WEG – Ansprüche gegen Erwerber von
Wohnungseigentum
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR 50/06
Urteil vom 12.04.2007
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
21. Dezember für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen, soweit die
Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, hinsichtlich der im Einzelnen bezeichneten
Grundschulden den Verzicht zu erklären und deren Löschung zu bewilligen
betreffend die Wohneinheiten 10 und 14 (M. ) sowie 26 und 35 (Z. ).
Im Übrigen wird das genannte Urteil vom 31. Januar 2006 aufgehoben. Insoweit
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt die beklagte Bank, die
Beklagte zu 2, aus mehreren Bürgschaften in Anspruch. Außerdem streiten die
Parteien darum, ob die Beklagte zu 2 verschiedene Grundschulden freigeben muss.
Die Beklagte zu 1, eine Bauträgergesellschaft, hat einen größeren Altbaukomplex
in Berlin saniert, in Eigentumswohnungen umgewandelt und diese vermarktet. Sie
ist rechtskräftig verurteilt worden, 1.576.663,40 EUR zur Erstattung von Kosten
der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum sowie als Vorschuss auf die
Kosten weiterer Mangelbeseitigung zu zahlen. Die Beklagte zu 2 hat diese
titulierte Forderung, die sich bei der inzwischen im Handelsregister gelöschten
Beklagten zu 1 nicht mehr beitreiben lässt, ihrerseits unstreitig gestellt.
Die Beklagte zu 2 beteiligte sich mehrfach an dem Projekt. Sie finanzierte das
Gesamtprojekt für die Beklagte zu 1. Zur Sicherung wurden die
Globalgrundschulden bestellt, von denen noch Anteile auf einigen der veräußerten
Eigentumswohnungen lasten; die Freigabe dieser Anteile ist der eine
Hauptstreitpunkt. Daneben übernahm die Beklagte zu 2 gegenüber einzelnen
Erwerbern die Bürgschaften für die Beklagte zu 1, deretwegen die Parteien
streiten. Sie hat eingeräumt, dass sie auf diese Bürgschaften grundsätzlich
leisten muss, möchte jedoch nicht an die Klägerin und auch nicht in der
geforderten Höhe zahlen.
Die Beklagte zu 1 trat ihre Vergütungsansprüche aus den Erwerbsverträgen an die
Beklagte zu 2 ab und zeigte die Abtretung in diesen Verträgen an. Nach deren im
wesentlichen übereinstimmenden Vertragsklauseln ist unter anderem Voraussetzung
für die Fälligkeit der Vergütung für die Eigentumswohnungen, dass entweder die
Beklagte zu 1 eine Bürgschaft nach § 7 MaBV hinterlegt hat oder ein bestimmter
Bautenstand erreicht ist, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist
und die Freistellungserklärung der Beklagten zu 2 bezüglich des jeweiligen
Anteils an den Globalgrundschulden vorliegt. Die Erwerber leisteten
grundsätzlich entsprechend dem Bautenstand.
Die Erwerber Z. und M. zahlten davon abweichend aus steuerlichen Gründen an die
Beklagte zu 2 schon bei Abschluss des Bauträgervertrages 1997 die vereinbarte
Vergütung in voller Höhe. Die Beklagte zu 2 stellte ihnen im Gegenzug
Bürgschaften über 990.000 DM (Z. ) und 354.676 DM (M. ). Die Bürgschaftsurkunden
enthalten jeweils einen Hinweis auf die nach § 7 MaBV bestehende Verpflichtung
der Beklagten zu 1, eine Bürgschaft zu stellen. Beide Erwerber sind im Grundbuch
als Eigentümer eingetragen. Die anteiligen Globalgrundschulden wurden nicht
gelöscht.
Die Beklagte zu 2 stellte ferner Ende 1998 den Erwerbern Ch. , S. , F. , E. , D.
, K. /B. , H. (Ha. ), Ma. , Ra. und W. , die zunächst entsprechend dem
Bautenstand Teilzahlungen entrichtet hatten, in Höhe der noch offenen
Restzahlungen Bürgschaften in unterschiedlicher Höhe (sog.
"Weihnachtsbürgschaften"). Zu gleichen Bedingungen erhielt die Erwerberin Ro.
kurz zuvor zwei Bürgschaften. In allen diesen Bürgschaftsverträgen wurde
ebenfalls auf § 7 MaBV verwiesen. Um steuerliche Vorteile zu erhalten, zahlten
diese Erwerber daraufhin ganz oder teilweise die noch offene Vergütung an die
Beklagte zu 2. Der Erwerber Rü. schließlich, der ebenfalls kurz vor den
"Weihnachtsbürgschaften" und zu den gleichen Bedingungen eine Bürgschaft
gestellt bekam, leistete gleichwohl keine weiteren Zahlungen.
