eBay –Kauf:
Widerrufsrecht ausgeschlossen bei Abholung der Ware?
Landgericht
Frankfurt am Main
AZ: 3-08 O
164/06
Urteil vom
01.11.2006
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main -
8. Kammer für Handelssachen - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2006
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 05.09.2006 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu
1., 2. und 3b. bestätigt.
Im Übrigen - hinsichtlich des Ausspruchs zu 3a. - wird die einstweilige
Verfügung aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/10 und der
Antragsgegner 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des
Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden
Betrags abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben im Internet über eBay Computer und Computerzubehör. Auf
der Internetseite des Antragsgegners befindet sich unterhalb dessen
Angebotsbeschreibungen sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine
Rückgabebelehrung. Innerhalb der Belehrung des Widerrufsrechts heißt es u.a.:
„Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht".
Wegen der weiteren Einzelheiten der Belehrung des Widerrufs- und Rückgaberechts
wird auf BI. 14 dA verwiesen.
Außerdem bewirbt der Antragsgegner seine angebotenen Waren auf seiner
Internetseite mit „Re-Neu*" bzw. „NEU*". Das Sternchen bei dem Wort „Re-Neu"
wird wie folgt aufgelöst:
"Kurz-Gebrauchte, Leasingrückkäufe oder Aussteller, von Apple selbst geprüft und
mit einem 1 Jahr Garantie. Kleinere Gebrauchsspuren sind prinzipiell möglich —
kam bisher aber nicht vor!".
Das Sternchen bei dem Wort „Neu" wird wie folgt aufgelöst:
„Kurz-Gebrauchte, Leasingrückläufe oder Aussteller, von Apple selbst im
Neuzustand zurückversetzt, geprüft und mit voller Garantie" (BI. 17 dA).
Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 11.8.2006 (B1. 19-25 dA) ab.
Die Kammer erließ am 5.9.2006 eine einstweilige Verfügung, wegen deren Inhalts
auf Bl. 37-39 dA verwiesen wird.
Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner, indem er sowohl über das
Widerrufsrecht als auch über das Rückgaberecht belehre, gegen das
Transparenzgebot verstoße, weil der Verbraucher nicht wisse, ob nun das
Widerrufs- oder das Rückgaberecht gelte. Ein Unternehmer müsse sich entscheiden,
ob er ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräume und dürfe nicht über
beides belehren, zumal der Verbraucher nach Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V
verpflichtet sei, über ein Widerrufsrecht oder ein Rückgabe- recht zu belehren.
Darüber hinaus sei die verwendete Klausel „Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird
gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht." nach §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, 312 f
und 355 ff. BGB unlauter, weil das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht auch dann
bestehe, wenn die Ware abgeholt werde. Es komme einzig und allein darauf an,
dass der Vertrag nach § 312 b BGB unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde.
Indem der Antragsgegner seine Waren mit „Neu" und „Re-Neu" bewerbe und zugleich
mit den Sternchenzusätzen versehe, täusche er über produktbezogene Angaben, weil
Ausdrücke, die auf die Neuheit der angebotenen Waren hindeuten, grundsätzlich
wahr sein müssten. Unter „Neu" würde vom Verbraucher verstanden, dass die
angebotenen Waren auf dem neuesten Stand und unbenutzt seien. Demgegenüber
schränke der Antragsgegner dieses Verständnis mit dem Sternchenzusatz auf
zumindest kurz gebrauchte und mit kleineren Gebrauchsspuren versehene Ware ein.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 5.9.2006 zu
bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass es ihm frei stehe. dem Verbrauche entgegen dem
Gesetz kumulativ ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht einzuräumen.
Wenn dies aber zulässig sei, so könne er bei einem Kauf per Abholung das
Rückgaberecht ausschließen und das Widerrufsrecht einräumen. Außerdem sei unter
„Kauf per Abholung" zu verstehen, dass es sich um einen Kauf im Ladengeschäft
handele.
