Skip to content

Waffenscheinentziehung – Schusswaffengebrauch

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 7 A 10410/10.OVG

Beschluss vom 29.04.2010


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Waffenrechts hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. April 2010 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Januar 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 8.750,– € festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Art greifen nicht durch.

Die vom Antrag dargelegten Gründe vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die ergangenen waffenrechtlichen Verfügungen abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte sei gerechtfertigt, weil im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei weggefallen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet habe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) bzw. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde oder diese Gegenstände nicht sorgfältig aufbewahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG). Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die Feststellung gestützt, dass der Kläger in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2007 vom Balkon seines im Außenbereich gelegenen Hauses mit einer Schrotflinte drei Schüsse in die Luft abgegeben habe, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt habe. Zudem habe er – nachdem er wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der ergangenen Verfügungen zur Abgabe seiner Waffen aufgefordert gewesen sei – seine beiden Kurzwaffen nicht auffinden können. Bei der Anhörung vor dem Kreisrechtsausschuss habe er angegeben, er wisse nicht, wo sich die beiden Pistolen befänden.

Die dagegen gerichteten Angriffe des Zulassungsantrags vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Begründung sich zunächst darauf bezieht, der gegen den Kläger ergangene Bußgeldbescheid auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG habe vor dem Amtsgericht Kaiserslautern keinen Bestand gehabt, der Kläger sei durch Urteil vom 11. November 2009 freigesprochen worden, vermag dies an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Für die Annahme des Tatbestands eines Missbrauchs einer Waffe kommt es nicht auf eine zuvor erfolgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung an. Im Übrigen vermag das Urteil des Amtsgerichts die Verwaltungsbehörde schon deshalb nicht zu binden, weil mangels einer Begründung nicht näher feststellbar ist, auf welchen Sachverhalt und welche Annahmen das Urteil gestützt ist und insofern auch nicht nachvollziehbar ist, ob es bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden kann, weil es auf fehlerhaften Annahmen beruht. Die Einlassung jedenfalls, es seien nur Platzpatronen verschossen worden, vermag am Vorliegen des Tatbestandes nach § 53 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG – Schießen ohne Erlaubnis – schon deshalb nichts zu ändern, weil unerlaubtes Schießen hier schon vorliegt, wenn eine erlaubnisbedürftige Schusswaffe außerhalb des erlaubten Verwendungszwecks benutzt worden ist. Abgesehen davon, dass der Kläger keinen gültigen Jagdschein mehr besaß, darf ein Jäger nach § 13 Abs. 6 WaffG Jagdwaffen (nur) zur befugten Jagdausübung führen und mit ihnen schießen. Auch ohne konkrete Gefährdung anderer Personen liegt ein Missbrauch der Waffe vor, wenn, wie vorliegend, die Waffe dazu benutzt wird, im öffentlichen Raum andere Menschen aufzuschrecken. Für die Würdigung des Verwaltungsgerichts spricht auch, dass der Kläger sich bei seiner Einlassung vor dem Kreisrechtsausschuss insoweit uneinsichtig gezeigt hat, ohne dass es darauf ankäme, dass er ein solches Verhalten wiederholen wollte. Das Verwaltungsgericht durfte außerdem annehmen, dass ein bedenklicher Umgang mit Waffen im Sinne des Buchstabens b) der Bestimmung vorlag, weil die Unkenntnis des Klägers vom Aufbewahrungsort der Pistolen mit der Gefahr verbunden war, dass er die Kontrolle über die Waffen verlor (vgl. zur ungenügenden Verwahrung auch BVerwG, DVBl. 1979, 725; BayVGH, BayVBl. 2002, 767). Der Umstand, dass der Kläger die Waffen schließlich wiedergefunden hat und – wie der Zulassungsantrag betonen möchte – schließlich in einem Waffengeschäft zur Verwahrung aufgab, vermag an der Erfüllung des Tatbestands nichts mehr zu ändern.

Davon abgesehen kann der Angriff des Zulassungsantrags auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil gegenüber selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts keine tauglichen Angriffe geltend gemacht worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den Widerruf selbständig tragend damit gerechtfertigt, dass es an dem nach § 8 Abs. 1 WaffG für die Erlaubniserteilung erforderlichen Bedürfnis gefehlt habe. Auch der nachträgliche Wegfall des Bedürfnisses ist eine nachträglich eintretende Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, die zum Widerruf führen muss. Ein Ermessen der Behörde besteht nach Abs. 3 der Bestimmung nur insoweit, als „aus besonderen Gründen“ – wofür vorliegend indessen im erstinstanzlichen Verfahren nichts geltend gemacht worden ist und auch nichts ersichtlich war – die Behörde von dem Widerruf absehen kann. Den Wegfall des Bedürfnisses hat das Verwaltungsgericht aus der Nichtverlängerung des Jagdscheins hergeleitet. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei von dem Stellen eines Verlängerungsantrags während des Laufs der Anfechtung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte kein Gebrauch gemacht worden, vermag dies nicht zu erläutern, warum bereits zuvor der Jagdschein nicht verlängert worden war. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich auch, dass der Kläger – wohl im Hinblick auf sein weit fortgeschrittenes Alter – bereits nach eigenen Angaben seit 5 bis 10 Jahren nicht mehr zur Jagd gegangen war.

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vermag der Antrag nicht darzulegen. Die Frage, ob und inwieweit der Behörde beim Widerruf Ermessen zusteht, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, sondern ergibt sich für die vorliegende Fallgestaltung hinreichend deutlich aus dem Gesetz. Soweit der Begriff der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG erfüllt ist, steht der Behörde im Rahmen des Widerrufstatbestandes nach § 45 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zu. Ebenso wenig ist es keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage der Anwendung des Rechts im Einzelfall, ob ein Bedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG hinreichend glaubhaft gemacht ist. Auf die Frage, wie lange der Kläger eine Schießberechtigung hatte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts ist auch nicht erkennbar, inwiefern hier eine Ermessensausübung im Sinne des § 45 Abs. 3 WaffG erforderlich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos