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Wasserschaden – Ersetzung aller Badezimmerfliesen

Landgericht Düsseldorf

Az: 11 O 614/03

Urteil vom 28.09.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert, die der Kläger bei der Beklagten für sein Einfamilienhaus unterhält. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Wohngebäude- Versicherungsbedingungen VGB 88 (im Folgenden: VGB 88).

Im September und Dezember 2001 kam es im Haus des Klägers zu Wasseraustritten. Durch eine Leckageortung Ende Dezember 2001 konnte als Ursache ein Wasserrohrbruch im Badezimmer des Klägers ausgemacht werden. Das Badezimmer war mit beige geflammten Fliesen der Größe 20 x 20 cm verfliest. Zur Reparatur musste der Badezimmerboden vor dem WC aufgestemmt werden. Dabei wurden einige Bodenfliesen beschädigt. Das Ausmaß des Fliesenschadens ist zwischen den Parteien streitig. Die beschädigten bzw. zerstörten Fliesen wurden nach der Rohrreparatur nicht ersetzt, da der Kläger selbst keine Ersatzfliesen mehr besaß.

Anfang September 2002 kam es zu einem weiteren Wasserschaden. Ursächlich hierfür war der Bruch eines Kupferrohres unter der Badewanne des Klägers. Zur Reparatur des Rohres musste die Badewanne ausgebaut werden. Hierdurch traten Schäden an der Frontschürze und an der Randverfliesung der Badewanne auf. Auch insoweit ist das Ausmaß des Fliesenschadens zwischen den Parteien streitig.

Eine vergleichsweise Einigung der Parteien über den Umfang der Entschädigungspflicht der Beklagten scheiterte in der Folgezeit, sodass die Beklagte den Zeugen A damit beauftragte, Feststellungen zur Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach zu treffen. Der Zeuge A bemühte sich, Ersatzfliesen für die schadhaften Stellen zu beschaffen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Zeuge A im Oktober 2002 eine Musterfliese mit nur geringer Farbabweichung in der Größe 20 x 25 cm ausfindig machte und dem Kläger die Ausbesserung des Schadens mit diesen Fliesen vorschlug, der Kläger dies jedoch ablehnte.

Der Zeuge … ermittelte die schadensbedingten Reparatur- und Wiederherstellungskosten mit 3.144,85 EUR. Wegen der Einzelheiten der Schadensaufstellung wird auf die Anlage B 4 (Bl. 66 ff.) Bezug genommen. Den Betrag zahlte die Beklagte am 12.12.2002 an den Kläger. Zuvor hatte die Beklagte zur Regulierung des Schadensfalls aus dem Jahre 2001 einige Rechnungen des Klägers ausgeglichen und einen Betrag von 642,25 EUR an den Kläger gezahlt.

Der Kläger ließ in seinem Badezimmer im Jahre 2003 u.a. neue Rohrleitungen verlegen, neue Sanitärobjekte einbauen und neue Wand- und Bodenfliesen verlegen, wobei die neuen Fliesen auf die alten geklebt wurden. Mit der Klage verlangt der Kläger Entschädigung für die von ihm insoweit aufgewandten Kosten abzüglich des von der Beklagten bereits bezahlten Betrages. Er beziffert die ihm entstandenen Kosten auf insgesamt 10.307,96 EUR. Zusätzlich verlangt er die Erstattung einer Honorarrechnung der vorprozessual tätigen Rechtsanwälte in Höhe von 449,50 EUR. Zur Darstellung der Positionen im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 12.12.2003 (Bl. 6-10 d.A.), auf den Schriftsatz vom 23.06.2004 (Bl. 84-86 d.A.) und die Anlagen K1 bis K20 (Bl. 91-123 d.A.) verwiesen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Die ursprünglich im Badezimmer verwendeten Fliesen seien am Markt nicht mehr zu beschaffen gewesen. Um Ersatzfliesen habe er sich erfolglos bemüht. Der Sachverständige habe zwar eine Musterfliese ausfindig machen können, die zwar nur eine geringe Farbabweichung allerdings ein anderes Format ausgewiesen habe. Mit diesen Fliesen sei eine zumutbare Verfliesung der schadhaften Stellen nicht möglich gewesen, da das einheitliche Bild des Badezimmers gestört worden wäre. Eine einheitliche Neuverfliesung sei daher notwendig gewesen. Dies auch insbesondere deswegen, weil sich durch die Suche des ersten Wasserschadens die kompletten Bodenfliesen seines Badezimmers gelockert hätten. Die zu ersetzende Fläche an Fliesen habe sich insgesamt auf 7 m2 belaufen. Wegen der Neuverfliesung hätten auch die Sanitärobjekte ausgetauscht werden müssen. Zudem hätte ihm die Beklagte die Kosten für eine neue Badewanne zu ersetzen, da die ursprüngliche Wanne durch Lagerung auf einem Garagendach verrostet sei.