Soweit er je ein Neuprodukt mit einem Sternchenzusatz versehen habe, beruhe dies
auf einem Versehen, weil er tatsächlich nur Neuprodukte verkauft habe. Soweit er
Produkte mit „Re-Neu" beworben habe, habe er diese zulässigerweise als
gebrauchte Artikel durch den Sternchenzusatz gekennzeichnet.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist überwiegend begründet.
Soweit der Antragsgegner auf seiner Internetseite sowohl eine Widerrufsbelehrung
als auch eine Rückgabebelehrung gegeben hat, ist dies nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG,
312 c Abs. 1-Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V unlauter.
Soweit der Antragsgegner über eBay Computer und Computerzubehör anbietet,
handelt es sich um Angebote auf Abschluss von Fernabsatzverträgen. Bei solchen
Verträgen ist es nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
die nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Informationen, zu denen auch eine
Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 d Abs. 1 BGB gehört,
gegeben werden.
Insoweit kann offen bleiben, wie die Internet-Angebote des Antragsgegners
qualifiziert werden. Selbst wenn es sich noch nicht um bindende Angebote handeln
sollte, sondern lediglich um eine Einladung zur Abgabe von Kaufangeboten, bedarf
es spätestens bis zur. Abgabe der Willenserklärungen der Kunden (§ 312 c Abs. 1
Satz 1 BGB) einer umfassenden Aufklärung der Kunden in klarer und verständlicher
Weise über deren Widerrufs-oder Rückgaberecht. Dabei müssen auch alle nach § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über Bestehen und Ausübung des
Widerrufs- oder Rückgaberechts und die Rechtsfolgen eines Widerrufs oder einer
Rückgabe mitgeteilt werden.
Soweit die Belehrung klar und verständlich zu erfolgen hat, bedeutet dies, dass
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, deren
Ausübung und die Rechtsfolgen eines Widerrufs oder einer Rückgabe vollständig,
widerspruchsfrei und zutreffend belehrt werden muss. Diesen Anforderungen genügt
die Belehrung des Antragsgegners nicht, weil nach seiner Belehrung unklar ist,
ob ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht besteht, da er sowohl über das
Bestehen eines Widerrufsrechts als auch über das Bestehen eines Rückgaberechts
belehrt hat. Eine solche Belehrung ist jedoch unzutreffend, weil sie sowohl § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV als auch §§ 312 d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1 BGB
widerspricht.
Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmen darüber zu belehren,
ob bei dem von ihm angebotenen Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht oder ein
Rückgaberecht besteht, weil das gesetzliche Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 1 Satz
1 BGB) durch die Einräumung eines vertraglichen Rückgaberechts (§§ 312 d Abs. 1
Satz 2, 356 Abs. 1 BGB) ersetzt wird. Ersetzung bedeutet, dass anstelle des
Widerrufs- ein Rückgaberecht tritt. Ein Nebeneinander von Widerrufsrecht und
Rückgaberecht sieht das Gesetz gerade nicht vor.
Von § 312 d Abs. I Satz 2 BGB darf auch nicht nach § 312 f BGB zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden. Indem der Antragsgegner sowohl ein Widerrufs-
als auch ein Rückgaberecht einräumt, ist er von der gesetzlichen Regelung –
entweder Widerrufs- oder Rückgaberecht – zum Nachteil des -Verbrauchers
abgewichen. Denn für den Verbraucher ist wegen des Nebeneinanders von Widerrufs-
und Rückgaberecht undurchschaubar, welches Recht er ggf. wählen soll und welches
Recht für ihn günstiger ist. Insbesondere ist im Falle der Rücksendung der
bestellten Ware unklar, ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht gelten
soll, weil beide Rechte durch Rücksendung der bestellten Ware ausgeübt werden
können. Welches Recht in einem solchen Falle zur Anwendung kommt, kann aber von
Bedeutung sein, wenn der Warenwert unter 40 EUR liegt, weil dann nach § 357 Abs.
3 Satz 3 BGB der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt, wenn es sich um
die Ausübung eines Widerrufsrechts handeln sollte.
Deshalb ist die Belehrung des Antragsgegners über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht nicht nur unzutreffend, sondern auch darüber hinaus unvollständig.
