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Vorfälligkeitsentscheidung: Erteilung einer Löschungsbewilligung

Landgericht Hannover

Az.: 7 O 140/94

Urteil vom 27.07.1994


In dem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in einem Streit um Vorfälligkeitsentschädigungen hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1994 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, eine Löschungsbewilligung für die für sie in Abteilung III laufende Nr. 1 eingetragene Grundschuld, lastend auf dem Grundbuch von … Band … Blatt … (früher: Blatt …) über 200.000,00 DM zu erteilen und dem Notar zu treuen Händen zu überlassen mit der alleinigen Treuhandauflage, von dieser Löschungsbewilligung nur Gebrauch zu machen, wenn die geltend gemachte Gesamtforderung der Beklagten gegen die Eheleute … und … aus der Finanzierung des … Grundstückes … in Höhe von 24.0.782,16 DM sowie tägliche Zinsen von 45,83 DM ab dem 1. Februar 1994, 141,63 DM Löschungskosten und 100,00 DM Treuhandauftragskosten überwiesen worden sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die von ihnen zu stellende Sicherheit durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank, Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2. und ihr Ehemann errichteten in den Jahren 1990/91 ein Einfamilienhaus in …. Das Grundstück ist jetzt eingetragen im Grundbuch von … Band … Blatt …. Seine frühere grundbuchliche Bezeichnung lautet B…dorf Blatt ….

Das Bauvorhaben wurde durch ein Darlehen der Beklagten sowie ein weiteres Darlehen der … finanziert. Das Darlehen der Beklagten über 200.000,00 DM ist zu einem Nominalzinssatz von 8,25 % und einem Disagio von 7,3 % ausgelegt. Es hat eine feste Laufzeit bis zum 30. September 2000 und braucht in dieser Zeit nicht getilgt zu werden. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf den Darlehensantrag der Darlehensnehmer vom 21. August 1990 (Bl. 45 f d.A.) und die Annahmeerklärung der Beklagten vom 24. August 1990 (Bl. 47 f d.A.) sowie die Darlehensurkunde vom 31. August 19 90 (Bl. 51 bis 54 d.A.) Bezug genommen.

Das Darlehen ist durch eine Grundschuld über 200.000,00 DM an dem Hausgrundstück … in … und durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung gesichert.

Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin zu 2. ist das Konkursverfahren eröffnet (… Amtsgericht …). Der Kläger zu 1. ist zum Konkursverwalter bestellt.

Der Kläger zu 1. in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter und die Klägerin zu 2 . haben das Hausgrundstück durch notariellen Vertrag vom 22. Oktober 1993 (Bl. 8 bis 15 d.A.) für einen Kaufpreis von 790.000,00 DM verkauft. Dieser Kaufpreis liegt erheblich über den Verwertungserwartungen der Beklagten, die gegenüber dem Kläger zu 1. in der Größenordnung von 550.000,00 DM geäußert worden sind. Das Grundstück soll den Käufern lastenfrei übertragen werden.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1993 (Bl. 55 f d.A.) unterrichtete der beurkundende Notar die Beklagte über die erfolgte Grundstücksveräußerung und bat um die Erteilung einer Löschungsbewilligung für das Grundpfandrecht. Mit Schreiben vom 21. Januar 1994 (Bl. 23 f d.A.) übersandte die Beklagte dem beurkundenden Notar treuhänderisch die erbetene Löschungsbewilligung. Gleichzeitig teilte sie ihm ihre Forderung von 240.782,16 DM zum 31. Januar 1994 zuzüglich 45,83 DM Tageszinsen seit dem 1. Februar 1994 sowie 141,63 DM Löschungsbewilligungskosten und 100,00 DM Treuhandauftragskosten mit.

In der Forderung der Beklagten ist ein Teilbetrag von 30.300,00 DM als „Refinanzierungsschaden“ enthalten. Zu dieser Teilforderung äußerte sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21. Januar 1994 an den Notar wie folgt:

„…

Nach den getroffenen Vereinbarungen kann das von uns gewährten Darlehen mit einer Frist von einem Monat erstmals zum 30. Sept. 2000 zur Rückzahlung gekündigt werden. Wir sind jedoch entgegen dieser Vereinbarung bereit, das Darlehen vorzeitig zurückzunehmen, wenn an uns eine Entschädigung von 15,15 % entrichtet wird.

Die Rücknahme des Darlehens erfolgt zu 100 %. Eine anteilige Erstattung des Disagios scheidet aus.

…“

Die Beklagte bestand darauf, dass

„… uns die Einverständniserklärung des Konkursverwalters H… W… und unserer Darlehensnehmerin Frau … bzgl. der in diesem Schreiben genannten Rücknahmebedingungen vorliegt.

…“

Durch sein Schreiben vom 9. März 19 94 (Bl. 57 f d.A.) teilte der Kläger zu 1. dem Notar mit, dass er der Forderung der Beklagten zustimme, sich wegen der verlangten 30.300,00 DM jedoch eine Rückforderung vorbehalte. Diesen ihr übermittelten Vorbehalt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 1994 (Bl. 21 f. d.A.) ab. Die dem Notar treuhänderisch zur Verfügung gestellte Löschungsbewilligung hat die Beklagte inzwischen zurückerbeten und zurückerhalten.

Die Kläger nehmen für sich das Recht in Anspruch, sich mit der Beklagten um die Höhe der ihr zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung für ihre Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages weiterhin auseinandersetzen zu dürfen. Die Beklagte blockiere die Abwicklung des ausgesprochen vorteilhaften Grundstückskaufvertrages vom 22. Oktober 1993. Sie drohe zudem mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Beklagte nutze ihre rechtliche Position aus, um sich zumindest teilweise ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile endgültig zu sichern. Mehr als eine zunächst uneingeschränkte Erfüllung ihrer Forderung könne sie nicht verlangen. Die Berechnung des der Beklagten zustehenden Entschädigungsanspruches sei schwierig und in den Einzelheiten streitig. Die möglicherweise langwierige Auseinandersetzung darüber solle und brauche nicht unter dem Zeitdruck geführt zu werden, der für die Abwicklung des Grundstückskaufvertrages bei ständig drohender Zwangsversteigerung bestehe

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die für sie eingetragene Grundschuld, lastend auf dem Grundbuch von … Blatt … über 200.000,00 DM zu erteilen und dem Notar … zu treuen Händen zu überlassen mit der alleinigen Treuhandauflage, von dieser Löschungsbewilligung nur Gebrauch zu machen, wenn die geltend gemachte Gesamtforderung der Beklagten gegen die Eheleute … und … aus der Finanzierung des Grundstückes … in Höhe von 240.782,16 DM sowie tägliche Zinsen von 45,83 DM ab dem 1. Februar 1994 überwiesen worden ist

und ihnen die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger zu 1. habe derzeit kein Recht, von ihr die erstrebte Löschungsbewilligung zu verlangen, da die Gläubigerversammlung dem Kaufvertrag vom 22. Oktober 1993 noch nicht zugestimmt habe. Die Beklagte sieht in der Fassung des Klageantrages ein vorbehaltloses Anerkenntnis ihrer Forderung. Die Klägerin zu 2. habe ihre Forderung auch bereits vorprozessual anerkannt. Sie sei prinzipiell zur Mitwirkung an der Aufhebung des ihr günstigen Darlehensvertrages nicht verpflichtet, jedenfalls nur zu den von ihr gesetzten Bedingungen. Ihre Forderung auf Ersatz ihres Schadens sei materiell berechtigt und rechnerisch richtig berechnet. Konkrete Gegenvorstellungen seien von den Klägern zu keiner Zeit genannt worden. Auf einen absehbaren Streit über die Höhe der ihr zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung brauche sie sich nicht einzulassen. Der Kläger zu 1. vertrete einen in Konkurs gefallenen Schuldner. Eine Erstattung ihrer Kosten in einem nachfolgenden Rückzahlungsstreit sei nicht gesichert.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig.

Bedenken an der Aktivlegitimation des Klägers zu 1. bestehen nicht. Als Konkursverwalter hat der Kläger zu 1. kraft Amtes gemäß § 4 Absatz 2 KO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Gemeinschuldners.

