Verkehrsunfall: vorgetäuschtes Unfallereignis -Beweislast
Saarländisches
Oberlandesgericht
Az: 4 U 318/06
Urteil vom
19.12.2006
Zum Beweismaß an den Nachweis eines
"gestellten" Verkehrsunfallereignisses.
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 für Recht erkannt
1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils
des Landgerichts Saarbrücken vom 25.4.2006 - 9 O 275/05 - unter Zurückweisung
der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15.162,92 EUR nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.805,02 EUR seit
dem 1.7.2005 und aus weiteren 357,90 EUR seit dem 20.9.2005 zu zahlen. Weiterhin
wird die Beklagte verurteilt, an den Sachverständigen K., , 1.109,93 EUR zu
zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.914,93 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der
Beschädigung eines Wohnmobils. Die Beklagte war zum behaupteten Unfalltag, dem
20.12.2004, Haftpflichtversicherer des LKW der Marke Mercedes Benz mit dem
Kennzeichen, dessen Halter der Zeuge R. F. war. Der Lkw wurde am 4.6.1984
erstmalig zum Verkehr zugelassen. Nach dem Unfallereignis wurde das Fahrzeug am
20.4.2005 "wie gesehen und Probe gefahren und ohne jegliche Gewährleistung als
Bastlerfahrzeug" zu einem Preis von 1.550 EUR weiterverkauft (Bl. 62 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Wohnmobils mit dem
amtlichen Kennzeichen gewesen. Dieses Wohnmobil sei über ein zinsloses Darlehen
ihres Sohnes J. R. finanziert worden.
Mit diesem Fahrzeug sei sie am 20.12.2004 zusammen mit ihrem Lebensgefährten,
dem Zeugen J. L., im A.-Markt in einkaufen gewesen. Während sie sich im
Einkaufsmarkt aufgehalten habe, habe der Zeuge R. F. mit seinem Lkw beim Wenden
das Wohnmobil der Klägerin beschädigt. Der Reparaturaufwand für die geltend
gemachten Sachschäden beträgt unstreitig 12.780,02 EUR.
Die Klägerin begehrt Erstattung dieses Reparaturaufwandes zuzüglich einer
Wertminderung in Höhe von 2.000 EUR, einer Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR
sowie der Kosten für die Einholung eines außergerichtlichen Schadensgutachtens,
welches die Klägerin bei dem Kfz-Sachverständigen K. in Auftrag gab. Sie hat
hierzu die Auffassung vertreten, dass sie trotz einer Sicherungsabtretung der
Forderung an den Sachverständigen berechtigt sei, den Rechnungsbetrag für die
Erstattung des Gutachtens (1.109,91 EUR) auf eigene Kosten einzuklagen. Darüber
hinaus begehrt die Klägerin Erstattung der nicht anzurechnenden Geschäftsgebühr
gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG in Höhe von 357,90 EUR (Gegenstandswert
5.914,93 EUR).
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.914,93 EUR nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu
verurteilen;
2. die Beklagte zur Zahlung von weiteren 357,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin
zu verurteilen;
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 1.109,91 EUR an den
Sachverständigen K.,
4. äußerst hilfsweise an J. R. zu zahlen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat bestritten, dass der
Unfall überhaupt stattgefunden habe. In jedem Fall werde die Unfreiwilligkeit
des Schadensereignisses bestritten. So seien die Schilderungen der Klägerin und
des Zeugen F. widersprüchlich. Der den Unfall verursachende Lkw des Zeugen F.
sei alt gewesen. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum dieser Zeuge den
Namen der Person nicht habe nennen können, die er im Saarland aufgesucht habe.