Unter einer unvollständigen Information ist insbesondere das Vorenthalten von
solchen Informationen zu verstehen, die der durchschnittlich informierte,
situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher erwarten darf, um eine
rationale Nachfrageentscheidung treffen zu können (Baumbach/Hefermehl/Köhler, §
4 UWG R. 1.38). Ein solcher Verbraucher darf vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags erwarten, dass ihm mitgeteilt wird, ob das gesetzliche
Widerrufsrecht oder das vertragliche Rückgaberecht besteht. Demgegenüber wird
der Verbraucher durch die Belehrung des Antragsgegners von einem Nebeneinander
von Widerrufs- und Rückgaberecht überrascht, ohne dass er ohne weiteres
durchschauen kann, welches Recht im Einzelnen Anwendung finden soll. Vielmehr
bleibt dies im Falle der Rücksendung der bestellten Ware offen.
Soweit es in der Widerrufsbelehrung heißt:
„Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht."
führt diese Klausel ebenfalls zu Unlauterbarkeit nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c
Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Denn auch insoweit wird über das
Bestehen des Widerrufsrechts unzutreffend belehrt.
Ein Durchschnittsverbraucher wird die vorstehende Klausel, die sich unter der
Überschrift „Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht" befindet, dahingehend
verstehen, dass im Falle der Abholung der Ware kein Widerrufsrecht besteht. Dies
ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel in der Belehrung über das
Widerrufsrecht steht, so dass kein Raum für die Annahme gegeben ist, dass sich
der Ausschluss nur auf das Rückgaberecht beziehe, zumal über dieses erst im
Anschluss belehrt wird. Zum andern folgt dies aus der Formulierung „Ware wird
gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht". Damit wird eindeutig und klar zum
Ausdruck gebracht, dass die bestellte Ware im Wege des Widerrufs nicht
zurückgegeben werden kann.
Ein solcher Ausschluss ist jedoch unzulässig und damit auch die
Widerrufsbelehrung insoweit unzutreffend. Denn beim Abschluss eines
Fernabsatzvertrags ist ein Widerrufsrecht auch dann gegeben, wenn die Ware nicht
zugeschickt, sondern abgeholt wird, weil das Bestehen des Widerrufsrecht nach §
312 d Abs. 1 Satz 1 BGB einzig und allein an den Abschluss eines
Fernabsatzvertrags anknüpft. Hiervon kann auch nicht nach § 312 f BGB abgewichen
werden.
Demgegenüber ist kein Raum für eine dahingehende Auslegung, dass unter der
Formulierung „Bei Kauf per Abholung gilt: ..." ein Ladenkauf gemeint sei. Denn
bei einem Kauf über eBay geht es ausschließlich um den Abschluss eines
Fernabsatzvertrags. Außerdem befindet sich die Formulierung in der Belehrung
über das gesetzliche Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag. Deshalb ist aus
der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit der Formulierung „Bei Kauf per
Abholung gilt: ..." nur die Art und Weise der Übergabe der bestellten Ware zu
verstehen und nicht die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags.
Soweit der Antragsgegner Ware mit dem Zusatz „Neu*" und dem dazugehörigen
Sternchenhinweis:
„Kurz-Gebrauchte ..."
angeboten hat, war dies nach §§ 3, 5 UWG irreführend.
Eine Werbung ist irreführend, wenn sie unrichtige, täuschende oder zutreffende,
aber missverständliche und wettbewerblich relevante Angaben enthält. Ob Angaben
unrichtig sind oder eine Fehlvorstellung hervorrufen, bestimmt sich maßgeblich
danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres
Gesamteindrucks versteht (BGH NJW 2005, 2229, 2230 und 3287, 3288).
Die Werbung des Antragsgegners richtet sich an Internetnutzer, die über eBay
Computer oder Computerzubehör kaufen wollen. Bei diesen Personen handelt es sich
um Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §. 13 BGB. Für die
Beurteilung der Werbung ist demgemäß auf das Verständnis eines durchschnittlich
informierten und verständigen Verbrauchers (aus diesem Adressatenkreis)
abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit
entgegenbringt.
