Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Landgericht München I

Az.: 9 HK O 14840/99

Urteil vom 8.12.1999  


In dem Rechtsstreit erläßt das Landgericht München I, 7. Handelskammer für Handelssachen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1999 folgendes 

Endurteil 

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 


T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke 3980641 "WEBSPACE". Diese Marke wurde am 07.02.1998 beim DPMA angemeldet und schließlich, nach kontroversen 
Stellungnahmen bezüglich der Eintragungsfähigkeit, am 07.06.1999 im Markenregister eingetragen. 

Der Schutzbereich erstreckt sich auf "Beratung, Konzeption und Gestaltung von 
Internetpräsentationen, sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentation 
benötigten Hardware sowie die Durchführung der technischen Umsetzung". Nach dem 
Vortrag des Klägers hat er diese Kennzeichnung auch "seit Anfang des Jahres 1996 
kennzeichenmäßig benutzt". In welcher Form diese Benutzung erfolgte, hat der 
Kläger nicht vorgetragen. 

Der Beklagte ist minderjährig und wohnt in 56348 Bornich. Er wird in diesem 
Verfahren durch seinen Vater, Herrn XY, gesetzlich vertreten.

Der Kläger gibt jedenfalls durch die Verwendung im entsprechenden 
Klageschriftsatzrubrum vom 24.08.1999 an, daß sich der minderjährige Beklagte 
einer "Firma Web4Space" bediene, gegen die auch formal die Klage gerichtet ist. 

Tatsächlich verwendet der Beklagte im Internet folgende Adresse 
"www.web4space.de" (Anl. K 2). Unter dieser Adresse macht/machte der Beklagte 
"Webspaceangebote auf zwei verschiedenen Servern, nämlich mit einem Standort in 
Deutschland und einem in den USA". 

Der Kläger benutzt - derzeit - folgende homepage im Internet (Anlage K 10): 
"http://home.t-online.de/home/kthielker/webspace.htm". 

Der Kläger ließ den Beklagten mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten, 
Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth/München, vom 02.08.1999 (anl. K4) abmahnen 
und forderte diesen auf, "aufgrund der prioritätsälteren Rechte", die 
Kennzeichnung "WEBSPACE" hierfür im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu 
benutzen sowie entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bis 09.08.1999 
abzugeben. 

Zugleich wurde dem Beklagten eine Kostenrechnung des klägerischen 
anwaltschaftlichen Vertreters über DM 1.108,80 Abmahnkosten zugeleitet. 
Der Beklagte gab mit Schreiben vom 03.08.1999 die geforderte 
Unterlassungserklärung ab. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 
06.08.1999 erklärte er, daß er nicht bereit sei, die geltend gemachten 
Abmahnkosten zu übernehmen. 

Der Kläger hat hierauf mit verfahrensleitendem Schriftsatz vom 24.08.1999 
insoweit Klage erhoben, gerichtet an das Landgericht München I, Kammer für 
Handelssachen. 

Der Kläger trägt vor, hinsichtlich des streitgegenständlichen Kennzeichens "WEBSPACE" liege  Kennzeichnungsfähigkeit vor. Zwischen der Klagemarke und dem vom Beklagten im  Internet benutzten Kennzeichen bestehe Verwechslungsgefahr. Die Abmahnung vom 02.08.1999 sei gerechtfertigt gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Beklagte, jedenfalls über die Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme eines 
Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Abmahnkosten, hier in Höhe von DM 
1.108,80, zu ersetzten. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. 

Das angegangen Landgericht München I/Wettbewerbskammer sei nach den §§ 12,13,32  ZPO i.V.m. § 140 MarkenG zuständig. 

Der Kläger stellt deshalb den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von DM 1.108,80 zuzüglich 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit (03.09.1999) an ihn zu verurteilen. 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 

Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts München I. 
Zuständig sei das für seinen Wohnsitz in Betracht kommende Amtsgericht, nämlich 
das Amtsgericht St. Goar. 
In materieller Hinsicht bestreitet der Beklagte die Begründetheit der Abmahnung 
und damit eine entsprechende Erstattungspflicht. So sei die klägerische Marke 
nicht kennzeichnungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG. 
Weiter gebe es eine einer dritten Firma gehörende prioritätsfrühere Marke 
"WEBSPACE". 


Zwischzeitlich sei auch bezüglich der klägerischen Marke beim DPMA ein 
Löschungsverfahren gem. § 50 MarkenG anhängig, weshalb der Beklagte die 
Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt. 