Die Erwerber Z. und M. und die aus den "Weihnachtsbürgschaften" (einschließlich
Ro. und Rü. berechtigten Erwerber ermächtigten "die
Wohnungseigentümergemeinschaft", ihre Ansprüche aus den ihnen erteilten
Bürgschaften gegenüber der Beklagten zu 2 geltend zu machen und traten ihr ihre
Bürgschaftsforderungen ab. Die Erwerber M. , Ch. , Ro. , S. , H. (Ha. ) und Ma.
, welche die ihnen aus den Bürgschaften zustehenden Ansprüche einschließlich der
gesicherten Forderungen an ihre jeweiligen Hausbanken abgetreten hatten, wurden
von diesen ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche aus den Bürgschaften gegenüber
der Beklagten zu 2 geltend zu machen. Den Hausbanken war bekannt, dass diese
Ansprüche durch "die Wohnungseigentümergemeinschaft" gerichtlich verfolgt werden
sollten. Die Erwerber, welche Pfandfreigabe verlangen, ermächtigten ebenfalls
die Wohnungseigentümergemeinschaft, diese Ansprüche zu verfolgen.
Die Klägerin macht die Bürgschaftsansprüche sowie die Ansprüche auf
Pfandfreigabe aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses im Namen und auf Kosten der
Gemeinschaft geltend.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 in Höhe von 482.420,32 EUR zur Zahlung
verurteilt und den auf Pfandfreigabe gerichteten weiteren Klageantrag als
unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur
Zahlung von 1.287.417,36 EUR und im beantragten Umfang zur Abgabe einer
Verzichts- und Löschungserklärung gegenüber insgesamt 13 Erwerbern bezüglich der
zugunsten der Beklagten zu 2 auf dem Wohnungseigentum dieser Erwerber lastenden
Grundschulden verurteilt. Die Berufung der Beklagten zu 2, mit der diese die
Abweisung der Klage erstrebt hat, ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung
erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 2
weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist überwiegend begründet.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze
Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
A. Zulässigkeit der Klage
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es führt aus, Klägerin sei die
Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sei nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs teilrechtsfähig und vom aktuellen Mitgliederbestand
unabhängig. Dementsprechend sei nicht erheblich, dass eine Erwerberin insolvent
geworden und eine weitere gestorben sei. Die Teilrechtsfähigkeit bestehe
hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen. Die Klägerin
könne nicht nur originär bei ihr entstandene, sondern auch solche Ansprüche der
Erwerber geltend machen, die sie bereits nach alter Rechtslage habe an sich
ziehen und prozessual geltend machen können. Dem Verwaltungsvermögen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft seien die Ansprüche zuzurechnen, welche durch
Mehrheitsbeschluss, vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen
Anspruchsinhaber, als solche festgestellt worden seien. Eine
Wohnungseigentümergemeinschaft könne beschließen, die das Gemeinschaftseigentum
betreffenden Ansprüche nach § 633 Abs. 3 BGB gemeinschaftlich geltend zu machen;
gleiches müsse für die sie sichernden Bürgschaftsansprüche gelten. Die
erforderlichen Beschlüsse der Klägerin lägen vor. Hinsichtlich der
Freigabeansprüche ergebe sich nichts anderes. Insoweit sei die Klägerin
ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass die Durchsetzung der Ansprüche durch
die Gemeinschaft in ihrem Interesse liege.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin sei gegeben. Soweit
Bürgschaftsansprüche an sie abgetreten worden seien, ergebe sich ihre
Prozessführungsbefugnis daraus, dass sie insoweit eigene Ansprüche verfolge.
Soweit Ansprüche der einzelnen Erwerber aus den Bürgschaftsverträgen und den
Freigabeverpflichtungen geltend gemacht würden, könne die Klägerin in
gewillkürter Prozessstandschaft vorgehen. Die Ermächtigung durch die
Forderungsinhaber liege vor.
Soweit einzelne Erwerber ihre Ansprüche aus jeweils ihrer Bürgschaft an ihre
finanzierenden Hausbanken abgetreten hätten, seien sie von diesen ermächtigt
worden, die Ansprüche selber geltend zu machen. Diese Ermächtigungen seien dahin
auszulegen, dass auch die Klägerin zur Prozessführung habe ermächtigt werden
sollen. Den Hausbanken sei bekannt gewesen, dass die Ansprüche durch die
Klägerin durchgesetzt werden sollten.
