Verfügungen
(wechselseitige) – Testament - Auslegung
Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx
71/06
Beschluss vom
21.12.2006
Gründe:
I.
Der Erblasser ist am 25.1.2005 im Alter von 83 Jahren verstorben. Seine erste
Ehefrau war vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine zweite Ehefrau. Die
Beteiligte zu 2 ist Tochter des Erblassers; der Beteiligte zu 3 ist Sohn des
vorverstorbenen Sohnes des Erblassers.
Mit seiner ersten Ehefrau errichtete der Erblasser das gemeinschaftliche
Testament vom 12.11.1964. Die beiden Testierenden verfügten dahingehend, dass
sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des Letztversterbenden
sollten die gemeinsamen Kinder P. und B. (Beteiligte zu 2) unter sich zu
gleichen Teilen sein. Das Ehegattentestament enthielt sodann
Pflichtteilsstrafklauseln und Anordnungen für bedingte Vermächtnisse im Falle
der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Anordnungen zu einer
Ersatzerbschaft wurden nicht getroffen. Die erste Ehefrau des Erblassers
verstarb am 13.3.1978. Am 3.8.1983 schloss der Erblasser mit der Beteiligten zu
2 und seinem vorverstorbenen Sohn P. einen notariellen Vertrag über eine
Erbanteilsübertragung, Übertragung einer Kommanditbeteiligung und einen
Zuwendungsverzicht. In Ziff. VI dieser Vereinbarung verzichteten die Beteiligte
zu 2 und ihr Bruder mit Rücksicht auf die erfolgten Vermögensübertragungen auf
alle Zuwendungen aus dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom
12.11.1964. Auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser
verzichteten die beiden Kinder nicht. Zweck dieser Vereinbarung war auch, durch
diesen Verzicht die Testierfreiheit des Erblassers wiederherzustellen.
Der Erblasser errichtete am 2.12.1992 ein handschriftlich geschriebenes und
unterschriebenes Testament. Sein Inhalt lautet auszugsweise wie folgt:
"Testament
Für den Fall meines Todes treffe ich folgende letztwillige Verfügung:
1. Meine Erben sollen - unter Berücksichtigung der eventuellen Nacherbfolge gem.
Ziff. 2 sein:
Meine Ehefrau I. B. (Beteiligte zu 1) zu zwei Dritteln und meine Tochter B. B.
(Beteiligte zu 2) zu einem Drittel. Eventl. weitere Erbberechtigte haben
lediglich Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, wenn überhaupt ein Anspruch
besteht.
Als Ersatzerben bestimme ich: Für den Fall des Wegfalls meiner Ehefrau als
Erbin: Meine Tochter B. B. bzw. - sofern meine Tochter B. B. ebenfalls als Erbin
wegfallen sollte, deren Abkömmlinge.
Für den Fall des Wegfalls meiner Tochter als Erbin deren etwaige zum Zeitpunkt
meines Todes vorhandenen Abkömmlinge. Sofern solche nicht vorhanden sind, soll
meine Ehefrau I. Ersatzerbin sein.
2. Als Nacherben setze ich ein:
a) Nacherbin nach dem Tod meiner Ehefrau I. soll meine Tochter B. sein.
b) Nacherben meiner Tochter B. sollen nach deren Tod deren eventl. vorhandenen
Abkömmlinge werden. ..."
Der Erblasser testierte ferner, dass die Vorerbinnen jeweils von sämtlichen
Beschränkungen und Verpflichtungen befreit sein sollten. Das Testament enthielt
des Weiteren Vorausvermächtnisse. Unter Ziff. 5 regelte er die Rechtsnachfolge
bezüglich der von ihm gehaltenen Komplementärbeteiligung an einer
Kommanditgesellschaft. Die gesamte Ziff. 5, die nahezu zwei Textseiten ausmacht,
wurde von dem Erblasser zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mit vier
diagonalen Strichen durchgestrichen und mit der unterschriebenen Bemerkung
versehen "entfällt - wurde 2001 verkauft" bzw. "entfällt".
