Reisender –
Wareneinführung nach Deutschland aus Drittland – Einfuhrabgaben
Bundesfinanzhof
Az: VII B
21/06
Beschluss vom
16.03.2007
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind im März 2004 aus Ägypten kommend
über den Flughafen X nach Deutschland eingereist. Sie hatten, wie bei einer
Zollkontrolle festgestellt wurde, in ihrem Reisegepäck 11 Stangen Zigaretten zu
jeweils 200 Stück sowie eine Packung mit 34 Zigarillos bei sich. Für diese Waren
hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) nach Abzug der
einschlägigen Freimengen neben den pauschalierten Einfuhrabgaben einen
Zollzuschlag erhoben, weil die Kläger nach seiner Darstellung am Flughafen den
grünen Ausgang benutzt und die Tabakwaren nicht zur Zollabfertigung angemeldet
haben.
Die gegen den Abgabenbescheid hinsichtlich des Zollzuschlags erhobene Klage
hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah nach Vernehmung zweier Zeugen die
Voraussetzungen für die Erhebung eines Zollzuschlags als nicht erfüllt an, weil
nicht festgestellt werden könne, dass die Kläger eine Steuerstraftat oder eine
Steuerordnungswidrigkeit begangen hätten. Dies wäre nur in Betracht gekommen,
wenn die Kläger den grünen Ausgang benutzt haben sollten, was das HZA behauptet,
was das FG indes nicht meint feststellen zu können. Selbst wenn jedoch davon
ausgegangen werde, dass sich die Kläger bei der Zollkontrolle "im grünen
Ausgang" befunden haben, stehe damit nicht fest, dass ihnen die damit
verbundenen zollrechtlichen Folgen bekannt waren oder in einer ihre
Leichtfertigkeit begründenden Weise hätten bekannt sein müssen. Gingen Reisende
nämlich davon aus, sie könnten "gegenüber dem am grünen Ausgang stehenden
Beamten immer noch wirksam eine Zollanmeldung abgeben", fehle ihnen der Vorsatz
für eine Steuerhinterziehung.
Die Kläger hätten sich dahin eingelassen, sie hätten eine Zollanmeldung abgeben
wollen, seien hieran jedoch durch den kontrollierenden Zollbeamten "gehindert"
worden. Diese Einlassung der Kläger widerlegende Feststellungen seien nicht
getroffen worden. Aus dem Vermerk des Abfertigungsbeamten ergebe sich nicht,
dass die Kläger sich so verhalten hätten, dass ihr Wille zur Abgabe einer
Zollanmeldung als ausgeschlossen angesehen werden müsse. Für diesen Willen
spreche vielmehr die glaubhafte Bekundung eines anderen Zeugen --eines
Mitreisenden--, dass die Kläger ihm gesprächsweise gesagt hätten, sie wollten
die Zigaretten verzollen, sowie die Tatsache, dass die Kläger sich vor der Reise
nach den Abgabesätzen erkundigt hätten.
Da den Klägern der Wille zur Abgabe der Zollanmeldung nicht zu widerlegen sei,
scheide auch ein Versuch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen der gebotenen
Zollanmeldung aus. Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung sei nicht
festzustellen. Die Kläger hätten zwar die Sorgfaltspflicht gehabt, den grünen
Kanal nicht zu betreten; sie hätten ihre Zollanmeldung vielmehr im roten Kanal
abgeben müssen. Die diesbezüglichen Regelungen seien indes "für Personen ohne
zollrechtliche Vorbildung nicht nachvollziehbar". Reisende könnten erwarten,
dass jeder Zollbeamte an einer Zollstelle der Reisendenabfertigung, an den man
sich spontan wegen zollpflichtiger Einfuhren wendet, Einfuhrabgaben ohne
Sanktionen wie den Zollzuschlag erhebt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die
Beschwerde des HZA, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend
gemacht wird. Es bedürfe der Klärung, ob die Benutzung des grünen Ausgangs
grundsätzlich auch zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer
vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerhinterziehung führt.
Das HZA trägt dazu vor, wer den grünen Ausgang benutze, gebe damit nach Art. 233
Abs. 1 Buchst. a erster Anstrich der Zollkodex-Durchführungsverordnung eine
Willenserklärung ab; für weitere Anmeldungen sei dann kein Raum mehr.
Tätigkeiten eines Zollbeamten hinter dem grünen Ausgang stellten eine Kontrolle
dar, mit der Folge, dass für dabei festgestellte Waren ein Zuschlag erhoben
werden könne. Anmeldungen von die Freimengen überschreitenden Waren müssten bei
den Beamten im roten Ausgang abgegeben werden. Die Auffassung des FG, dass kein
oder nur ein geringes Verschulden von Reisenden bei "wahrheitswidriger Benutzung
des grünen Ausgangs" vorliege und dass darüber hinaus auch im grünen Ausgang
eine Anmeldung möglich sei, sei rechtsfehlerhaft.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.
1. Die vom HZA formulierte Frage, ob die Benutzung des grünen Ausgangs zur
Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung
oder leichtfertigen Steuerverkürzung (§§ 370, 378 der Abgabenordnung --AO--)
führt --was nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes u.a. Voraussetzung für
die Erhebung eines sog. Zollzuschlags ist--, ist nicht klärungsbedürftig, soweit
sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich ist.
Es ist klar und eindeutig und bedarf folglich nicht der Klärung in einem
Revisionsverfahren, dass ein Reisender sich über die Bedeutung des roten und des
grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen muss, wenn er aus einem
Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen
er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie
Einfuhrabgaben zu entrichten sind. Tut er dies nicht und benutzt den grünen
Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei
oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er
im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung. Im Allgemeinen
dürfte darüber hinaus davon auszugehen sein, dass jedenfalls den mit den
Gegebenheiten an den Flughäfen in der Gemeinschaft einigermaßen vertrauten
Reisenden geläufig ist, dass sie mit solchen Waren den roten Ausgang benutzen
und diese dort anmelden müssen, und dass ein Reisender mit wenigstens
durchschnittlicher Auffassungsgabe die entsprechenden Hinweise an den
betreffenden Ausgängen bemerkt und ihre Bedeutung begreift.
Allerdings mag sich nicht ausschließen lassen, dass ein Reisender ausnahmsweise
einmal jene Kenntnis nicht besitzt bzw. meint, zollpflichtige Waren auch noch
nach Durchschreiten des grünen Ausgangs oder zumindest "im" grünen Ausgang
anmelden zu können (sofern sich dort ein Zollbeamter aufhält), oder dass ein
Reisender die einschlägigen Regelungen bzw. öffentlichen Hinweise dahin
missverstanden hat, obwohl er sich nach den ihm gegebenen Möglichkeiten bemüht
hat, sich über die Bedeutung der unterschiedlichen Ausgänge Klarheit zu
verschaffen. Dies anzunehmen, setzt freilich besondere in seiner Person
liegende, vom Tatrichter festzustellende Umstände voraus, die sein persönliches
Unvermögen zur Folge haben, das Unrechte seines Verhaltens erkennen zu können.
Diese Umstände sind ggf. vom FG nachvollziehbar anhand konkreter Anhaltspunkte
darzulegen.
2. Ob den Klägern im Streitfall zugute zu halten ist, dass sie, wie das FG
meint, ohne Leichtfertigkeit verkennen konnten, dass sie die von ihnen
mitgebrachten Zigaretten bei der Zollabfertigungsstelle im roten Ausgang
anmelden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen
Klärung weder bedürftig noch zugänglich ist. Das HZA hat nicht schlüssig
dargelegt, dass die diesbezügliche Würdigung des FG, die Kläger hätten ohne
grobe Fahrlässigkeit annehmen dürfen, die von ihnen erwartete und nach
Überzeugung des FG auch beabsichtigte Zollanmeldung noch bei einem Beamten "im"
grünen Ausgang abgeben zu können oder sogar, wie es an anderer Stelle des
Urteils heißt, bei "jedem Zollbeamten an einer Zollstelle der
Reisendenabfertigung" --was eine Anmeldung nach Durchschreiten des grünen
Ausgangs einschließen würde--, den Denkgesetzen oder allgemeinen
Erfahrungssätzen widerspricht oder jedenfalls nicht auf einer einsichtigen,
verstandesmäßig nachvollziehbaren Würdigung der festgestellten Tatsachen beruht;
deshalb kann die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und des Vertrauens der
Allgemeinheit in dieselbe zugelassen werden.
Sofern das Urteil des FG freilich dahin zu verstehen sein sollte, dass das FG
eine allgemeine Beweiswürdigungsregel dahin gehend aufstellen möchte, Reisenden,
die einfuhrabgabepflichtige Waren mitbringen, könne bei Benutzung des grünen
Ausgangs im Allgemeinen --d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände des
Einzelfalls, z.B. außergewöhnlicher zollrechtlicher Kenntnisse des
Betreffenden-- kein Schuldvorwurf nach §§ 370, 378 AO gemacht werden, kann von
dem vom HZA angestrebten Revisionsverfahren die Widerlegung eines solchen
(unzutreffenden) Rechtssatzes nicht erwartet werden, weil das Urteil des FG
angesichts der von diesem durchgeführten Beweiserhebung über die subjektiven
Vorstellungen und Absichten der Kläger nicht auf einer solchen
Beweiswürdigungsregel, sondern auf einer für das Revisionsgericht nach § 118
Abs. 2 FGO bindenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls beruhen dürfte.