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vollzeiterwerbstätiges Kind und
Berufsausbildung –
steuerrechtliche Beurteilung
BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 19.10.2001
Az.: VI R 39/00
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsätze:
1. Geht ein Kind nach Abschluss
einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann
nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung
beginnt.
2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c EStG).
3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des
Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer
Betracht.
Gründe
I.
Die im September 1974 geborene Tochter der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) begann im August 1994 eine Ausbildung zur
Steuerfachgehilfin. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung Ende Juli 1997
arbeitete die Tochter im August und September 1997 als Steuerfachgehilfin. Am
1. Oktober 1997 nahm sie an einer Berufsakademie ein dreijähriges Studium der
Betriebswirtschaftslehre (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen) auf, für das
sie sich bereits am 22. Juli 1997 eingeschrieben hatte. Die am 1. August 1997
beantragte Zulassung zum Studium hatte die Berufsakademie am 12. August 1997
erteilt. Im Einkommensteuerbescheid 1997 der Tochter berücksichtigte das
Finanzamt (FA) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20 752 DM
sowie Werbungskosten in Höhe von 8 087 DM, was bei Sonderausgaben in Höhe von
4 901 DM zu keiner Einkommensteuer führte. Von den Einnahmen entfielen 8 422 DM
auf Ausbildungsvergütungen für die Monate Januar bis Juli, 7 152 DM auf das
Gehalt für August und September und weitere 5 178 DM auf Ausbildungsvergütungen
für die Monate Oktober bis Dezember. In den Werbungskosten sind enthalten
1 941 DM Fahrtkosten für Januar bis September, 401 DM Arbeitsmittel für die
Berufsakademie und 5 745 DM sonstige vom FA anerkannte Aufwendungen für die Zeit
ab Oktober 1997. Den Antrag der Klägerin, ihr für die Tochter von Januar bis
Juli sowie von Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zu gewähren, lehnte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (die Familienkasse des Arbeitsamtes
--Familienkasse--) ab. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, die
Einkünfte der Tochter für die Monate Januar bis Dezember 1997 überschritten den
Jahresgrenzbetrag in Höhe von 12 000 DM.
Mit ihrer Klage trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Monate August und
September 1997 seien keine Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter habe in diesem
Zeitraum 7 152 DM brutto verdient, sie habe deshalb für sich selbst sorgen
können. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 570 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
und stützt sich zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Niedersächsischen
FG in EFG 1999, 1137.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Familienkasse unter Aufhebung der
Vorentscheidungen zu verpflichten, Kindergeld für die Monate Januar bis Juli
sowie Oktober bis Dezember 1997 in Höhe von 2 200 DM zu gewähren.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war
aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Tochter
sei in den Monaten August und September 1997 zu berücksichtigen.
1. In den Monaten August und September ist die Tochter nicht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähig.
a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind berücksichtigt,
wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf
ausgebildet wird. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein
Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE
191, 557, BStBl II 2000, 473). Die Berufsausbildung endet spätestens mit der
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach
Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473). Nimmt das Kind nach der
Erbringung aller Prüfungsleistungen bzw. nach der Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, ist es auch dann nicht
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähig, wenn es
sich zuvor für eine weitere Ausbildung beworben hat und diese nach Beendigung
der Vollzeiterwerbstätigkeit antritt. In diesem Fall tritt mit der Aufnahme der
Vollzeiterwerbstätigkeit eine Unterbrechung der Berufsausbildung ein. Die
Berufsausbildung wird wieder aufgenommen, wenn das Kind nach Beendigung der
Vollzeiterwerbstätigkeit eine weitere Ausbildung beginnt. Durch die Bewerbung
für eine Ausbildungsstelle und die nachfolgende Zusage befindet sich das Kind
noch nicht in einer Ausbildung.
b) Im Streitfall wurde die Tochter danach in den Monaten August und September
nicht für einen Beruf ausgebildet. Die Berufsausbildung der Tochter war in
diesem Zeitraum --vorübergehend-- unterbrochen. Im Streitfall hat das FG zwar
lediglich festgestellt, dass die Tochter die Prüfung zur Steuerfachgehilfin im
Juli 1997 erfolgreich absolviert hat. Sofern das Prüfungsergebnis noch im Juli
mitgeteilt worden sein sollte, endete damit die Berufsausbildung. Selbst wenn
die Mitteilung des Prüfungsergebnisses jedoch erst im folgenden Monat erfolgt
sein sollte, hätte die Berufsausbildung am 31. Juli 1997 geendet, weil die
Tochter am 1. August 1997 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat. Der
Unterbrechung der Berufsausbildung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass
sich die Tochter am 22. Juli 1997 bei der Berufsakademie eingeschrieben und
diese die am 1. August 1997 beantragte Zulassung zum Studium am 12. August 1997
erteilt hatte.