Schließlich habe ihm die Beklagte die Kosten der vorprozessual beauftragten Rechtsanwälte zu ersetzen. Die Beklagte habe sich seit dem 27.11.2002 mit der Schadensregulierung in Verzug befunden, nachdem sie mit Schreiben vom 20.11.2002 zur Leistung bis zum 26.11.2002 aufgefordert worden sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.970,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus einem Betrag von 449,50 EUR seit dem 27.11.2002 sowie aus dem Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Bei dem Fliesenschaden im Bereich der Badewannenschürze, des Randes der Badewanne und dem Fliesenaufbruch im Fußboden habe es sich um einen Fliesenschaden von insgesamt nur geringem Ausmaß gehandelt. Daher sei eine Reparatur mit Ersatzfliesen zumutbar gewesen. Eine optische Beeinträchtigung hätte durch einen Wertminderungsausgleich kompensiert werden können. Der von dem Zeugen …. ermittelte Entschädigungsbetrag umfasse die schadensbedingten Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Neuwert für beide Rohrbruchschäden. Weitere Zahlungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 03.09.2004, Beweisbeschluss vom 16.06.2006 und dem ergänzenden Beweisbeschluss vom 19.12.2008. Ferner durch Vernehmung des Zeugen A gemäß Beweisbeschluss vom 04.05.2010. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 08.06.2005 (Bl. 184 d.A.), vom 22.08.2006 (Bl. 248 d.A.) und vom 23.07.2009 (Bl. 371 ff. d.A.) sowie auf die Vernehmungsniederschrift vom 24.08.2010 (Bl. 492 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein über die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 3.144,85 EUR hinausgehender Zahlungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG a.F. i.V.m. §§ 4, 7 VGB und dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.

1.) Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Kosten für die Verlegung von Wand- und Bodenfliesen in Höhe von insgesamt 4.894,65 EUR verlangen. Denn eine Neuverfliesung des Badezimmers war nach den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Die Fliesenschäden hätten durch Ersatzfliesen in zumutbarer Weise ausgebessert werden können.

a.) Dem Versicherungsvertrag liegen vorliegend die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen in der Fassung von 1988 (VGB 88) zugrunde. Nach § 15 Ziffer 1 b VGB 88 hat der Versicherer bei Beschädigung versicherter Sachen für die Kosten der Reparatur, höchstens jedoch für den Versicherungswert der betroffenen Teile, aufzukommen. Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer investiert hätte. Deshalb kann der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung nicht die Kosten für die komplette Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Badezimmers verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn z.B. nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird (OLG Düsseldorf, VersR 2007, 516; OLG Köln r+s 2005, 422; AG Amberg NVersZ 2001, 91; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 VGB 62 Rn. 1).

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b.) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger von der Beklagten nicht die Kosten für die Neuverfliesung seines Badezimmers verlangen. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts zum einen fest, dass im Badezimmer des Klägers nur eine insgesamt kleine Fliesenfläche durch die Reparatur der Rohrbrüche zerstört oder beschädigt wurde (aa.). Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass im Jahre 2002 noch Ersatzfliesen beschaffbar waren (bb.) und dass die beschädigten Flächen mit diesen Ersatzfliesen in optisch zumutbarer Weise hätten repariert werden können (bb.).

aa.) Bei der Reparatur der Rohrbrüche wurden unstreitig -wie auch auf den überreichten Fotos zu erkennen – die Badezimmerfliesen an der Frontschürze der Badewanne, an den Seitenrändern der Badewanne und in einem Bereich unterhalb der Toilette beschädigt oder zerstört.

Die zerstörte oder beschädigte Gesamtfliesenfläche beläuft sich dabei auf insgesamt 1,5 m2. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 08.06.2005 (Bl. 184 d.A.) fest.

Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute und unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Im Hinblick auf den Umfang der durch die beiden Rohrbrüche beschädigten Fliesen hat der Sachverständige beim Ortstermin und unter Berücksichtigung der Fotos zur Schadensdokumentation festgestellt, dass von einem Bedarf an Ersatzfliesen ohne Verschnitt von 31 Stück auszugehen ist. Der Umfang der Fliesenschäden beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen insgesamt nicht mehr als 1,5 m2.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Diplom-Ingenieur und öffentlich bestellter Sachverständiger für das Fliesenlegerhandwerk ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, allein Sache des Sachverständigen als Gehilfe des Gerichts ist.

bb.) Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Oktober 2002 noch Ersatzfliesen in der Größe 20x25cm mit der gleichen Brennung wie die ursprünglich im Badezimmer des Klägers verlegten Fliesen erhältlich waren.