Das schutzwürdige Interesse der Klägerin, in Prozessstandschaft auftreten zu
können, ergebe sich daraus, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des zu
erstreitenden Betrages der Wohnungseigentümergemeinschaft zugute kommen und zur
Sanierung der Mängel verwandt werden solle. Damit korrespondierend hätten die
einzelnen Erwerber ein schutzwürdiges Interesse daran, der Klägerin die
Prozessführung zu übertragen. Es gehe um Ansprüche, welche das
Gemeinschaftseigentum beträfen. Die Übernahme des Prozessrisikos durch einen
einzelnen Erwerber sei unangemessen. Schutzwürdige Belange der Beklagten seien
nicht berührt. Eine Gefährdung des Kostenerstattungsanspruchs oder eine
Verschlechterung der Beweissituation durch die Prozessführung der Klägerin seien
nicht ersichtlich. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Freigabeansprüche. Nur
die einheitliche Durchsetzung der Bürgschafts- und Freigabeansprüche
gewährleiste, dass jedenfalls die erforderliche Mehrheit der Erwerber mit der
gemeinsamen Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin einverstanden sei.
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Es handele sich
nicht um eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne
des Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz, weil die Ansprüche die Klägerin
mittelbar selbst beträfen.
II.
Das hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist parteifähig. Sie kann die streitigen Ansprüche in gewillkürter
Prozessstandschaft geltend machen.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin ein
selbständiges, teilrechtsfähiges Rechtssubjekt und als solches parteifähig ist.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni
2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR
350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein
rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend,
sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die
Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als
Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat
der für die Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentümergemeinschaften zuständige
V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs umfassend und überzeugend begründet. Der
Senat schließt sich ihr an. Sie stärkt die Handlungsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums im Rechtsverkehr (Wenzel, ZWE 2006, 2, 6). Dem trägt auch § 10 Abs. 6
ff. des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und
anderer Gesetze Rechnung (vgl. BT-Drucksache 16/887 S. 56 f.).
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger
Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Interessen
der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimmten Voraussetzungen befugt,
die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des
Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese
Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Ermächtigung ab, § 21 Abs. 1, Abs. 5
Nr. 2 WEG. Sie verleiht der Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess die
Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters. Das hat der Senat mit Urteil
vom heutigen Tage (VII ZR 236/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt)
ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen. Um diese Ansprüche geht es
jedoch nicht, denn die Klägerin macht nicht die Gewährleistungsansprüche,
sondern Bürgschaftsansprüche geltend.
Die Bürgschaftsansprüche kann die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft
geltend machen.
a) Diese Ansprüche gehören nicht zu dem Bestand an Rechten, auf den sich die die
Parteifähigkeit begründende Teilrechtsfähigkeit der Klägerin bezieht. Die
Bürgschaftsansprüche sind nicht Teil des Verwaltungsvermögens und sie sind auch
keine dieses Vermögen direkt betreffenden Ansprüche. Nicht die Klägerin kann
entscheiden, ob und wie sie geltend gemacht werden sollen. Das kann allein der
einzelne Erwerber, um dessen Bürgschaftsanspruch es jeweils geht.
Jeder dieser Bürgschaftsansprüche besteht aufgrund eines individuellen Vertrages
zwischen dem Erwerber und der Beklagten zu 2, an deren Stelle übrigens auch
mehrere Geldinstitute hätten stehen können. Im wirtschaftlichen Ergebnis sollen
diese Bürgschaftsverträge zwar unter anderem auch die ordnungsgemäße Herstellung
des Bauvorhabens absichern. So betrachtet besteht durchaus eine gewisse
Verbindung zum Verwaltungsvermögen und zu den Aufgaben der Klägerin. Die
vertragliche Verpflichtung jedoch besteht darin, bestimmte Ansprüche des
einzelnen Erwerbers auf vollständige oder teilweise Rückgewähr seiner
Vorauszahlung zu sichern. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht und von der
Revision nicht in Frage gestellt an, dass die Beklagte zu 2 Bürgschaften gemäß §
7 MaBV übernommen hat. Ob ein Erwerber auf diese Sicherheit zurückgreift und für
welchen seiner aus Mängeln sich ergebenden Ansprüche, muss er zunächst für sich
entscheiden. Das ist keine Frage der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums, sondern lediglich eine solche der persönlichen finanziellen
Absicherung des Erwerbers.
Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Ansprüchen der einzelnen
Erwerber auf mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese
Ansprüche sind ebenfalls individuell, jedoch notwendig gemeinschaftsbezogen. Die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern
gemeinschaftlich zu; zu dieser Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsgemäße
Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, § 21 WEG.
