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Honoraransprüche eines Arztes aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung

AG Kassel

Az: 421 C 2626/04

Urteil vom 27.06.2005


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Kassel -Abt. 421 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2005 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.330,48 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5,600,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung in Verbindung mit einer SteIlvertretervereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer Operation des Beklagten 19.3.2003 wegen eines metastasierten Coloncarcinoms stehen.
Der Beklagte begab sich am 14.03.2003 zur stationären Behandlung in das Universitätsklinikum XXX. Noch am gleichen Tag schloss er einerseits mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab und andererseits mit dem Klägers als liqudationsberechtigten Chefarzt eine Zusatzvereinbarung, die diesen zur persönlichen Behandlung des Beklagten verpflichtet und ihm dafür auch zur Liquidation nach den Grundsätzen des GOA berechtigt.
In der Wahlleistungsvereinbarung ist als ständiger Vertreter des Klägers der Oberarzt Prof. Dr. XXX benannt. Auf die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung wird Bezug genommen (Bl..83 d.A.).
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger wegen Abwesenheit die für den 19.3.2003 geplante Operation des Beklagten nicht würde durchführen können, kam es dazu, dass der Beklagte am 18.03.2003 eine Stellvertretervereinbarung unterzeichnete, nachdem er zuvor nach Vortrag des Klägers darüber aufgeklärt worden war, dass er die geplante Operation bis zur Rückkehr des Klägers verschieben oder sich durch Oberarzt Prof. Dr. XXX als den ständigen Vertreter des Klägers zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages operieren lassen könne.

Auf die schriftliche SteIlvertretervereinbarung vom 18.03.2004 wird verwiesen (BI. 4 d.A). Oberarzt Prof. Dr. XXX operierte den Beklagten am 19.3.2004. Der Kläger liquidiert für diese Leistungen 4.814,88 EUR. Auf die Liquidation vom 16.06.2003 wird ebenfalls Bezug genommen (BI. 5 ff. d.A.).

Der Beklagte verweigert die Bezahlung der Liquidation, weil nach seiner Auffassung die abgeschlossene Stellvertretervereinbarung unwirksam ist. Darüber hinaus macht er geltend, die Abrechnung der medizinischen Leistungen zu den GOÄ 60 (6x:), 3172, 2802 (4x), 1809, 3170, 1829, 2802 und 1830 sei nicht begründet, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.330,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 06.04.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe von Anfang an sich allein von dem Oberarzt Prof. Dr. XXX behandeln lassen wollen und nicht von dem Kläger. Prof. Dr. XXX habe selber ihm die persönliche Behandlung zugesagt.

Er sei am 18.3.2003 weder über die Verhinderung des Klägers unterrichtet worden noch darüber, dass die Operation hatte verschoben werden können.

Die Stellvertretervereinbarung habe er nur unterzeichnet, um die von ihm gewünschte Behandlung durch Prof. Dr. XXX in Anspruch nehmen zu können.
Er wäre auch ohne Abschluss einer Stellvertretervereinbarung von dem Oberarzt Prof. Dr. XXX operiert worden, weil dieser zum Dienst am 19.3.2003 im Universitätsklinikum eingeteilt war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Honoraranspruch des Klägers gegen den Beklagten ist dem Grunde und der Höhe nach begründet (§§ 611, 612 BGB).

Der Beklagte hat eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhausträger wie auch einen wirksamen Arzt-Zusatzvertrag mit dem Kläger getroffen. Das folgt aus der Wahlleistungsvereinbarung vom 14.3.2003 (Bl. 83 d.A. 9, deren Abschluss der Beklagte durch Unterzeichnung ausdrücklich bestätigt hat.

Der Abschluss einer Vereinbarung über eine persönliche Behandlung durch den Oberarzt Prof. Dr. XXX, wie vom Beklagten behauptet wird, steht der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung vom 14.3.2003 mit dem Arzt-Zusatzvertrages nicht entgegen, so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob es zu einer solchen Vereinbarung tatsächlich gekommen ist.