2. Die Tochter ist in den Monaten Juli und August auch nicht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen.
a) Nach der genannten Vorschrift wird ein Kind, das noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten
befindet. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt nicht voraus, dass die
zwei Ausbildungsabschnitte aufeinander aufbauen. Auch wenn das Kind nach
erfolgreichem Abschluss oder nach Abbruch einer Ausbildung nachfolgend eine
anders geartete Ausbildung aufnimmt, handelt es sich um zwei
Ausbildungsabschnitte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen,
z.B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus festen
Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten
staatlicher Ausbildungsinstitutionen (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
--DA-FamEStG-- 63.3.3 Abs. 2 Satz 1, Stand Mai 2000, BStBl I 2000, 636). Bei der
Schaffung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass sich das Kind während dieser Zeiträume typischerweise in einer
Unterhaltssituation befindet, die der während der Ausbildung entspricht. Eine
solche typische Unterhaltssituation ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Kind
in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Dies ergibt sich
aus Sinn und Zweck der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c EStG erfasst solche Zeiträume, während
derer die Eltern typischerweise mit Unterhaltsaufwendungen für das Kind belastet
sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im
Verhältnis zur Regelung über den Jahresgrenzbetrag in Satz 2 in einem
Regel-Ausnahmeverhältnis ausgestaltet. Wie der Gesetzesaufbau belegt, geht der
Gesetzgeber davon aus, dass Kinder, die einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen, regelmäßig berücksichtigungsfähig sind; es sei denn,
die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschreiten den (anteiligen)
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
b) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bezweckt, den Kindergeldberechtigten
während der Ausbildung des Kindes in dem von Verfassungs wegen gebotenen Umfang
durch die Gewährung des Kinderfreibetrags zu entlasten bzw. durch das Kindergeld
zu fördern, soweit das Kindergeld einen solchen Förderanteil enthält. Die
Belastung der Eltern durch den Unterhaltsbedarf des Kindes endet regelmäßig in
dem Zeitpunkt, in dem das Kind im Anschluss an die Ausbildung eine
Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
--vorübergehenden-- Vollzeiterwerbstätigkeit ein weiterer oder neuer
Ausbildungsabschnitt anschließt. Wäre jeder Zeitraum von höchstens vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Übergangszeitraum i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzusehen, würde der Kindergeldanspruch nicht nur
für den Zeitraum der Vollzeiterwerbstätigkeit entfallen, in dem das Kind sich
selbst unterhalten kann, sondern auch für den vorangegangenen Zeitraum, in dem
die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes
gemindert gewesen ist. Der Begriff der Übergangszeit in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b EStG ist deshalb so auszulegen, dass der Kindergeldanspruch für die
Zeiträume, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet und während derer
typischerweise eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht, möglichst
erhalten bleibt. So wie ein Kind mit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit
noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Ausbildung beendet,
unterbricht ein Kind seine Ausbildung, wenn es zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
c) Diese Auslegung des Begriffs der Übergangszeit führt nicht dazu, dass bereits
bei der Ermittlung des nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
berücksichtigungsfähigen Zeitraums die Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
berücksichtigen wären. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b EStG und die über die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des
Kindes im Hinblick auf eine mögliche Überschreitung des (anteiligen)
Jahresgrenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind jeweils gesondert zu prüfen.
Das Korrektiv der Regelung über den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
setzt voraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes in einem nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähigen Zeitraum erzielt worden
sind. Diese Auslegung des Begriffs der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b EStG entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den
sog. Heiratsfällen (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69,
BStBl II 2000, 522), sowie in den Fällen der Aufnahme der Berufstätigkeit in
unmittelbarem Anschluss an die Ausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000
VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466) und den Fällen der Aufnahme einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nach Erbringung sämtlicher Prüfungsleistungen, jedoch
vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl
II 2000, 473).
d) Darauf, ob sich das Kind bereits vor Beendigung des ersten
Ausbildungsabschnittes dazu entschlossen hat, nachfolgend eine weitere
Ausbildung zu beginnen, kommt es für die Auslegung des Begriffs der
Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht an. Nach
dem Sinn und Zweck des Familienleistungsausgleichs, Eltern mit in Ausbildung
befindlichen Kindern durch die Gewährung des Kinderfreibetrags in dem von
Verfassungs wegen gebotenen Umfang steuerlich zu entlasten bzw. durch das
Kindergeld steuerlich zu fördern, ist es ohne Bedeutung, ob das Kind den
Entschluss, eine weitere oder eine neue Ausbildung zu beginnen, bereits während
oder erst nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts gefasst hat. Andernfalls
hinge die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b EStG in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten von der Zufälligkeit oder dem in Grenzen gestaltbaren
Umstand ab, wann sich das Kind für eine weitere oder neue Ausbildung beworben
hat, bzw. sich darum nach den vorgegebenen Fristen bewerben musste.