Der Zeuge … hat bekundet, er habe im Oktober 2002 von einer Firma in Bad Godesberg eine Musterfliese erhalten. Diese Fliese habe zwar nicht aus der gleichen Serie wie die ursprünglichen Fliesen gestammt, sie habe aber die gleiche Brennung aufgewiesen. Mit dieser Fliese sei er zum Kläger gefahren und habe diesem die Fliese gezeigt. Er habe dem Kläger auch mitgeteilt, dass nach seinem Dafürhalten eine annehmbare Reparatur der beschädigten Fliesenstellen mit den Ersatzfliesen erreicht werden könne.

Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergibt sich für das Gericht zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailreichtum seiner Aussage. Die Aussage des Zeugen ist in sich logisch und widerspruchsfrei. Zudem deckt sich die Aussage des Zeugen mit dem eigenen Vorbringen des Klägers aus der Klageschrift vom 12.12.2003. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge A habe eine Musterfliese ausfindig gemacht, die nur eine geringe Farbabweichung, allerdings ein abweichendes Format aufgewiesen habe (Bl. 11 d.A.). Auch aus dem von der Beklagten als Anlage B 3 zu den Akten gereichten Bericht des Zeugen A vom 19.11.2002 ergibt sich, dass dieser am 13.10.2002 eine Musterfliese mit einer geringen Farbabweichung aber in dem Format 20 x 25 cm ausfindig gemacht und dem Kläger gezeigt hat. Dieser qualifizierte Parteivortrag der Beklagten ist vom Kläger zunächst nicht bestritten worden.

Erst in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 hat der Kläger bestritten, dass ihm eine Musterfliese eines anderen Formats angeboten worden sei. Zuvor hat er schriftsätzlich vorgetragen, dass er selbstverständlich auch ein anderes Format verwendet hätte, wäre dies auf dem Markt beschaffbar gewesen. Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag aus der Klageschrift und vermag die Glaubwürdigkeit des Zeugen A daher nicht zu erschüttern.

Im Übrigen wird die Aussage des Zeugen … auch von den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B gestützt. Dieser hat in seinen Gutachten vom 08.05.2005 und vom 23.07.2009 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Fliesen im Badezimmer des Klägers zwar um eine ca. 30 Jahre alte Produktion handelt, dass es jedoch Firmen gibt, die sich auf die Einlagerung von älteren Fliesenserien spezialisiert haben. Er hat festgestellt, dass sich für die vom Kläger benötigte Fliesenserie sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahre 2009 am Markt Ersatz beschaffen ließ und zwar sowohl in den Maßen 20 x 25 cm als auch in den Maßen 20 x 20 cm. Der Sachverständige B kommt in seinem Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die vom Kläger benötigte Fliesenserie daher auch Ende 2002 bzw. Anfang 2003 am Markt beschaffbar gewesen sein muss.

cc.) Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich mit den am Markt beschaffbaren Fliesen der Größe 20 x 25 cm eine Reparatur der beschädigten Stellen hätte erreichen lassen, die die Gesamtoptik des Badezimmers nur geringfügig beeinträchtigt hätte. Dies folgt aus den vorliegenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ….

Zunächst hat der Gutachter … in seinem Gutachten vom 08.06.2005 festegestellt, dass nur etwa 1,5 m2 der Fliesenfläche beschädigt waren und ausgetauscht werden mussten. Dies ist im Vergleich zu der gesamten Fläche der Verfliesung im Wand- und Bodenbereich mit über 40 m2 eine nur geringe Fläche.

Des Weiteren hat der Sachverständige B in seinen Gutachten vom 08.06.2005 und vom 23.07.2009 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es möglich gewesen wäre, Ersatzfliesen der Größe 20 x 25 cm handwerklich auf die passende Größe zuzuschneiden und durch eine geschickte Verlegung eine abnahmefähige Reparatur zu erreichen. Er hat in seinem Gutachten vom 23.07.2010 zudem festgestellt, dass bei der Reparatur der alten Fliesenbeläge mit Ersatzfliesen ähnlicher Farbgebung wegen einer möglicherweise eintretenden optischen Beeinträchtigung eine Wertminderung von maximal 250,00 EUR eintreten würde. Dabei ist der Gutachter davon ausgegangen, dass eine Wertminderung von 250,00 EUR eintritt, wenn die verwendeten Ersatzfliesen deutliche Farbabweichungen haben. Bei einer Reparatur mit „gleichen Ersatzfliesen“ würde keine Wertminderung verbleiben (Bl. 381 d.A.).