Der Erblasser errichtete ferner am 26.9.2000 eine Ergänzung zum Testament mit
dem Inhalt, dass, solange seine Frau I. lebt, seine Tochter B. lediglich
Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil des Erbes habe. Hiervon seien 300.000
DM abzuziehen, die B. bereits beim Übergang eines Unternehmens zuviel erhalten
habe bzw. erhalten möchte.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.4.2005 beantragte die Beteiligte zu 1 einen
Erbschein mit dem Inhalt, dass sie den Erblasser allein beerbt habe. Die
Beteiligte zu 2 beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.5.2005 unter
Anfechtung des Testaments vom 26.9.2000 einen Erbschein dahingehend, dass der
Erblasser von der Beteiligten zu 1 zu 2/3 und von der Beteiligten zu 2 zu 1/3
beerbt worden sei.
Das Nachlassgericht erließ am 13.6.2005 einen Vorbescheid, es werde einen
Erbschein erteilen, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin
beerbt worden und Nacherbin die Beteiligte zu 2 sei. Gegen diesen Vorbescheid
richtete sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Nach Beweisaufnahme vor der
Einzelrichterin des Beschwerdegerichts hat dieses mit Beschluss vom 8.6.2006 die
Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der
Beteiligten zu 2 vom 4.8.2006. Das Nachlassgericht erteilte nach der
Beschwerdeentscheidung am 24.7.2006 den angekündigten Erbschein.
II.
1. Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Das Nachlassgericht hat nach Abschluss des Erstbeschwerdeverfahrens den
Erbschein entsprechend dem vom Beschwerdegericht bestätigten Vorbescheid
erteilt. Damit ist der Vorbescheid vom 13.6.2005 gegenstandslos geworden.
Gleichwohl kann aber die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des
Erbscheins (§ 2361 BGB) fortgesetzt werden (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239; Keidel/Meyer-Holz
FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 51; Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 2353 Rn. 26).
Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.
2. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die vorliegenden letztwilligen Verfügungen würden eine testamentarische
Miterbenstellung der Beteiligten zu 2 nicht begründen. Sie seien im Bezug auf
die Erbeneinsetzung auslegungsbedürftig. Eine verlässliche Feststellung, welche
Absichten und Motive der Erblasser bei der Testamentsergänzung vom 26.9.2000
gehabt habe, sei nicht mehr möglich. Welche Willensrichtung der Erblasser bei
den im Jahr 2001 oder später durchgeführten Änderungen im Testament vom
2.12.1992 gehabt habe, sei nicht mehr feststellbar. Die Beweisaufnahme habe
hierzu keine Aufklärung erbracht. Maßgeblich sei deshalb der mutmaßliche Wille
des Erblassers bei der Testamentserrichtung und bei der Testamentsänderung. Es
komme in Betracht, dass der Erblasser mit seinen Änderungen, welche er im Jahr
2001 oder später vorgenommen habe, nur klarstellende Veränderungen in Bezug auf
den Komplex "Kommanditgesellschaft" vornehmen, im Übrigen aber nichts ändern
wollte. In Betracht komme aber auch, dass er ohne inhaltliche Änderung der
Urkunde vom 26.9.2000 die geänderte Urkunde als ausschließliche und allein
geltende letztwillige Verfügung angesehen habe. Das Beschwerdegericht vertrete
die Auffassung, dass die Streichungen nur einer faktischen Veränderung Rechnung
tragen, im Übrigen an den rechtsgültig getroffenen Verfügungen nichts ändern
wollten.
Die Auslegung der nicht widerrufenen Testamentsergänzung vom 26.9.2000 ergebe
auch unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 2304 BGB, dass die
Beteiligte zu 2 nicht mehr Miterbin sein sollte. Inzident enthalte der Nachtrag
die nicht ausdrücklich ausgesprochene Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur
alleinigen Vorerbin. Aus der Beweisaufnahme ergäben sich keine Anhaltspunkte,
dass die zeitlich zur Testamentsergänzung nachfolgenden Streichungen in dem
ursprünglichen Testament vom 2.12.1992 zu dessen gesamtem Wiederaufleben geführt
habe. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich die Streichungen im Testament vom
2.12.1992 nur auf einen sachlich klar abgrenzbaren Komplex beziehen, der durch
die tatsächliche Entwicklung überholt war. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
daraus, dass das vorübergehend gestörte Vater-Tochter-Verhältnis wieder geklärt
werden konnte. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beteiligten zu 2 als
Beschwerdeführerin, da sie die materielle Feststellungslast für das Bestehen
einer ihr Erbrecht begründenden letztwilligen Verfügung trage.
