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Widerruf – Waffenbesitzkarte und Jagdschein

Verwaltungsgericht Saarlouis

Az: 1 L 474/09

Beschluss vom 27.08.2009


Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.625 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2009 gegen die waffenrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 11.05.2009.

Er ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in zwei Waffenbesitzkarten (Nrn. …-1 und …-2) eingetragenen Schusswaffen nebst Berechtigung zum Erwerb der entsprechenden Munition. Darüber hinaus besitzt er einen Jagdschein.

Nach der vom Antragsgegner im Rahmen einer sog. Regelüberprüfung zur jagdrechtlichen Zuverlässigkeit eingeholten Auskunft aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Zentralregister vom 20.05.2008 wurde der Antragsteller u. a. durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – 6 JS 2564/0075 CS – vom 18.02.2004, rechtskräftig seit dem gleichen Tage, wegen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt in 13 Fällen zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht B-Stadt am 25.09.2006 – AZ. 43 VRS 33 JS 2010/02 -, rechtskräftig ebenfalls seit diesem Tage, wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Aus beiden genannten Strafen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt in 35 LS 33 JS 2010 02 (92/06) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung – Bewährungszeit bis zum 24.09.2009 – nachträglich als Gesamtstrafe gebildet.

Unter dem 02.07.2008 wandte sich der Antragsgegner an den Antragsteller und eröffnete jenem, dass er beabsichtige, ihm aufgrund des Ergebnisses dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Diesem Anhörungsschreiben war ein Hinweis hinzugefügt, dass durch Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auch § 17 des Bundesjagdgesetzes geändert worden sei. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes dürfe bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne des § 5 und 6 des WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (Falknerjagdschein) erteilt werden.

Am 22.08.2008 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und teilte mit, dass er einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen und sich über diesen äußern werde.

Mit Schreiben vom 08.09.2008 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, trat dem seinem Mandanten angekündigten Widerruf der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse entgegen und verwies – unter Beifügung der erwähnten Beschwerdeschrift – darauf, dass er gegen die Verurteilung seines Mandanten wegen Steuerhinterziehung durch das Amtsgericht B-Stadt Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes liege bislang noch nicht vor. Überdies verwies er auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG, wonach die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur binnen Jahresfrist zulässig sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt sei seit zwei Jahren rechtskräftig; die Bildung der Gesamtstrafe mit Beschluss vom 25.02.2008 sei insofern irrelevant. Nachdem also seit der Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt über die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mehr als ein Jahr vergangen sei, sei diese Tatsache gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG unbeachtlich. Der Widerruf des Jagdscheines bzw. der Waffenbesitzkarten sei daher nicht mehr statthaft.

Ungeachtet dieser Stellungnahme und der sich hieran anschließenden Korrespondenz zwischen Antragsteller und Antragsgegner hielt Letzterer mit Schreiben vom 19.11.2008 daran fest, dem Antragsteller die waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

Unter dem 12.12.2008 teilte der Antragsgegner der Vereinigung der Jäger des Saarlandes mit, dass er beabsichtige, den dem Antragsteller erteilten Jagdschein für ungültig zu erklären. Am 17.02.2009 trat diese der in diesem Anhörungsschreiben vom 12.12.2008 dargelegten Rechtsauffassung des Antragsgegners bei und befürwortete die beabsichtigte Entscheidung: Auch nach ihrer Auffassung seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die zwingende Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins gegeben.

Durch Verfügung vom 11.05.2009 widerrief der Antragsgegner dem Antragsteller die jenem erteilten Waffenbesitzkarten Nr. …-1 und …-2 (Ziffer I 1 der Verfügung), gab diesem auf, die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen und die im Besitz des Antragstellers befindliche Munition innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer I 2), einen evtl. Nachweis über die Unbrauchbarmachung der Waffen spätestens zwei Monate nach Zustellung des Bescheides vorzulegen (Ziffer I 3), ordnete ferner für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung hinsichtlich Ziffer I.2 die Sicherstellung der unter Ziffer 2 a bis 2 b aufgeführten Schusswaffen sowie der dazugehörigen Munition an (Ziffer I 4 der Verfügung), erklärte den dem Antragsteller von der unteren Jagdbehörde erteilten Jagdschein (Nr. 8), zuletzt verlängert bis zum 31.03.2010, für ungültig, zog diesen ein (Ziffer I 5 der Verfügung) und gab dem Antragsteller auf, das Jagdscheinheft mit der zuletzt eingetragenen Verlängerung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die Kreisordnungsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern zurückzugeben.

Ferner drohte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung der Ziffern 1.3 und 1.6 gemäß § 20 SVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von je 300 EUR an und setzte dieses gleichzeitig fest.

Bezüglich der Ziffern I 2 bis 6 der Verfügung ordnete die Antragsgegnerin im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.

Gegen diese ihm am 12.05.2009 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 26.05.2009 Widerspruch eingelegt und parallel hierzu – mit Schreiben vom 20.05.2009, beim Verwaltungsgericht am 25.05.2009 eingegangen -, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.05.2009 gegen den VA in Form des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11.05.2009″ wieder herzustellen.

Zur Begründung des Widerspruchs und des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Mit weiterem Begründungsschreiben vom 21.07.2009 beantragt er Aussetzung und Vorlage des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob der Zeitraum von 10 Jahren für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen des § 17 Bundesjagdgesetz auch auf Jäger anwendbar ist.

Der Antragsgegner ist den Anträgen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unter Verteidigung seiner Verfügung vom 11.05.2009 entgegen getreten. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht widerspricht er.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der insgesamt dieser Entscheidung zugrunde liegt.

II.

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

1.) Was den Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers betrifft (Ziffer I 1 der angegriffenen Verfügung), ist dessen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Altern. i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO als ein solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf dieser Waffenbesitzkarten zulässig. Seit der Neufassung des § 45 WaffG zum 01.04.2008 bestimmt der dort neu eingefügte Absatz 5, dass Rechtsmittel gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung besitzen, sofern die Erlaubnis wegen des fehlenden Vorliegens oder des Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen wurde. Dies ist hier der Fall, weil der Widerruf sich auf die weggefallene Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 WaffG stützt.

2.) Die übrigen, zuvor im Einzelnen aufgeführten waffenrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners werden von dem gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes nicht erfasst (vgl. hierzu nur Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 – 1 L 1806/08 -, im Anschluss an VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 – 4 E 2093/08 -, juris -; zwischenzeitlich einheitliche Rechtsauffassung -). Dies hat der Antragsgegner zutreffend ebenso gesehen und konsequenterweise gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser weiteren Verfügungen – aufgeführt unter Ziffern I 2 bis 6 – angeordnet. Hinsichtlich dieser Regelungen ist der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative als ein solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zulässig.

Dieser gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Teil der waffenrechtlichen Verfügung ist den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend ordnungsgemäß begründet.

Nach dieser Vorschrift muss, wenn – wie hier – die im Normalfall bestehende aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklage oder Widerspruch durch eine Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 ausgeschlossen werden soll, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung durch die Behörde schriftlich begründet werden. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und das Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, demgegenüber zurücktreten muss.

Unter II. 2.7 der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner zur Begründung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, wie bereits dargelegt erfordere die Gefährlichkeit von Schusswaffen einen entsprechend vorsichtigen Umgang, der alle Sicherheitsmöglichkeiten ausschöpfe und nicht nur die eigene Gefährdung, sondern auch die dritter Personen soweit wie möglich ausschließe. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG solle das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko, insbesondere im Interesse der Allgemeinheit, möglichst gering gehalten werden. Es solle nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten – Begehung verschiedener Straftaten – Anlass zu der Annahme gegeben, dass es ihm an der erforderlichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit Schusswaffen fehle. Sein Verhalten habe letztlich zum Wegfall der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit geführt. Da das öffentliche Interesse daran, von unzuverlässigen Waffenbesitzern oder Jagdscheininhabern ausgehende Gefahren schnellstmöglich zu unterbinden, die Interessen des Einzelnen überwiege, sei die Anordnung des Sofortvollzuges erforderlich gewesen. Zum Schutze der Allgemeinheit habe nicht bis zur Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden können. Dies gelte insbesondere auch für die Einziehung des Jagdscheines, da es dem Antragsteller andernfalls möglich wäre, Waffen über den Jagdschein zu erwerben bzw. kurzfristig zu leihen und er damit die Anordnung insgesamt unterlaufen könne.

Diese Ausführungen des Antragsgegners sind in sich schlüssig und machen nachvollziehbar, welche Überlegungen ihn zur sofortigen Vollziehung der waffenrechtlichen Anordnungen zu Ziffer I 2 bis 6 bewogen haben. Ob sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten und letztendlich den Sofortvollzug dieses Teils der waffen- und jagdrechtlichen Anordnung tragen, ist keine Frage des schriftlichen Begründungserfordernisses, sondern eine solche der materiellen Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung. Hiervon wird später die Rede sein.

3.) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die waffenrechtliche Widerrufsverfügung – Ziffer I 1 des streitgegenständlichen Bescheides – ist unbegründet.

a) Bereits eingangs wurde festgestellt, dass durch die Neufassung des § 45 WaffG zum 01.04.2008 und die damit einhergehende Einfügung des Abs. 5 dieser Bestimmung Rechtsmittel gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung (mehr) besitzen. Folge dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist es, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise und zwar dann angeordnet werden kann, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab insoweit Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 – 1 L 1806/08 -; VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 – 4 E 2093/08 – zitiert nach juris; zum Prüfungsmaßstab auch Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des § 45 WaffG BR-Drs. 838/07, S. 11).

b) Hiervon kann indes keine Rede sein: Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dass diese Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind, hat der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11.05.2009 überzeugend dargelegt. Einer Wiederholung bedarf es nicht (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.).

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Was der Antragsteller dieser Widerrufsverfügung entgegenhält, vermag insgesamt nicht zu überzeugen.

Die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 b WaffG entfällt nachträglich, wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Unstreitig ist der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt aufgrund der Hauptverhandlungen vom 07. September und 25. September 2006 im Verfahren 35-92/06 (Staatsanwaltschaft B-Stadt: 33 JS 2010/02) wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Auch waren weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Regelüberprüfung des Antragstellers auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 3 WaffG (im Mai 2008) noch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides des Antragsgegners vom 11.05.2009 seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre verstrichen.

Zwar ist dem Antragsteller durchaus darin beizupflichten, dass der Antragsgegner in dem genannten Bescheid vom 11.05.2009 zu Unrecht davon ausgegangen ist, diese Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt sei seit dem 15.02.2008 rechtskräftig. Dieses Datum bezieht sich nach der Auskunft aus dem Zentralregister beim Bundesamt für Justiz vom 20.05.2008 auf die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.12.2007 über die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der hier im Ergebnis ausschlaggebenden Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht B-Stadt vom 25.09.2006 (43 VRS 33 JS 2010/02) und der vom Amtsgericht Wiesbaden (AZ.: 6 JS 205640075 CS -) verhängten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30 EUR, – rechtskräftig seit dem 18.02.2004 –, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen. Irgendwelche Auswirkungen auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Widerrufsverfügung hat diese Fehleinschätzung des Antragsgegners indes nicht: Nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b WaffG kommt es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers auf den Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung – hier: am 25.09.2006 -, im Übrigen gerade nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten – hier: um die Jahreswende 1999/2000 -, an. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hätte die Antragsgegnerin mithin auch noch bis zum 24.09.2016 zur Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers heranziehen dürfen.

Zu Unrecht vertritt der Antragsteller weiter die Auffassung, die in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten gelte auch für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gem. § 45 WaffG. Dass er insoweit irrt, folgt schon daraus, dass das Waffengesetz entgegenstehende Regelungen enthält (Art. 31 GG, vgl. auch § 1 Abs. 2 VwVfG). Die Fristbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind deshalb weder unmittelbar noch ergänzend anwendbar. Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit dieser zwingend vorgeschrieben ist. Bei dem nachträglichen Wegfall zwingender Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier der erforderlichen Zuverlässigkeit – hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Interesse der Gewährleistung der inneren Sicherheit den Fortbestand waffenrechtlicher Erlaubnisse unter keinen Umständen hinzunehmen. Deshalb verbietet die Pflicht, Gefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu verhindern, eine Anwendung der Fristenregelung der §§ 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, 48 Abs. 4 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24/06 – NVwZ 2007, 1201 = Gewerbearchiv 2007, 485. Schon bei der Neuregelung des Waffengesetzes 2002 hat sich der Gesetzgeber die vorherige Rechtsprechung zur Unbefristetheit von Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse zu eigen gemacht (vgl. hierzu Hahn „Das neue Waffenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“, Gewerbearchiv 2008 S. 383 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, 79).

Deshalb kommt es auf die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner hätte bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Überprüfungspflichten schon unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils am 25.09.2006 die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von dieser Verurteilung gehabt und müsse sich deshalb diesen Zeitraum beim Bemessen der Jahresfrist des §§ 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, 48 Abs. 4 VwVfG anrechnen lassen, nicht entscheidungserheblich an.

4.) Was den Sofortvollzug der übrigen Bestandteile der waffen- und jagdrechtlichen Verfügung des Antragsgegners betrifft, wurde eingangs festgestellt, dass dieser nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden ist.

a) Bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Teil der streitgegenständlichen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat die Kammer nun nicht nur zu überprüfen, ob die vom Antragsgegner mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Teils der Verfügung rechtmäßig erfolgt ist, sondern bei summarischer Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache ergriffenen Rechtsbehelfs eine ihrem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende Interessenabwägung vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt insoweit offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, vermag kein öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen Interesse am Vollzug dann der Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts einzuräumen, wenn die Abwägung der konkreten Interessen der Beteiligten und der sonst zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung spricht.

b) Die vom Antragsteller weiter angefochtenen waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen unter Ziffer I 2 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides sind offensichtlich rechtmäßig und verletzen ihn daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb er mit seinem Widerspruch und einer eventuellen weiteren Anfechtungsklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Die Ziffern I 2 bis I 4 der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners haben als sogenannte Folgen des Widerrufs ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Sie betreffen die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden, die Unbrauchbarmachung der auf Grund der waffenrechtlichen Erlaubnisse erworbenen Gegenstände – darunter die Waffen und die Munition – binnen angemessener Frist oder die Überlassung dieser Gegenstände an einen Berechtigten, die der Behörde nachzuweisen ist. Der Antragsteller selbst hat diese die Folgen des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnis betreffenden Verfügungen des Antragsgegners nicht problematisiert und diesem Bestandteil der waffenrechtlichen Verfügung des Antragsgegners nichts entgegengehalten. Deshalb kann auch diesbezüglich auf die überzeugende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Auch der jagdrechtliche Teil der angefochtenen Verfügung ist entgegen der hieran geübten Kritik des Antragstellers offensichtlich rechtmäßig: Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.09.1976 – BGBl. I S. 2849 – , zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03. 2008 – BGBl. I S. 426, 439 –) ist – d. h.: der Behörde steht kein Ermessen zu! – die zuständige Behörde u. a. in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines (vgl. hier § 15 Abs. 1 und 5 BJagdG) eintreten oder der zuständigen Behörde bekannt werden.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG – mithin ein sogenannter Falknerjagdschein – erteilt werden, deren erste Erteilung allerdings nach Satz 1 dieses Absatzes voraussetzt, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.

Seit der Neuregelung des Waffengesetzes durch das Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I. S. 3970) verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mithin auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes. Eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht also der Erteilung eines Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24/06 – NVwZ 2007, 1201, 1204 unter [67] und [32], weshalb der nachträgliche Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch die nachträgliche Einziehung des Jagdscheines gemäß § 18 BJagdG rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass der erteilte Jagdschein ohnehin nur im Rahmen des § 13 des WaffG, vor allem also hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zur befugten Jagdausübung privilegiere, nicht aber die Prüfung der Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG entbehrlich mache.

Im Übrigen hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 20.09.2007 – 1 K 313/07 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 – 1 A 425/07 – entschieden, dass auf Grund der Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Verweisung auf § 5 WaffG vor Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft einer Verurteilung definitiv kein Jagdschein erteilt werden dürfe.

Diese Auffassung der erkennenden Kammer wurde durch die nunmehr für das Jagdrecht zuständige 5. Kammer des Gerichts – Urteil vom 14.01.2009 – 5 K 689/08 – ausdrücklich bestätigt. Ergänzend hat die 5. Kammer in der genannten Entscheidung – S. 8 des amtl. Umdr. – ausgeführt, die Einschätzung, § 17 Abs. 4 BJagdG gewähre einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung des Jagdscheines 5 Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung – die der Antragsteller im Übrigen unter Hinweis auf diese Fristenregelung in § 17 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbs. BJagdG und die darin enthaltene eigenständige jagdrechtliche Fristenregelung von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung im Sinne der Nrn. 1 lit. a bis lit. d BJagdG teilt – unzutreffend sei. Diese Bestimmung regele – so die 5. Kammer in der genannten Entscheidung weiter – welche Personen in der Regel die (jagdrechtlich) erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Sie gewähre keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Wiedererteilung des Jagdscheines in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins aus anderen rechtlichen Gründen zwingend ausgeschlossen sei.

Erweisen sich damit alle Regelungsinhalte der waffen- und jagdrechtlichen Verfügung unter I 2 – 6 als offensichtlich rechtmäßig, hat die Kammer nach den unter 4 a) beschriebenen Kriterien eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei muss gesehen werden, dass das sofortige Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt ist. Gerade im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht gehört (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (vgl. hierzu nur Beschluss der Kammer vom 03.07.2008 in 1 L 546/08 unter Hinweis auf Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.10.2003 – 11 ME 286/03 – zitiert nach juris m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 05.05.2008 – 5 L 344/08 -; ausdrücklich bestätigt vom OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.07.2008 – 1 B 232/08). In Rechtsprechung und Literatur besteht – insoweit in Übereinstimmung mit der Ansicht des Antragsgegners – kein Streit darüber, dass im überragenden Interesse der Allgemeinheit das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen ist, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – E101, 25, 33 -; zu den, insoweit noch verschärften Sicherheitsinteressen des neuen WaffG auch BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 a.a.O.). Ein solches Vertrauen genießen solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. In einem solchen Fall überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die durch leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang mit Schusswaffen drohenden Gefahren mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. hierzu die Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichte und die weiteren Nachweise dort).

Deshalb war das Hauptbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, zurückzuweisen.

5.) Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage vorzulegen, ob der nach den §§ 5 und 6 WaffG unzuverlässige Jäger nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 BJagdG bereits nach 5 Jahren wieder als zuverlässig im Rechtssinne gelte, kann auch auf diesen Antrag nicht erkannt werden.

Es entspricht einheitlicher Rechtsauffassung, dass in dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt. Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes, das bei einer Anwendung des Art. 100 GG auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren wegen des hiermit verbundenen Zeitverlustes erheblich beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 80 VwGO, Rdnr. 161 m.w.N..

Im Übrigen würde eine Vorlageverpflichtung der Kammer auch in einem möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht bestehen:

Ganz davon abgesehen, dass unter Berücksichtigung der Rechtskraft der hier maßgeblichen Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht B-Stadt am 25.09.2006 selbst die jagdrechtliche Fünfjahresfrist nicht verstrichen wäre – was zur Folge hat, dass sich die – irrige – Rechtsauffassung des Antragstellers ohnehin nur auf die Frage nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer Neuerteilung des Jagdscheines beziehen würde -, ist durch die zuvor wiedergegebene Rechtsprechung ohne irgendeinen Anhaltspunkt für verfassungsrechtliche Bedenken geklärt, dass auch für den waffenrechtlich unzuverlässigen Jäger die Zehnjahresfrist des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b WaffG ausschlaggebend ist.

Deshalb ist auch der Hilfsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das nach alledem erfolglose Antragsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004. Dort ist – unter Ordnungsnummer 50.2: Waffenbesitzkarte – der Auffangwert zuzüglich 750,- je weiterer Waffe vorgeschlagen. Dies ergibt bei den 2 eingetragenen Waffen des Antragstellers einen Betrag von 5.750,– EUR, wobei die zweite ausgestellte Waffenbesitzkarte nach der Kammerrechtsprechung nicht zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. Hinzuzurechnen ist der Wert für die Munitionserwerbsberechtigung – laut 50.3 des Streitwertkataloges: 1.500,– EUR -, sowie für den Entzug des Jagdscheins – Sachgebiet 20.3 des Streitwertkatalogs – ein Betrag von 8.000,– EUR. Hieraus ergäbe sich auf Grund der Addition dieser einzelnen Positionen hauptsachebezogen ein Streitwert von 15.250,– EUR. Dieser Wert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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