Im vorliegenden Fall ist fraglich, was der Sachverständige mit der Formulierung „gleiche Ersatzfliesen“ meinte. Es könnte damit die Brennung der Fliesen oder die Fliesenserie gemeint sein. Das Abstellen des Sachverständigen auf die Farbabweichungen lässt eher darauf schließen, dass der Sachverständige mit „gleichen Ersatzfliesen“ auf die Brennung der Fliesen abzielte. In diesem Fall hätte die Reparatur mit den vom Zeugen A beschafften Fliesen nicht zu einer Wertminderung geführt. Denn der Zeuge A hat glaubhaft bekundet, dass die von ihm beschaffte Musterfliese die gleiche Brennung hatte wie die ursprünglichen Fliesen.

Für den Fall, dass der Sachverständige jedoch die selbe Fliesenserie gemeint hat, wäre davon auszugehen, dass die Reparatur mit den vom Zeugen A beschaffbaren Ersatzfliesen wegen des optisch dann nicht mehr einheitlichen Bildes zu einer Wertminderung geführt hätte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass Fliesen der gleichen Serie am Markt beschaffbar waren. So hat der Zeuge A bekundet, er habe Fliesen der gleichen Brennung, nicht aber der gleichen Serie ausfindig machen können.

Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn eine erhebliche optische Abweichung, die eine Totalerneuerung erfordert hätte, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Selbst wenn das Gericht unterstellt, dass die vom Zeugen A beschafften Ersatzfliesen wegen abweichender Farbgestaltung zu einer Wertminderung von 250,00 EUR geführt hätten, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger von der Beklagten die Neuverfliesung seines Badezimmers verlangen kann. Denn eine Wertminderung von nur 250,00 EUR in Folge einer Verwendung von farblich geringfügig abweichenden Ersatzfliesen für eine Fläche von nicht mehr als 1,5 m2 fällt gegenüber den Kosten einer Neuverfliesung von ca. 40 m2 zum Preis von mehr als 4.000 EUR erheblich ins Gewicht. Ein verständiger, nicht versicherter Gebäudeeigentümer hätte deshalb von einer Neuverfliesung abgesehen.

Der Kläger kann daher nicht die Kosten für die Erneuerung sämtlicher Wand- und Bodenfliesen seines Badezimmers verlangen. Die vom Kläger vorgenommene Reparatur kann nicht mehr als notwendige Reparatur der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache angesehen werden.

Auf die Frage, ob hinsichtlich der Ersatzfliesen eine objektive Beschaffungsmöglichkeit ausreichend ist (so OLG Köln r+s 2005, S. 422), kommt es vorliegend nicht an, da der Zeuge A Ersatzfliesen tatsächlich ausfindig gemacht hat. Der Kläger hat die Reparatur mit diesen Ersatzfliesen jedoch abgelehnt, obwohl eine Reparatur ohne wesentliche optische Beeinträchtigung möglich gewesen wäre.

2.) Der Kläger kann ferner nicht die Kosten der Erneuerung der Rohrinstallationen in Höhe von 2.083,45 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen. Denn diese Kosten sind nicht Folge einer notwendigen Reparatur einer durch einen Wasserrohrbruch beschädigten Sache.

Unter den Versicherungsschutz nach §§ 4, 7, 15 VGB 88 fällt nur der Ersatz des kausal durch einen Rohrbruch oder durch austretendes Leitungswasser bereits eingetretenen Schadens. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass sämtliche Rohrleitungen infolge eines Rohrbruchs zerstört bzw. beschädigt waren.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Erneuerung des Rohrsystems erforderlich gewesen sei zur Verhinderung weiterer Rohrbrüche, so sind diese Kosten nicht zu ersetzen. Der Kläger mag damit Recht haben, dass nach immerhin drei Wasserschäden weitere Rohrbrüche zu erwarten waren und deshalb eine Kompletterneuerung der Rohre sinnvoll war. Mit einer Komplettsanierung der Rohre kam der Kläger allerdings nur seiner Instandhaltungsobliegenheit nach § 11 Nr. 1 b VGB 88 nach.

Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Schadensfall nicht die dem Versicherungsnehmer obliegende Pflicht zur Instandhaltung auf den Versicherer abgewälzt werden kann.

Die Instandhaltungsaufwendungen sind mithin Aufgabe des Gebäudeeigentümers und Versicherungsnehmers und können nicht der Beklagten und somit der Versichertengemeinschaft auferlegt werden.

