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Währungsgewinne bei
Dividendenausschüttung
BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 3/01
Urteil vom 07.11.2001
Vorinstanz: FG Münster
Leitsätze:
Schüttet eine ausländische
Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien
1959/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne und
-verluste den ausländischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im
Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch
Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des
Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1
EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Währungskursgewinne und -verluste,
die erst im Anschluss hieran eintreten, sind nicht auf die Erzielung
steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern auf die Verwaltung der
Dividendenforderung zurückzuführen.
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist mit einer
AG, der B-AG, diese als Organgesellschaft, aufgrund eines
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses verbunden. Die B-AG hält
40 v.H. der Anteile an einer indischen Kapitalgesellschaft, der B-Ltd.
Im Streitjahr 1991 erhielt die B-AG von der B-Ltd. Dividenden in Höhe von 197
968,14 DM, die nach Art. XVI Abs. 3 Buchst. a Satz 1 und 2 i.V.m. Art. VII Abs.
2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen vom 18. März 1959 in der durch das Protokoll vom 28. Juni 1984
geänderten Fassung --DBA-Indien 1959/1984-- (BGBl II 1986, 684) steuerfrei
waren. Die Dividendenansprüche bilanzierte die B-AG mit dem jeweils am Tage des
Ausschüttungsbeschlusses gültigen Umrechnungskurs. Spätere Kursveränderungen zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 1991 und zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der
Dividenden behandelte sie als Aufwand bzw. Ertrag. Für das Streitjahr ergaben
sich Kursverluste in Höhe von 14 765,50 DM und Kursgewinne in Höhe von 8 144,11
DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht.
Er vertrat die Auffassung, die Kursgewinne und -verluste stünden in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Dividenden und
könnten deshalb das steuerliche Ergebnis nicht beeinflussen.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG)
ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 235 abgedruckt.
Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuer 1991 unter
Änderung der angefochtenen Bescheide auf 5 971 861 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur anderweitigen Steuerfestsetzung. Die von der B-AG
erlittenen Währungsverluste sind nicht den nach Maßgabe des DBA-Indien 1959/1984
steuerfreien Dividenden, sondern den inländischen Einkünften zuzuordnen. Sie
mindern deshalb den inländischen Gewinn.
1. Nach Art. XVI Abs. 3 Buchst. a DBA-Indien 1959/1984 sind vorbehaltlich
Buchst. b von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus Indien
stammenden Einkünfte ausgenommen, die nach dem DBA in Indien besteuert werden
können. Dazu gehören gemäß Art. XVI Abs. 3 Buchst. a Satz 3 DBA-Indien 1959/1984
auch Dividenden i.S. von Art. VII Abs. 1 des Abkommens, vorausgesetzt, sie
werden an eine in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ansässige
Gesellschaft von einer in Indien ansässigen Gesellschaft gezahlt, deren Kapital
zumindest in Höhe von 10 v.H. der in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft
gehört. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
2. a) Der in Art. XVI Abs. 3 Buchst. a und in Art. VII Abs. 2 und 3 DBA-Indien
1959/1984 verwendete Begriff der Einkünfte ist nicht nach innerstaatlichen
steuerlichen Regelungen zu verstehen, sondern eigenständig abkommensrechtlich
auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1994 I R 42/93, BFHE 174, 509, BStBl
II 1994, 799; vom 9. April 1997 I R 178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657,
m.w.N.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die hiernach im Inland
steuerbefreiten Dividenden seien Bruttobeträge, also Einnahmen und nicht
Einkünfte im Sinne des innerstaatlichen Steuerrechts (s. insoweit auch
Senatsurteil vom 29. Mai 1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63). Das
schließe zwangsläufig das Recht des anderen Vertragsstaats zur Besteuerung der
Nettoeinkünfte ein, was wiederum zur Folge habe, dass nicht nur die betreffenden
Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), sondern auch
die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), die durch die
Einnahmen veranlasst seien, bei der inländischen Besteuerung außer Ansatz
blieben (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II
1994, 113). Des Rückgriffs auf § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
i.V.m. § 3c EStG bedürfe es nicht.
Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizupflichten. Bezieht sich die in Art. XVI
Abs. 3 Buchst. a und in Art. VII Abs. 2 und 3 DBA-Indien 1959/1984 vorgesehene
Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich nur aus §
8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c EStG für Aufwendungen, die hiermit in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang bestehen, in jenem
Umfang, in dem steuerfreie Dividenden zufließen, ein
Betriebsausgabenabzugsverbot. Im Einzelnen ist auf das Senatsurteil in BFHE 180,
422, BStBl II 1997, 63 zu verweisen. Soweit sich aus dem Urteil des Senats in
BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113, das allerdings zu der Frage der Minderung des
Steuersatzes aufgrund eines Progressionsvorbehalts erging, etwas anderes ergeben
sollte, wäre dies durch die nachfolgende Rechtsprechung überholt.
b) Im Streitfall kommt es darauf aber ohnehin nicht an. Die von der B-AG
erlittenen Währungsverluste sind --ebenso wie umgekehrt die von der B-AG
vereinnahmten Währungsgewinne-- den Dividenden weder nach Maßgabe von § 4 Abs. 4
EStG noch nach Maßgabe von § 3c Abs. 1 EStG zuzuordnen und unterliegen deswegen
auch keinem Abzugsverbot.
Zwar hängen die auf die Währungsschwankungen zwischen der indischen Rupie und
der deutschen Mark zurückzuführenden Gewinne und Verluste in einem weiteren
Sinne mit den betreffenden Dividenden wirtschaftlich zusammen: Ohne diese
Dividenden wären entsprechende Verluste ebenso wenig wie entsprechende Gewinne
entstanden (vgl. insoweit auch Senatsurteile vom 16. Februar 1996 I R 43/95,
BFHE 180, 286; vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408). Dass beide
in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig nicht in die Bemessungsgrundlage
eingehen und sie deshalb im Ergebnis --als sog. weiße Einkünfte bzw. als nicht
abzugsfähige Aufwendungen-- steuerlich gänzlich unberücksichtigt bleiben können,
ist unbeachtlich (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 286, unter II. 4. d der
Entscheidungsgründe; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art.
23A MA Rz. 29, jeweils m.w.N.). Voraussetzung dieser Rechtswirkungen ist jedoch,
dass es sich um Kursgewinne oder Kursverluste handelt, die nicht nur allgemein,
sondern auch konkret durch das Erzielen der betreffenden Einnahmen bedingt sind.
Gehören die betreffenden Einnahmen zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen oder
zu dessen Betriebsvermögen und ermittelt er seinen Gewinn durch
Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist dies --erst-- dann der Fall, wenn ihm
die Einnahmen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Etwaige, dadurch ausgelöste
Kursveränderungen sind sonach stets den ausländischen Einkünften zuzurechnen
(vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A MA Rz. 33, 112).
Bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG)
--wie bei der B-AG-- verhält es sich hingegen anders. Hier verwirklicht sich die
Einnahmeerzielung bereits mit dem Entstehen der Forderung, im Streitfall also in
jenem Zeitpunkt, in dem die B-Ltd. die Gewinnausschüttungen beschlossen hat
(vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339,
BStBl II 2000, 632, m.w.N.; vgl. auch Grotherr in Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen,
DBA-Kommentar, Art. 23A/23B OECD-MA Rz. 101; Malinski, Währungsschwankungen und
Doppelbesteuerung, 1992, S. 94 f., m.w.N.). In diesem Zeitpunkt ist die
Gewinnforderung in den Büchern des Anteilseigners zu aktivieren (§ 4 Abs. 1 Satz
1, § 5 Abs. 1 EStG). Lautet sie auf eine ausländische Währung, ist sie zugleich
unter Zugrundelegung des maßgeblichen Wechselkurses in die inländische Währung
umzurechnen (vgl. § 244 des Handelsgesetzbuchs --HGB--; Senatsurteile in BFHE
180, 286; in BFH/NV 1997, 408, 409, jeweils m.w.N.) und mit diesem Betrag
einzubuchen. Etwaige Gewinne und Verluste aus den Vorjahren, die sich bei diesem
Vorgang ergeben, sind den ausländischen Einkünften zuzuordnen. Sie bleiben
ebenso wie der Geschäftsvorfall als solcher infolge der abkommensrechtlichen
Schachtelprivilegierung steuerfrei. Kursverluste, die erst im Anschluss daran
eintreten, weil die ausgewiesene Forderung nach Maßgabe der handelsrechtlichen
Vorschriften und der allgemeinen Einkommensermittlungsgrundsätze wegen der
Währungsschwankungen am Bilanzstichtag auf einen niedrigeren Wert abzuschreiben
ist (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 EStG), sind hingegen im
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen auf die Verwaltung der Forderung, nicht
aber auf die Erzielung der ausländischen Einnahmen zurückzuführen. Durch den
späteren Zufluss der betreffenden Einnahmen (vgl. § 11 Abs. 1 EStG) wird
lediglich der Gewinnverteilungsbeschluss vollzogen. Folglich lassen sich die
Kursveränderungen, die zwischen der Forderungsentstehung und der Zahlung
auftreten, den steuerfrei vereinnahmten ausländischen Einnahmen nicht zuordnen.
Sie stehen mit diesen weder in einem Veranlassungszusammenhang i.S. von § 4 Abs.
4 EStG noch in einem sonstigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.
von § 3c Abs. 1 EStG, so dass es des Rückgriffs auf diese Vorschriften nicht
bedarf. Sie mindern bzw. erhöhen vielmehr den inländischen Gewinn. Der
entgegenstehenden Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Erlass des
Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1974, Steuererlasse
in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 34c Nr. 76) ist nicht beizupflichten (im
Ergebnis ebenso Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A MA Rz.
112; Malinski, a.a.O., S. 94 f.; Piltz, Währungsschwankungen und die Methoden
zur Vermeidung der Internationalen Doppelbesteuerung, Institut "Finanzen und
Steuern", 1988, S. 26).
c) Ein Widerspruch zu dem vom FA herangezogenen Senatsurteil vom 16. Februar
1996 I R 46/95 (BFH/NV 1997, 111) und auch zu dem Senatsurteil in BFH/NV 1997,
408 liegt darin nicht. In jenen Fällen ging es um die Zuordnung von
Währungsgewinnen oder -verlusten zu den Einkünften einer ausländischen
Betriebsstätte bzw. aus einer Beteiligung an einer ausländischen
Grundstücksgesellschaft, für die das Besteuerungsrecht bei dem jeweils anderen
Vertragsstaat lag. Solche Sachverhalte sind hier nicht zu beurteilen. Darüber,
in welcher Weise sich die zu aktivierende Forderung auf die Gewinnausschüttung
der B-Ltd. steuerlich auswirkt und zu welchem Zeitpunkt diese Ausschüttung
bezogen wird, entscheidet unabhängig von dem Besteuerungsrecht des anderen
Vertragsstaats allein das innerstaatliche Recht (vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer,
a.a.O., Art. 23A MA Rz. 33).
3. Die Vorinstanz hat eine abweichende Auffassung vertreten. Ihr Urteil war
aufzuheben. Die angefochtenen Steuerbescheide sind zu ändern und die
Körperschaftsteuer ist anderweitig festzusetzen. Die Ermittlung und Berechnung
des festzusetzenden Betrages wird dem FA nach Maßgabe der Gründe dieser
Entscheidung überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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