Diese Kompetenz schließt unter den von der Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen auch die Befugnis ein, gemeinschaftsbezogene Ansprüche der
Erwerber gegen den Veräußerer geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April
2007 - VII ZR 236/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die Klägerin kann sich nicht darauf stützen, dass die Bürgschaftsforderungen
an sie abgetreten worden seien. Diese Abtretungen sind vom Berufungsgericht zwar
festgestellt; sie sind jedoch unwirksam. Wegen der Akzessorietät der
Bürgschaftsforderung zu der gesicherten Hauptforderung kann der Anspruch aus
einem Bürgschaftsvertrag, von Ausnahmen abgesehen, nicht isoliert abgetreten
werden (BGH, Urteil vom 19. September 1991 - IX ZR 296/90, BGHZ 115, 177, 180
m.w.N.). Solche Ausnahmen sind nicht gegeben.
c) Die Klägerin kann in gewillkürter Prozessstandschaft vorgehen, nachdem sie
ermächtigt worden ist, die Bürgschaftsansprüche gerichtlich zu verfolgen.
(1) Die Klägerin konnte ermächtigt werden, die Bürgschaftsansprüche im eigenen
Namen geltend zu machen.
Allerdings könnte der Klägerin nicht jegliche Prozessführung übertragen werden.
Wo im Einzelnen eine Grenze zu ziehen ist und welche Besonderheiten sich etwa
aus der nur teilweisen Rechtsfähigkeit ergeben können, braucht jedoch nicht
abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls kann die Klägerin solche Ansprüche in
gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen, die in einem engen rechtlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums stehen und für die ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht, sie
gerichtlich durchzusetzen. Beide Voraussetzungen sind gegeben.
Dem Streit um die Bürgschaftsansprüche liegt in der Sache zugrunde, dass das
Gemeinschaftseigentum nur mangelhaft hergestellt worden ist. Die Bürgschaften
werden wegen dieser mangelhaften Herstellung in Anspruch genommen. Die
ordnungsgemäße Instandsetzung gehört ebenso zu den Aufgaben der Klägerin wie die
Bereitstellung der erforderlichen Finanzierung. Die Bürgschaften betreffen diese
Finanzierung nicht unmittelbar, kommen ihr aber im Ergebnis zugute. Die
Zahlungen der Beklagten zu 2 sollen dazu dienen, die Aufwendungen der
Wohnungseigentümer für die zunächst auf eigene Kosten vorgenommene teilweise
Mangelbeseitigung auszugleichen und die Mittel für die weitere Mangelbeseitigung
bereitzustellen.
Daraus ergibt sich zugleich das Interesse der Klägerin, anstelle der einzelnen
Wohnungseigentümer zu klagen. Für sie ist es nahe liegend und zweckmäßig, die
einzelnen Bürgschaftsansprüche in ihrer Hand zu bündeln und die Zahlung der
Beklagten zu 2 direkt an sich zu erreichen. Schutzwürdige Interessen der
Beklagten zu 2 stehen dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Verschiebung der Parteirollen Nachteile für sie mit sich bringt. Das gilt für
den Ablauf des Prozesses ebenso wie für einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch
im Falle eines Obsiegens.
(2) Die Klägerin ist auch wirksam ermächtigt worden.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Gläubiger der streitgegenständlichen
Bürgschaftsforderungen die Klägerin ermächtigt, diese Forderungen im eigenen
Namen geltend zu machen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang
außerdem erwähnt, einige Erwerber/Bürgschaftsgläubiger hätten ihre
Bürgschaftsansprüche an die Klägerin abgetreten, sind darin ebenfalls
entsprechende Ermächtigungen zu sehen. Denn aus den oben dargelegten Gründen
sind die Abtretungen zwar unwirksam; eine unwirksame Abtretung kann jedoch nach
§ 140 BGB in eine Ermächtigung umgedeutet werden, den Anspruch aus der
Bürgschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002
- X ZR 70/00, NJW-RR 2003, 51, 52 m.w.N.). Die Umdeutung entspricht den
Interessen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu 2.
Der Erteilung einer Einziehungsermächtigung für eine Bürgschaftsforderung steht
nicht entgegen, dass die Forderung nicht selbständig, sondern nur gemeinsam mit
der verbürgten Hauptforderung abgetreten werden kann. Die Abtretungsbeschränkung
steht der Erteilung einer Einziehungsermächtigung nur dann entgegen, wenn die
Ermächtigung dem mit der Abtretungsbeschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe.
Die rechtliche Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung, die
eine selbständige Abtretung der Bürgschaftsforderung in der Regel ausschließt,
wird durch die Erteilung einer Einziehungsermächtigung jedenfalls dann nicht
berührt, wenn der Ermächtigte auch zur Einziehung der verbürgten Hauptforderung
ermächtigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87,
NJW-RR 1989, 315, 317). Diese Voraussetzung ist erfüllt; die Klägerin ist
ermächtigt, die zugrunde liegenden Gewährleistungsansprüche gegenüber der
Beklagten zu 1 geltend zu machen.
Der Wirksamkeit der Ermächtigung steht ferner nicht entgegen, dass einige
Erwerber unter anderem ihre Bürgschaftsforderungen zur Sicherheit an ihre
Hausbanken abgetreten haben. Die Erwerber sind nach den gegebenen Umständen
gleichwohl berechtigt, die Klägerin zur Einziehung ihrer Forderungen zu
ermächtigen. Das Berufungsgericht legt die Erklärungen der Hausbanken, durch
welche die Erwerber ihrerseits ermächtigt worden sind, ihre an die Hausbanken
abgetretenen Ansprüche selbst gegenüber der Beklagten zu 2 geltend zu machen,
rechtsfehlerfrei dahin aus, dass die Hausbanken mit Weiterermächtigungen an die
Klägerin einverstanden sind. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die
Ermächtigungen der Hausbanken hätten sich lediglich "auf die
Gewährleistungsansprüche" erstreckt, nicht jedoch auf die streitgegenständlichen
Bürgschaftsforderungen. Dem Wortlaut dieser Ermächtigungen ist
unmissverständlich zu entnehmen, dass es dort auch um die Ansprüche "aus den
Bürgschaftserklärungen" der Beklagten zu 2 geht. Weitere, teilweise
missverständliche Formulierungen in den Ermächtigungen ändern daran nichts.
Zu Recht nimmt im Übrigen das Berufungsgericht an, dass die Wirksamkeit der
Ermächtigung nicht durch § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1
Rechtsberatungsgesetz in Frage gestellt wird. Ein genehmigungspflichtiger Fall
geschäftsmäßiger Einziehung fremder Forderungen liegt nicht vor.
Ebenso wie der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz einer solchen
Genehmigung nicht bedarf, wenn er Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich
geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1993 - V ZB 9/92, BGHZ 122, 327;
Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447 = ZfBR 1986, 171), kann
die Klägerin, die Ansprüche ihrer eigenen Mitglieder verfolgt, insoweit
genehmigungsfrei tätig werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII
ZR 290/04, BauR 2007, 576 = NZBau 2007, 182 = ZfBR 2007, 256).
3. Die Freigabeansprüche können von der Klägerin ebenfalls in gewillkürter
Prozessstandschaft eingeklagt werden.
a) Auch die Durchsetzung dieser Ansprüche gehört nicht zu den
Verwaltungsaufgaben der Klägerin. Jedoch kann die Klägerin entsprechend
ermächtigt werden. Die Freigabeansprüche stehen noch ausreichend in einem engen
rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums und die Klägerin hat ein eigenes schutzwürdiges
Interesse, dass es im Gefolge von Streitigkeiten um Restzahlungs- und
Freigabeansprüche nicht zu Zwangsvollstreckungen und ähnlichen, die Verwaltung
des Gemeinschaftseigentums erschwerenden Entwicklungen kommt.
Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Beklagten zu 2 ist nicht
ersichtlich.
b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts liegen die entsprechenden Ermächtigungen durch die
betreffenden Erwerber vor.
Dass die Klägerin die Freigabe nur zugunsten des jeweiligen Erwerbers verlangen
kann, liegt auf der Hand.
B. Bürgschaftsansprüche (Klageantrag zu 1)
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsanspruch aus den
Bürgschaften überwiegend begründet.
1. Aus den Bürgschaften Z. und M. ständen der Klägerin insgesamt (1.344.676 DM
=) 687.521,92 EUR zu. Beide Bürgschaften seien "echte" § 7 MaBV-Bürgschaften;
sie sicherten auch Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB. Unerheblich sei, ob diese
beiden Erwerber ihre Vorauszahlungen ohne vertragliche Verpflichtung aus
steuerlichen Gründen selbst gewünscht hätten.
Beide Erwerber hätten gleichermaßen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus § 633
Abs. 3 BGB in voller Höhe der gegen diese ausgeurteilten 1.576.663,40 EUR. Jeder
einzelne Erwerber könne nach ständiger Rechtsprechung gegen den Bauträger die
Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum und damit auch
die entsprechenden Zahlungsansprüche in vollem Umfang geltend machen. Dieser
jeweilige Anspruch sei durch jede der Bürgschaften der Beklagten zu 2 in vollem
Umfang gesichert. Die Sicherung sei nicht etwa beschränkt auf die Quote an den
Sanierungskosten, die der einzelne Erwerber im Innenverhältnis der Gemeinschaft
gegebenenfalls tragen müsse. Ein Grund für eine solche Beschränkung sei nicht
ersichtlich.