Zuletzt sei die Ergänzung vom 26.9.2000 auch nicht durch Anfechtung unwirksam
geworden. Die Beweisaufnahme habe keinen Irrtum des Erblassers ergeben. Eine
zuverlässige Feststellung der Vorstellungen und Motive des Erblassers sei nicht
möglich gewesen. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten der
Beteiligten zu 2.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
stand (§ 27 Abs. 1 BGB, § 546 ZPO).
Das Beschwerdegericht ist letztlich zutreffend davon ausgegangen, dass die
Richtigkeit des angegriffenen Vorbescheids und somit die Richtigkeit des
zwischenzeitlich erteilten Erbscheins allein nach dem Inhalt der vom Erblasser
hinterlassenen letztwilligen Verfügungen vom 2.12.1992 und vom 26.9.2000 zu
beurteilen ist.
a) Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob das
Ehegattentestament zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau vom
12.11.1964 noch Wirkungen auf die Erbrechtslage zu begründen vermag.
aa) Die Beteiligte zu 2 und der Vater des Beteiligten zu 3 haben in dem
notariellen Vertrag vom 3.8.1983 wirksam auf ihr Schlusserbrecht verzichtet (§
2352 Satz 1 und 3, § 2348 BGB). Es stellt sich sodann die Frage, ob mit dem
Erbverzicht der beiden in dem Ehegattentestament begünstigten Kinder die
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom 12.11.1964 noch Wirkungen
hervorbringen können. Dies wird bislang nach herrschender Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur dann bejaht, wenn anstelle des Verzichtenden
Abkömmlinge als Ersatzerben nachrücken und sei es nur aufgrund der
Auslegungsregel des § 2069 BGB (OLG Hamm Rpfleger 1982, 148/149; Erman/Schlüter
BGB 11. Aufl. § 2352 Rn. 3; MünchKomm/Strobel BGB 4. Aufl. § 2352 Rn. 14;
Palandt/Edenhofer § 2352 Rn. 5; Prütting/Deppenkemper § 2352 Rn. 5; Soergel/Damrau
BGB 13. Aufl. § 2349 Rn. 2; a.A. Staudinger/Schotten BGB Bearb. 2004 § 2352 Rn.
32). Eine Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 2069 BGB sei nur dann
ausgeschlossen, wenn es nicht dem mutmaßlichen Willen der Eheleute entsprochen
hätte, dass bei einem Erbverzicht die Abkömmlinge Ersatzerben würden (vgl. OLG
Hamm Rpfleger 1982, 148/150).
bb) Das gemeinschaftliche Testament vom 12.11.1964 äußert sich mit keinem Wort
zu einer Vermögensnachfolge bei Wegfall der bedachten Kinder. Somit käme der
Beteiligte zu 3 als Abkömmling seines verzichtenden Vaters als Ersatzerbe in
Betracht. Dies ergibt sich aus der Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei
Wegfall eines bedachten Abkömmlings im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit
bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten
würden. Diese sich aus § 2069 BGB ergebende Ersatzerbfolge des Beteiligten zu 3
ist im vorliegenden Fall aber nicht wechselbezüglich.
Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann
anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten
Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung
also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363;
BayObLG FGPrax 2001, 248). Bei den Fallgruppen der Auslegungsregel des § 2270
Abs. 2 BGB kann nach der zugrundeliegenden Lebenserfahrung angenommen werden,
dass die Verfügung des einen die Gegenleistung für die Verfügung des anderen
ist. Dies rechtfertigt es, den Verfügungen der Ehegatten im Wege der
Auslegungsregel eine Wechselbezüglichkeit auch dann beizulegen, wenn sich ein
entsprechender Wille durch individuelle Auslegung nicht feststellen lässt. Bei
einer allein aus § 2069 BGB hergeleiteten Ersatzerbenstellung trifft dieser
innere Rechtfertigungsgrund des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zu. § 2069 BGB sagt
nämlich für sich genommen über die Bindungswirkung in einem gemeinschaftlichen
Testament nichts aus und hindert somit den überlebenden Ehegatten nicht an einer
Änderung der nach dieser Vorschrift berufenen Ersatzerbfolge (BayObLG FamRZ
2004, 1671,1672). Eine Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB mit
der des § 2069 BGB würde dazu führen, dass ein nicht feststellbarer Wille zur
Bindung in Bezug auf eine durch individuelle Auslegung nicht feststellbare
Verfügung angenommen wird (BayObLG aaO). Eine solche Gesetzesanwendung lässt
sich nicht mehr durch einen allgemeinen Erfahrungssatz rechtfertigen (BGHZ 149,
363/370).