Die Zeugin M. habe unter einem Vorwand bei der Klägerin und dem Zeugen F.
angerufen und ihren jeweiligen Gesprächspartner auf die weitere andere Person
angesprochen. Während der Zeuge F. die Klägerin als eine Bekannte bezeichnet
habe, habe die Klägerin erklärt, den Zeugen gar nicht zu kennen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass der
Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche bereits deshalb nicht zustünden,
weil sie den ihr obliegenden Nachweis dafür, Eigentümerin des beschädigten
Fahrzeugs gewesen zu sein, nicht habe führen können. Auf die Feststellungen des
erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre
erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie vertieft ihren
erstinstanzlichen Sachvortrag und legt zum Nachweis ihrer Sachbefugnis eine
Abtretungserklärung ihres Sohnes J. R. R. vor, in welcher der Zedent alle ihm
etwaig aus dem Unfallereignis vom 20.12.2004 bereits entstandenen und
möglicherweise noch entstehenden Ansprüche an die Klägerin abtrat (Bl. 182 d.
A.).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 12
O 275/05 - nach Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 31.7.2006
(Bl. 163 ff. d. A.) und der Berufungserwiderung vom 4.10.2006 (Bl. 170 ff. d.
A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen R. F. Beweis erhoben. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 21.11.2006 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin stehen aus dem
Unfallereignis vom 20.12.2004 Schadensersatzansprüche in der beantragten Höhe
zu, da die Aktivlegitimation der Klägerin im zweiten Rechtszug nachgewiesen
worden ist (1.) und diese den ihr obliegenden Beweis für das schadensursächliche
Unfallereignis führen konnte (2.). Demgegenüber steht nach Durchführung der
Beweisaufnahme nicht mit einer allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietenden
Sicherheit fest, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um ein so genanntes
vorgetäuschtes Unfallereignis handelte, für dessen Folgen die Beklagte nicht
einzustehen hätte (3.).
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterliegt die Klage nicht bereits
deshalb der Abweisung, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation, die
erstinstanzlich lediglich aus ihrer eigenen Eigentümerstellung hergeleitet
worden ist, nicht nachgewiesen hat. Das Landgericht hat die Tragweite der
gesetzlichen Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB verkannt:
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Beschädigung des Fahrzeugs Besitzerin des Wohnmobils war. Damit sind die
tatsächlichen Grundlagen für die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB
bewiesen (vgl. MünchKomm(BGB)/Medicus, 4. Aufl., § 1006 Rdnr. 10;
Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1006 Rdnr. 1). Es war nunmehr Sache der
Beklagten, die Vermutung gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu
widerlegen. Dieser ist nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung
aller Umstände des Lebenssachverhalts und Einbeziehung des Ergebnisses einer
eventuellen Beweisaufnahme zu führen (vgl. BGH, Urt. vom 4.2.2002 - II ZR 37/00,
NJW 2002, 2101, 2102).
Indessen hat das Landgericht offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die
Eigentumsvermutung des § 1006 BGB bereits deshalb nicht greife, weil die
Klägerin und der vernommene Zeuge zu den maßgeblichen Aspekten des
Eigentumserwerbs widersprüchliche Angaben gemacht haben. Dieser rechtliche
Schluss ist nicht statthaft. Denn die Vorschrift des § 1006 BGB stellt den
Besitzer im Grundsatz nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der
Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er zugleich mit dem Besitz
das Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319, NJW 2002, 2102;
Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1006 Rdnr. 3;Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl.,
§ 1006 Rdnr. 1). Ist der Besitzer jedoch nicht gehalten, Sachvortrag über seinen
Eigentumserwerb zu halten, so darf die Verwirklichung der gesetzlichen Vermutung
nicht daran scheitern, dass sich der Lebenssachverhalt zum Erwerb des Eigentums
vor dem Hintergrund einer zusammenhängenden Würdigung von Zeugenaussagen und
Parteivortrag als "verworren" darstellt.