Einer weitergehenden Legitimation zur Prozessführung bedarf er nicht.

Der Kläger zu 1. hat für die von ihm erhobene Klage auch ein Rechtschutzbedürfnis. Dass der Gründstückskaufvertrag vom 22. Oktober 1993 der bisher noch nicht erteilten Genehmigung der Gläubigerversammlung bedarf, zur Zeit also noch schwebend unwirksam ist, nimmt dem Kläger zu 1. nicht das Recht, bereits jetzt den zur Abwicklung des Grundstücksgeschäftes erforderlichen Löschungsanspruch gegen die Beklagte zu erheben. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass die Durchführung des Grundstückskaufvertrages an der Zustimmung der Gläubigerversammlung scheitern wird. Die Beklagte hat solche Gründe auch nicht aufgezeigt. Vielmehr hat sie die Behauptung der Kläger unwidersprochen gelassen, dass der Grundstückskaufvertrag vom 22. Oktober 1993 für die Verkäufer und damit für die Konkursvermögensmasse ausgesprochen günstig ist, weil ein unerwartet hoher Kaufpreis erzielt werden konnte. Bei dieser – unstreitigen – Sachlage ist nicht zweifelhaft, dass die Gläubigerversammlung dem Vertrag vom 22. Oktober 1993 zustimmen wird.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte ist zur Bewilligung der Löschung des zu ihren Gunsten am Grundstück der Eheleute … bestehenden Grundpfandrechtes verpflichtet, wenn sie zumindest gleichzeitig alle die Ansprüche erfüllt erhält, die ihr nach ihrer Rechtsauffassung und Berechnung aus dem Darlehensvertrag zustehen, zu deren Sicherung die Grundschuld bewilligt worden ist. Die Beklagte hat kein Recht darauf, dass die von ihr geforderte Zahlung auch insoweit vorbehaltlos und unter Verzicht auf die Rückforderung erfolgt, soweit mehr als das Darlehenskapital und die fällig gewordenen Darlehenszinsen gezahlt wird.

1.

Dabei ist die Verurteilung der Beklagten abweichend vom Antrag der Kläger dahin auszusprechen, dass die Löschungsbewilligung für das richtig bezeichnete Grundpfandrecht erfolgt, das die Beklagte innehat und um dessen Löschung es den Klägern in diesem Verfahren tatsächlich geht, nämlich die in Abteilung III laufende Nr. 1 eingetragene Grundschuld über 200.000,00 DM an dem Grundstück Gemarkung … Flur … Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von … (Amtsgericht …) Band … Blatt …. Die von den Klägern in ihren Antrag aufgenommene Grundstücksbezeichnung (… Blatt …) ist nicht mehr gültig. Die richtige Grundbuchbezeichnung ergibt sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 22. Oktober 1993 (Nr. … der Urkundenrolle für 1993 des Notars … in Hannover). Auch die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung vom 13. Juni 1994 (S. 5; Bl. 35 d.A.) auf diese – richtige – Eintragung bezogen. Diese Grundbuchbezeichnung stimmt mit der tatsächlichen Grundstücksbezeichnung überein, wovon sich die Kammer durch Auskunft des Grundbuchamtes überzeugt hat (§ 291 ZPO).

Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um den Klägern Gelegenheit zur Korrektur ihrer ersichtlich auf einem früheren Informationsstand beruhenden Antragsfassung zu geben (§ 139 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2.

Der klageweise geltend gemachte Anspruch der Kläger scheitert nicht daran, dass sie ihn durch Anerkennung der Rechtsauffassung der Beklagten und des darauf beruhenden Anspruches anerkannt hätten.

Nur durch philologische Feinfühligkeit lässt sich aus dem Klageantrag ein Anhaltspunkt dafür finden, die Kläger könnten die Verteidigungsposition dadurch akzeptieren, dass sie einen ausdrücklichen Zug-um-Zug-Zusammenhang zwischen der angebotenen Zahlung und der verlangten Herausgabe der Löschungsbewilligung nicht hergestellt haben, sondern scheinbar die Erfüllung der Forderung der Beklagten zeitlich um eine logische Sekunde zuvor erbringen wollen. Was die Kläger mit ihrem Antrag meinen und erreichen wollen ist klar. Ebenso unzweifelhaft ist auch, dass sie die Bedingungen der Beklagten nicht akzeptieren wollen. Von deren Anerkennung kann mithin keine Rede sein.

