Wärmedämmung
Hauswand - Überbaurente
Oberlandesgericht Dresden
Az: 11 U 19/07
Urteil vom
03.08.2007
Vorinstanz: LG Leipzig, Az.: 6 O 5/06
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 11. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
27.11.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten bei Herstellung eines
Wärmedämmverbundsystems an die Giebelwand ihres Grundstücks M........... in
..... L...... zum Nachbargrundstück M........... der Beklagten keine
Überbaurente schuldet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Giebelwand des Anwesens M........... in
..... L......, die zum Grundstück M........... zeigt, so zu gestalten, dass
Tauwasserbildung auf der Innenseite dieser Giebelwand verhindert wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, diese Gestaltung der Giebelwand nach Ziff. 2
gegen Niederschlagswasser zu schützen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die vertikale Feuchtigkeitssperre an den
Kelleraußenwänden dergestalt nachzubessern, dass die Dickbeschichtung an den
stehen gebliebenen Kellerlängswänden des abgebrochenen Hauses M........... einen
Meter weit entlanggeführt wird und dass die Noppen der Noppenbahnen zum Schutz
der Dickbeschichtung von der Dickbeschichtung weg ins Erdreich zeigen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits, des
Beweisverfahrens und der Streithilfe.
Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits und des
Beweisverfahrens.
Die Streithelferin der Beklagten trägt 2/3 der Kosten der Streithilfe.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für die zweite Instanz ist 22 260,07 EUR.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der M........... in L....... Die
Giebelwand zwischen M........... und M...........ist eine sogenannte Kommunwand.
Die Beklagte hat ihr baufälliges Haus auf dem Grundstück M...........
abgerisssen.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei Abriss das Haus der Klägerin
dadurch beschädigt, dass Risse entstanden seien, die Standfestigkeit gefährdet
und Nässe ins Mauerwerk eingedrungen sei. Sie meint, die Beklagte schulde neben
einer Abdichtung der Giebelwand zum Schutz vor Feuchtigkeit auch die Anbringung
eines Wärmedämmverbundsystems. Weil die Beklagte nicht bereit war, eine
Wärmedämmsystem anzubringen, hat die Klägerin sie zunächst daran gehindert, die
stehen gebliebene Kommunwand mit Außenputz, Anstrich und Feuchtigkeitssperre zu
versehen.
Vor dem gegenwärtigen Verfahren haben die Parteien ein selbständiges
Beweisverfahren durchgeführt. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte die
Kommunwand mit einem Außenputz, einem Anstrich und einer Feuchtigkeitssperre im
Kellergeschoss ausstatten lassen.
Die Einzelheiten und die Anträge finden sich im angefochtenen Urteil des
Landgerichts.
Das Landgericht hat das Sachverständigengutachten aus dem Beweisverfahren
verwertet und den Sachverständigen zu seinem Gutachten in der mündlichen
Verhandlung vom 23.10.2006 gehört. Der Sachverständige hat auf S. 5 ff des
Protokolls ausgeführt:
"Wir haben hier meiner Meinung nach ein spezielles L........ Problem. Solche
Wände wie hier gibt es sonst üblicherweise nicht. Wir haben ... aus einer
Innenwand eine Außenwand gemacht mit den entsprechenden bauphysikalischen
Konsequenzen ... Ganz konkret ist die Wand nicht dick genug, um Tauwasseranfall
zweifelsfrei zu verhindern. In dem Moment, in dem die Temperatur auf der Wand um
4 Grad Celsius niedriger liegt als die Raumlufttemperatur, besteht das Risiko
von Tauwasserbildung..."
Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sie keine
Überbaurente schuldet, falls sie selbst ein Wärmedämmverbundsystem aus der
Giebelmauer anbringen lässt und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Kommunwand
jetzt noch statisch gesichert werden müsse, dass die Beklagte verantwortlich für
die Feuchtigkeitsschäden sei, weil die Klägerin die Beklagte zu Unrecht daran
gehindert habe, die Außenseite der Giebelwand vor Feuchtigkeit zu schützen. Aus
demselben Grund hat das Landgericht es abgelehnt, die Beklagte zur Nachbesserung
des Feuchtigkeitsschutzes zu verurteilen. Das Landgericht hat gemeint, die
Herstellung der Funktionsfähigkeit der Giebelwand als Außenwand verlange nicht
die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems.