Schließlich wendet der Beklagte ein, die streitgegenständliche Abmahnung (vom 
02.08.1999) und der hieraus resultierende Streit wegen der Abmahnkosten sei 
unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung zu beurteilen. So handle 
es sich "nach neusten Erkenntnissen offensichtlich um eine Serienabmahnung zum 
Zwecke des Geldverdienens"; die Nutzung des Markennamens des Klägers bezüglich 
Internetleistungen sei nur in Form von Abmahnungen festzustellen. Der Kläger 
habe bereits kurz nach der anmeldung der Marke (gemeint ist wohl die Eintragung 
der Marke) im Juni dieses Jahres begonnen, durch den Protzessbevollmächtigten 
des klägers eine Vielzahl von Internetprovidern wegen der Verwendung des 
Begriffs "WEBSPACE" abzumahnen. Es bestehe deshalb der begründete Verdacht, daß dies alleine zu dem Zweck geschehe, im Rahmen von Serienabmahnungen Gelder zu kassieren. 


Der Kläger nahm zu diesem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des 
Beklagten vom 27.09.1999 mit Schriftsatz vom 05.10.1999 Stellung (Bl. 18/26 
d.A.), in dem auf den vorstehenden Sachvortrag des Beklagten nicht eingegangen 
wurde. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz zur sachlichen und örtlichen 
Zuständigkeit des Landgerichts München I, zur Frage der Priorität der 
klägerischen Marke, zum angesprochenen Löschungsverfahren und dem 
Ausssetzungsantrag (dem entgegengetreten wird), zur Frage des Verschuldens und 
der Benutzung der Marke. 
Ein ergänzender Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.11.1999 beschäftigt sich 
(allein) mit dem Löschungs- und Widerspruchsverfahren. 

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.12.1999, übergeben im Kammertermin vom 
selben Tag, ergänzend Ausführungen zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung 
(Serienabmahnung allein zur Kosteneintreibung) gemacht und entsprechende 
Unterlagen vorgelegt. 


Die angesprochenen Tatsachen und Rechtsfragen wurden in der Sitzung vom 
08.12.1999 erörtert, insbeosndere auch die Frage der unzulässigen 
Rechtsausübung. 


Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die von den 
Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze, die als Anlagen 
übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 08.12.1999. 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Jedenfalls nach zivilprozessualen 
Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die hier zu beurteilende Abmahnung vom 
02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist. 
Dies vom Kläger nicht bestrittene Sachvortrag des Beklagten ist auch durch 
weitere Indizien belegt, so daß die Kammer - zivilprozessual zwingend - von der 
Richtigkeit des Sachvortrags des Beklagten auszugehen hatte. 


Für in einem derartigen Fall geltend gemachte Abmahnkosten fehlt es aber an 
einer entsprechenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage, insbesondere kann hier 
nicht Geschäftsführung ohne Auftrag - §§ 677 ff. BGB - herangezogen werden. 
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage auch hier - entsprechend ständiger 
höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erstattung von Abmahnkosten - anwendete, 
so scheiterte die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs wegen des 
einschlägigen Gesichtspunktes des individuellen und institutionellen 
Rechtsmißbrauchs, d.h. die klägerische Durchsetzung ist als unzulässige 
Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB anzusehen. 


Im einzelnen: 
Die Klage ist zulässig. Das angegangen Landgericht München I ist sachlich und 
örtlich (auch) zuständig.


Die Kostenerstattungsklage gegen den markenrechtlichen Kennzeichenverletzer 
ist stets Kennzeichnstreitsache und fällt damit ohne Rücksicht auf den 
Streitwert in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 140 
Abs. 1 MarkenG (vgl. z.B. Ingerl/Rohnke, Kommentar zum MarkenG 1998, RdNr. 
12 am Ende zu § 140 MarkenG). 


Da die beanstandete Kennzeichenverletzung im Internet geschehen ist und 
damit auch eine Abrufbarkeit/Verletzungshandlung im Bezirk des Landgerichts 
München I gegeben ist, ist auch bei Geltendmachung von Abmahnkosten das 
angegangene Landgericht München I /Kammer für Wettbewerbssachen örtlich 
zuständig. 


Wie im Tatbestand dieses Urteils ausgeführt, hat der Beklagte vorgetragen, bei 
der hier zu beurteilenden Abmahnung vom 02.02.1999 handle es sich um eine 
"offensichtliche Serienabmahnung zum Zwecke des Geldverdienens ..... und der 
alleinigen Verwendung der Marke, um Unternehmen zu untersagen, den Begriff in 
Zusammenhang mit ihren Geschäften zu verwenden ......". 


Diesem Sachvortrag ist der Kläger in zwei nachfolgenden Schriftsätzen nicht 
entgegenstehen, so daß von der Richtigkeit auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). 
Hierzu kommen folgende Indizien, die diese Bewertung rechtfertigen bzw. 
untermauern: Der Kläger hat seinen - bestrittenen - Vortrag, er habe "Seit Anfang des 
Jahres 1996 WEBSPACE kennzeichnungsmäßig benutzt" in keiner Weise näher 
präzisiert. Die Richtigkeit dieses Vortrags erscheint auch deshalb bedenklich, da die Klagemarke nach inzwischen vorgelegten Unterlagen erst nach längerer Korrespondenz und entsprechenden Einwendungen seitens des DPMA 
knapp 1 1/2 Jahre nach Anmeldung (07.02.1998) eingetragen wurde (07.06.1999) 
und eine kennzeichenrechtliche Verwendung, in welcher Form auch immer - eine 
solche als Firmenname u.ä. wurde nicht vorgetragen - nicht konkret vorstellbar ist.