Für die Rechtsauffassung der Beklagten, die Klägerin zu 2. habe ihren Anspruch bereits vorprozessual vorbehaltlos anerkannt, fehlt es sogar an einem philologisch ausdeutbaren sprachlichen Anknüpfungspunkt.

3.

Der Löschungsbewilligungsanspruch der Kläger scheitert nicht daran, dass das Darlehen zwischen der Beklagten und den Eheleuten … für 10 Jahre fest, also beiderseitig unkündbar geschlossen worden ist. Es steht trotz dieser bestehenden vertraglichen Vereinbarung nicht im freien Belieben der Beklagten (§ 242 BGB), eine einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrages zu verweigern oder eine solche von Bedingungen abhängig zu machen, die sie allein setzt.

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Die Beklagte trifft vielmehr aus dem Darlehensvertrag die Pflicht zur Rücksichtnahme auch auf die Interessen ihrer Vertragspartner. Dazu, gehört das Interesse, das Grundstück auch vor Ablauf der Laufzeit des Darlehensvertrages verkaufen zu können, ohne dass dabei das von der Darlehensnehmerin gewährte Darlehen übernommen wird. Dies gilt in Sonderheit in dem Fall, dass das beliehene Grundstück – wie hier – wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten verwertet werden muss, was ja die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang selbst betreibt, da sie zumindest mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks droht.

Die Beklagte ist sich ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme auch im Grundsatz bewusst, was sich daraus ergibt, dass sie die vorzeitige Darlehensaufhebung nicht rundweg abgelehnt hat, allerdings von Bedingungen abhängig machen will, die sie einseitig bestimmen möchte.

4.

Richtig ist allerdings, dass sich die Beklagte nicht ohne weiteres zu einer vorzeitigen Vertragsaufhebung bereit finden muss. Sie kann verlangen, dass sie alle Forderungen erfüllt erhält, auf die sie berechtigterweise Anspruch erheben kann.

Dies sind bei Darlehen mit fester Laufzeit neben dem Darlehenskapital und den fällig gewordenen Zinsen auch Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass die Beklagte wegen eines geänderten Zinsmarktniveaus die ihr unplanmäßig vorzeitig zur Verfügung stehende Darlehensvaluta nicht, jedenfalls nicht sofort zu ähnlich günstigen Bedingungen wieder auslegen kann, wie sie sie für die feste Laufzeit vereinbart hatte, während sie selbst in der Pflicht bleibt, ihre zur Refinanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten weiterhin erfüllen oder stattdessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten zu müssen.

Die Beklagte hat deshalb auch einen Anspruch auf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Berechnung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung ist allerdings nicht einfach und insbesondere in den Einzelheiten nicht unumstritten. Bei der Berechnung müssen jedenfalls auch die Vorteile mit angesetzt werden, die sich die Beklagte durch den Darlehensvertrag hat versprechen lassen, was insbesondere für die Differenz zwischen dem Nominalkapital und der tatsächlich ausgelegten Darlehensvaluta – dem so genannten Disagio – gilt.

5.

Wie die der Beklagten im Grundsatz unzweifelhaft zustehende Vorfälligkeitsentschädigung in den Einzelheiten zu berechnen ist, braucht allerdings im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn die Kläger sind bereit, der Beklagten bei Heraugabe der erbetenen Löschungsbewilligung alles das zu zahlen, was sich die Beklagte selbst als ihre Forderung errechnet hat. Mehr kann die Beklagte nicht verlangen.

Der Standpunkt der Beklagten, dass bereits im Zeitpunkt der Herausgabe der Löschungsbewilligung eine abschließende Einigung darüber hergestellt werden müsse, wie hoch ihr Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich ist, verdient keine Zustimmung. Die Beklagte versucht, ihr berechtigtes Sicherungsinteresse mit einer abschließenden Einigung darüber zu verknüpfen, wie hoch ihr Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch ist. Die Beklagte nutzt dabei die ihr bekannte wirtschaftliche Zwangslage der Eheleute … den ihr bekannten Zeitdruck zur Abwicklung des wirtschaftlich vorteilhaften Grundstückskaufvertrages vom 22. Oktober 1993 und ihr eigenes Recht, dessen Vollzug durch Zwangsversteigerung des Grundstücks zu vereiteln oder mindestens zu stören, aus, um sich wirtschaftliche Vorteile in einem Ausmaß zu sichern, der ihr in dem geltend gemachten Umfang sachlich mit Sicherheit und wirtschaftlich wohl zumindest teilweise nicht zustehen.

Die Beklagte verlangt nämlich von den Klägern nicht nur die vorbehaltlose Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 15,15 %, sondern daneben den Verzicht auf die zeitanteilige Anrechnung des beträchtlichen Disagios von 7,3 %. Dabei weiß die Beklagte, dass sie zumindest das Disagio zeitanteilig absetzen muss. Die Berechnung der Beklagten für die Zinsdifferenz bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis des Vergleichs des effektiven Vertragszinses (und nicht nur des Nominalzinsens) und des Anlagezinses von (kurzfristigem) Festgeld (und nicht nur des Wiederanlagezinses für neue zumindest mittelfristige Darlehen bzw. der ersparten Refinanzierungszinsen für solche Darlehen) ist zumindest zweifelhaft. Auch der wirtschaftliche Vorteil aus der vorzeitigen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung muss bewertet werden.

Die Beklagte kann von den Klägern unter den obwaltenden Umständen nicht verlangen, sich entweder vorbehaltlos auf ihre zumindest zweifelhafte Forderungsberechnung einzulassen oder bereits im Zusammenhang mit dem Streit um die Erteilung der Löschungsbewilligung diese Frage gerichtlich – gegebenenfalls durch mehrere Instanzen – klären zu lassen.

Die Kläger haben deshalb auch mit Recht davon abgesehen, der Beklagten ein alternatives Angebot für eine Vorfälligkeitsentschädigung zu unterbreiten. Dies geschah nicht, wie die Beklagte vermutet, weil die Kläger die Mühe der Berechnung eines solchen Anspruches scheuen, was in der Tat nicht zu billigen wäre. Nicht die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist besonders schwierig; die Feststellung der zutreffenden Berechnungsgrundlagen ist vielmehr zweifelhaft und umstritten.

Solange die Beklagte Zug-um-Zug gegen Herausgabe ihres Sicherungsrechtes das erhält, was sie will und meint verlangen zu dürfen, kann sie dessen Herausgabe nicht – mehr – verweigern.

6.

Die Befürchtungen der Beklagten, im Falle eines Streits über die Höhe der ihr tatsächlich zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung, also bei der Rückforderung eines Teils der unter Vorbehalt gezahlten Summe, eine Erstattung der Kosten beim Obsiegen nicht durchsetzen zu können, verdient keine rechtliche Beachtung.

Niemand hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, nicht von anderen mit – unterstellt – erfolglosen Klagen überzogen zu werden und seine Aufwendungen zur Rechtsverteidigung selbst im – unterstellten – Falle des Obsiegens faktisch nicht erstattet zu bekommen. Dieses Risiko tragen alle in gleicher Weise. Die Beklagte wird hier nicht besser, aber auch nicht schlechter behandelt als die anderen Staatsbürger und Unternehmen.

7.

Zu den berechtigten Forderungen der Beklagten, von der sie die Herausgabe der Löschungsbewilligung abhängig machen kann, gehören allerdings über die Darlehensvaluta und die Darlehenszinsen hinaus die Kosten der Löschungsbewilligung (141,63 DM) und die Kosten für den Treuhandauftrag (100,00 DM). Insoweit muss die Klage teilweise abgewiesen werden.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung hat die Kammer die Forderung der Beklagten nicht gesondert bewertet, weil diese Forderung erfüllt sein muss, um die Löschungsbewilligung erhalten zu können.

Über die Art der von den Klägern zu stellenden Sicherheit hat die Kammer nach § 10 8 Abs. 1 ZPO entschieden.

 

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