Somit war hier für den Erblasser Raum, die aufgrund des Ehegattentestaments vom
12.11.1964 allein durch § 2069 BGB begründete Ersatzerfolge des Beteiligten zu 3
abzuändern. Selbst wenn man annimmt, dass sich der Verzicht seines Vaters nicht
auf den Beteiligten zu 3 erstreckt, so folgt daraus bei der hier gegebenen
Fallkonstellation nur, dass eine Ersatzberufung des Beteiligten zu 3 nicht von
vornherein ausscheidet, nicht aber, dass sie unabänderbar wäre. Insoweit ist die
neuere Rechtsprechung zur Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
mit der des § 2069 BGB auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB zu
berücksichtigen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Nachdem der Erblasser ohne Verstoß gegen § 2271 Abs. 2 BGB anderweitig testiert
hat, vermag das gemeinschaftliche Testament vom 12.11.1964 keine Auswirkungen
mehr auf die Erbfolge zu zeitigen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie
vom Beteiligten zu 3 beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
b) Zu Recht hat das Landgericht die Testamente vom 2.12.1992 und 26.9.2000 als
auslegungsbedürftig angesehen, denn sie regeln die Erbfolge nach dem Tod des
Erblassers nicht eindeutig.
aa) Die Testamentsauslegung selbst ist Sache der Gerichte der Tatsacheninstanz.
Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz
gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze
und Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere
Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher
Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem
Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei
getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum
Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363;
BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm/Leipold BGB § 2084 Rn. 47 ff.). Dabei
müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein. Es genügt,
wenn sie nur möglich sind (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1979, 215/222).
bb) Nach diesen Kriterien ist die Auslegung der Testamente des Erblassers durch
das Landgericht nicht zu beanstanden.
Die Auffassung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken, wonach die im Jahr
2001 oder später vorgenommenen Änderungen in dem Testament vom 2.12.1992 nur
klarstellende Änderungen, bezogen auf einen abgegrenzten Themenkreis, sind und
nicht zur gänzlichen Wiederherstellung seines gesamten Inhalts führten.
Letzteres könnte nur dann angenommen werden, wenn die Durchstreichungen der Ziff.
5 des Testaments vom 2.12.1992, die überschrieben sind mit "entfällt - wurde
2001 verkauft" und mit "entfällt" und jeweils vom Erblasser eigenhändig
unterschrieben wurden, für sich genommen oder zusammen mit dem Ausgangstext ein
Widerrufstestament darstellen würde, das die vorangehende letztwillige Verfügung
vom 26.9.2000 aufhebt bzw. ändert (§ 2258 Abs. 1 BGB).
Nach § 2255 Satz 1 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass
der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, Veränderungen vornimmt, durch die
der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden
pflegt. Die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift geht sonach dahin, dass sich
Veränderungen des Erblassers an einer Testamentsurkunde nur auf diese beziehen,
nicht auf weitere letztwillige Verfügungen in anderen Urkunden (vgl. Palandt/Edenhofer
§ 2255 Rn. 4). Die Veränderungen auf der Testamentsurkunde vom 2.12.1992 könnten
nur dann als Aufhebung der weiteren letztwilligen Verfügung vom 26.9.2000
verstanden werden, wenn die Beweisaufnahme ergeben hätte, es sei der
ausdrückliche Wille des Erblassers gewesen, durch die Streichungen im
ursprünglichen Testament dieses vollinhaltlich - gekürzt durch die nicht mehr
aktuellen Bestandteile - wiederherzustellen. Solches hat weder die Einvernahme
der Beteiligten noch die Aussage des Zeugen V. vor dem Landgericht ergeben. Es
ist insbesondere völlig offen, wann der Erblasser die Streichungen im Testament
vom 2.12.1992 und mit welcher Willensrichtung vorgenommen hat. Urkundlich
eindeutig ist nur, dass der Erblasser die Regelungen zu Ziff. 5 der
letztwilligen Verfügung ändern wollte, da sie wegen der Veräußerung des darin
genannten Vermögensgegenstandes nicht mehr aktuell waren. Weiteres ergibt sich
aus den dürren Anmerkungen zu den Streichungen nicht.