 
Der Beklagte hat den Vortrag zur "serienmäßige Abmahnung" durch konkrete 
Anlagen im im Schriftsatz vom 08.12.1999 weiter präzisiert: Danach sind seit 
August 1999 seitens des Klägers durch den hier tätig gewordenen 
Verfahrensbevollmächtigen insgesamt 14 Abmahnung erfolgt (Anl. B 24 - B 27), 
ohne daß eine anderweitige konkrete Nutzung des Markennamens erkennbar/oder 
vorgetragen ist. 


Indiziell verwertet die Kammer in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, daß 
gewissermaßen schematisch und ohne jede Differenz hinsichtlich des "Störers" 
der Beklagte, ein Minderjähriger, abgemahnt wurde und auch gegenüber diesem 
mit der hier streitgegenständlichen Klage (bei Angabe der Minderjähriger im 
Klagerubrum) die Kostenerstattung gerichtlich durchgesetzt werden soll. 


Schließlich fällt in dem Zusammenhang mit dem Studium des inzwischen 
vorgelegten Urteils des Landgericht Bochum vom 14.10.1999 (Anl. B 33) auf, 
daß der Kläger sogar gegen solche "Störer" gerichtlich vorgeht, bei denen 
jedenfalls nach Ansicht des Gerichts gar keine Nutzung des markenrechtlich 
geschützten Begriffs "WEBSPACE" vorliegt, weder als Domain-Name noch in 
sonstiger Form, vielmehr nur als eine Art allgemeine Inhaltsangabe in einer 
Kopfzeile der Homepage (des dortigen Antragsgegners - S. 4 des zitierten 
Urteils). Mit anderen Worten: selbst dort, wo jeder vernünftige und halbwegs 
an einem fairen Verfahren Interessierte Bemühungen, durch Einsatz von 
Gerichten Entscheidungen zu erzwingen, unterläßt, klagte der Kläger und 
dokumentiert hierdurch sein Kosteninteresse nach Auffassung der Kammer in 
besonders deutlicher Form.
 


Kosten, die dadurch anfallen, daß beauftragte Rechtsanwälte Abmahnschreiben - 
wie hier streitgegenständliche vom 02.08.19999 - fertigen, können im hier 
vorliegenden Ausnahmefall nicht vom "Abgemahnten" gefordert werden. Es kommt 
insoweit wegen der in Ziff. 2 dargestellten Besonderheiten dieses Falles 
entscheidungserheblich nicht auf die streitigen Fragen der Kennzeichnungsfähigkeit der klägerischen Marke, eines etwaigen Wettbewerbverstoßes, auf Prioritätsfragen und Löschungs- bzw. Aussetzungsmöglichkeiten an. 


Es fehlt vielmehr insoweit an einer Anspruchsgrundlage bezüglich des Ersatzes 
von Abmahnkosten. Zumindest ist diesem Verlangen der Einwand der unzulässigen 
Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenzuhalten. 


Üblicherweise kann ein Kostenanspruch bei außergerichtlicher Erledigung der 
Markenstreitsache nach einer vorprozessualen Abmahnung nach den Vorschriften 
der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 677, 670 BGB) durchgesetzt 
werden, soweit die Abmahnung für den Störer objektiv nützlich war und seinem 
wirklichen oder mutmaßlichem Willen entsprach (ständige höchstrichterliche 
Rechtsprechung, z.B. BGH GRUR 1980, 1074). Bei einem Verschulden des 
Rechtsverletzers kommt darüber hinaus eine Kostenerstattung nach 
Schadensersatzrecht in Betracht. (vgl. allgemein Fezer, 2. Aufl., 1999, RdNr. 547 zu § 14 MarkenG). 


Bei der - hier zu unterstellenden - Rechtsinhaberschaft einer Marke allein zum Zweck der Durchsetzung von Serienabmahnungen wegen Verletzungen im Bereich des Internets greifen die angezogenen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage bereits von ihrem gedanklichen Ansatz her nicht: In diesen Fällen entspricht eine Abmahnung nicht dem "wirklichen oder mutmaßlichen Willen" des Abgemahnten, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall. 


Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage bejaht, so ist zumindest deren  Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung und zwar in in der Form des 
individuellen institutionellen Rechtsmißbrauchs nicht möglich. Sie würde unter Berücksichtigung der oben dargestellten Besonderheiten dieses Einzelfalles zu einem Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt/Heinrichs, 28. Aufl., RdNr. 40 zu § 242 BGB). 


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO. 


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2011 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 06. August 2011 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen