Vorfälligkeitsentschädigung auch bei Teilkündigung eines Darlehens
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 37/09
Urteil vom
01.07.2009
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 4 O 153/08
Leitsatz:
1. Tritt in
den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer
für ein Darlehen bestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung ein, so
kann die Bank auch zu einer Teilkündigung des Darlehens berechtigt sein.
2. Löst der Darlehensnehmer nach der Teilkündigung des Darlehens auch den
ungekündigten Teil des Kredits ab, ist die Bank insoweit zur Geltendmachung
einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt.
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Juni 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin
gegen das am 30. Januar 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass klagende Partei nur die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts und nicht auch ihre Gesellschafter ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf
Rückzahlung eines Betrages von 15.238,53 EUR in Anspruch, den sie im Rahmen
einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens an die Beklagte gezahlt und den die
Beklagte als Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet hat.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft P.Straße in F. Das Bauvorhaben
der Klägerin wurde durch ein bei der Beklagten am 3./8. September 1992
aufgenommenes Darlehen über 4 Mio. DM finanziert (vgl. Anlage K 4). In dem auf
der Liegenschaft in den Jahren 1992 - 1994 von der Klägerin errichteten Gebäude
betreiben die Gesellschafter zu 1 und 2 eine kardiologische Gemeinschaftspraxis.
Als Sicherheit für das bei der Beklagten aufgenommene Darlehen dienten neben der
quotalen persönlichen Haftung der Gesellschafter der Klägerin Grundschulden auf
der Liegenschaft in Höhe von insgesamt 4 Mio. DM. Daneben hatte die Klägerin mit
der Partnerschaftsgesellschaft einen Mietvertrag geschlossen und der Beklagten
die sich hieraus ergebenden Mietzinsansprüche zur Sicherheit abgetreten.
Nachdem bereits im Jahr 2005 die Gesellschafter Prof. Dr. R. und Dr. B. die
Gesellschaft gekündigt hatten, was der Beklagten erst mit Schreiben der
Rechtsanwälte Be. vom 17. Oktober 2007 mitgeteilt wurde (Anlage K 7), kam es im
September 2007 zur Kündigung des Mietvertrages durch die
Partnerschaftsgesellschaft zum 31. Januar 2009. Der Mietvertrag wurde nach
Verhandlungen mit der Mieterin zwar über den 31. Januar 2009 hinaus fortgesetzt.
Statt der bis dahin gezahlten Miete in Höhe von jährlich 184.065 EUR wurde
jedoch eine verminderte Miete von monatlich 11.500 DM, mithin jährlich 138.000
EUR und damit 46.065 EUR weniger als zuvor vereinbart.
Die Beklagte nahm diese Umstände zum Anlass, das Beleihungsobjekt am 27.
November 2007 zu besichtigen. Hierbei stellte sie einen - von der Klägerin
bestrittenen - Beleihungswert in Höhe von lediglich 1 Mio. EUR fest. Mit
Schreiben vom 19. Dezember 2007 wies die Beklagte die Klägerin auf die aus ihrer
Sicht eingetretene verminderte Ertragsfähigkeit und Werthaltigkeit der Immobilie
hin und bat um Vorschläge bis Mitte Februar 2008, wie in Form von
Sicherheitenverstärkung oder Kapitalrückführung die Finanzierung der geänderten
Situation angepasst werden könne (Anlage K 9 - Bl. 63 d. A.). Nachdem zunächst
keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, vielmehr der
Beklagten im Hinblick auf den ausgeschiedenen Mitgesellschafter Dr. P., der zur
Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht mehr in der Lage war,
angeboten wurde, 50 % von dessen Forderung unmittelbar zu erfüllen, sofern die
Beklagte auf die zweite Hälfte des Anspruchs verzichtete, soll es nach der
Behauptung der Klägerin am 10. Januar 2008 zu einem Telefonat zwischen dem die
Klägerin vertretenden Mitgesellschafter Dr. B. und der Mitarbeiterin der
Beklagten K. gekommen sein, in dessen Verlauf der Vertreter der Klägerin vier
unterschiedliche Lösungswege vorschlug, die allesamt den Verzicht der Beklagten
auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beinhalteten. U. a., so die
vorgelegte Gesprächsnotiz, sei die Beklagte aufgefordert worden, ohne
Vorfälligkeitsentschädigung einer demnächstigen Teilrückführung des Kredits
zuzustimmen oder unterschiedlich hohe Teilrückführungen der Gesellschafter auf
das Darlehen entsprechend den Quoten der jeweiligen Gesellschafter
entgegenzunehmen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 kündigte die Klägerin einen Teilbetrag des
Kredits in Höhe von 1.069.847,50 EUR fristlos. Hiernach verblieb eine restliche
Finanzierung von 860.000 EUR, die 86 % des seitens der Beklagten ermittelten
Beleihungswerts von 1 Mio. EUR entsprach. Zur Begründung verwies die Beklagte
auf den Wertverfall der Immobilie, die Kündigung des Gesellschaftsvertrages im
Dezember 2005 sowie die Kündigung des Mietvertrages.
