Vollstreckungsgericht – Bindung an die Verkehrswertfestsetzung
Bundesgerichtshof
Az: V ZB
178/06
Beschluss vom
11.10.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Bückeburg vom 7. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts
Stadthagen vom 4. November 2005 aufgehoben. Der Beteiligten zu 5 wird der
Zuschlag auf das im Versteigerungstermin des Amtsgerichts Stadthagen vom 25.
Oktober 2005 abgegebene Gebot von 10.000 EUR versagt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im Eingang
des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht
hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fachwerkhaus bebauten Grundstücks
durch Beschluss vom 3. März 2004 auf 106.860 EUR festgesetzt. In dem ersten, auf
den 28. April 2005 bestimmten Versteigerungstermin bot ein Vertreter der
Beteiligten zu 2 im eigenen Namen 10.000 EUR. Weitere Gebote erfolgten nicht.
Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt.
In dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Beteiligte zu
5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 EUR Meistbietende. Das
Vollstreckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 4. November 2005 auf dieses
Gebot den Zuschlag erteilt.
Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die
Aufhebung des Zuschlags.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu Recht
erteilt worden. Dass das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der Absicht
abgegeben worden sei, das Grundstück zu erwerben, lasse sich nicht feststellen.
Bei der Entscheidung über den Zuschlag sei das Vollstreckungsgericht an die
Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Entscheidung, den
Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden gewesen.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Die
Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. An ihrer rechtzeitigen Begründung
war der Schuldner gehindert, solange der Senat über den innerhalb der
Begründungsfrist von dem Schuldner gestellten Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht entschieden hatte. Die Entscheidung ist durch Beschluss
des Senats vom 20. Oktober 2006 erfolgt. Innerhalb der mit der Zustellung dieses
Beschlusses begonnenen Wiedereinsetzungsfrist hat der Schuldner Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde beantragt und die Beschwerde begründet.
IV.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war unwirksam. Bei dem
Termin vom 25. Oktober 2005 handelte es sich nicht um einen zweiten
Versteigerungstermin im Sinne von § 85a Abs. 2 ZVG. Auf das Gebot der
Beteiligten zu 5 durfte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es die
Wertgrenze von § 85a Abs. 1 ZVG nicht ereichte.
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Termin vom 28. April 2005
abgegebene Gebot sei wirksam gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das
Beschwerdegericht hat hierbei nicht berücksichtigt, dass eine tatsächliche
Vermutung dafür spricht, dass das Eigengebot eines Gläubigervertreters in der
missbräuchlichen Absicht abgegeben wird, den Schutz des Schuldners durch §§ 85a,
114a ZVG zu unterlaufen, wie der Senat im Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB
83/06, WM 2007, 1522, 1527, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, ausgeführt
hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Anhaltspunkte
dafür, dass der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 mit seinem Gebot ein
rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, sind weder aufgezeigt worden, noch
ersichtlich.
2. Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen. Nachdem
dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit bei der
Entscheidung über den Zuschlag vom 4. November 2005 berücksichtigt werden. Bei
dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nicht nach § 79 ZVG an die
rechtsfehlerhafte Zulassung des in dem Termin vom 28. April 2005 abgegebenen
Gebots gebunden (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, aaO 1528), sondern hätte den
Zuschlag versagen müssen, weil das Gebot der Ersteherin den hälftigen
Verkehrswert des Grundstücks nicht erreichte.
Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Vollstreckungsgericht in
den Gründen der Entscheidung über den Zuschlag ausgeführt hat, der Verkehrswert
des Grundstücks habe nach den von der Beteiligten zu 2 im Termin vom 25. Oktober
2005 vorgelegten Fotografien des Hauses nur noch etwa 20.000 EUR betragen. Bei
dieser Feststellung hat das Vollstreckungsgericht den Beschluss vom 3. März 2004
rechtsfehlerhaft übergangen. Das Verkehrswertfestsetzungsverfahren ist mit einem
eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet und bindet das Vollstreckungsgericht an die
zur Festsetzung des Verkehrswerts getroffene Entscheidung.
Der Festsetzungsbeschluss erwächst zwar nicht in materielle Rechtskraft (BGH,
Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 169; OLG Düsseldorf
Rpfleger 2000, 559; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 74a Rdn. 37;
Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 74a Anm. 7h; Stöber, ZVG, 18.
Aufl., § 74a Anm. 7.20 b). Ändern sich die tatsächlichen Umstände, auf denen die
Festsetzung beruht, muss das Vollstreckungsgericht die Festsetzung vielmehr an
die Änderung der Umstände anpassen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 452; 1991, 73; OLG
Koblenz Rpfleger 1985, 410, 411; Böttcher, aaO, Rdn. 38; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann,
Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1 Rdn. 23
Anm. 5). Das kann aber nicht in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses erfolgen,
sondern muss vor dem Versteigerungstermin und so rechtzeitig geschehen, dass die
Beteiligten die geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 2
ZVG vorgesehenen Verfahren überprüfen können (Stöber, aaO, Anm. 7.11). Daran
fehlt es.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Kosten für die
Entscheidung über den Zuschlag und die hiergegen gerichteten
Rechtsmittelverfahren sind nicht entstanden, weil die Rechtsmittel Erfolg haben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei einer Beschwerde gegen den
Zuschlag grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB
76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG von dem Betrag des Zuschlags bestimmt, dessen
Aufhebung die Beschwerde erstrebt.