Die Haftung der Beklagten zu 2 ohne Beschränkung auf die Quote dehne ihr Risiko
nicht über Gebühr aus. Denn die Bürgenhaftung sei jeweils auf die Höhe des vom
Erwerber gezahlten Betrages begrenzt. Andererseits würden Erwerber, die eine
Bürgschaft erhalten hätten, nicht ungerechtfertigt besser gestellt gegenüber
denjenigen, die nach Baufortschritt gemäß § 3 MaBV gezahlt hätten. Dass ein
Bürgschaftsgläubiger im Gegensatz zum Ratenzahler erst am Ende der Bautätigkeit
Veranlassung zur Prüfung habe, ob Mängel vorlägen, sei kein rechtlicher, sondern
ein nur faktischer Vorteil, der außer Betracht zu bleiben habe.
Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten zu 2, die Bürgschaften seien
jeweils auf 5,6 % der Vergütung beschränkt, nachdem das Sondereigentum
abgenommen worden sei und damit laut Erwerbsverträgen 94,4 % der Vergütung
fällig geworden seien. Eine solche Beschränkung ergebe sich aus den
Bürgschaftsverträgen nicht.
2. Aus den so genannten "Weihnachtsbürgschaften" habe die Klägerin einen
weiteren Zahlungsanspruch über (1.119.761,50 DM =) 572.524,96 EUR. Auch diese
Bürgschaften seien solche gemäß § 7 MaBV, die Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB
sicherten. Mit ihnen habe sich die Beklagte zu 2 nur in Höhe der bei Bestellung
der Bürgschaften jeweils noch offenen restlichen Vergütung verbürgt. Das habe
zwar vermutlich gegen das Verbot einer Vermischung von Sicherheiten nach den §§
3 und 7 MaBV verstoßen, berühre aber die Bürgschaftsverträge nicht, weil sich
das Verbot nicht an den Bürgen richte. Eine Beschränkung der Bürgschaftssumme
auf die interne Gemeinschaftsquote der einzelnen Erwerber oder auf die letzten
5,6 % der Vergütung gebe es auch hier nicht.
3. Aus vorstehenden Gründen könne die Klägerin ferner die Zahlung weiterer
(53.532,00 DM =) 27.370,48 EUR aus den beiden Bürgschaften Ro. verlangen.
Ansprüche aus der Bürgschaft Rü. beständen dagegen nicht, weil dieser Erwerber,
nachdem die Bürgschaft gestellt worden sei, keine weiteren Zahlungen geleistet
habe.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagte zu 2 ungeachtet der
in den Bürgschaften verwendeten Formulierung Rückgewähr "des Kaufpreises"
Bürgschaften gemäß § 7 MaBV übernommen hat. Die Formulierung ist lediglich
ungenau und besagt nichts anderes. Das gilt auch für die
"Weihnachtsbürgschaften" und die in zeitlicher Nähe gestellten Bürgschaften Ro.
und Rü. . Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass abgesehen von
den Bürgschaften Z. und M. die Bürgschaften nur die bei ihrer Bestellung jeweils
noch offene Vergütung sichern sollen und dass Ansprüche aus der Bürgschaft Rü.
mangels weiterer Zahlung nicht bestehen. Richtig ist auch, dass sich aus den
Bürgschaftsverträgen eine Beschränkung der Bürgschaften auf die jeweils
restlichen 5,6 % der Vergütung nicht ergibt.
2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs an, dass eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV im Ergebnis auch
Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB sichert. Es ist richtig, dass die Beklagte zu 2
aus den von ihr gestellten Bürgschaften dem Grunde nach für den Ersatz von
Kosten der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum einzustehen hat. Das
stellt die Beklagte zu 2 auch nicht in Frage.
a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 Abs. 1 MaBV sichert Ansprüche des Erwerbers auf
Rückgewähr seiner Vorauszahlungen. Die Sicherung ist nicht auf die Fälle
beschränkt, in denen der Erwerbsvertrag scheitert und durch Wandelung oder
großen Schadensersatz rückgängig gemacht wird, so dass alle Vorleistungen des
Erwerbers zu erstatten sind. Gesichert werden auch Ansprüche des Erwerbers, der
nur eine teilweise Rückgewähr verlangt, weil er das hergestellte Objekt behält,
lediglich Mängel beseitigt haben möchte und anstelle der Mangelbeseitigung die
entsprechenden Zahlungsansprüche hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR
359/01, BGHZ 151, 147, 151; Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 196/02, BauR 2003,
1220; Urteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, BauR 2003, 243 = NZBau 2003,
98 = ZfBR 2003, 141; Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, BauR 1999, 659 =
ZfBR 1999, 147). Dazu gehören insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von
Aufwendungen für die Mangelbeseitigung.