Der zur Entscheidung stehende Fall zwingt nicht dazu, die Rechtsfrage zu
beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen den Besitzer die sekundäre
Darlegungslast für einen sich in seiner Sphäre vollzogenen Eigentumserwerb
trifft (zum Meinungsstand vgl.: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Auflage,
§ 1004 Rndr. 25, 27). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese
Rechtsfrage bislang nicht entschieden: Der Bundesgerichtshof hat die Frage nach
sekundären Darlegungslasten des Eigentümers in dem Urteil vom 4.2.2002 (NJW
2002, 2102) ausdrücklich offen gelassen; in der späteren, für die amtliche
Sammlung bestimmten Entscheidung BGHZ, 156, 310 fand der Gedanke keine
Erwähnung. Einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage bedarf es auch im
vorliegenden Fall nicht. Denn die Klägerin hat zu den Umständen des
Eigentumserwerbs hinreichend vorgetragen, indem sie dargelegt hat, das Fahrzeug
sei ihr von ihrem Sohn geschenkt worden. Aus den Widersprüchen im Sachvortrag
der Klägerin dürfen keine nachteiligen prozessualen Schlüsse gezogen werden:
Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägervertreters (Bl. 131 d. A.) leidet
die Klägerin nach einer Operation unter Erinnerungslücken. Es widerspräche dem
Gebot des fairen Verfahrens, Lücken im Sachvortrag, die auf einem
gesundheitlichen Defizit beruhen mögen, der betroffenen Partei zum Nachteil
anzurechnen.
Letztlich können die Erwägungen zum richtigen Verständnis der Eigentumsvermutung
im zweiten Rechtszug dahinstehen. Denn nach Vorlage der Abtretungserklärung vom
31.7.2006 (Bl. 182 d. A.), deren Echtheit die Beklagte nicht bestreitet, steht
nunmehr fest, dass der potentiell als Eigentümer in Betracht kommende Sohn der
Klägerin, J. R. R., alle ihm etwaig aus dem Verkehrsunfallereignis vom
20.12.2004 bereits entstandenen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche
an die Klägerin abgetreten hat. Mithin ist die Aktivlegitimation der Klägerin im
zweiten Rechtszug nicht mehr zweifelhaft.
2. Die Beklagte haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG auf
Erstattung der durch das Unfallereignis entstandenen Schäden.
a) Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass das
Wohnmobil am fraglichen Tag und am von der Klägerin bezeichneten Ort durch das
in Betrieb befindliche Fahrzeug des Zeugen F. beschädigt wurde. Mithin steht die
Nämlichkeit des streitgegenständlichen Schadensereignisses fest.
aa) Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegen-stand
definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus
einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund)
herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen
Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum sog.
zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 154, 342, 348; BGHZ 153, 173,
175; BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001,
755, 756 f. - Telefonkarte).
bb) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Klägerin den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch in tatsächlicher Hinsicht auf die Behauptung gestützt,
ihr Wohnmobil sei am 20.12.2004 gegen 19.15 Uhr auf dem Parkplatz des A.-Marktes
in im rückwärtigen Teil beschädigt worden, weil der Zeuge F. beim
Rückwärtsfahren gegen das Fahrzeug gestoßen sei. Nur dieser Lebenssachverhalt
bildet den Streitgegenstand der Klage und wird in die Erkenntnis des Senats
gestellt. Mithin hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Nämlichkeit
des Schadensereignisse dann erbracht, wenn das Gericht nach Maßgabe des nach §
286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Beweismaßes mit allen vernünftigen Zweifeln
Einhalt gebietender Gewissheit von der Wahrheit des konkreten Schadensfalles
überzeugt ist (zum Beweismaß: BGHZ 53, 245, 256; 61, 169; Zöller/Greger, ZPO,
26. Aufl., § 286 Rdn. 17 ff.). Dazu genügt es nicht, wenn sich nach Durchführung
der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens
ergeben, gleichzeitig jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide
Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen
miteinander zusammengestoßen sein mögen. Der Lebenssachverhalt des
Streitgegenstandes darf sich nicht auf die isolierte Darstellung des
Schadenserfolgs beschränken, solange die weiteren tatsächlichen Umstände in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht zumindest insoweit determiniert sind,
dass alle zur Ausfüllung der Haftungsnorm relevanten Tatbestandsmerkmale
eindeutig beantwortet werden können.
