr. 101 des vorliegenden Urteils erwähnten Anforderungen hier nicht mehr gerechtfertigt sind, darf der Partei, der gegenüber der Antrag auf Nichtanerkennung gestellt wird, nicht die Möglichkeit genommen werden, eine Erklärung abzugeben.

Jede andere Lösung ginge dahin, die Wirksamkeit des Antrags zu schmälern, da das Verfahren der Nichtanerkennung auf eine negative Feststellung abzielt, die ihrer Natur nach ein kontradiktorisches Verfahren verlangt.

Infolgedessen kann, wie die Kommission geltend gemacht hat, der Antragsgegner, der die Anerkennung begehrt, eine Erklärung abgeben.

Demzufolge ist auf die Frage 2 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 1 der Verordnung, soweit er vorsieht, dass weder die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Stadium des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben, nicht auf ein Verfahren betreffend die Nichtanerkennung einer Entscheidung anwendbar ist, das angestrengt wird, ohne dass zuvor ein Antrag auf Anerkennung in Bezug auf dieselbe Entscheidung gestellt wurde. In einem solchen Fall kann der Antragsgegner, der die Anerkennung begehrt, eine Erklärung abgeben.

Zur Frage 3

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht, bei dem der Träger der elterlichen Verantwortung die Nichtanerkennung der Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats beantragt hat, mit der die Rückgabe des Kindes in den Ursprungsmitgliedstaat angeordnet wird und für die eine Bescheinigung im Sinne des Art. 42 der Verordnung ausgestellt wurde, diesen Antrag nach Art. 40 Abs. 2 der Verordnung auf der Grundlage der Bestimmungen des Kapitels III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung prüfen muss.

Wie sich aus den Antworten auf die vorhergehenden Fragen ergibt, ist ein Antrag auf Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung unzulässig, wenn gemäß Art. 42 der Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt wurde. In einem solchen Fall kann die Entscheidung, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, vollstreckt werden, ohne dass ihre Anerkennung angefochten werden kann.

Daher ist die Frage 3 nicht zu beantworten.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.  Sobald eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ergangen und dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zur Kenntnis gebracht worden ist, ist es für die Ausstellung der in Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vorgesehenen Bescheinigung ohne Bedeutung, ob diese Entscheidung ausgesetzt, abgeändert, aufgehoben oder jedenfalls nicht rechtskräftig geworden oder durch eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ersetzt worden ist, sofern das Kind nicht tatsächlich zurückgegeben worden ist. Da kein Zweifel an der Echtheit der betreffenden Bescheinigung geäußert und diese anhand des Formblatts erstellt wurde, dessen Muster sich in Anhang IV der Verordnung findet, ist die Anfechtung der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, unzulässig, und es steht dem ersuchten Gericht lediglich zu, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung festzustellen, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, und die sofortige Rückgabe des Kindes zu veranlassen.

2.  Abgesehen von den Fällen, in denen das Verfahren eine Entscheidung betrifft, für die gemäß Art. 11 Abs. 8 und den Art. 40 bis 42 der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Bescheinigung ausgestellt wurde, kann eine Partei, die ein Interesse hat, im Sinne von Art. 21 der Verordnung die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragen, selbst wenn zuvor kein Antrag auf Anerkennung dieser Entscheidung gestellt wurde.

3.  Soweit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorsieht, dass weder die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Stadium des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben, ist er nicht auf ein Verfahren betreffend die Nichtanerkennung einer Entscheidung anwendbar, das angestrengt wird, ohne dass zuvor ein Antrag auf Anerkennung in Bezug auf dieselbe Entscheidung gestellt wurde. In einem solchen Fall kann der Antragsgegner, der die Anerkennung begehrt, eine Erklärung abgeben.

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