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Wahlvermächtnis – Entscheidung
des Bedachten
BUNDESFINANZHOF
Az.: II R 14/00
Urteil vom 6. Juni 2001
Vorinstanz: FG Nürnberg
Leitsatz:
Ein Wahlvermächtnis, bei dem das
Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an
ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein
dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß
§ 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, gelten die
Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2001 II R 76/99 (BStBl II, 2001, 605).
Normen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 ErbStG;
§ 262, § 263 Abs. 2, § 2154 BGB
Gründe
I.
Der am 13. September 1995 verstorbene Erblasser (E) war
Eigentümer eines unbebauten Grundstücks mit einem erhöhten Einheitswert von
33 460 DM. Alleinerbe des E ist der Beigeladene. E hatte in einem
privatschriftlichen Testament vom 26. Februar 1993 zugunsten des 1997
verstorbenen Ehemannes (M) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dessen
alleinige Erbin die Klägerin ist, folgendes bestimmt:
"... (M) hat die Wahl zwischen 2 Möglichkeiten:
a) Entweder er erhält 25 000,- DM
oder
b) er erwirbt das Grundstück ... gegen Zahlung von 150 000,- DM."
Durch notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag vom 15. Februar 1996
"überließ" der Beigeladene zur Erfüllung der von E zugunsten des M getroffenen
Anordnung diesem das Grundstück "zu Alleineigentum" und ließ es an ihn auf. M
verpflichtete sich, an den Beigeladenen 150 000 DM zu zahlen. Als Wert des
Grundstücks war auf der dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--)
vom Notar übersandten beglaubigten Abschrift des Vertrags ein Betrag von
368 500 DM angegeben.
Das FA setzte durch Erbschaftsteuerbescheid vom 27. Januar 1997 gegen M
Erbschaftsteuer in Höhe von 68 960 DM fest. Es sah in der testamentarischen
Anordnung zugunsten des M ein Kaufrechtsvermächtnis. Gegenstand dieses
Vermächtnisses sei das mit dem gemeinen Wert des zu erwerbenden Grundstücks
abzüglich des Kaufpreises anzusetzende Erwerbsrecht. Der Wert des Erwerbs
belaufe sich mithin auf 218 500 DM.
Der Einspruch, mit dem M geltend machte, dass die Bewertung des Erwerbs nach den
für die gemischte Schenkung bzw. die Schenkung unter Auflage geltenden
Grundsätzen erfolgen müsse, weil Gegenstand des Vermächtnisses das Grundstück
unter der Auflage der Zahlung von 150 000 DM sei, blieb erfolglos.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit
dem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2000, 1042 veröffentlichten
Urteil als unbegründet ab. E habe M mit einem Wahlvermächtnis i.S. von § 2154
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedacht. M habe sich dafür entschieden, das
Grundstück gegen Zahlung des im Testament bestimmten Betrags zu erwerben. Das
Vermächtnis habe sich damit auf ein Ankaufsrecht konkretisiert. Ein derartiges
Kaufrechtsvermächtnis unterscheide sich dadurch von einem reinen
Sachvermächtnis, dass der Anspruch auf Auflassung des Grundstücks nicht schon
mit dem Anfall des Vermächtnisses, sondern erst durch Ausübung des Ankaufsrechts
entstehe. Dieses Recht sei, weil dafür kein Einheitswert festzustellen sei, mit
dem gemeinen Wert zu bewerten. Das FA hatte im Verfahren vor dem FG eine
Auskunft des zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte eingeholt.
Danach erwies sich der angesetzte gemeine Wert jedenfalls als nicht zu hoch.
Mit der Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 2174 BGB geltend.
Gegenstand des Vermächtnisses, das E ihrem Ehemann zugewandt habe, sei --soweit
es sich auf den Erwerb des Grundstücks bezogen habe-- ein unmittelbar auf dessen
Übereignung gerichteter Anspruch und nicht ein Ankaufsrecht gewesen. Dass es
sich um ein Sachvermächtnis gehandelt habe, folge schon daraus, dass wahlweise
ein unmittelbarer Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag vorgesehen gewesen
sei. Auch die Formulierung "er erwirbt das Grundstück" zeige, dass E von einem
unmittelbaren Erwerb des Grundstücks ausgegangen sei und nicht nur ein Recht auf
dessen Erwerb habe einräumen wollen.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Nürnberg vom
25. November 1999 IV 310/98 und der Einspruchsentscheidung vom 13. August 1998
den Erbschaftsteuerbescheid vom 27. Januar 1997 dahin zu ändern, dass die
Erbschaftsteuer nach einem Wert des Erwerbs in Höhe des anteiligen Einheitswerts
von 19 840 DM festgesetzt wird, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG ist rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen, dass Gegenstand des Vermächtnisses nicht das zum Nachlass des
E gehörende Grundstück war, sondern --als einer von zwei Gegenständen, zwischen
denen M wählen konnte-- das Recht, das Grundstück zu dem von E festgelegten
Preis zu erwerben. Dieses Recht, für das sich M entschieden hat, ist gemäß § 12
Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 9
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
1. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb
durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB). Nach § 2154 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der
Erblasser ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren
Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Um ein derartiges
sog. Wahlvermächtnis handelt es sich bei der von E zugunsten des M getroffenen
letztwilligen Verfügung.
