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Wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädigt, dem kann die Waffenbesitzkarte entzogen werden!

VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER

Az.: 1 K 2141/00

Urteil vom 20.08.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Widerrufs einer Waffenbesitzkarte und eines Munitionserwerbsscheins hat Richter am Verwaltungsgericht Beckmann am 20. August 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen.

Der am X geborene Kläger gründete 1985 sein Unternehmen in X, dass nach seinen

Angaben im Raum X 600 und europaweit etwa 1000 Angestellte beschäftigt.

Am 8. März 1991 gab der Kläger als Geschäftsführer der Fa. X falsche Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1989 ab, indem er – wie auch in den später angeführten Fällen – in erheblichem Umfang Kosten, die seiner privaten Lebensführung zuzuordnen waren, als betrieblich veranlasste Kosten darstellte und als Betriebsausgaben absetzte. Am 16. August 1991 gab der Kläger eine falsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 ab.

Am 1. August 1992 trat der Kläger in den Sportschützenverein X ein. Er nahm an einem Lehrgang für Sachkunde gem. § 31 Waffengesetz teil und wies seine Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nach.

Am 4. Dezember 1992 gab der Kläger eine falsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 ab. Am 27. Mai 1993 gab er falsche Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1990 und für das Jahr 1991 ab.

Mit dem – von ihm nicht unterschriebenen – Antrag vom 1. Juni 1993 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und einer Munitionserwerbsberechtigung. Er führte an, dass er die waffenrechtlichen Erlaubnisse zur regelmäßigen Teilnahme am Training im Schießsportverein sowie zur Teilnahme an Wettkämpfen des BDS-MV-4 bedürfe und die Schusswaffen in einem Tresor aufbewahren werde. Unter dem 16. Juni 1993 erteilte der Beklagten die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Auf der Grundlage dieser Erlaubnis erwarb der Kläger am 30. Juni 1993 eine Pistole der Marke Walter, 9 mm, Hersteller-Nr. 101080, und einen Revolver Colt Python .357Mag, Hersteller-Nr. T 72452.

Am 13. August 1993 gab der Kläger eine falsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 ab. Am 21. März 1994 gab er falsche Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1992 ab.

Im August 1994 veräußerte der Kläger seinen Revolver der Marke Colt Python und erwarb einen Revolver .38 Smith & Wesson, Hersteller-Nr. BRK 3634. Die neue Waffe wurde unter Nr. 3 in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

Am 30. August 1994 und 21. Oktober 1994 gab der Kläger falsche Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1992 bzw. 1993 ab.

Am 31. Dezember 1994 wurde in das Wohnhaus des Klägers eingebrochen. Der oder die Einbrecher entwendeten den Revolver Smith & Wesson des Klägers.

Am 28. Februar 1995 gab der Kläger falsche Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 ab. Am 13. März 1995 erwarb der Kläger einen Revolver Smith & Wesson, Hersteller-Nr. BSJ 1071, die unter Nr. 4 auf der Waffenbesitzkarte eingetragen wurde.

Am 21. April 1995 gab der Kläger falsche Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1993 ab. Am 29. September 1995 gab er falsch Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1994 ab. Unter dem 4. Januar, 27. September und 11. Oktober 1996 gab der Kläger eine falsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994, eine falsche Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 bzw. eine falsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 ab.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 17. Februar 1998 -14 Cs 45 Js 942/95 (120/98) – wurde der Kläger der Steuerhinterziehung in 15 Fällen für schuldig gesprochen. Das Amtsgericht verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen. Das Amtsgericht stellte eine durch die o.a. Steuererklärungen verursachte Gesamtsteuerverkürzung in Höhe von 1.584.173,– DM fest. Der Strafbefehl wurde am 6. März 1998 rechtskräftig.

1998 wurde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das LMBG durchgeführt (5 Ds 45 Js 797/98 [823/98]).