Die Klägerin ihrerseits wies mit Schreiben vom 20. Februar 2008 die Kündigung
als unberechtigt zurück und teilte der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, das
Darlehen wegen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses bis Ende März 2008
vollständig abzulösen. Die Klägerin forderte die Beklagte zugleich auf,
mitzuteilen, ob die Beklagte, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu fordern,
mit einer Ablösung des gesamten Engagements einverstanden sei. Dem widersprach
die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2008 und erklärte, mit einer
vorzeitigen Ablösung des Darlehens bis zum 31. März 2008 nur gegen Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung, berechnet nach dem von ihr nicht gekündigten
Darlehensteil, also berechnet auf der Grundlage von 860.000 EUR, einverstanden
zu sein.
Am 26. März 2008 antwortete die Klägerin und teilte mit, dass die Ablösung des
Kredits zum 15. April 2008 erfolgen sollte. Zugleich bat sie um die Mitteilung
der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung, allerdings mit dem Hinweis, dass
hierin ein Anerkenntnis nach Grund und Höhe zur Berechtigung einer solchen
Entschädigung nicht verbunden sei. In der Folgezeit wurde der bestehende Kredit
vollständig abgelöst, wobei die Finanzierung durch die Y. Bank in Höhe von
1.700.000 EUR übernommen wurde. Der Restbetrag wurde durch Zahlung der
Gesellschafter getilgt.
Im Rahmen der Abrechnung des Darlehenskontos belastete die Beklagte die Klägerin
mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.238,53 EUR. Diesen Betrag
verlangt die Klägerin mit der Klage zurück. Sie hat die Auffassung vertreten,
ihr stehe ein Betrag in dieser Höhe aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung zu. Die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigung ohne
Rechtsgrund erlangt. Ein Anspruch auf Zahlung einer solchen Entschädigung
bestehe nicht, folge insbesondere nicht aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB, da die
Teilkündigung des Kreditengagements durch die Beklagte unberechtigt gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.238,53 EUR zu zahlen
nebst Verzugszinsen seit dem 15. Mai 2008 in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Teilkündigung des Darlehens damit gerechtfertigt, dass durch die
vereinbarte verminderte Miete ab Februar 2009 eine jährliche Unterdeckung in
Höhe von 62.000 EUR entstanden sei. Anstatt eines zuvor erzielten
Mietüberschusses in Höhe von 179.300 EUR habe durch den geänderten Mietvertrag
nur noch ein Überschuss von 117.300 EUR vorgelegen, was zur Tilgung des
Darlehens nicht ausgereicht hätte. Zur Teilkündigung des Engagements sei sie
angesichts des Wertverfalls der Immobilie sowie der Kündigung des Mietvertrages
berechtigt gewesen. Die Teilkündigung sei für die Klägerin ihrerseits kein
wichtiger Anlass gewesen, das Kreditengagement vollständig zu kündigen, weshalb
der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
zustehe.