Der Arzt-Zusatzvertrag kommt nur im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung in Betracht. Denn nur dann, wenn das Krankenhaus andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen anbietet und der Patient dieses Angebot annimmt, indem er mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung abschließt, bietet sich auch der Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit dem liquidationsberechtigten Arzt an, die diesen zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet (s. Uleer/Miebach/Patt Abrechnung von Arzt- und Krankenhausunterlagen 2. Auf!. S. 43). Weder der Sachverhalt noch der Vortrag des Beklagten selbst bietet hinreichenden Anhalt, dass der Beklagte mit dem behaupteten Abschluss eines Behandlungsvertrags mit Oberarzt Prof. Dr. XXX gleichzeitig eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger getroffen hat, so dass er danach die vom Krankenhaus angebotenen wahlärztlichen Leistungen überhaupt nicht in Anspruch nehmen könnte.

In rechtlicher Hinsicht schließt der Abschluss eines selbständigen Behandlungsvertrags mit dem Oberarzt Prof. Dr. XXX keineswegs den Abschluss eines Arzt-Zusatzvertrages im Zusammenhang mit der Wahlleistungsvereinbarung des Beklagten mit dem Krankenhausträger aus.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch von der Wirksamkeit der Stellvertretervereinbarung vom 18.3.2003 auszugehen.
Gegen das bloße Bestreiten des Beklagten, er sie weder darüber aufgeklärt worden, dass der Kläger am Operationstage verhindert sein, noch darüber, dass die Operation hätte verschoben werden können, spricht, dass der Beklagte selber die Stellvertretervereinbarung unterzeichnet hat, aus der unmissverständlich zu entnehmen ist, dass eine entsprechende Aufklärung durch die Vertreter des Klägers erfolgt ist.

Der Arzt ist zwar grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass der Patient hinreichend aufgeklärt worden ist (s. Palandt/Thomas BGB 59. Aufl. § 823 Rn. 50, Zöller ZPO 23. Aufl. Rn. 22 vor § 284). Die vom Beklagten durch Unterschriftsleistung zur Stellvertretervereinbarung abgegebene Erklärung bestätig, dass der Beklagte die Aufklärung über die Verhinderung des Klägers, über die Möglichkeit der Verschiebung der Operation sowie über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistungen durch den Stellvertreter des Klägers unter Beibehaltung der Liquidation durch den Kläger erhielt, sodass weiterer Beweis für die Aufklärung klägerseits nicht zu erbringen ist (s. auch BGH VersR 1985, 361).

Dem Beweisantrag des Beklagten auf Parteivernehmung ist insofern nicht zu entsprechen, als die Parteivernehmung subsidiär ist (§ 445 I ZPO) und nicht zu erkennen ist, dass alle anderen Möglichkeiten Beweises für den Beklagten ausgeschöpft wären, so dass sich allein nur die Parteivernehmung als Beweismittel anbietet.
Dafür, dass sich der Beklagte bei Abgabe der Unterschriftsleistung in einer psychischen Zwangslage befand und der Kläger diesen Zustand ausnutzte (§ 138 BGB), bietet der Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt.

Auch die zwischen den Parteien getroffene Stellvertretervereinbarung vom 18.3.2003 ist wirksam.
Die Stellvertretervereinbarung wurde schriftlich abgeschlossen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dem Abschluss eine mündliche Vereinbarung mit gleichen Inhalt vorausging und die Vereinbarung der Schriftform nach § 22II BPflV bedarf.

Die Vereinbarung der wahlärztlichen Leistungen durch den Stellvertreter des Klägers wurde auch rechtzeitig getroffen. Denn zum Abschluss dieser Vereinbarung kam es nicht erst kurz vor der Operation sondern bereits am Vortage vor der Operation.
Dafür, dass der Beklagte in seiner Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, als er die Stellvertretervereinbarung traf, und der Kläger dieses bewusst ausgenutzt hätte, gibt es keinen Anhalt.

Der Vereinbarung steht nicht entgegen, dass für den liquidierenden Kläger die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung steht (§ 4 II S. 1 GOÄ). Da die Vertretungsmöglichkeit des liquidationsberechtigten Wahlarztes nur auf die nach § 4 II S. 3 GOÄ bezeichneten medizinischen Leistungen begrenzt ist, ist für alle anderen Fälle der medizinischen Leistungen eine Vertretung des Wahlarztes im Rahmen des Vertragsrechts zulässig (str. Denzer Arzt u. Krankenhaus 2000, 253,a.A. Uleer/Miebach/Patt aaO. S. 45, 49). Wenn Gegenstand der Regelung nach § 4 II S. 3 nur die Zulässigkeit der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen auf einen nachgeordneten (delegierten) Arzt wäre, wovon Uleer/Mienach/Patt ausgehen, so würde sie sich auf die Zulässigkeit einer Stellvertretervereinbarung überhaupt nicht erstrecken.