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens machte der Kläger geltend, dass er mit Ausnahme der Steuerhinterziehungen strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Er habe seinem steuerrechtlichen Berater, einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus X, vertraut. Er habe sich selbst angezeigt, nachdem der Rechtsanwalt versucht habe, ihn mit den Steuerhinterziehungen zu erpressen. Es spreche für seine, des Klägers, Rechtstreue, wenn er sich trotz der zu erwartenden erheblichen Geldstrafe selbst erheblich belastet habe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Steuerhinterziehung und einer waffenrechtlichen Gefahr. Er sei ein erfolgreicher Unternehmer, der sich im Sportverein und auch sonst sozialpolitisch erheblich engagiere. Infolge seines Bekanntheitsgrades sei er durch mögliche Entführungen gefährdet.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 2. März 2000 widerrief der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis in der Form der Waffenbesitzkarte Nr. 193/93 vom 16. Juni 1993. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Einzelfallbeurteilung notwendig sei. Der größte Teil der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten liege mehr als 5 Jahre zurück. Er habe sich seit diesem Zeitpunkt vorbildlich geführt. Die Steuerhinterziehungen ständen in keinem Zusammenhang mit dem Waffenrecht. Als Vorsitzender und Sponsor des Fußballvereins unterliege er erheblichen Anfeindungen. Er sitze ungeschützt vor „Fußball-Verrückten“ neben dem Mannschaftstrainer im Stadion. Auch sonst sei das Gefährdungspotenzial derart gesteigert, dass dies zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse. Seine Sicherheit gehe dem Ordnungsinteresse vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Wegen der. Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 b Waffengesetz lägen nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Gesetzesvorschrift sei zu überprüfen. Entgegen dieser Rechtsprechung erfordere der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 b Waffengesetz einen waffenrechtlichen Bezug der strafgerichtlichen Verurteilung.

Im Übrigen falle die Einzelfallabwägung zu seinen Gunsten aus. Diese folge jedenfalls aus einer Gesamtbewertung aller Umstände. Für ihn spreche, dass er die Steuerhinterziehungen gestanden habe. Die Höhe der festgesetzten Geldstrafe beruhe nicht auf dem Unwertgehalt der Tat, sondern seinen guten finanziellen Verhältnissen. Er habe „sich blind auf seinen steuerrechtlichen Berater verlassen“. Er habe als Unternehmer in X eine herausragende Stellung, die durch einen erheblichen Arbeitseinsatz von ihm geschaffen worden sei. Er sei in der Krisenregion einer der größten Arbeitgeber. Der Kläger verweist erneut auf sein sportpolitische Engagement. Seine letzte strafrechtliche Verfehlung liege mehr als 4 Jahre zurück. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1993 im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 19. Juni 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz lägen vor. Ein waffenrechtlicher Bezug sei für die die Regelfallvermutung auslösende strafgerichtliche Verurteilung auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes nicht erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ziele das Waffengesetz nicht allein darauf ab, Straftaten vorzubeugen, bei denen Waffen eingesetzt werden könnten.

Ein Ausnahmefall für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelfallvermutung liege nicht vor. Ein Bagatelldelikt läge schon unter Berücksichtigung der Höhe der hinterzogenen Steuern nicht vor. Zudem habe der Kläger die Straftaten über mehrere Jahre fortgesetzt. Die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Tagessätze zeige, dass es sich auch nach Auffassung des Strafgerichts um eine schwer wiegende Verfehlung des Klägers handele.

Der Zeitpunkt der Straftaten lasse eine Ausnahme nicht zu. Gründe, für eine von der Regelvermutung abweichende Entscheidung seien auch nicht dem gesellschaftlichen und sozialen Engagement des Klägers zu entnehmen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers aus dem Vorfahren wegen der Eigengefährdung seien die Darlegungen rechtlich unerheblich, weil der Kläger schon nicht einen Waffenschein und damit nicht die Berechtigung zum Führen einer Waffe besitze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Münster ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten. haben zum Sachverhalt umfassend vorgetragen. Darlegungen zu weiteren Tatsachen sind nicht angekündigt oder sonst erkennbar. Im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen einer Gesetzesauslegung nach der ratio legis sind zum Gesetzeszweck keine Ausführungen rechtsgrundsätzlicher Art vorgebracht, die eine mündliche Verhandlung erfordern.

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II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die für den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 193/93 widerrufen. Die Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 2 Satz l, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 und 2 – Nr. 1 b Waffengesetz liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Ausführungen der Bezirksregierung in X ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die vom Kläger erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis.

1. Soweit der Kläger wegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz auf die Auslegung der Vorschrift nach dem Gesetzeszweck abstellt, hat schon der Beklagte mit der Klageerwiderung angeführt, dass der Gesetzeszweck sich nicht auf die Verhinderung von mittels Waffen begangener Straftaten beschränkt. Dies entspricht der ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichts. Danach soll schon das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädigt, weckt insoweit regelmäßig Zweifel.

vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1995 – 1 C 32.94 -, Buchholz; Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 402.25 WaffG Nr. 74 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 122 mit weiteren Nachweisen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 1994 – 20 A 901/94 -.

Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Die von der Klage geforderte Auslegung der waffenrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetzeszweck des Waffenrechts ist in der Auslegung der Gericht mitenthalten. Auf die Frage, ob es vom Gesetzgeber nicht gewollt sei, einen für sämtliche Ordnungsgesetze gültigen Zuverlässigkeitsbegriff zu schaffen und die unterschiedliche Bestimmung von persönlicher Zuverlässigkeit kommt es nicht an. Gerade auch bei von der Klage geforderten Auslegung nach dem speziellen Gesetzeszweck der §§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 und 2 Waffengesetz, der nicht allein auf die Verhinderung von Straftaten mit Waffen gerichtet ist, reicht für den Eintritt der Regelvermutung die rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aus. Zur Bestimmung des Gesetzeszweckes hat der Kläger keine weiteren, nicht schon in der Rechtsprechung bewertete Gesichtspunkte angeführt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelfallwertung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz sind sowohl bei einer Einzelbewertung als auch bei einer Gesamtschau der von dem Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht

gegeben.

a) Die Steuerhinterziehungen sind offensichtlich nicht.als Bagatelldelikt einzustufen. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger nicht eine Straftat beging, sondern wegen 15 Straftaten verurteilt wurde. Die Straftaten führten auch zu einem erheblichen Schaden von etwa 1,5 Millionen DM.

b) Wenn der Kläger geltend macht, die Höhe der Geldstrafe beruhe nicht auf dem Unwertgehalt der Tat, sondern auf den finanziellen Verhältnissen, ist diese Aussage nicht insgesamt zutreffend. Auch wenn die guten finanziellen Verhältnisse des Klägers die Höhe der Gesamtgeldstrafe mitbestimmen, ist hier doch der sich auch aus der hohen Zahl der Tagessätze ergebende Unrechtsgehalt der Tat maßgebend (§ 40 StGB).

c) Die Selbstanzeige und das Geständnis des Klägers, die im Übrigen bei der Bemessung der Zahl der Tagessätze berücksichtigt sein dürften, führen allein schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil sich der Kläger nach seinen eigenen, im Verwaltungsverfahren gemachten Darlegungen „erst“ auf Grund des erheblichen Erpressungsversuchs seines früheren steuerrechtlichen Beraters zur Selbstanzeige entschloss. Die Selbstanzeige beruhte damit zumindest auch auf einem Verhalten eines Dritten und nicht ausschließlich auf einer Rechtstreue des Klägers.

d) Das Erheben der Einwendung (nicht: das – zulässige – Geltendmachen von Rechten mittels Klage), der Kläger habe auf eine dritte Person vertraut, dürfte eher gegen als für den Kläger sprechen, weil es Zweifel an seiner Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Tuns und damit Zweifel an seiner Rechtstreue begründet.

Wenn der Kläger auch nach Abschluss des Strafverfahren und damit nicht wegen – zulässiger – Zwecke der Strafverteidigung weiter geltend macht, er habe seinem früheren steuerrechtlichen Berater „blind“ wegen der von ihm „ausgeheckten Transaktionen“ vertraut, widerspricht er den amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus dem Strafbefehl. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach den §§ 370 Abs: 1 Ziffer 1 AO setzt ein vorsätzliches Verhalten des Klägers voraus (§ 15 StGB). Entgegen seinem Vorbringen hatte der Kläger nach den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen (zumindest) die Möglichkeit der Steuerhinterziehung erkannt und sie trotz der vorhandenen Kenntnis bil1igend in Kauf genommen.

Angesichts der Eigenart der Kosten der privaten Lebensführung einerseits und der Betriebsausgaben andererseits sind im Übrigen objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „blinden“ Vertrauens des Klägers in die Rechtstreue des steuerrechtlichen Beraters in keiner Weise ersichtlich. Auch spricht gegen ein solches Vertrauen, des Klägers in eine Hilfsperson, dass der Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen Entscheidungen seiner leitenden Mitarbeiter initiiert und kontrolliert. Warum eine solche Kontrolle bei Steuererklärungen nicht erfolgt sein sollte, zumal wenn der Kläger die Erklärungen eigenhändig zu unterzeichnen hatte (vgl. z. B. §§ 150 Abs. 3 AO, 25 Abs. 3 S. 4 EStG), ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

e) Der Zeitpunkt der letzten strafrechtlichen Verfehlung führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

Insoweit braucht das Gericht schon nicht der Frage nachzugehen, nach welcher Vorschrift das 1998 durchgeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren 45 Js 797/98 der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht (5 Ds 45 Js 797/98 823/98) beendet wurde. Insoweit käme nämlich auch eine Einstellung nach § 153 a StPO in Betracht, die einen Schuldvorwurf voraussetzen würde. Das Ermittlungsverfahren mag aber zu Gunsten des Klägers unberücksichtigt bleiben.