Der weiteren Beschwerde ist zuzugeben, dass es der Streichungen im Testament vom
2.12.1992 nach der Veräußerung des davon berührten Vermögensgegenstandes nicht
bedurft hätte. Es bleibt aber gleichwohl reine Spekulation, weshalb der
Erblasser diese Veränderungen vorgenommen hat. Eine Willensrichtung dahingehend,
dass er mit den Streichungen eine inhaltliche Wiederherstellung der Regelungen
im Übrigen herbeiführen wollte, lässt sich auch unter Berücksichtigung der
Aussage des Zeugen V. nicht feststellen, wonach der Erblasser sein Testament
ohne großen Schreibaufwand möglichst einfach gestalten wollte.
cc) Etwas anderes lässt sich zugunsten der Beteiligten zu 2 auch nicht aus dem
Umstand folgern, dass die Beteiligte zu 1 den Zeugen V. als ihren und des
Erblassers Rechtsberater teilweise nicht von der anwaltlichen Schweigepflicht
entbunden hat. Eine Beweisvereitelung liegt schon deshalb nicht vor, weil der
Zeuge V. in erheblichem Umfang zur Sache ausgesagt hat. Somit könnte allenfalls
von einer Beweisbeeinträchtigung die Rede sein. Nach herrschender
höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt einer Partei bei Nichtbefreiung eines
Zeugen von seiner Schweigepflicht keine Beweisvereitelung zur Last, wenn ihr
Verhalten nicht vorwerfbar und missbilligenswert ist (BGH NJW 1996, 1534). Für
ein solches Verhalten seitens der Beteiligten zu 1 sind Anhaltspunkte weder
vorgetragen noch ersichtlich. Keinesfalls führt die teilweise Nichterteilung der
Aussagegenehmigung für den Zeugen V. dazu, eine für die Beteiligte zu 2 günstige
Aussage zu unterstellen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 383 Rn. 8). Der
Aussage des Zeugen V. kommt für die Bestimmung der Erbrechtslage im Übrigen nur
eingeschränkte Bedeutung zu, weil die das Erbrecht begründenden Urkunden zur
Würdigung vollständig vorliegen.
c) Nachdem die Änderungen im Testament vom 2.12.1992 keinen Widerruf der
Testamentsergänzung vom 26.9.2000 ergeben haben, ist auch diese Urkunde für die
Bestimmung der Vermögensnachfolge heranzuziehen. Wie die Vorinstanzen zu Recht
annehmen, hat die Ergänzung keine Änderung in Bezug auf die Regelung der
Nacherbschaft im Testament vom 2.12.1992 vorgenommen, sondern nur die
Erbenstellung der Beteiligten zu 2 berührt. Denn durch die Errichtung eines
Testaments wird ein früheres Testament nur insoweit aufgehoben, als das spätere
Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Deshalb hat
das Nachlassgericht der Beteiligten zu 1 zu Recht einen Erbschein mit
angeordneter Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge erteilt (§ 2363 Abs. 1 Satz 1
BGB).
Die Testamentsergänzung vom 26.9.2000 führt dazu, dass die Beteiligte zu 1
alleinige Vorerbin geworden ist. Insoweit ist die Auslegung des Landgerichts
nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stellt die
Testamentsergänzung vom 26.9.2000 eine Enterbung dar. Abweichend vom Testament
vom 2.12.1992 soll die Beteiligte zu 2 nicht mit der Vorerbin, der Beteiligten
zu 1, als Miterbin berufen sein, sondern bis zu deren Tod nur vermögensrechtlich
einen betragsmäßig geminderten Pflichtteil erhalten. Nach der Auslegungsregel
des § 2304 BGB ist die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als
Erbeinsetzung anzusehen. Eine im Verhältnis zum ursprünglichen Testament
zugewendete verringerte Erbquote könnte nur angenommen werden, wenn der
Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten unmittelbar Rechte am Nachlass und
Mitsprache bei dessen Verwaltung und Verteilung einräumen wollte (Palandt/Edenhofer
§ 2304 Rn. 2). Die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des Zeugen V., hat
solches nicht erbracht.