Die Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil.
In der zweiten Instanz verhandeln die Parteien im Wesentlichen mit demselben
Sachvortrag wie in erster Instanz.
Die Feststellung, dass die Klägerin bei Einbringung eines
Wärmedämmverbundsystems keine Überbaurente schulde, ist rechtskräftig.
Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen statischer
Gefährdung der Giebelwand in zweiter Instanz nicht weiter.
Es war in erster Instanz und ist noch in zweiter Instanz unstreitig, dass die
Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Widerstand gegen die
Anbringung eines Feuchtigkeitsschutzes an der Giebelwand aufgegeben hat und dass
die Beklagte einen zweilagigen Außenputz, einen Anstrich und eine vertikale
Feuchtigkeitssperre durch Dickbeschichtung und Noppenbahn im Bereich des
Kellergeschosses hat anbringen lassen.
Die Klägerin behauptet, dass dieser Schutz im Kellerbereich mangelhaft sei, weil
die Dickbeschichtung nicht um die stehen gebliebenen Stümpfe der abgerissenen
Längsmauern des Gebäudes M........... herumgeführt worden sei, so dass
Feuchtigkeit aus der Erde in die Mauerstümpfe und damit in die Kellermauer, von
dort aufsteigend auch in die Erdgeschossmauer eindringen könne, und, dass die
Noppenbahn verkehrtherum so angebracht worden sei, dass die Noppen nicht zum
Erdreich, sondern zur Dickbeschichtung zeigten.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4 855,69 EUR zzgl. 5
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, die Giebelwand des Anwesens M........... in .....
L...... angrenzend zum Grundstück der Beklagten M........... so zu gestalten,
dass an der Innenseite kein Tauwasser auftritt,
- die Beklagte zu verurteilen, an der Dacheinfassung an dem entstehenden Überbau
durch die gem. Ziff. 3 entstehende Wandgestaltung des Anwesens M...........
vorzunehmen,
- die Beklagte zu verurteilen, die Feuchtebrücken in den verbliebenen
Kelleraußenwänden der gemeinsamen Grundstücksmauer M.........../M........... in
L...... durch geeignete Maßnahmen zu beheben.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und beantragen hilfsweise, für den Fall, dass sie
unterliegen, die Zulassung der Revision.
Der Senat hat Beweis erhoben über die umstrittene Feuchtigkeitsisolierung im
Kellerbereich der Kommunwand durch Einnahme eines Augenscheins. Die Einzelheiten
finden sich im Terminsprotokoll.
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
§ 922 S. 3 BGB bestimmt: "Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der
(gemeinschaftlichen) Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine
Zustimmung ... geändert werden." Die Kommunwand ist eine solche
gemeinschaftliche Einrichtung. Durch den Abriss des zugehörigen Hauses hat die
Beklagte nicht die Bausubstanz, aber die Funktion der Kommunwand geändert: Aus
einer gemeinsamen Innenwand wurde für die Klägerin eine Außenwand. Diese
einseitige Funktionsänderung durch Abbruch des zugehörigen Hauses verhindert §
922 S. 3 BGB nicht. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von
Entscheidungen klargestellt, vgl. beispielhaft das Urteil vom 21.04.1989, V ZR
248/87, NJW 89, S. 2541 f.). Aber der Bundesgerichtshof verlangt vom
Abbrechenden, dass er dann durch eigene Baumaßnahmen diese Funktionsänderung
wieder rückgängig macht. Der Bundesgerichtshof argumentiert: "Mit dem Abriss des
Hauses ... ist die Giebelmauer freigelegt und dadurch der Gefahr
witterungsbedingter Feuchtigkeitsschäden ausgesetzt worden. Damit ist die
Grenzeinrichtung in einer Weise verändert worden, dass sie ihre
Funktionsfähigkeit für das Gebäude der Klägerin nicht mehr erfüllen konnte. Ein
solcher - unstreitig - ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommener Eingriff
verstößt gegen § 922 S. 3 BGB (Nachweise). Diese Vorschrift schützt nicht nur
die Substanz einer Grenzeinrichtung. Sie will auch die Aufhebung oder Minderung
des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren bisherige Brauchbarkeit für
deren Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern. Nach dem Schutzzweck des § 922
S. 3 BGB kann jeder Nachbar verlangen, dass sein Recht auf ungehinderte
Benutzung der Grenzeinrichtung unangetastet bleibt. Diesem Zweck widerspricht
es, wenn der Abriss des Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der
gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nachbar gezwungen
wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu
verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot".
