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Waffenbesitzkarte - Widerruf
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN
Az.: 1 A 140/05
Urteil vom 25.01.2006
Leitsatz:
Auch bei Verurteilung vor dem 1. April 2003 beurteilt sich die waffen- und
jagdrechtliche Unzuverlässigkeit nach dem ab dem 1. April 2003 geltenden Recht.
Aus dem Entscheidungstext
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie die
Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheines.
Der Beklagte stellte dem Kläger am 30. Juli 1973 eine Waffenbesitzkarte aus, in
die derzeit acht Waffen eingetragen sind. Am 1. März 2003 erteilte der Beklagte
dem Kläger einen Jagdschein für den Zeitraum 1. April 2003 bis 31. März 2006.
Der Kläger betreibt nach eigenen Angaben seit über 40 Jahren Schießsport im
Verein, ist seit 1972 fortlaufend Jagdscheininhaber und seit vielen Jahren
Pächter in zwei genossenschaftlichen Jagden.
Im Rahmen einer Regelüberprüfung erhielt der Beklagte am 28. Dezember 2004
Kenntnis, dass der Kläger durch einen seit dem 19. Dezember 2002 rechtskräftigen
Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen wegen Steuerhinterziehung gemäß §§ 369,
370 der Abgabenordnung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150
Tagessätzen zu je 115,00 Euro verurteilt worden war. Der Kläger hatte in den
1996, 1997 und 1998 beim Finanzamt eingereichten Erklärungen seine Einnahmen aus
Kapitalvermögen bzw. aus seinem Vermögen nur unvollständig angegeben und dadurch
bewirkt, dass Einkommensteuer in den Jahren 1994, 1995 und 1996 sowie
Vermögensteuer in den Jahren 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 45.976,00 DM zu
niedrig festgesetzt wurden. Strafmildernd wurde ausweislich des
Abschlussvermerks des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Braunschweig vom
18. November 2002 berücksichtigt, dass der Kläger bei der Beschaffung von
Unterlagen tatkräftig mitgewirkt hatte, so dass eine zutreffende
Steuerfestsetzung möglich wurde, und dass er die erhobenen Mehrsteuern
fristgerecht gezahlt hatte.
Nach Anhörung widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 11. Mai 2005 (zugestellt
am 20. Mai 2005) die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte, erklärte den
Jagdschein für ungültig und forderte dessen unverzügliche Rückgabe. Außerdem
ordnete er die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten oder deren
Unbrauchbarmachung sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an. Für den Fall der
Nichtbefolgung werde er die Sicherstellung der Waffen anordnen. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe durch die rechtskräftige
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2
Nr. 1a WaffG erfüllt. Dies bedeute in der Regel zugleich die jagdrechtliche
Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJagdG. Es liege auch kein Ausnahmefall vor,
der ein Absehen von der Regelvermutung gebieten könnte. Im Übrigen wäre auch
nach dem früher geltenden Waffengesetz der Regeltatbestand der Unzuverlässigkeit
erfüllt, denn eine Steuerhinterziehung stelle eine Straftat gegen das Vermögen
i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG a. F. dar.
Am 16. Juni 2005 hat der Kläger Klage erhoben und führt zur Begründung im
Wesentlichen aus, es liege eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2
Nr. 1b WaffG a. F. vor. Zum einen sei die aktive Mitwirkung des Klägers bei der
Aufdeckung der Straftatbestände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zum
anderen seien die gesetzlichen Versagungsverjährungsfristen abgelaufen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Unzuverlässigkeit nicht
mehr angenommen werden, wenn ungeachtet der Rechtskraft einer strafgerichtlichen
Verurteilung der Zeitpunkt, zu dem die betroffene Tat begangen worden sei, sehr
lange zurückliege. Die Unzuverlässigkeit könne danach etwa dann entfallen, wenn
der Zeitraum zwischen Tat und verwaltungsbehördlicher Entscheidung jedenfalls
zehn Jahre betrage. Danach dürften die Steuerverkürzungen für 1994 und 1995
nicht mehr bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden. Es
könne deshalb nur noch auf die Verfehlungen für das Steuerjahr 1996 ankommen.
Mit den hierauf entfallenden Einzelstrafen von 35 und 15 Tagessätzen würden die
zur Bejahung der Unzuverlässigkeit erforderlichen 60 Tagessätze i. S. d. § 5
WaffG aber nicht erreicht.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid
dahingehend, dass es für die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
nicht auf den Zeitpunkt der letzten strafrechtlichen Verfehlung ankomme, sondern
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein darauf, wann die
strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Strafakten der
Staatsanwaltschaft Göttingen Aktenzeichen 51 Js 33533/02 einschließlich der
zugehörigen Ermittlungsakten des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen
Braunschweig Aktenzeichen 1999/07793/2 verwiesen. Diese Unterlagen sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zu Recht stützt der Beklagte den Widerruf der Waffenbesitzkarte auf die
Regelungen des zum 1. April 2003 in Kraft getretenen neuen Waffenrechts. Der
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nämlich nach der Sach- und
Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
(hier der Erlass des angefochtenen Bescheides im Mai 2005) besteht. Nach Art. 19
Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002
(BGBl I, S. 3970, 4013) ist das Waffengesetz 2002 - im Folgenden: WaffG - am 1.
April 2003 vollständig in Kraft getreten und die Bestimmungen des Waffengesetzes
1976 - im Folgenden: WaffG a. F. - sind gleichzeitig außer Kraft getreten. Nach
den Übergangsregelungen gelten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG Erlaubnisse i. S.
des WaffG a. F. fort. Danach beurteilen sich Inhalt, Umfang und Geltungsdauer
dieser Erlaubnisse zwar weiterhin nach dem WaffG a. F., daraus ergibt sich
jedoch nicht, dass für die vor dem 1. April 2003 nach dem WaffG a. F. erteilten
und wirksamen waffenrechtlichen Erlaubnisse weiterhin die bisherigen
Verfahrensvorschriften und insbesondere die damaligen Regelungen über die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit anzuwenden wären. Vielmehr ist der Fortbestand
auch dieser Erlaubnisse uneingeschränkt nach den aktuell geltenden Vorschriften
zu beurteilen (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2003 - 11 ME 286/03 -; mit
ausführlicher Begründung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 S
976/04 - und zum selben Sachverhalt in der Hauptsache: VG Sigmaringen, Urteil
vom 31.01.2005 - 2 K 978/04; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.03.2005 - 1 M
279/04 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 03.06.2005 - 3 K 449/05; a. A.: Bayerischer
VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 - alle Entscheidungen zitiert nach
juris). Danach ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 45 Abs.
2 Satz 1 WaffG dem Kläger die Waffenbesitzkarte zu widerrufen ist. Denn durch
den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen sind nachträglich
Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen
müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG
voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG
besitzt. Bei dem Kläger liegt jedoch der Regeltatbestand der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vor, weil er wegen der
vorsätzlichen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von
150 - und damit von mindestens 60 - Tagessätzen verurteilt worden ist und seit
dem Eintritt der Rechtskraft am 19. Dezember 2002 bis zum Erlass des
angefochtenen Bescheides vom 11. Mai 2005 fünf Jahre noch nicht verstrichen
waren.
Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen der bis zum 31. März 2003 geltenden
Regelungen der §§ 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG a. F.
vor. § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. bestimmte (übereinstimmend mit § 45 Abs. 2
Satz 1 WaffG), dass eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu
widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten
führen müssen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG a. F. ist eine
Waffenbesitzkarte unter anderem dann zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Erlaubnis die erforderliche
Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG a. F. nicht besitzt. Auch diese Voraussetzungen
wären erfüllt. Die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte hätte auch danach
widerrufen werden müssen, weil er, nachdem er sie erhalten hatte, im Sinne des
früher geltenden Gesetzes unzuverlässig geworden ist. Nach § 5 Abs. 2 WaffG a.
F. besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die
wegen der unter Nummer 1a bis e genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt
worden sind, wenn seit dem Eintreten der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Kläger hätte durch seine
Verurteilung wegen des Vermögensdeliktes der Steuerhinterziehung den Tatbestand
des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG a. F. verwirklicht.
Nach dem Gesetzeszweck begründet schon die Tatsache einer den jeweiligen
Regeltatbestand erfüllenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in
der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer ein derartiges
Delikt begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes
jedenfalls Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am
nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen (so schon BverwG, Beschluss vom
04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ-RR 1991, 635). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes
soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering
gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem
Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in
jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise das Vermögen
des Staates durch Steuerhinterziehungen schädigt, weckt regelmäßig Zweifel an
seiner Vertrauenswürdigkeit. Diese Zweifel sind auch dafür erheblich, ob er als
Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Waffengesetzes
nicht hingenommen werden soll. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers
gesetzlich (sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Waffenrecht) vermutet.
Die Regelvermutung entfällt nicht deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil
aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden
ist. Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3
StPO). Die Ausführungen des Klägers zu der Wirkung der gesetzlichen
Fünf-Jahres-Frist als Anknüpfungsmoment einer regelmäßig bestehenden
Unzuverlässigkeit führen hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dass
diese Frist noch nicht abgelaufen war, ergibt sich eindeutig aus dem
tatsächlichen Geschehen. Dies kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. So sind
seit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 19. Dezember 2002 bis zum
Erlass des angegriffenen Bescheides vom 11. Mai 2005, dem für die
verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt, erst etwa zweieinhalb
Jahre verstrichen. Zum anderen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5
Abs. 2 WaffG (alter wie neuer Fassung) auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der
Verurteilung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der letzten strafrechtlich
geahndeten Handlung an. Der Einwand des Klägers, es dürften jedenfalls die
Straftaten betreffend die Kalenderjahre 1994 und 1995 nicht bei der Beurteilung
der Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Zwar ist es nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht von vornherein
ausgeschlossen, die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im
Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn die Tat bei Erlass des
Bescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (vgl. BverwG, Urteil vom
24.04.1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ-RR 1990, 604 f.). Indes war bei Erlass des
Bescheides vom 11. Mai 2005 diese Frist von zehn Jahren für keine der
abgeurteilten Taten verstrichen. Insoweit kommt es nämlich jeweils allein auf
den Zeitpunkt der Abgabe der unzutreffenden Steuererklärung an das Finanzamt an,
nicht hingegen, wie der Kläger meint, auf das jeweils von der Steuererklärung in
Bezug genommene Steuerjahr. Unter Zugrundelegung der in den Jahren 1996, 1997
und 1998 begangenen Tathandlungen sind seit dem Zeitpunkt der letzten vom Kläger
begangenen Tat im Jahr 1998 bis zum Erlass des Bescheides durch den Beklagten im
Jahr 2005 noch keine zehn Jahre, sondern erst etwa siebeneinhalb Jahre
verstrichen.
Entkräftet danach der Zeitablauf allein die Regelvermutung im Fall des Klägers
nicht, kann sie auch nicht durch weitere besondere Umstände, die einen
Ausnahmefall kennzeichnen, ausgeräumt werden. Da das Gesetz auf die Verurteilung
wegen einer Straftat abstellt, kann diese Regelvermutung nur dann als widerlegt
angesehen werden, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des
Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass
die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat
begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten
Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umganges mit Waffen und
Munition nicht gerechtfertigt sind, wobei eine Würdigung der konkreten
Verfehlung und der Person des Betroffenen erforderlich ist, wie sie in seinem
Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 97, 245, 249; Nds. OVG, Urteil vom
30.11.1998 - 13 L 2490/96 - S. 6 f. des Abdrucks). Diesen Grundsätzen
widerspricht die Beurteilung des Beklagten nicht. Bei der entsprechenden
Würdigung haben die Behörden und die Verwaltungsgerichte in aller Regel - und so
auch hier - von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafbefehls auszugehen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 -, NVwZ-RR 1992, 480; Nds.
OVG, Urteil vom 30.11.1998 a.a.O.). Unabhängig davon tritt das Gericht der
dortigen tatrichterlichen Würdigung uneingeschränkt bei. Bereits die Höhe der
insgesamt hinterzogenen Steuern von nahezu 46.000,00 DM lässt die Annahme eines
Bagatelldelikts nicht zu. Dass dem Kläger dabei sowohl die Steuerpflicht für die
Zinseinnahmen wie auch die unzutreffenden Angaben zur Höhe seiner Vermögenswerte
bekannt waren und er deshalb vorsätzlich gehandelt hat, wurde im
Abschlussvermerk des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Braunschweig vom
18. November 2002 zutreffend festgestellt. Hinzu kommt, dass der Kläger sein
strafbares Verhalten über mehrere Jahre hindurch fortgesetzt und dadurch ein
beachtliches Maß an krimineller Energie offenbart hat. Das Gesamtstrafmaß lag
dementsprechend mit 150 Tagessätzen nicht etwa am unteren Rand und zeigt, dass
es sich auch nach Einschätzung des Strafgerichts um schwerwiegende Verfehlungen
handelte. Da im Strafbefehl die Mithilfe des Klägers bei der Beschaffung von
Unterlagen und der Aufklärung des Sachverhalts bei der Höhe der Tagessätze
bereits strafmildernd berücksichtigt wurde, besteht für das Gericht kein Anlass,
von der gesetzlich vermuteten Unzuverlässigkeitsbewertung abzuweichen.
Schließlich ändert auch die komplette Nachzahlung der Steuerschulden nichts an
der Beurteilung, da der Staat darauf einen Rechtsanspruch hatte.
Nach alledem ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtmäßig.
Die Aufforderungen an den Kläger, die in seinem Besitz befindlichen Waffen einem
Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen sowie die
Waffenbesitzkarte zurückzugeben, beruhen auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG und sind
rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für die auf § 46 Abs.
2 Satz 2 WaffG gestützte Sicherstellung für den Fall der Nichtbefolgung der
Anordnungen.
Die Befugnis, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und
einzuziehen, folgt aus §§ 18 Satz 1 i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Nach
diesen Vorschriften ist ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist ein Jagdschein unter anderem dann zwingend zu
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des
Jagdscheins die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V.
m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarte
Bezug genommen.
Zu Recht hat der Beklagte auch insoweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes in
der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des
Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, S. 3970, 4013) angewendet. Dies gilt hier
schon deshalb, weil sich die (Neu-)Erteilung des betroffenen
Drei-Jahres-Jagdscheins auf die Zeit ab dem 1. April 2003 bezog. Für die danach
vorzunehmende Beurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit sind auch solche
Verurteilungen zu berücksichtigen, die vor dem 1. April 2003 rechtskräftig
geworden sind (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14.03.2005 - 4 L
371/05.NW - zitiert nach juris; offen gelassen von Nds. OVG, Beschluss vom
01.06.2004 - 8 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 110,112, für einen bereits am
28.03.2002 ausgestellten Drei-Jahres-Jagdschein).
Als Unterlegener hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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