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Wärmemengenzähler/Wasseruhr – Duldungsanspruch des Mieters


AG Schöneberg

Az: 14 C 218/09

Urteil vom 24.02.2010


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren, weil es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehlt.

Zunächst kann die Klägerin ihr Duldungsbegehr nicht auf § 554 Abs. 2 BGB stützen, da es sich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache handelt. Die Mietsache wird durch den Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren nämlich nicht in ihrem Gebrauchswert für den Mieter erhöht (vgl. LG Berlin MM 2004, 43), vielmehr handelt es sich um eine Aufwandserleichterung für die Vermieterin. Dass der Beklagte keinen Ableser in seine Wohnung lassen müsste, ist kein nennenswerter Vorteil. Das Öffnen der Tür für einen die Zählerstände ablesenden Mitarbeiter einmal jährlich belastet ihn nicht nennenswert, zumal bei Abwesenheit in einem Mehrfamilienhaus der Schlüssel in aller Regel bei einem Nachbarn hinterlegt werden kann.

Weiterhin folgt ein Duldungsanspruch der Klägerin auch nicht aus § 4 Abs. 2 HeizkV. Hiernach hat der Mieter zwar grundsätzlich eine Ausstattung der Räume mit zur Verbrauchserfassung geeigneten Geräten zu dulden. Solche Geräte sind aber in den streitgegenständlichen Mieträumen bereits installiert. Der Austausch der alten Ausstattung ist am 17.03.2009 nach Ablauf der Eichfrist erfolgt, nur ohne Funksteuerungsaufsatz. Dieser allein ist aber keine Ausstattung im Sinne des § 5 HeizkV, da er zur Erfassung der Zählerstände nicht erforderlich ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen im Hinblick auf die Kosten auf § 91 ZPO und im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

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