Dass solche Ersatzansprüche einen Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von
Vorauszahlungen begründen können, liegt auf der Hand, wenn es um Mängel an einem
Gebäude geht, welches der Erwerber für sich hat errichten lassen. Hier stehen
sich die Vorauszahlung des Erwerbers und sein Ersatzanspruch gegen den
Veräußerer direkt gegenüber. Fällt der Veräußerer aus, so muss der Bürge
einstehen (vgl. den BGHZ 151, 147 zugrunde liegenden Fall). Nicht anders ist die
Situation, wenn der Erwerber einer Eigentumswohnung Mangelbeseitigungskosten
wegen Mängeln an seinem Sondereigentum geltend macht und eine entsprechende
Rückgewähr geleisteter Vorauszahlungen verlangt. Aber auch dann, wenn es um die
Kosten der Mangelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum geht, ist der Erwerber
durch eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV gesichert. Auch insoweit kann er
gegebenenfalls den Bürgen in Anspruch nehmen.
Allerdings bestehen bei Ansprüchen aufgrund von Mängeln am Gemeinschaftseigentum
einer Eigentumswohnungsanlage Besonderheiten. Jeder Erwerber hat einen eigenen
Anspruch auf mangelfreie Herstellung auch des Gemeinschaftseigentums. Diesen
Anspruch kann er geltend machen, ohne auf die Mitwirkung der Gemeinschaft
angewiesen zu sein. Er kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch
selbständig einen Vorschuss oder die Erstattung von Mangelbeseitigungskosten
verlangen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 269/88, BGHZ 110, 258;
Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435 =
ZfBR 2004, 557; vgl. auch Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1;
ständige Rechtsprechung). Das sind seine eigenen, ihm zustehenden Ansprüche; er
hat sie allerdings nur neben den anderen, gleichermaßen berechtigten Erwerbern.
Sofern er Zahlungsansprüche verfolgt, kann deshalb der einzelne Erwerber nicht
Leistung an sich, sondern nur Leistung an die Eigentümergemeinschaft verlangen
(vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1988 - VII ZR 171/87, BauR 1988, 336 = NJW 1988,
1718 = ZfBR 1988, 181; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383,
386; Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488 = NJW 1997,
2173 = ZfBR 1997, 185). In dieser besonderen Konstellation stehen also vom
Erwerber an den Veräußerer geleistete Vorauszahlungen nicht direkt einem
Anspruch auf Rückgewähr an den Erwerber gegenüber, sondern einem Anspruch des
Erwerbers auf Leistung an die Gemeinschaft.
Der Sicherungsumfang einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst dem Grunde nach
auch diesen Anspruch (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, BauR 1999,
659 = ZfBR 1999, 147; Urteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, BauR 2003, 243
= NZBau 2003, 98 = ZfBR 2003, 141). Das ergibt sich aus der erforderlichen,
beiderseits interessengerechten Auslegung des Bürgschaftsvertrages.
Ebenso wie Mängel und daraus folgende Gewährleistungsansprüche beim
Sondereigentum bedeuten Mängel am Gemeinschaftseigentum, dass der Veräußerer
seine Verpflichtung teilweise nicht oder schlecht erfüllt hat, dass ferner das
Gleichgewicht zwischen den geleisteten Zahlungen des Erwerbers und den
erbrachten Leistungen des Veräußerers gestört ist und dass der Wert der
Unternehmerleistung gemindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR
359/01, BGHZ 151, 147, 151 ff. zu Mängeln an einem Reihenhaus).
Das Sicherungsbedürfnis des Erwerbers, der Vorauszahlungen erbracht hat, besteht
bei Vertragsstörungen im Gefolge von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in
gleicher Weise wie bei entsprechenden Störungen wegen Mängeln am Sondereigentum
oder an einem für den Erwerber errichteten Einzelgebäude. Auch im Hinblick auf
Mängel am Gemeinschaftseigentum benötigt er einen angemessenen Ausgleich für die
von ihm übernommene Verpflichtung, die Vergütung für das herzustellende Werk
ganz oder teilweise im Voraus zu bezahlen. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV ist
dementsprechend dahin zu verstehen, dass sie umfassend Störungen des
Gleichgewichts zwischen den Vorauszahlungen und den Leistungen des Veräußerers
auffangen und das entsprechende Vorauszahlungsrisiko absichern soll, selbst wenn
es um Mängel am Gemeinschaftseigentum geht und obwohl ein einzelner Erwerber
insoweit nur die Erstattung von Mangelbeseitigungskosten an die Gemeinschaft
verlangen kann.
Das Interesse der bürgenden Bank verlangt kein anderes Verständnis des
Bürgschaftsvertrages. Die aus dem Recht des Wohnungseigentums sich ergebende
Eigenart, dass bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegebenenfalls Zahlung nur
an die Gemeinschaft verlangt werden kann, rechtfertigt keine Einschränkung ihrer
Bürgenhaftung durch Ausschluss von Ansprüchen aus Mängeln am
Gemeinschaftseigentum.
b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die danach dem Grunde nach
gegebene Einstandspflicht der Beklagten zu 2 nicht aufgehoben ist, weil mehrere
Erwerber von sich aus Vorauszahlungen aus steuerlichen Gründen gewünscht haben.