Das Landgericht Hannover hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Parteien hätten sich einvernehmlich dahingehend geeinigt, dass der
Restdarlehensbetrag von der Klägerin gegen Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden sollte, weshalb ein
Rechtsgrund für die geleisteten 15.238,53 EUR bestehe. Die Beklagte habe der
Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2008 das Angebot unterbreitet, auch den
nicht gekündigten Restbetrag des Darlehens in Höhe von 860.000 EUR gegen Zahlung
einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Mit Überweisung des Betrages
in Höhe von 1.739.000 EUR auf das Konto der Beklagten habe die Klägerin dieses
Angebot der Beklagten angenommen. Eine Kündigung des Darlehens durch die
Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. mit Schreiben vom 20. Februar 2008
habe sie lediglich mitgeteilt, zu beabsichtigen, das Darlehen wegen der
Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden bis Ende März
2008 vollständig abzulösen. Auch in der Überweisung des in Rede stehenden
Betrages sei keine Kündigung des Darlehensvertrages zu sehen. Vielmehr habe die
Beklagte davon ausgehen können, dass die Zahlung als Annahme auf ihr Angebot vom
25. Februar 2008 erfolgt sei. Unabhängig hiervon, so das Landgericht, stehe der
Beklagten mangels Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund auch
ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2
Satz 3 BGB zu. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Parteien durch
die fristlose Teilkündigung der Beklagten und damit ein wichtiger Grund im
vorgenannten Sinne habe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vorgelegen. Die
Beklagte sei vielmehr berechtigt gewesen, die fristlose Kündigung eines
Teilbetrages des Darlehens in Höhe von 1.069.847,50 EUR auszusprechen, da eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorgelegen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht
zunächst geltend, dass, wie sich aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils
ergebe, das Landgericht zu Unrecht auch die Gesellschafter der Klägerin als
Partei behandelt habe und, obgleich diese keine Klage erhoben hätten, deren
Ansprüche durch das Urteil abgewiesen worden seien. Zudem sei der
Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 12. März 2009 durch den Richter Dr.
G. unterzeichnet, der am Urteil nicht mitgewirkt habe. In der Sache selbst habe
das Landgericht verkannt, dass die Klägerin nicht die Rückzahlung einer
gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung fordere, sondern einer rechtsgrundlos an
die Beklagte geleisteten Zahlung. Die am 9. April erfolgte Anweisung der
Klägerin an die Y. Bank habe keine Weisung enthalten, eine
Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Eine Einigung über die Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung habe es zudem weder nach dem Vortrag der Klägerin
noch dem der Beklagten gegeben. Wenn überhaupt, stehe der Beklagten allenfalls
entsprechend Nr. 12.10.2 des Darlehensvertrages eine pauschale Entschädigung in
Höhe von 0,5 % (statt, wie im Landgericht bezeichnet, 5 %) zu. Die von der
Beklagten erfolgte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei
unsubstantiiert. Im Übrigen habe sie, was das Landgericht ebenfalls verkannt
habe, die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages mit Schreiben vom 30. April
2008 erklärt.
Die Klägerin beantragt,
1. das am 30. Januar 2009
verkündete Urteil des Landgerichts
Hannover aufzuheben,
2. unter Abänderung des am
30. Januar 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die
Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, die H. GbR, Gesellschaft
Bürgerlichen Rechts, 15.238,53 EUR zu zahlen nebst Verzugszinsen seit
dem 15. Mai 2008 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene
Urteil und vertritt die Auffassung, dass bereits im Darlehensvertrag unter Nr.
12.10.2 sowie durch die vorbehaltlose Zahlung der Klägerin auf das Schreiben der
Beklagten vom 25. Februar 2008 eine Vereinbarung über die Verpflichtung der
Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getroffen worden sei. Die
Höhe der Entschädigung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei berechtigt,
statt der vertraglich vorgesehenen pauschalen Entschädigung einen höheren
Schadensbetrag geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie bleibt jedoch im Ergebnis ohne
Erfolg.
1.
