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Wahlanwaltsgebühren nach aufgehobener Prozesskostenbewilligung

LAG Rheinland-Pfalz

Az.: 6 Ta 75/11

Beschluss vom 17.06.2011


Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied vom 10. November 2010 – AZ. 6 Ca 1803/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner Erinnerung erstrebt der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verpflichtung der Staatskasse zur Einziehung von Gebühren gemäß den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2010 nach Aufhebung erstinstanzlich und zweitinstanzlich gewährter Prozesskostenhilfe.

Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte war der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.02.2007, AZ: 6 Ca 1803/06, für den ersten Rechtszug sowie mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30.04.2008, AZ: 7 Sa 43/08, für den Berufungsrechtszug beigeordnet.

Mit den Anträgen vom 18. Dezember 2007 für das erstinstanzliche Verfahren und vom 2. Mai 2008 für das Berufungsverfahren beantragte er die Festsetzung seines aufgrund der jeweiligen Beiordnung entstandenen Vergütungsanspruchs gegen die Landeskasse sowie die Festsetzung seiner weiteren Vergütung gemäß § 50 RVG. Dies ist entsprechend erfolgt (Bl. 275, 297 d. A.).

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13. August 2009 wurden die Prozesskostenhilfebewilligungen vom 26.02.2007 und 30.04.2008 wegen ausgebliebener Mitwirkung der Klägerin bei der Nachprüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgehoben.

Unter dem Schriftsatz vom 25. September 2009 beantragte der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte den Einzug der Differenzvergütungen zwischen jeweiliger Grundvergütung gemäß § 49 RVG und jeweiliger Wahlanwaltsgebühren gemäß § 13 RVG von der Klägerin.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 10. November 2010 zurück. Auf die Begründung des Beschlusses (Bl. 307 – 309 d. a.) wird Bezug genommen.

Gegen den am 13. November 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. November 2010 eingelegte Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und zum Sachstand wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Beschwerdeschrift und die Stellungnahme der Staatskasse, Bezug genommen.

II.

Die entsprechend § 56 RVG statthafte Erinnerung ist im Umfang ihres zuletzt gestellten Begehrens n i c h t begründet.

Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht kein Einziehungsrecht gegenüber der Staatskasse gemäß § 50 Abs. 1 RVG zu. Danach gilt, dass nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche die Staatskasse über die Gebühren des § 49 hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 einzuziehen hat, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. § 50 RVG behandelt die grundsätzliche Verpflichtung der Staatskasse zur Einziehung der dem beigeordneten Rechtsanwalt unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zustehenden weiteren Vergütung (vgl. amtliche Begründung BT-Drs. 15/1971, S 201 zu § 50). Die Staatskasse tritt, wenn die nach § 122 ZPO bezeichneten Gebühren und Auslagen durch die Ratenzahlungen gedeckt sind, als Treuhänderin für den beigeordneten Rechtsanwalt auf, in dem sie eingehende Ratenzahlungen für den Rechtsanwalt vereinnahmt und an ihn weiterleitet (Bischof u. a., RVG, 2. Aufl., § 50 Rz. 9).

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu sehen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach der Vorschrift des § 122 ZPO auf die Geltendmachung u. a. übergegangener Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse begrenzt ist. Diese Kompetenz entfällt bei Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Durch sie wird die Einzugssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können, beseitigt.

Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts können damit uneingeschränkt gegen die Partei durchgesetzt werden. Insoweit besteht ein Recht zur Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach § 11 RVG, nicht jedoch zur Einziehung. Durch das „dazwischengeschaltete“ Prozesskostenhilfeverfahren kann der tätig gewordene Anwalt nicht besser stehen, als ohne eine solche Hilfe aus der Staatskasse. Im letzteren Fall bleibt das Vollstreckungsrisiko in seiner Sphäre. Insoweit trifft die diesbezügliche Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu.

Aus der zugleich erfolgten Beiordnung ergibt sich entgegen der Auffassung des erinnerungsführenden Prozessbevollmächtigten nichts anderes.

Es besteht keine Verpflichtung wegen der erfolgten Beiordnung die Zahlpflicht seiner Partei durchzusetzen.

Die Beiordnung bewirkt unter Kosten- und Vergütungsaspekten nämlich nur, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG) entsprechend dem Umfang seiner Beiordnung (§ 48 RVG) erhält (vgl. Zöller-Philippi; ZPO, 28. Aufl., § 122 Rz. 11).

Sie bewirkt de lega lata nicht, dass nach – berechtigter – Aufhebung von Prozesskostenhilfe ein umfassendes Einziehungsrecht hinsichtlich der vollen Wahlanwaltsvergütung entsteht.

Das Verfahren über die Erinnerung ist entsprechend § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 72 Abs. 2, 78 ArbGG.

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