3.) Der Kläger kann auch nicht die Kosten in Höhe von 860,50 EUR für den Ersatz sämtlicher Sanitärobjekte ersetzt verlangen.

Die Sanitärobjekte sind nicht kausal durch den Rohrbruch beschädigt worden. Dies trägt der Kläger selbst schon gar nicht vor. Er macht jedoch geltend, dass die Sanitätsobjekte zu den von ihm neu aufgeklebten Fliesen farblich nicht mehr passten und diese optische Beeinträchtigung nicht hinnehmbar war. Dies führt indes nicht zu einer entsprechenden Ersatzpflicht der Beklagten.

Es mag zwar sein, dass das vormals einheitliche Bild der farblichen Abstimmung der Sanitärobjekte zu den Badezimmerfliesen gestört wurde. Es lag jedoch in den Händen des Klägers, Fliesen auszusuchen, die farblich zu den vorhandenen Sanitärobjekten gepasst hätten. Schließlich wäre, was oben bereits festgestellt wurde, eine optisch annehmbare Reparatur mit den vom Zeugen A beschafften Ersatzfliesen möglich gewesen, sodass neue Sanitärobjekte – jedenfalls aus optischen Gründen – nicht hätten beschafft werden müssen.

4.) Auch die Kosten für den Ersatz der ausgebauten Badewanne in Höhe von 179, 50 EUR kann der Kläger nicht ersetzt verlangen.

Soweit der Kläger in der Klageschrift vorträgt, die Badewanne sei beim Ausbau beschädigt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und ohne Beweisantritt erfolgt. In den nachfolgenden Schriftsätzen ist nur noch davon die Rede, dass die Badewanne während ihrer Lagerung auf dem Dach des Nachbarn im Abflussbereich zu rosten begann.

Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, führt dies nicht zu einer Ersatzpflicht der Beklagten. Denn ursächlich für die Beschädigung der Badewanne war dann nicht ein Rohrbruch, sondern die Art und Weise, wie der Kläger die Badewanne gelagert hat. So hätte es dem Kläger ohne Weiteres einleuchten müssen, dass er die Badewanne nicht für längere Zeit ungeschützt vor Witterungseinflüssen auf seinem Garagendach lagern kann, ohne dass die Wanne Schäden davon trägt. Vielmehr hätte es nahe gelegen, die Badewanne direkt nach der Reparatur des defekten Kupferbogens wieder einbauen zu lassen. Es ist auch nichts dargelegt worden, was gegen ein solches – vernünftiges – Vorgehen spricht. Auch wenn zum Zeitpunkt der Reparatur des Kupferbogens noch nicht geklärt war, ob sich Ersatzfliesen beschaffen lassen, hätte der Einbau der Badewanne nicht zurückgestellt werden müssen. Davon abgesehen hätte der Kläger die Badewanne im Rahmen einer sachgerechten Aufbewahrung so schützen können, dass es nicht zu Rostschäden im Abflussbereich hätte kommen müssen.

5.) Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auf Erstattung der vorprozessual beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von 449,50 EUR zu. Bei den geltend gemachten Anwaltskosten handelt es sich nämlich nicht um einen Verzugsschaden. Die Kosten sind bereits vor dem Eintritt eines etwaigen Verzugs entstanden und damit nicht durch Verzug verursacht worden.

Der Kläger hat der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 20.11.2002 eine Frist zur Zahlung bis zum 26.11.2002 gesetzt. Frühestens mit Ablauf dieses Tages hätte gemäß § 286 BGB Verzug eintreten können. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde demnach nicht beauftragt, weil sich die Beklagte im Verzug befand, sondern um die Beklagte in Verzug zu setzen. Daher fehlt es vorliegend an dem für einen Anspruch auf Verzugsschaden erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verzug und Schaden.

6.) Nach alledem steht fest, dass dem Kläger Schadenspositionen in Höhe von 8.467,60 EUR nicht zustehen. Zieht man diese Forderungen von dem von dem Kläger zugrunde gelegten Gesamtschaden in Höhe von 10.757,46 EUR ab, verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 2.289,86 EUR. Rechnet man zugunsten des Klägers eine Wertminderungsentschädigung in Höhe von 250,00 EUR hinzu, ergibt sich ein Betrag von 2.539,36 EUR. Da die Beklagte unstreitig bereits 3.144,00 EUR an den Kläger gezahlt hat, steht dem Kläger kein weiterer Entschädigungsbetrag mehr zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 , 709 Satz 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 6.970,36 EUR festgesetzt.

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