Zahlungsunfähigkeit (vorübergehende) und Gläubigerbenachteiligung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 27 U
155/07
Urteil vom
17.01.2008
Auf Berufung der Beklagten wird das
am 8. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
A. Die zulässige Berufung ist begründet.
I. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin
im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen ist und mit
zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
II. Die Anfechtung scheitert indes an der nicht feststellbaren Kenntnis des
Beklagten von einem solchen Vorsatz.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte positive Kenntnis von drohender
Zahlungsunfähigkeit und einer Benachteiligung anderer Gläubiger hatte (§ 133
Abs. 18. 2 InsO). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Gläubiger nicht mehr
weiß, als dass die Bezahlung seiner eigenen Forderung nur schleppend und nicht
fristgerecht erfolgt. Bei dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beklagte irgendetwas darüber wusste, in welchem Umfang auch Forderungen
anderer Gläubiger nicht oder nicht pünktlich bedient wurden. Vielmehr trifft es
zu, dass die verzögerte Bezahlung einzelner Verbindlichkeiten innerhalb gewisser
zeitlicher Grenzen im Baugewerbe nicht außergewöhnlich ist; dieser Umstand
alleine deutet deshalb noch nicht zwingend auf eine auch nur drohende
Zahlungsunfähigkeit hin.
Anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Schuldnerin mit dem Ersuchen um
eine Ratenzahlung unter Hinweis auf bestehende Außenstände. Die Schuldnerin
erklärte damit letztlich nur, wegen der Außenstände nicht alle Forderungen
pünktlich bei Fälligkeit erfüllen zu können. Dass die hiervon betroffenen
Forderungen aber auch nur annähernd 10 % der fälligen Verbindlichkeiten
ausmachen und damit die für eine Zahlungsunfähigkeit kritische Grenze (vgl. BGH,
Urteil vom 24.5.2005 -IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134) erreichen, wird daraus nicht
ersichtlich. Es drängt sich bei einer so kleinen Forderung wie vorliegend auch
nicht ohne Weiteres auf. Es erscheint keineswegs fernliegend, dass die
Schuldnerin in einem solchen Fall zunächst ihre Hauptgläubiger und ständigen
Geschäftspartner bedient und im Zweifel kleinere Forderungen eines Handwerkers,
mit dem sie nur diesen einen Geschäftskontakt hatte, hintan stellt.
Aus diesem Grunde ist es ferner unerheblich, dass die Schuldnerin auch die
vereinbarte Ratenzahlung nicht einhielt. Immerhin hat sie die Gesamtforderung
innerhalb von weniger als drei Monaten beglichen (Schlussrate am 9.5.2003).
Daraus konnte der Beklagte nicht zwingend schließen, dass die Schuldnerin in der
Zwischenzeit mehr als 10 % ihrer Forderungen nicht bedienen konnte oder dieses
drohte.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.