Vorfahrtsverzicht – Voraussetzungen zur Annahme - Verkehrsunfall
LG Darmstadt
Az: 3 O 484/05
Urteil vom
05.05.2006
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... Die Kl hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3
PflVG gegen die Bekl.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch gegen den Bekl. Zu 1)
bereits deshalb nicht besteht, weil dieser nicht Halter des im Tatbestand näher
bezeichneten Opel Corsa ist.
Jedenfalls scheitern Schadensersatzansprüche der Kl Gegen die Bekl. Aufgrund der
nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung. Danach ist davon auszugehen,
dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall alleine verschuldet hat.
Er hat die Vorfahrt des von rechts kommenden Opel Corsa verletzt. Für einen
schuldhaften Verstoß des Zeugen L. gegen § ( Abs. 1 u. 2 StVO („rechts vor
links") spricht der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Zusammenstoß der
Fahrzeuge im Einmündungsbereich ereignete (Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO, Rn. 69). Die Kl hat entgegen ihrer Beweislast
nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Zeuge K. wirksam auf
seine Vorfahrt verzichtet hat. An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind
strenge Anforderungen zu stellen. Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann nur dann
angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in
unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn.
37 m.w.N.). Es muss in dieser Hinsicht eine Verständigung zwischen dem
Vorfahrtsberechtigten und dem Wartepflichtigen stattgefunden haben. Nach der
Beweisaufnahme kann nicht eindeutig auf den Verzichtswillen des Zeugen K.
geschlossen werden. Zunächst ist bereits höchst zweifelhaft, ob der Zeuge K. die
Lichthupe betätigt hat. Daran konnte sich in der Beweisaufnahme nur noch der
Sohn der Kl, der Zeuge G., erinnern. Auch dieser war sich aber weder sicher, wie
oft die Lichthupe aufblinkte, noch konnte er sich an die Entfernung des Opel
Corsa zum klägerischen Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt erinnern.
Selbst wenn man von einem Lichthupensignal des Zeugen K. ausgeht, darf nach § 16
Abs. 1 Nr. 2 StVO ein Leuchtzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nur
geben, wer sich oder andere gefährdet sieht. Zwar gibt es eine weitverbreitete
Übung, einen Vorfahrtsverzicht mit dem Betätigen der Lichthupe anzukündigen. Im
Hinblick auf den gesetzlichen Zweck von Leuchtzeichen als Warnzeichen durfte
aber der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein aus einem solchen Blinken –
wenn man es als wahr unterstellt – nicht auf einen Vorfahrtsverzicht schließen.
Lichtzeichen eines Kraftfahrzeuges dürfen ohne zusätzliche Umstände nicht als
Verzicht auf die Vorfahrt verstanden werden, sondern nur als Warnzeichen (vgl.
BGH, NJW 77, 1057; OLG Koblenz, NJW 93, 1721, OLG Hamm, DAR 88, 240; DAR 00,
392). Entscheidend sind insoweit die weiteren Umstände. Auch aus diesen ergab
sich vorliegend ein unmissverständlicher Verzicht des Zeugen K. auf sein
Vorfahrtsrecht nicht. Unstreitig hat der Zeuge K. weder Handzeichen gegeben noch
hat zwischen den beteiligten Fahrern ein Blickkontakt stattgefunden. Inwieweit
der Zeuge K. vor dem Einbiegen in die Einmündung die Geschwindigkeit seines
Fahrzeugs herabgesetzt hat, wurde von den Zeugen ebenfalls höchst
unterschiedlich dargestellt. Auch daraus lässt sich ein unmissverständlicher
Vorfahrtsverzicht also nicht herleiten. Allein die Tatsache, dass neben den
parkenden Fahrzeugen ein Nebeneinandervorbeifahren der unfallbeteiligten
Fahrzeuge nicht möglich war, vermag hier ebenfalls einen eindeutigen
Vorfahrtsverzicht nicht zu belegen. Aus den in Augenschein genommenen
Lichtbildern sowie den Schilderungen der Zeugen ergab sich, dass jedenfalls die
Möglichkeit bestanden hätte, dass das klägerische Fahrzeug vor dem direkt an der
Einmündung geparkten Pkw BMW nach rechts einschert und dort wartet, um den
vorfahrtberechtigten Opel Corsa nach links abbiegen zu lassen, so wie es der
Zeuge K. und auch der persönlich angehörte Bekl zu 1) als übliches Vorgehen an
dieser Einmündung geschildert habe. Das Gericht geht nach der Beweisaufnahme
auch aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge K. unstreitig bei seinem
Abbiegevorgang zu einem großen Bogen angesetzt hat, davon aus, dass er damit
gerechnet hat, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs so verfährt, wenn er
das Fahrzeug überhaupt vorher gesehen hat. Ein Vorfahrtsverzicht des Zeugen ist
daher nach alledem nicht bewiesen.
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Zeuge K. im Anschluss an den
Unfall ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Die Aussagen der Zeugen
unterschieden sich in diesem Punkt erheblich, so dass von einem eindeutigen
Schuldanerkenntnis nicht auszugehen war. Der Zeuge K. selbst sagte aus, es sei
lediglich besprochen worden, dass er bzw. seine Eltern versichert seien, nicht
jedoch, dass die Versicherung den Schaden trage. Der Zeuge L. teilte mit, dass
der Zeuge K. zunächst zugegeben habe, dass der Unfall von ihm verschuldet worden
sei. Es sei dann vereinbart worden, dass er mit seiner Versicherung sprechen
wolle. Bei einem weiteren Treffen am Unfallort nach ca. 2 Stunden habe der Zeuge
K. dann erklärt, das parkende Fahrzeug habe ihn abgelenkt und der Unfall sei
nicht von ihm verschuldet gewesen. Der Zeuge G. sprach lediglich davon, dass
vereinbart worden sei, dass alles „privat geklärt wird" und der Zeuge K. sich
meldet, wenn er mit seiner Versicherung geklärt hat, dass diese den Schaden
übernimmt. Der Zeuge M. hatte keine Erinnerung an das Gespräch nach dem Unfall,
der Zeuge Ka. Teilte mit, der Zeuge K. habe bereits direkt nach dem Unfall
gesagt, er habe das Fahrzeug der Kl nicht gesehen, das parkende Fahrzeug sei
schuld gewesen. Aus diesen unterschiedlichen Aussagen kann ein eindeutiges
Schuldanerkenntnis des Zeugen K. nicht geschlossen werden.
Es war mangels nachgewiesenen Vorfahrtsverzichts und mangels eindeutigen
Schuldanerkenntnisses nach alledem im Wege des Anscheinsbeweises davon
auszugehen, dass der Unfall auf eine Vorfahrtsverletzung des Zeugen L.
zurückzuführen ist. Ob der Unfall für den Zeugen K. unabwendbar war, kann hier
dahin gestellt bleiben. Bei der nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmenden
Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge tritt die Betriebsgefahr
hinter der schuldhaften Vorfahrtsverletzung zurück (vgl. OLG Koblenz, NJW 93,
1721). Die Kl muss ihren Schaden alleine tragen. Die Klage ist demnach
abzuweisen.