2. Der Bewertung eines Vermächtnisses gemäß § 12 ErbStG hat die Bestimmung
dessen vorauszugehen, was der Bedachte "durch Vermächtnis" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG) mit dem Tod des Erblassers erworben hat. Dies ist Gegenstand des
Vermächtnisses und nicht dasjenige, was er "aufgrund" des Vermächtnisses, d.h.
zu dessen Erfüllung, letztlich erhält (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 10. November 1982 II R 85-86/78, BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329, und vom
25. Oktober 1995 II R 5/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97).
a) Soweit sich das Vermächtnis auf das zum Nachlass gehörende Grundstück bezog,
war nicht dieses selbst, sondern nur ein darauf gerichtetes sog. Übernahmerecht
Gegenstand der Anordnung. Die von E gewählten Formulierungen stehen dieser
Auslegung nicht entgegen. Macht der Erblasser den Erwerb eines zum Nachlass
gehörenden Gegenstandes von einer Leistung des Bedachten abhängig, so kann
dieser den Gegenstand nur erwerben, wenn er sich dazu verpflichtet, die vom
Erblasser verlangte Leistung zu erbringen. Ob er diese Verpflichtung eingeht,
unterliegt seiner freien Entscheidung. Der Erblasser kann darauf durch die
letztwillige Verfügung keinen Einfluss nehmen. Diese Interessenlage spricht
gegen die Annahme eines Sachvermächtnisses unter Auflage (§ 1940 BGB), von dem
sich der Bedachte nur durch Ausschlagung lösen könnte (§ 2176 BGB). Der nach
§ 1939 BGB für ein Vermächtnis erforderliche Vermögensvorteil ist auch bei der
Zuwendung eines Übernahmerechts gegeben. Er besteht bei einem solchen Recht
darin, dass der Bedachte durch seine Erklärung einen Anspruch gegen den
Beschwerten entstehen lassen kann, ihm den Gegenstand entgeltlich zu
verschaffen, z.B. ihm eine Sache zu verkaufen (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Bearb.,
§ 57 I). Im Streitfall ist das von M gewählte Übernahmerecht Gegenstand des
vermächtnisweisen Erwerbs, denn das Übernahmerecht ist mit der Ausübung des
Wahlrechts so zu behandeln, als sei es bereits beim Erbfall alleiniger
Vermächtnisgegenstand gewesen. Hat der Vermächtnisnehmer die Wahl zwischen
mehreren Gegenständen, gilt nämlich die von ihm gewählte Leistung gemäß § 263
Abs. 2 BGB als die von Anfang an allein geschuldete.
b) Bei dem danach durch letztwillige Verfügung vermachten Übernahmerecht handelt
es sich um ein Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten ermöglicht, einen
(schuldrechtlichen) Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes, wie er sich im
Nachlass befindet, gegen Zahlung des vom Erblasser festgelegten Preises zu
begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. Januar 1994
V ZR 90/92, BGHZ 125, 41, 55, zum Recht auf Übernahme eines Anerbengutes nach
dem Württembergischen Anerbengesetz vom 14. Februar 1930; vgl. auch BFH-Urteile
vom 16. März 1977 II R 11/69, BFHE 121, 519, BStBl II 1977, 640; vom 21. Juli
1993 II R 118/90, BFHE 172, 118, BStBl II 1993, 765, und vom 4. Mai 2000
IV R 10/99, BFHE 191, 529). Das Übernahmerecht als solches und nicht der erst
durch dessen Ausübung entstehende Übertragungsanspruch ist Gegenstand des
Vermächtnisses (vgl. BGH-Urteil vom 30. September 1959 V ZR 66/58, BGHZ 31, 13,
20; BFH-Beschluss vom 13. April 1994 II B 173/93, BFH/NV 1994, 794). Liegt der
Preis --wie im Streitfall-- unter dem Verkehrswert des Gegenstandes, so ist der
Bedachte bereits durch den Erwerb des Übernahmerechts i.S. von § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG bereichert, weil ihm dadurch eine Rechtsposition zufällt, die im
Hinblick auf den Wertunterschied zwischen dem Anspruch auf Übertragung des
Gegenstandes und der Zahlungsverpflichtung einen wirtschaftlichen Vorteil
verkörpert. Die Steuer kann abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ErbStG
--entsprechend der Regelung für den Pflichtteilsanspruch (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b ErbStG)-- erst mit der Geltendmachung des Rechts entstehen, weil der
mit dem Erwerb des Rechts verbundene Vorteil sich erst dadurch realisiert.
"Durch Vermächtnis" erworben ist gleichwohl allein das Gestaltungsrecht und
nicht der erst als Folge seiner Geltendmachung entstehende Anspruch auf
Übertragung des Nachlassgegenstandes.
c) Für die Bewertung folgt daraus, dass das Übernahmerecht nicht mit dem
Steuerwert (Einheitswert) für den Gegenstand, auf den es sich bezieht, angesetzt
werden kann, sondern nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem
gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem
Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht
bezieht. Für den Ansatz des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert spricht zudem,
dass der Anspruch auf Übertragung des Nachlassgegenstandes und die Verpflichtung
zur Zahlung des Übernahmepreises ebenso miteinander verknüpft sind wie ein
Sachleistungsanspruch und eine Zahlungsverpflichtung aus einem
Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. Schlichting, in: Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 2174 Rdnr. 5), die ebenfalls mit dem
gemeinen Wert zu bewerten sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989
II R 103/86, BFHE 159, 542, BStBl II 1990, 434, und vom 15. Oktober 1997
II R 68/95, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820).
Soweit dem BFH-Urteil vom 12. Juli 1961 II 164/59 S (BFHE 73, 343, BStBl III
1961, 391) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, hält der Senat daran
nicht mehr fest.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S.
von § 139 Abs. 4 FGO besteht kein Anlass. Der Beigeladene ist im
Revisionsverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm
besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom
29. Oktober 1985 IX R 23/85, BFH/NV 1986, 406).
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