Die waffenrechtlichen Vorschriften stellen wegen des 5-Jahres-Zeitraumes auf die Rechtskraft der Verurteilung und damit hier auf den 6. März 1998 ab. Ohne Berücksichtigung des Ermittlungsverfahrens 45 Js 797/98 verübte der Kläger die letzte Straftat am 11. Oktober 1996. Selbst wenn zu. Gunsten des Klägers die im Strafbefehl des Amtsgerichts unter Ziffer 15 angeführte Steuerhinterziehung deshalb (auch) unberücksichtigt bleibt, weil der Schuldspruch sich zwar auf 15 Straftaten, aber ausschließlich auf Straftaten bis zum 27. September 1996 und damit auf die zu 1. bis 14. angeführten Straftaten erstreckt, ist zwischen dem Tag der letzten Tat und dem Tag der Rechtskraft kein derart unüblicher (Ermittlungs-)Zeitraum, dass von der Grundregel des Gesetzes abzuweichen wäre. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Wertung des Gesetzgebers als solche, die jedoch nicht zur Disposition des Gerichts steht.

Im Übrigen wären bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, der für die Berechnung der Fünfiahresfrist maßgeblich ist, vgl. BVerwG, z. B. Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56.89 -, NVwZ-RR 1990S.604 auch bei Berücksichtigung des Zeitpunkts der letzten Tat noch, keine fünf Jahre verstrichen gewesen, die von dem Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waffengesetz – und anders als z.B. in § 69 a StGB – ausdrücklich als Regelfallfrist festgesetzt ist.

Das Gericht braucht aus diesen Gründen nicht den weiteren Fragen nachzugehen, ob angesichts der Schwere der Schuld infolge der Vielzahl der Taten, der Länge des Tatzeitraums und der Höhe des Schadens zu Lasten des Klägers von dem Regelfallzeitraum von 5 Jahren abzuweichen wäre.

f) Die Einwendung, dass der Kläger infolge erheblichen Einsatzes als Unternehmer und Arbeitgeber erfolgreich sei, führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass entgegen der Regelfallbewertung des Gesetzgebers das Risiko eines zukünftigen Fehlverhaltens ausnahmsweise nicht besteht. Die Tätigkeit und der Erfolg des Klägers mindern offenbar nicht das Risiko eines Fehlverhaltens, weil der Kläger schon während des Tatzeitraumes 1991 bis 1996 im Beruf erfolgreich war, ohne dass dies seine Straftaten verhindert hätte. Gleiches gilt für das soziale Engagement, dass der Kläger mit einer Sammlung von Medienberichten belegt. Eine Berücksichtigung des Engagements im Rahmen einer Ermessenserwägung quasi als „Belohnung“ ist nicht möglich, weil nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut die waffenrechtliche Erlaubnis von der Behörde zu widerrufen ist, wenn die Unzuverlässigkeit infolge strafrechtlichen Verhaltens festzustellen ist.

g) Soweit der Kläger weiterhin eine Eigengefährdung geltend machen sollte, führte eine solche Eigengefährdung nicht zu einer anderen Beurteilung der Zuverlässigkeit. Eine Eigengefährdung kann ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis begründen. Das Waffengesetz erfordert aber mit der persönlichen Zuverlässigkeit eine über das Bedürfnis hinausgehende, weitere Voraussetzung. Im Übrigen hat schon der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Waffen nicht in der Öffentlichkeit führen darf.

In diesem Zusammenhang kann das Gericht damit wiederum zu Gunsten des Klägers offen lassen, ob das Vorbringen aus dem Vorverfahren über ein Verteidigungsbedürfnis mittels Waffe, dass unter anderem in einem Fußballstadion bestehe, gegen die Sachkunde und / oder Zuverlässigkeit des Klägers spricht.

h) Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Klage sich nicht zu der Frage verhält, wie der Revolver Smith & Wesson, Hersteller-Nr. BRK 3634, entwendet werden konnte, obwohl der Kläger die Waffe in seinem Tresor verwahren wollte.

3. Da die Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Waffengesetz vorliegen, braucht das Gericht angesichts des Tatsachenvorbringens der Klage, wonach der Kläger erheblichen Zeitaufwand für seine berufliche Tätigkeit und sein soziales Engagement aufbringen muss, nicht der weiteren Frage nachzugehen, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht auch nach §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz zu widerrufen wären.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708

Nr. 11, 711 ZPO.


Beschluss

Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 10.000 DM festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996, Abschnitt II, Ziffer 49.2, NVwZ 1996 S. 563 = AnwBl. 1996 S. 393; auch abgedruckt in Hartmann, Kostengesetze, zu § 13 GKG).

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