Zutreffend ist die Rüge der
Klägerin, dass abweichend von der Klage im Tenor des angefochtenen Urteils die
einzelnen Gesellschafter der Klägerin selbstständig als Kläger zu 2 - 6
aufgeführt sind. Allerdings ergibt sich aus den Formulierungen der Entscheidung,
dass auch das Landgericht zutreffend jeweils von nur einer klagenden Partei, der
im Urteil als Klägerin zu 1 bezeichneten H. GbR ausgegangen ist. Die
BGBGesellschaft ist im Zivilprozess aktiv legitimiert. Für Forderungen einer
nach außen wirkenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur die Gesellschaft
selbst materiell Rechtsinhaberin und damit „richtige" Partei des Rechtsstreits
(vgl. BGHZ 146, 341, 348). Dies hat zur Folge, dass das Rubrum des
landgerichtlichen Urteils zu berichtigen ist. Klägerin ist die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, bestehend aus den in der Klage selbst genannten Personen
(BGH NJWRR 2004, 275). Die vorzunehmende Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO,
da die Identität der betreffenden Partei gewahrt bleibt. Dies kann auch in der
Rechtsmittelinstanz erfolgen (BGH NJWRR 2006, 1626 f.).
2.
Ebenfalls zutreffend ist der
Hinweis der Klägerin darauf, dass der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts
vom 12. März 2009 durch den am Verfahren bis dahin nicht beteiligten Richter Dr.
G. unterschrieben worden ist. Dies hindert die Wirksamkeit der Entscheidung
nicht, wäre vielmehr auf entsprechenden Antrag der Klägerin gemäß § 319 ZPO zu
berichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 315 Rn. 2 a. E.).
3.
In der Sache selbst bleibt das
Rechtsmittel der Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg. Der Klägerin steht, wovon
auch das Landgericht ausgegangen ist, gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf
Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 15.238,53 EUR zu. Die Voraussetzungen des
§ 812 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BGB, der einzig in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage, sind nicht gegeben. Die Zahlung des genannten Betrages ist
mit Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein Anspruch
auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des streitigen Betrages
von 15.238,53 EUR zu.
a) Allerdings haben sich die Parteien entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in der von der Beklagten
errechneten Höhe geeinigt. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten in deren
Schreiben vom 25. Februar 2008, mit dem diese die Ablösung der Restvaluta in
Höhe von 860.000 EUR gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung angeboten
hat, weder ausdrücklich noch schlüssig - etwa durch Zahlung - angenommen. Die
Klägerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, die Zahlung der Entschädigung
erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Unter Berücksichtigung dieses
Vorbehalts konnte und durfte die Beklagte die Anfrage der Klägerin nach der Höhe
einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung nur dahingehend verstehen, dass die
Klägerin zwar in jedem Fall auch den restlichen, von der Beklagten nicht
gekündigten Teil des Darlehens ablösen wollte, die Klärung der strittigen Frage,
ob eine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet war, hingegen einer späteren,
gegebenenfalls gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben sollte. Denn die
Klägerin hatte mit Schreiben vom 26. März 2008 eine Rechtspflicht zur Zahlung
einer Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich in Abrede genommen und die
spätere Zahlung war zur Verrechnung, also aus Sicht der Klägerin auf berechtigte
Ansprüche der Beklagten erfolgt. Angesichts dieser deutlich geäußerten
unterschiedlichen Interessenlage und der vertretenen inhaltlich unvereinbaren
Rechtsstandpunkte durfte die Beklagte die erfolgte Zahlung nicht als Zustimmung
zu einer Vereinbarung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
verstehen.
b) Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und
damit ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erfolgten Zahlung ergibt sich
jedoch aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Danach besteht ein Anspruch des
Darlehensgebers auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung dann, wenn der
Darlehensnehmer im Einverständnis mit dem Darlehensgeber den ungekündigten (Teil
des restlichen) Kredits vorzeitig zurückgezahlt. Dass eine solche vorzeitige
Rückzahlung von beiden Parteien letztlich gewollt war, ergibt sich, wie
ausgeführt, aus dem zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel. Die Klägerin
wollte das Darlehen in jedem Fall vollständig ablösen. die Beklagte war hiermit
einverstanden.