Die weitere Beschwerde geht rechtlich fehl in der Annahme, dass die verfügte
Kürzung des gesetzlichen Pflichtteils keine Enterbung darstelle, weil eine
solche Kürzung des rechtlichen Mindestanspruchs nicht mehr möglich sei. Hier hat
die Beteiligte zu 2 derzeit jedoch kein Pflichtteilsrecht, da sie als unbedingt
eingesetzte Nacherbin nicht, wie dies § 2303 Abs. 1 BGB fordert, durch Testament
von der Erbfolge ausgeschlossen ist (vgl. Prütting/Deppenkemper § 2303 Rn. 5;
Bamberger/J. Mayer BGB § 2303 Rn. 12), sondern nur einer Beschränkung
unterliegt. Nach § 2306 Abs. 2 BGB ist die Einsetzung eines
Pflichtteilsberechtigten als Nacherben eine Beschränkung. Nachdem die
überlassene Nacherbenquote hier größer ist als die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils ist, hat die Beteiligte zu 2 die Wahl zwischen der Annahme der
Nacherbschaft und der Ausschlagung mit der Folge des Erhalts des Pflichtteils
(Bamberger/J. Mayer § 2306 Rn. 25; Palandt/Edenhofer § 2306 Rn. 11).
Die vom Erblasser in der Testamentsergänzung vom 26.9.2000 der Beteiligten zu 2
gemachte Zuwendung kann nach alledem nur als Vermächtnis aufgefasst werden,
welches die Beteiligte zu 2 unabhängig von ihrer Stellung als Nacherbin
unmittelbar nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Nach der Auslegungsregel
des § 2087 Abs. 2 BGB kann in der Zuwendung eines in Höhe betragsmäßig
geminderten Pflichtteils keine Einräumung der Stellung als Miterbin neben der
Beteiligten zu 1 gesehen werden.
d) Schließlich hat das Landgericht zutreffend eine wirksame Anfechtung der
Testamentsergänzung vom 26.9.2000 verneint. Zu Recht hat es die Voraussetzungen
für einen Irrtum des Erblassers bei der Abfassung dieses Testaments als nicht
nachgewiesen erachtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Erblasser über den Inhalt der Testamentsergänzung vom 26.9.2000 geirrt hat oder
Erklärungen dieses Inhalts nicht abgeben wollte (§ 2078 Abs. 1 BGB). In Betracht
kommt daher allenfalls ein Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB). Im Rahmen des § 2078
Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die
bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413).
Dabei kann die Anfechtung nur auf Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden,
die der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung gehabt hat, nicht
auf solche, die er bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben
würde (BayObLG FamRZ 1984, 1270/1271). Ferner ist zu beachten, dass sich die
Anfechtung nicht auf ein Testament als solches bezieht, sondern jeweils nur auf
die einzelne in ihm enthaltene letztwillige Verfügung (Palandt/Edenhofer § 2078
Rn. 2). Der Irrtum muss gerade für diese Verfügung ursächlich, d.h. bestimmend
oder zumindest derart mitbestimmend sein, dass der Erblasser sie ohne die irrige
Vorstellung nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437). Die
Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und
Kausalität) trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773). An den Nachweis
sind strenge Anforderungen zu stellen. Diesen ist die Beteiligte zu 2 nicht
gerecht geworden.
Zutreffend hebt das Landgericht hervor, dass die Beweisaufnahme keine
eindeutigen Erkenntnisse über die Motive des Erblassers bei der Errichtung der
Testamentsergänzung erbracht hat. Die Beteiligte zu 2 konnte die Angaben der
Beteiligten zu 1 nicht entkräften, dass die letztwillige Verfügung vom 26.9.2000
maßgeblich darauf zurückzuführen sei, sie vor Schwierigkeiten mit der
Anfechtenden im Erbfall zu bewahren. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte
Anfechtung kann somit keinen Erfolg haben.
e) Der Wegfall der Beteiligten zu 2 als Miterbin nach dem Erblasser führt dazu,
dass der im Testament vom 2.12.1992 zu ihren Gunsten verfügte Erbteil der
Beteiligten zu 1 anwächst (§ 2094 Abs. 1 BGB).
4. Es ist gesetzlich bestimmt, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Die
Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des
Geschäftswerts richtet sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1
KostO. Abweichend zu der landgerichtlichen Festsetzung ist ein Geschäftswert von
600.000 EUR anzusetzen, da der Beteiligten zu 2 als Nacherbin, die noch nicht
ausgeschlagen hat, kein Pflichtteilsrecht zukommt und somit deren
wirtschaftliches Interesse in den Beschwerdeverfahren darauf gerichtet war,
Erbin zu ein Drittel zu werden. Deshalb bedarf es bei der Festsetzung des
Geschäftswerts nicht des Abzugs des Betrages, welcher ihr als
Pflichtteilsberechtigten zukommen würde. Infolge dessen ist insoweit auch die
landgerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren
abzuändern.