Wärmedämmputz
und Algenbefall - Mangelhaftigkeit
Landgericht
Darmstadt
Az: 14 O
615/05
Urteil vom
07.08.2007
In dem Rechtsstreit hat die 14.
Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig
vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 27.000,00 € festgesetzt.
TATBESTAND:
Die Klägerin als Bauunternehmen errichtete im Jahr 2000/2001 mehrere
3-geschossige Wohnhäuser in …………traße.
Auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 27.11.2000 beauftragte die
Klägerin die Beklagte mit der Installation eines Wärmedämmsystems, dessen
Bestandteil ein mineralischer Oberputz war. Die Arbeiten der Beklagten wurden
ausgeführt, ohne Beanstandungen abgenommen und am 14.05.2001 abgerechnet. Vom
Jahr 2003 an zeigten sich auf der Oberfläche des Putzes Verfärbungen, die nach
den Feststellungen einer von der Klägerin zugezogenen Sachverständigen auf
Algenbefall zurückzuführen waren.
Auf das Gutachten der Sachverständigen ### vom 22.06.2005 wird Bezug genommen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für die
Ersatzvornahme in Anspruch. Die ist der Auffassung, die durch Algenbefall
bedingte Verschmutzung der Fassade sei der Beklagten anzulasten, die
ungeeignetes Material verwendet habe. Die Beklagte habe ein Wärmeverbundsystem
mit entsprechendem Oberputz vorgeschlagen, ohne auf die Gefahren des
Algenbefalls hinzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 € nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit 02.01.06 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den, den
beziffert zuerkannten Betrag übersteigenden Aufwand zu ersetzen, der durch die
Beseitigung nachstehenden Mangels und seiner Ursachen erforderlich ist:
Verschmutzung des Außenwandputzes infolge Algenbildung des
Wohnungseigentumsobjekts in Mörfelden-###, ###straße.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie macht geltend, das von ihr angebotene und installierte System habe dem Stand
der Technik entsprochen. Es sei selbstverständlich, dass Fassaden aufgrund von
Umwelteinflüssen Verschmutzungen ausgesetzt seien. Dies stelle jedoch keinen
Mangel dar; eines entsprechenden Hinweises habe es nicht bedurft.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 25.04.2006 (Bl. 83 d. A.). Auf
die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen vom 08.04.2007 (Bl.
116-118 d. A.) wird verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der für das Vorliegen eines
Mangels (§ 633 f BGB) bzw. für das schuldhafte Unterlassen eines gebotenen
Hinweises (§ 280 BGB) beweispflichtigen Klägerin ist es nicht gelungen, die
Richtigkeit ihres von der Beklagten bestrittenen Vorbringens zur Überzeugung des
Gerichts nachzuweisen. Der vom Gericht zugezogene Sachverständige ### hat
überzeugend ausgeführt, dass das von der Beklagten verwendete
Wärmedämmverbundsystem den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Vorhersagen
über einen möglichen Befall von Algen oder Pilzen sowie über deren Ausmaß und
Umfang sind demnach nicht möglich. Solche Aussagen seien, so der
Sachverständige, bestenfalls als Spekulation zu bezeichnen. Patentrezepte für
eine befallfreie Fassade gäbe es nicht, da die maßgeblichen schädigenden
Umwelteinflüsse überall vorhanden seien. Eine Hinweispflicht bestehe daher
nicht.
Das Gericht folgt den Angaben des Sachverständigen.
Die von der Klägerin angesprochene Verwendung fungizider Substanzen stellt
ohnedies keine befriedigende Lösung dar, da sie zum einen nur zeitlich begrenzt
wirksam ist und darüber hinaus als umweltschädigendes und daher bedenkliches
Mittel anzusehen ist.
Letztlich dürfte die Verschmutzung von Dächern, Fassaden und Fenstern immer von
der jeweiligen Umgebung, d. h. von der umliegenden Flora und Fauna, von
eventuell vorhandenen schmutzimittierenden Industriebetrieben und von den
Witterungseinflüssen abhängig seien. Diese Faktoren bewirken, dass die
verwendeten Materialien sich einmal schneller, einmal langsamer farblich
verändern bzw. Patina ansetzen. Eine Perpetuierung eines ehemals weißen
Grundzustandes für alle Zeiten ist zweifellos nicht möglich. Die
Geschwindigkeit, in der es zu der von der Klägerin beanstandeten farblichen
Veränderung kommt, hängt von den exogenen Einflüssen ab, die auf das Bauwerk
einwirken.
Unter diesem Aspekt sieht sich die Kammer, den Ausführungen des Sachverständigen
folgend, außerstande, der Beklagten ein Fehlverhalten anzulasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.