aa) Der Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 860.000 EUR, auf dessen Grundlage
die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet hat, war seitens der
Beklagten nicht gekündigt.
bb) Eine Kündigung könnte - zumindest mit Schreiben vom 30. April 2008 - zwar
durch die Klägerin erfolgt sein. Eine solche Kündigung wäre jedoch nur dann
berechtigt, wenn die zuvor seitens der Beklagten ausgesprochene Teilkündigung
des Darlehens als unberechtigt und damit als die Vertrauensgrundlage des
Kreditvertrages so belastende Vertragsverletzung anzusehen wäre, dass diese die
Klägerin ihrerseits zur sofortigen fristlosen Kündigung des gesamten
Kreditverhältnisses berechtigte.
cc) Grundsätzlich kommt bei einem Darlehensvertrag die Teilkündigung des
Vertrages in Betracht (vgl. BGH WM 1999, 1206). Der Bundesgerichtshof hat
ausdrücklich anerkannt, dass bei Darlehensverträgen der Grundsatz, dass ein
Rechtsverhältnis durch einseitige Kündigungserklärung im Allgemeinen nur
insgesamt beendet werden kann, für den Darlehensvertrag eine Ausnahme erfährt.
Soweit eine Bank deshalb, weil ein Teil ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs
nicht mehr gesichert ist, eine Verstärkung von Sicherheiten beanspruchen kann -
was die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2007 gefordert hatte - ist
sie auch berechtigt, in gleichem Umfang das Darlehen teilweise zu kündigen. Eine
solche Teilkündigung kann durchaus im Sinne des Kunden sein, da ihm ohne die
Verwertung der Sicherheiten der restliche Kredit zu den vereinbarten Konditionen
erhalten bleibt.
dd) Die Beklagte war zu einer Teilkündigung des Darlehens berechtigt. Dies ist
gemäß § 490 BGB grundsätzlich dann der Fall, wenn in den Vermögensverhältnissen
des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen
gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder
einzutreten droht, was vorliegend anzunehmen ist.
Zwar spricht für die Auffassung der Klägerin, es habe kein Kündigungsgrund
vorgelegen, dass diese über einem Zeitraum von nahezu 15 Jahren die ihr
obliegenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag jederzeit erbracht
hat. Aus der Reaktion der Beklagten zur Frage, welche Folgerungen aus dem
Ausfall des persönlich Mithaftenden Dr. P. gezogen werden sollten, ergibt sich
zudem, dass die Beklagte davon ausging, dass ihre Ansprüche aufgrund der
persönlichen Haftung der weiteren Gesellschafter gesichert war.
Eine solche, der Argumentation der Klägerin folgende Betrachtung berücksichtigt
jedoch nicht hinreichend, dass auch nach einem Zeitablauf von 15 Jahren nur ein
sehr kleiner Teil des Darlehens, das sich ursprünglich auf 4 Mio. DM belaufen
hatte, abgelöst war. Die Restvaluta betrug noch nahezu 2 Mio. EUR. Darüber
hinaus hatte die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag dadurch
verletzt, dass sie der Beklagten wesentliche, die Gesellschaft sowie das
Mietvertragsverhältnis betreffende Änderungen nicht mitgeteilt hatte. Von der
Kündigung der Gesellschaft durch die Mitgesellschafter Dr. B. und Prof. R. sowie
der Kündigung des Mietvertrages durch die Partnerschaftsgesellschaft wurde die
Beklagte erst durch das Schreiben der die Gesellschafter Prof. S. und Dr. St.
vertretenden Rechtsanwälte Br. und H. vom 17. Oktober 2007 in Kenntnis gesetzt.