1. Wärmedämmung der Giebelwand
Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Beklagte die Giebelwand nicht nur gegen
Feuchtigkeit schützen muss - das ist unstreitig -, sondern auch, dass sie die
Tauwasserbildung an der Innenseite der Giebelwand verhindern muss. Solange die
Beklagte ein funktionsfähiges, d.h. gegen alle Witterungseinflüsse abgedichtetes
Haus auf ihrem Grundstück stehen hatte, gab es auf der Klägerseite der
Giebelwand keine Tauwasserbildung. Das hat der Sachverständige inzident
festgestellt. Erst dadurch, dass die Beklagte die zerstörten Fenster des
Gebäudes nicht mehr ersetzte und danach das baufällige Gebäude abriss, verlor
die Giebelwand die Funktion, Tauwasserbildung auf der Innenseite zu unterbinden.
Das steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen im
Beweisverfahren und in seiner Anhörung vor dem Landgericht am 23.10.2006. Diese
Feststellung des Sachverständigen haben die Beklagte und ihre Streithelferin
nicht angegriffen. Sie haben sich nur dagegen gewehrt, dass der Sachverständige
die Anbringung eines kompletten Wärmedämmverbundsystems für notwendig gehalten
hatte, weil das den gegenwärtigen Anforderungen an die Funktion einer Außenwand
entspreche.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ein Wärmedämmverbundsystem an der
Giebelwand anbringen muss, das den Anforderungen der jüngsten
Wärmeschutzverordnung oder der Energiesparverordnung entspricht. Denn jedenfalls
schuldet sie, dass an der Innenseite der Giebelwand kein Tauwasser auftritt. Auf
diese Anforderung hat die Klägerin ihren Antrag beschränkt.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin den Abriss des
Hauses der Beklagten gewünscht habe, die Funktionsänderung also mit Zustimmung
der Klägerin erfolgt sei. Denn die Klägerin hat von Anfang an keinen Zweifel
daran gelassen, dass sie von der Beklagten den Schutz der stehen bleibenden
Giebelmauer vor Feuchtigkeit und Kältebrücken wünsche. Sie war nicht damit
einverstanden, dass die Beklagte ihr Haus abreißt und die Giebelmauer so lässt,
wie sie nach dem Abriss stehen würde.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die
Dachkonstruktion am Haus der Klägerin so verändert, dass eine zusätzliche
Wärmedämmung an der Außenseite der Giebelwand vom Dach vor Regen geschützt wird.
Sie hat aber einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verstärkung der Mauer
so gestaltet, dass keine Nässeschäden entstehen. Wie sie das tut, ist ihre
Sache.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4 855,69 EUR als Ersatz für
Feuchtigkeitsschäden an ihrem Grundstück.
a) Das Landgericht hat sich nach Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können,
dass beim Abriss des Gebäudes derjenige Wasserschaden in der Wohnung .
eingetreten ist, den der Sachverständige im Beweisverfahren unter 3.3.3
festgestellt und dessen Beseitigung die Klägerin mit 228,64 EUR verlangt hat.
Diese Beweiswürdigung des Landgerichts greift die Klägerin mit der Berufung
nicht an. Die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeugt.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung der
Feuchtigkeitsschäden, die an ihrem Gebäude dadurch eingetreten sind, dass die
Giebelwand nach dem Abriss des Hauses der Beklagten längere Zeit gegen
Feuchtigkeit nicht geschützt war (III. Ziff. 4 der Klagschrift vom 02.01.2006,
4.2.5 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren).
Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch deswegen abgelehnt, weil die
Beklagte von Anfang an bereit war, die Giebelwand auf ihrer Seite ausreichend
gegen Feuchtigkeit zu schützen, die Klägerin ihr diesen Schutz anzubringen aber
deswegen verwehrt hat, weil die Beklagte nicht gleichzeitig ein
Wärmedämmverbundsystem anbringen wollte.
Die Klägerin greift in der Berufung diese Rechtsmeinung des Landgerichts an und
stützt sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
17.07.2003, Az.: 12 U 53/00, zitiert nach juris. Dort heißt es im Leitsatz: Es
besteht keine Duldungspflicht des durch den Abriss geschädigten Nachbarn, wenn
beim Abriss des an die Giebelwand angrenzenden Hauses nicht von vornherein
diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung oder
schnellstmöglichen Beseitigung von Auswirkungen im Nutzungsinteresse des
Nachbarn geboten sind. Aus diesem Leitsatz folgert die Klägerin, der Eigentümer
des stehen bleibenden Hauses keine Maßnahme des Eigentümers des abgerissenen
Hauses zum Schutz der Giebelwand dulden muss, solange nicht der Eigentümer des
abgerissenen Hauses alle Schutzmaßnahmen anbietet, die der Eigentümer des stehen
bleibenden Hauses für notwendig hält.
Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angeführten Urteils zeigen aber,
dass der Leitsatz in diese Richtung nicht verstanden werden darf. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hatte ein Mitverschulden des Eigentümers des stehen
gebliebenen Hauses abgelehnt. Der Eigentümer des abgerissenen Hauses hatte vor
dem Oberlandesgericht Karlsruhe argumentiert, dass der Eigentümer des stehen
gebliebenen Hauses von sich aus nichts unternommen habe, um sein Haus vor den
Mehrbelastungen zu bewahren, die durch den Abriss der beiden Nachbarhäuser
entstanden waren. Ein solches Mitverschulden hat das Oberlandesgericht Karlsruhe
abgelehnt, weil der Eigentümer des stehen gebliebenen Hauses sich habe darauf
verlassen dürfen, dass der Eigentümer der abgerissenen Häuser von sich aus, so
wie er das angekündigt hatte, alle Maßnahmen zum Schutz des stehen bleibenden
Hauses ergreifen würde.
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Leitsatz des
Oberlandesgerichts Karlsruhe so zu verstehen ist, dass der Eigentümer des
abreißenden Hauses seine Pflichten aus § 922 S. 3 BGB solange nicht erfüllt, wie
er nicht alles getan hat, um die Funktion des stehen bleibenden Hauses zu
erhalten.
Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin der Beklagten ausdrücklich untersagt,
die Giebelwand gegen Feuchtigkeit zu schützen, solange nicht gleichzeitig das
Wärmedämmverbundsystem aufgebracht würde. Das ist ein anderer Sachverhalt. Auch
hier überzeugt die Rechtsmeinung des Landgerichts.
4. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachbesserung der
vertikalen Feuchtigkeitssperre, welche die Beklagte im Kellerbereich der
Kommunwand hat anbringen lassen. Das folgt aus der oben unter 1. zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der verlangt, dass die Funktionsfähigkeit
der Kommunwand auch nach dem Abriss ungeschmälert erhalten bleiben muss. Solange
das Haus der Beklagten noch stand, war die Kommunwand auch im Kellerbereich vor
Feuchtigkeit geschützt. Dieser Schutz ist mit dem Abriss entfallen. Deswegen
habe die Beklagte alles zu tun, um die Kommunwand auch im Kellerbereich
umfassend vor Feuchtigkeit zu schützen. Das hat sie bisher nur unzureichend
getan. Denn der Augenschein hat gezeigt, dass die gesamten Kelleraußenwände des
abgerissenen Hauses M........... stehen geblieben, nicht gegen Feuchtigkeit
isoliert und mit Erdreich bedeckt sind. Da sie nach wie vor mit der Kommunwand
verbunden sind, dringt von ihnen Feuchtigkeit durch die Kapillarwirkung des
Mauerwerks in die Kommunwand ein und kann dort Feuchtigkeitsschäden verursachen.
Das ist nachzubessern.
Der Augenschein hat ebenfalls gezeigt, dass die Noppenbahn falsch herum
angebracht ist. Die Noppenbahn soll die Dickbeschichtung vor mechanischen
Beschädigungen des Erdreiches schützen. Das tut sie nicht, wenn die Noppen zur
Dickbeschichtung hin zeigen. Denn dann wird der Druck des Erdreichs über die
Noppen punktuell auf die Dickbeschichtung weitergegeben, die Noppe dringt in die
Dickbeschichtung ein und vermindert so die erforderliche Stärke der
Dickbeschichtung.
Dieser Fehler in der vertikalen Feuchtigkeitssperre liegt nicht darin begründet,
dass die Beklagte durch die Klägerin daran gehindert war, die
Feuchtigkeitssperre anzubringen, sondern darin, dass die Beklagte nach Wegfall
dieses Hindernisses die Feuchtigkeitssperre mangelhaft hat ausführen lassen.
Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin von heute ändert
an dieser Beurteilung nichts. Die Streithelferin beruft sich auf einen
Verlegehinweis der Firma D..... für Delta-MS Noppenfolien. Dort heißt es, die
Folie werde mit den Noppen zum Baukörper verlegt. Danach sei die Noppenfolie an
der Giebelwand der M............. richtig verlegt.
Der Verlegehinweis ist richtig zitiert, nur ist die Folie Delta-MS nicht die
Folie aus dem Programm der Firma D....., die zum Schutz einer Dickbeschichtung
eingebracht wird. Delta-MS ist eine Mauerschutzfolie, die, wie der
Verlegehinweis ausdrücklich hervorhebt, "direkt auf einer druckstabilen
Abdichtung (z.B. aus Bitumenanstrich oder mineralische Dichtschlämme), WU-Beton
oder Dämmung möglich. Dabei sind die Bahnen höher als die Abdichtung bzw. die
Perimeterdämmung zu ziehen ...".
Aus diesen Hinweisen ergibt sich schon, dass Delta-MS-Folien nicht auf einer
Bitumendickbeschichtung angebracht werden dürfen, denn die Dickbeschichtung ist
nicht "druckstabil", sondern gibt den durch Erddruck angepressten Noppen nach.
Bitumenanstrich dagegen ist wie mineralische Schlämme und Perimeterdämmung
druckstabil.
Für die Verwendung zusammen mit Bitumendickbeschichtung schreibt die Firma
D..... die Folie Delta-Geo-Drain Quattro vor, und zwar mit den Noppen vom
Baukörper weg.
Falls die Streithelferin die Folie Delta-MS eingebaut haben sollte, dann hat sie
das zwar gemäß der Verlegeanleitung für diese Folie getan, aber dann die falsche
Folie für den gegebenen Zweck gewählt.
Auch hier muss die Beklagte nachbessern lassen.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung hat. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die
Funktionsfähigkeit der Kommunwand durch den Abriss eines der beiden Gebäude
nicht beeinträchtigt werden darf. Nichts anderes ist im vorliegenden Urteil
gesagt.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 und 107 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
7. Der Streitwert setzt sich zusammen aus
0,00 EUR für Berufungsantrag Ziff. 1, weil insoweit das landgerichtliche Urteil
bereits rechtskräftig ist,
4 855,69 EUR für den Klagantrag Ziff. 2 (Schadensersatz wegen Nässe der
Giebelmauer),
11 404,38 EUR für den Klagantrag Ziff. 3 (Gestaltung der Wand so, dass kein
Tauwasser auf der Innenseite entsteht),
3 000,00 EUR für den Berufungsantrag Ziff. 4 (Verlängerung des Dachs),
3 000,00 EUR für den Klagantrag Ziff. 5 (Beseitung der noch vorhandenen
Feuchtebrücken)
-------------
22 260,07 EUR.