e) Diese Auslegung des Begriffs der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b EStG führt allerdings dazu, dass ein Kind für die Dauer seiner
Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht berücksichtigt wird, wenn die Einkünfte
und Bezüge des Kindes --bei Einbeziehung der Einkünfte aus der
Vollzeiterwerbstätigkeit-- insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht
übersteigen würden. Dies ist die Folge dessen, dass bei einer
Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes eine Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ohne Rücksicht auf die Höhe der während der
Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht gegeben ist. Diese
Einschränkung des Kindergeldanspruchs ist jedoch --ebenso wie bei der Auslegung
des Begriffs des Endes der Berufsausbildung-- hinzunehmen, weil die Kinder
während der Dauer ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit ihre Eltern regelmäßig nicht
mit Unterhaltsansprüchen belasten.
f) Im Streitfall befand sich die Tochter danach in den Monaten August und
September 1997 nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten. Zwar handelte es sich bei der Ende Juli 1997
abgeschlossenen Ausbildung zur Steuerfachgehilfin ebenso um einen
Ausbildungsabschnitt wie bei dem im Oktober 1997 begonnenen
Ausbildungsdienstverhältnis im Rahmen des Studiums an der Berufsakademie.
Zwischenzeitlich ging die Tochter aber als Steuerfachgehilfin einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nach.
3. Auch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tochter nach § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen in den Monaten August und September
nicht vor.
a) Nach der genannten Vorschrift wird ein Kind, das noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Tatbestand
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist --ebenso wie der des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG-- dann nicht erfüllt, wenn das Kind einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. FG des Landes Brandenburg, EFG 1999,
783, und EFG 2001, 375; FG Nürnberg, EFG 1998, 1204; FG Düsseldorf, EFG 2000,
17; FG München, EFG 1999, 846). Auch insoweit fehlt es an einer
Unterhaltssituation, die typischerweise derjenigen entspricht, in der sich das
Kind während der Ausbildung befindet. Insoweit gelten die Ausführungen unter
II. 2. a bis f der Gründe entsprechend.
b) Der Senat kann deshalb offen lassen, ob auch ein Kind, das eine Zusage für
einen Ausbildungsplatz erhalten hat, derzeit die erst zu einem späteren
Zeitpunkt beginnende Ausbildung jedoch noch nicht aufnehmen kann, nach § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (so DA-FamEStG 63.3.4
Abs. 3 Satz 2, BStBl I 1998, 386, 418) oder ob danach nur ein Kind
berücksichtigungsfähig ist, das noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat (so
DA-FamEStG 63.3.4 Abs. 2 Satz 1 und 4, BStBl I 2000, 636, 665).
4. Da das FG von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen ist, war die
Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Der Klägerin steht für ihre Tochter für die Monate Januar bis Juli sowie Oktober
bis Dezember 1997 ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 2 200 DM nach den
§§ 62, 63, 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.
a) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2, 6 und 7 EStG in der für das Streitjahr geltenden
Fassung wird ein Kind, das noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für
einen Beruf ausgebildet wird, nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge,
die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt und geeignet
sind, von nicht mehr als 12 000 DM im Kalenderjahr hat. Für jeden Kalendermonat,
in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2
nicht vorliegen, ermäßigt sich dieser Betrag um ein Zwölftel. Einkünfte, die auf
diese Monate entfallen, bleiben außer Betracht.
b) In den Monaten Januar bis Juli --während der Ausbildung zur
Steuerfachgehilfin-- und in den Monaten Oktober bis Dezember 1997 --während des
Studiums an der Berufsakademie-- wurde die seinerzeit 23 bzw. 24 Jahre alte
Tochter der Klägerin jeweils für einen Beruf ausgebildet. Die Einkünfte, die sie
in den Monaten Januar bis Juli sowie Oktober bis Dezember 1997 erzielt hat,
überschreiten nicht den anteiligen Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2
und 6 EStG, der sich in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung für den
genannten Zeitraum auf 10 000 DM belief. Die gesamte Ausbildungsvergütung der
Tochter in den Monaten Januar bis Juli und Oktober bis Dezember betrug
13 600 DM; dem standen die vom FA berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von
8 087 DM gegenüber. Für den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu
berücksichtigenden Zeitraum von 10 Monaten beläuft sich das Kindergeld bei einem
monatlichen Betrag in Höhe von 220 DM (§ 66 Abs. 1 EStG in der für das
Streitjahr geltenden Fassung) auf insgesamt 2.200 DM.
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