cc) Im einzelnen beruht die Überzeugung des Senats auf folgenden Erwägungen:
Der Zeuge R. F. hat ausgesagt, er habe zur fraglichen Stunde den A.-Parkplatz
aufgesucht, um zu essen. Nachdem er im Lkw gegessen und getrunken gehabt habe,
sei er im Bogen rückwärts gefahren und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin
zusammengestoßen. Sodann sei er in den A.-Markt zurückgekehrt und habe die
Kassiererin gebeten, den Fahrer des Wohnmobils auszurufen. Ein Lehrling habe ihm
dabei geholfen, die Scherben aufzukehren. Auf den Aufruf habe sich dann die
Klägerin bei ihm vorgestellt.
Wenngleich die Aussage dieses Zeugen nicht uneingeschränkt glaubhaft ist, so
richten sich die Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in erster
Linie gegen das Rahmengeschehen des Verkehrsunfalles. Wenig glaubhaft sind die
Angaben des Zeugen zum Anlass der Fahrt. Es widerspricht der Lebenserfahrung,
dass sich der Zeuge lediglich mit der vagen Vorstellung, "man könne im Saarland
preiswerte Autos kaufen", von M. mit seinem Lkw auf die Fahrt ins Saarland
aufmachte. Die Zweifel an der Wahrhaftigkeit der vom Zeugen geschilderten
Motivation werden dadurch verstärkt, dass es dem Zeugen nicht gelungen ist,
einen einzigen der von ihm besuchten Autohändler namhaft zu machen. Auch der
Versuch des Zeugen, den Gegenstand seiner Suche durch die Angabe zu
konkretisieren, er habe nach einem Fiat Ausschau gehalten, mutet konstruiert an:
Der Zeuge war nicht dazu in der Lage, den gesuchten Fahrzeugtyp näher zu
beschreiben oder gar die Höhe des zu Verfügung stehenden Kaufpreises zu
benennen. Letzterem Aspekt kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, da der
Zeuge nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten im Jahr 2003 mehrfach
die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben musste
und offensichtlich bis heute in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
Wenngleich der Senat erhebliche Zweifel daran hegt, ob der Anlass für die Fahrt
nach N. tatsächlich in der Hoffnung bestand, einen Autokauf tätigen zu können,
wiegen die Zweifel nicht so schwer, als dass sie die Aussage des Zeugen zur
Nämlichkeit des Unfallereignisses in Zweifel ziehen. Dagegen spricht zum einen
der Umstand, dass der von der Beklagten beauftragte Schadensgutachter in dem von
ihm erstellten Schadensgutachten vom 1.10.2005 nach Auswertung aller
vorliegenden Informationen und Durchführung von Besichtigungen zu der
Einschätzung gelangte, dass die erkennbaren wesentlichen Beschädigungen am
rechten Abschnitt des Fahrzeughecks des Wohnmobils durch kollisionäre Kontakte
mit dem rechten Abschnitt des Fahrzeughecks des Lkw im Rahmen des angegebenen
Ereignisses möglich seien.
Darüber hinaus stimmt die Aussage des Zeugen F. im Kern mit der Aussage des
Zeugen L. überein.
Entscheidend ist jedoch folgende Überlegung: Der Zeuge hat dezidiert ausgesagt,
er habe die Kassiererin des A.-Marktes darum gebeten, den Halter des Wohnmobils
auszurufen. Dies sei auch geschehen. Anschließend habe der Lehrling beim
Entfernen der Glasscherben geholfen. Mithin zog der Zeuge nach seinem eigenen
Bekunden weitere, nicht im Lager der Klägerin stehende Personen in das
Unfallereignis mit ein. Er musste damit rechnen, dass diese Personen, deren
Namen auch im Nachhinein durch Einsicht in die entsprechenden Dienstpläne des
A.-Marktes unschwer zu ermitteln waren, zeitnah zum Unfallereignis befragt
werden würden. Da das Unfallgeschehen und die anschließende Suche nach dem
Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs die tägliche Arbeitsroutine der
Kassiererin und des Lehrlings verließen, musste der Zeuge F. einkalkulieren,
dass diese beiden Mitarbeiter des A.-Marktes das geschilderte Unfallereignis
leicht verifizieren würden. Ein solches Risiko geht ein Täter, der in
betrügerischer Absicht ein fiktives Unfallereignis "abrechnen" will,
vernünftigerweise nicht ein. Im gleichen Zusammenhang ist anzumerken, dass sich
aus der unterlassenen Hinzuziehung der Verkehrspolizei gegen die Glaubhaftigkeit
der Zeugenaussage im vorliegenden Fall keine nachteiligen Schlüsse ziehen
lassen: Die Haftungsfrage stand nach der Schilderung des Zeugen zwischen den
Parteien außer Streit. Da sich der Unfall nicht im Bereich einer Straße, sondern
auf einem Parkplatz ereignete, stellte sich auch nicht die Notwendigkeit, zur
Sicherung der Unfallstelle verkehrsregelnde Maßnahmen zu ergreifen. In einer
solchen Situation war die Hinzuziehung der Verkehrspolizei nicht erforderlich.
2. Demgegenüber hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass es
sich bei dem Unfallereignis um einen so genannten "gestellten Unfall" gehandelt
habe, nicht erbracht.
Auch im Bereich der Gefährdungshaftung ist es anerkannt, dass demjenigen, der in
seine Schädigung eingewilligt hat, kein ersatzfähiger Schaden entsteht. Hierbei
trägt bei nachgewiesenem äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung der in
Anspruch genommene Halter (Versicherer) die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass der den Schadensersatz begehrende Gläubiger mit der Schadensverursachung
einverstanden war. Zwar können für die behauptete Einwilligung in die Schädigung
Beweisanzeichen - mit Einschränkungen auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises
- herangezogen werden (zu alldem: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., §
7 Rdnr. 48; BGHZ 71, 339, 340 ff.; aus der Kasuistik: OLGR Koblenz 2006, 386;
OLGR Celle 2004, 175; OLG Frankfurt ZfSch 2004, 501; OLGR Zweibrücken 2005, 98).
Dennoch erreichen die Beweiserleichterungen im vorliegenden Fall nicht aus, um
den Senat nach Würdigung der Gesamtumstände des Lebenssachverhalts davon zu
überzeugen, dass der Unfall zwischen den Unfallbeteiligten abgesprochen war.
Als Indiz für ein nur vorgetäuschtes Unfallereignis mag zu würdigen sein, dass
der unfallbeteiligte Lkw offensichtlich ein sehr altes Fahrzeug war, welches der
Zeuge F. nur wenige Monate nach dem Unfallgeschehen als Bastlerfahrzeug zu einem
sehr geringen Preisen veräußerte. Nimmt man die finanziellen Schwierigkeiten des
Zeugen F. und die ganz erheblichen Reparaturkosten am Wohnmobil der Klägerin
hinzu, so zeigt der Schadensfall durchaus Merkmale, in denen sich ein
Versicherungsbetrug typischerweise "rechnet". Dennoch wiegen diese Erwägungen
zur Typizität des Rahmengeschehens im vorliegenden Fall nicht allzu schwer. Denn
es fehlt ein belastbarer Hinweis dafür, dass sich die Parteien vor dem
Schadensfall tatsächlich kannten. Insbesondere können aus dem Ergebnis der
detektivischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse gezogen werden. Es liegt
nicht völlig fern, dass der Zeuge F. seine Angabe, die Klägerin sei eine
Bekannte, tatsächlich so verstand, dass ihm die Klägerin vom Unfallereignis her
bekannt war.
Zugunsten der Klägerin darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass im
vorliegenden Fall weitere anerkannte Beweiszeichen für ein vorgetäuschtes
Unfallereignis fehlen: Es ist nicht vorgetragen, dass der Zeugen F. oder die
Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis gehäuft als
Unfallbeteiligte in Erscheinung traten.
Auch die unglaubhafte Darstellung der Zeugenaussage in Bezug auf den Anlass der
Fahrt nach N. deutet nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit darauf hin, dass sich
der Zeuge mit dem Vorsatz zu einem Versicherungsbetrug ins Saarland begab.
Mithin verbleibt als gewichtiges Indiz für die Unfreiwilligkeit des
Schadensfalls lediglich die Darstellung des Unfallverlaufs selbst. Es ist dem
Beklagtenvertreter zuzugestehen, dass das Maß an Sorgfalt, welches der Zeuge bei
der Entstehung des Schadensfalles vermissen ließ, in Anbetracht des erheblichen
Gefährdungspotentials, das von dem bei Dunkelheit rückwärts fahrenden LKW
ausging, kaum nachvollzogen werden kann. Denn der Zeuge hat ausgesagt, er sei
eine nicht unbeträchtliche Strecke gewissermaßen blindlings rückwärts gefahren.
Dennoch zeigt die Lebenserfahrung, dass selbst ein an die Grenze des bedingten
Schädigungsvorsatzes reichender grober Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr nicht
selten angetroffen werden kann. Demgegenüber ist ein Erfahrungssatz, dass ein
grobfahrlässiges oder rücksichtsloses Verhalten des Schädigers auf ein
Einverständnis der Geschädigten hindeutet, nicht anerkannt.
3. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes steht außer Streit:
Zunächst ist die Beklagte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausgleich der der
Höhe nach unstreitigen fiktiven Reparaturkosten verpflichtet, die die Klägerin
in Einklang mit § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Umsatzsteuer berechnet (12.780,02
EUR). Erstattungsfähig ist weiterhin die geltend gemachte Wertminderung, die der
Sachverständige K. ausgehend von den Wertverhältnissen des Reparaturaufwands und
des Wiederbeschaffungswertes zutreffend und von der Beklagten unbeanstandet mit
2.000 EUR beziffert (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., § 251 Rdnr. 12 ff.).
Auch der Aufwand für die Fertigung des Schadensgutachtens ist ein erforderlicher
Beseitigungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Nach der Sicherungsabtretung der
Schadensersatzforderung an den Gläubiger ist die Klägerin berechtigt, die
Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft (dazu nur: Zöller/Vollkommer,
aaO., vor § 50 Rdnr. 43 ff.) geltend zu machen. Allerdings muss der offene
Prozessstandschafter auf Leistung an den wahren Rechtsinhaber klagen, so dass
auf den Hilfsantrag (Klageantrag zu 3)) zu erkennen war.
Weiterhin beansprucht die Klägerin mit Recht die gem. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG,
Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht
erfassten Honoraransprüche für die vorprozessuale Beauftragung ihres
Prozessbevollmächtigten. Die Aktivlegitimation der Klägerin steht nicht mehr im
Streit, nachdem der Rechtsschutzversicherer den auf ihn übergegangenen Anspruch
mit Schreiben vom 24.2.2006 (Bl. 130 d. A.) an die Klägerin abtrat.
Schließlich umfasst der Schadensersatzanspruch die geltend gemachte
Unkostenpauschale (25 EUR).
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Da die Klägerin den
Beginn des Verzugszeitraums nicht benannt hat und auch die Anspruchsbegründung
keine Ausführungen zum Zinsanspruch enthält, war der Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit maßgeblich, der hinsichtlich des Klageantags zu 1) mit der
Zustellung des Mahnbescheids begann.
B. Die Beklagte trägt gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits, da mit der den Hauptantrag betreffenden Teilabweisung der Klage
aufgrund der wirtschaftlichen Identität von Haupt- und Hilfsantrag keine
Kostennachteile verbunden sind. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).