Ein solcher Verbraucher wird einen mit neu bezeichneten Computer oder mit neu
bezeichnetes Computerzubehör dahingehend verstehen, dass es sich um fabrikneue
Waren handelt, die noch nicht benutzt worden sind. Eine solche Vorstellung liegt
jedenfalls –wie hier gegeben – bei Waren des täglichen Bedarfs, die einem
ständigen Verschleiß unterliegen, nahe (Harte/Henning/Weidert, § 5 UWG R. 390).
Demgegenüber definiert der Antragsgegner aufgrund des Sternchenhinweises den von
ihm verwendeten Begriff neu zumindest teilweise dahingehend, dass hierunter auch
Waren fallen, die kurz gebraucht sind. Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem
allgemeinen Verständnis des Begriffs neu, wie ihn der Durchschnittsverbraucher
versteht.
Zwar kann ein in der Werbung verwendeter Begriff durch einen Sternchenhinweis
näher erläutert werden, aber nur dann, wenn der Begriff selbst missverständlich
oder offensichtlich unvollständig ist. Dies gilt jedoch nicht für den Begriff
neu. Dieser hat für einen Durchschnittsverbraucher einen eindeutigen – wie
vorstehend aufgezeigt – Inhalt. Deshalb kann die eindeutliche Begrifflichkeit
nicht durch einen Sternchenhinweis in ihr Gegenteil, nämlich dass unter neuer
Ware auch solche zu verstehen ist, die kurz gebraucht ist. Vielmehr ist der
Sternchenhinweis in Bezug auf den eindeutigen Begriff "neu" ungeeignet, die
Verbraucher darüber aufzuklären, dass unter neuer Ware auch gebrauchte Ware zu
verstehen sei.
Danach unterliegen Verbraucher, denen Waren mit dem Zusatz „Neu*" angeboten
werden, der Fehlvorstellung, dass es sich um fabrikneue Waren handeln würde,
weil es aufgrund des Sternchenhinweises zumindest möglich ist, dass auch
gebrauchte Waren im Angebot sind. Deshalb ist es für die :Fehlvorstellung der
Verbraucher unerheblich, ob der Antragsgegner immer nur fabrikneue Waren
verkauft hat, soweit er sich um mit dem Zusatz „Neu*" gekennzeichnete Waren
handelte. Denn insoweit kommt es auf den Unterschied zwischen dem Verständnis
der Verbraucher von dem Begriff neu und dem des Antragsgegners, wie er auf
seiner Internetseite durch den Sternchenhinweis zum Ausdruck kommt, an. Da die
beiden Verständnisse unterschiedlich sind, unterliegen die Verbraucher einer
Fehlvorstellung.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Begriff „Neu*" teilweise aus
Versehen mit einem Sternchenhinweis gekennzeichnet wurde. Denn der
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
Soweit der Antragsgegner Waren mit dem Begriff „Re-Neu*" kennzeichnete und im
Sternchenhinweis nähere Erläuterungen gab, was er unter „Re-Neu" versteht, liegt
keine irreführende Werbung vor, so dass der Antrag insoweit unbegründet ist.
Denn der Begriff „Re-Neu" ist im Gegensatz zum Begriff „Neu" nicht eindeutig.
Vielmehr ist dieser Begriff zumindest aufklärungsbedürftig, was unter Re-Neu zu
verstehen ist. Deshalb kommt es insoweit für das Verständnis der Verbraucher
nicht allein auf den Begriff „Re-Neu" oder sogar nur „Neu" als Bestandteil von „Re-Neu"
an, sondern zusätzlich auf die erläuternden Angaben im Sternchenhinweis. Wenn
aber für das Verständnis des Begriffs „Re-Neu" auch auf den Sternchenhinweis
abgestellt wird, kommt es zu keinen Fehlvorstellungen, wenn der Antragsgegner
Ware mit dem Zusatz „Re-Neu" verkauft, die kleinere Gebrauchsspuren aufweisen
oder bereits kurz im Gebrauch waren. Dies deckt sich vielmehr mit dem Begriff „Re-Neu",
wie er zulässigerweise im Sternchenhinweis erläutert wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 708 Nr. 6
ZPO.