Aus gebührenrechtlicher Sicht ist es danach zulässig, dass der Wahlarzt auf der Grundlage einer Stellvertretervereinbarung Leistungen abrechnen darf, die von seinem Vertreter erbracht wurden.

Da nach der vertraglichen Gestaltung der Kläger gehalten war, die ärztlichen Leistungen höchstpersönlich zu erbringen (§ 613 BGB), streiten die Parteien insbesondere auch darüber, ob diese Leistungen auch durch den Stellvertreter des Klägers zulässig erbracht werden können. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (str. dafür OLG Celle NJW 1982, 2129, OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1348, LG Hamburg ArztR 2002, 224,dagegen Urteil LG Hamburg v.23.3.2001 (331 S 77/00), Uleer/Miebach/Patt aaO. S. 46 ff.).

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In dem zur Entscheidung gestellten Fall geht es nicht darum, dass wegen der Unübertragbarkeit der Leistung (§ 613 BGB) diese nicht durch einen Dritten erbracht werden kann, sondern darum, ob der Beklagten im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Leistung wirksam beauftragen kann. Letzteres wird vom Gericht für zulässig erachtet.

Der Wahlarzt hat die rechtliche Möglichkeit, für den Fall seiner Verhinderung das Einverständnis des Patienten einzuholen, ob dieser mit einer Behandlung durch seinen Stellvertreter einverstanden ist. Willigt der Patient darin ein, so Bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass dann der Stellvertreter des Wahlarztes auch die ärztlichen Leistung erbringen darf (vgl. OLG Celle a.O.).
Der Vertreterklausel steht auch in Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).

Die Klausel, dass der Beklagte die Möglichkeit der Behandlung durch den Stellvertreter des Wahlarztes hat, weil dieser verhindert ist, ist im Gesamttext der Vereinbarung vom 18.3.2003 drucktechnisch hervorgehoben, wie auch die Klausel, dass die Stellvertreterbehandlung zu den Konditionen der Wahlleistungsvereinbarung unter Beibehaltung des Liquidationsrechts für den Wahlarzt erfolgt. Von einer überraschenden Klausel i.S.d. § 305 c BGB kann danach keine Rede sein.

Die Vertreterklausel ist auch mit § 307 BGB vereinbar, da sie den Patienten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Mit der Vereinbarung einer medizinischen Behandlung durch den Wahlarzt möchte der Patient zugleich auch die besondere Qualifikation dieses Arztes, seine Erfahrung und persönliche Zuwendung in Anspruch nehmen. Diese Merkmale in fachlicher und persönlicher Hinsicht gelten aber auch für den Stellvertreter des Wahlarztes, wenn der Patient dessen Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung ist für den Beklagten nicht darin zu sehen, wenn er darin einwilligt, anstelle durch den Wahlarzt von dessen Stellvertreter behandelt zu werden.

Der Vortrag des beklagten hinsichtlich der Abrechnung der ärztlichen Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ist unsubstantiiert, soweit der Beklagte ausführt, die Voraussetzungen für den Ansatz der Gebührenordnungsnummern 60, 3172, 2802, 1809, 3170, 1829 und 1830 Iagen nicht vor.

Darauf, dass der Sachvortrag insoweit unzureichend ist, musste der Beklagte durch das Gericht nicht besonders hingewiesen werden (§139 ZPO), weil der Kläger seinerseits dazu schon ausreichend Stellung genommen hatte, dass der Beklagte mit seinem pauschalen Vortrag nicht gehört werden kann.

Im übrigen wäre der Kläger nicht gehalten, die komplexe Operationsleistung in ihre EinzeIschritte aufzugliedern und letztere, obwohl sie im Verhältnis zur Komplexleistung nicht selbständige Leistungen darstellen, im Weg einer Analogberechnung einzeln zu liquidieren (vgl. dazu BGH GesR 2004, 341).

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

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