Auch kann nicht ohne Bedeutung bleiben, dass der Gesellschafter Dr. P., wie die
Klägerin selbst einräumt, nicht mehr in der Lage war, die von ihm geschuldeten
Zahlungen zu erbringen. Aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses durch die
das Gebäude nutzende kardiologische Praxis ergab sich die Gefahr, dass der
einzige Mieter des Gesamtkomplexes ausfallen würde, womit das Risiko eines
Zahlungsausfalls unmittelbar verbunden war. Selbst die später gefundene Lösung,
die eine erhebliche Herabsetzung der Mietzinszahlungen beinhaltete, erhöhte das
Ausfallrisiko für die Beklagte deutlich. Dabei kann dahinstehen, ob die im Jahr
2007 durch die Beklagte vorgenommene Beleihungswertermittlung des Objekts
zutreffend war. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich der
Beleihungswert aus dem Ertragswert des Gebäudes ergab, war dieser deutlich
gesunken, da die vereinbarten Mietzinszahlungen um nahezu 40 % geringer als
ursprünglich vereinbart worden waren und in dieser Höhe nicht ausreichten, um
die monatlichen Zahlungsansprüche der Beklagten zu decken.
Der Berechtigung zur Teilkündigung des Darlehens, die mit Schreiben vom 24.
Januar 2008 (Anlage K 11 - Bl. 66 d. A.) erfolgt ist, steht nicht entgegen, dass
die Beklagte zunächst in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2007 der Klägerin eine
Frist zur Stellungnahme bis Mitte Februar 2008 eingeräumt hatte. Aus den
Verhandlungen der Klägerin, insbesondere der zur Akte gereichten Telefonnotiz
des Gesellschafters und anwaltlichen Vertreters der Klägerin Dr. B. ergibt sich
vielmehr, dass es wegen der Modalitäten der Vertragsfortsetzung oder auch deren
Beendigung am 10. Januar 2008 ein Gespräch zwischen den Beteiligten gegeben
hatte, in dessen Verlauf keine Einigung über die Modalitäten einer möglichen
Gestaltung erzielt worden war. Dem vom Mitgesellschafter Dr. B. unterbreiteten
Lösungsvorschlag, nämlich einer Teilrückführung des Kredits ohne
Vorfälligkeitsentschädigung entsprach die Teilkündigung der Beklagten, die auf
den von ihr gekündigten Teil keine Vorfälligkeitsentschädigung begehrt, eine
solche vielmehr nur insoweit beansprucht hat, wie auch der restliche, nicht
gekündigte Teil des Kredits seitens der Klägerin zurückgeführt worden ist. Dass
die Klägerin bis Mitte Februar 2008 - wäre die Teilkündigung nicht erfolgt -
andere, erfolgversprechende Lösungsvorschläge (und ggfls. welche) unterbreitet
hätte, ist nicht ersichtlich.
c) Der Höhe nach belief sich der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung auf den hier streitigen Betrag von 15.238,53 EUR.
Nach Ziffer 12.10.2 des Darlehensvertrages war die Beklagte berechtigt, über den
- dort pauschalierten - Schadensersatzanspruch in Höhe von 0,5 % des
Darlehensbetrages einen etwaigen höheren Schaden geltend zu machen. Hierauf
beruht die seitens der Beklagten vorgenommene Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH NJW 2001, 509. NJW 2005, 751) beinhaltet der Schaden neben dem
entgangenen Nettogewinn, den die Bank erlitten hat, den sogenannten
Zinsverschlechterungsschaden (Zinsminderungsverlust), der sich aus der
Wiederanlagerendite des Kapitals, die aus der Kapitalmarktstatistik der
Bundesbank zu entnehmen ist, ergibt. Darüber hinaus ist die Differenz zwischen
den erhöhten und den ersparten Verwaltungsaufwendungen und ein vermindertes
Ausfallrisiko zu berücksichtigen (vgl. insgesamt Palandt/Weidenkaff, BGB, 68.
Aufl. § 490 Rn. 16).
Die Beklagte hat, diese Parameter berücksichtigend, ihren Schaden ausweislich
der als Anlage B 5 vorgelegten Berechnung ermittelt. Das sogenannte KapoProgramm,
auf dessen Grundlage die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die
Beklagte erfolgt ist, ist in der Rechtsprechung als sachgerechte Methode zur
Ermittlung des erlittenen Zinsschadens anerkannt. Konkrete Einwände gegen die
Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision
zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.