Diese Motivation ist nicht erheblich. Sie ändert nichts an dem Risiko und dem
entsprechenden Sicherungsbedürfnis, welche die Regelung in § 7 MaBV veranlasst
haben und den Umfang der Bürgenhaftung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April
2005 - XI ZR 294/03, BGHZ 162, 378, 382).
3. Die streitgegenständlichen Bürgschaften sind der Höhe nach zunächst durch die
jeweilige Bürgschaftssumme begrenzt. In diesem Rahmen haftet die Beklagte wegen
der Zahlungsansprüche aufgrund der Mängel am Gemeinschaftseigentum jeweils in
Höhe des Anteils, welcher dem Haftungsanteil des einzelnen
Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers im Verhältnis zur Gemeinschaft für Aufwendungen
der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht. Das folgt aus der dem
Bürgschaftsvertrag zugrunde liegenden Sicherungsabrede.
Die Bürgschaften sollen das Risiko des Erwerbers abdecken, das dieser mit seiner
Vorauszahlung eingeht. Dieses Risiko umfasst denjenigen Kostenanteil, für
welchen der Erwerber einzustehen hat, wenn der Veräußerer ausfällt. Dieser
Kostenanteil stimmt mit dem Anteil überein, den ein Wohnungseigentümer allgemein
an den Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum zu tragen hat. In aller Regel
wird das seinem Miteigentumsanteil an der Wohnanlage entsprechen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts gibt es keinen tragfähigen
Grund dafür, dass jede der Bürgschaften darüber hinaus das Risiko der
Gemeinschaft, mithin die nicht dem einzelnen Erwerber, sondern der Gemeinschaft
zustehende Erstattung der Mangelbeseitigungskosten insgesamt absichern soll. Für
ein so weit gehendes Verständnis der Sicherungsabrede spricht insbesondere nicht
der Umstand, dass jeder Erwerber die Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB zunächst
selbständig geltend machen kann. Die Rechte eines Erwerbers aus seinem
Werkvertrag mit dem Veräußerer, Einschränkungen dieser Rechte aus ihrer
Gemeinschaftsbezogenheit sowie das Sicherungsbedürfnis des Erwerbers, der
Vorauszahlungen erbracht hat, haben jeweils ihren eigenen Grund und ihren
eigenen Umfang. Die Rechte aus § 633 Abs. 3 BGB reichen weiter als das Risiko
des Erwerbers aufgrund seiner Vorauszahlungen. Die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV
sichert allein dieses Vorauszahlungsrisiko, dagegen nicht allgemein die
Möglichkeit, werkvertragliche Befugnisse erfolgreich ausüben zu können.
4. Danach wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und
Entscheidung den Haftungsanteil eines jeden Erwerbers, dessen
Bürgschaftsansprüche die Klägerin geltend macht, festzustellen und
dementsprechend den Umfang der Haftung der Beklagten zu 2 aus den
streitgegenständlichen Bürgschaften zu bestimmen haben.
C. Freigabeansprüche (Klageantrag zu 2)
I.
Das Berufungsgericht spricht der Klägerin die geltend gemachten
Freigabeansprüche uneingeschränkt zu. Unstreitig habe sich die Beklagte zu 2
gegenüber den betroffenen Wohnungseigentümern verpflichtet, die zu ihren Gunsten
im Grundbuch der Wohnungseinheiten eingetragene Gesamtgrundschuld zu löschen,
sobald der "Kaufpreis" vollständig bezahlt sei.
Der Vortrag im Berufungsverfahren, eine solche Verpflichtung habe gegenüber den
Erwerbern Z. und M. nicht bestanden, sei als verspätet zurückzuweisen. Außerdem
sei entscheidend, dass die Beklagte zu 2 sich gegenüber diesen beiden Erwerbern
in den Bürgschaftsverträgen verpflichtet habe, eine derartige
Freistellungserklärung abzugeben. Dann könne auch ohne entsprechende Erklärung
direkt auf Freigabe geklagt werden.
Die "Restkaufpreise" seien von den hier betroffenen weiteren Erwerbern dadurch
gezahlt worden, dass sie sie mit ihren Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1
"verrechnet" hätten. Die Gegenansprüche rührten teils aus Mängeln am jeweiligen
Sondereigentum her, teils aus jenen 289.246,04 EUR, um welche die rechtskräftige
Verurteilung der Beklagten zu 1 (= 1.576,663,40 EUR) die Sicherung durch die
streitigen Bürgschaften (insgesamt nur 1.287.417,36 EUR) übersteige.
Die "Restkaufpreisansprüche" lebten nicht dadurch wieder auf, dass die Beklagte
zu 2 auf Rückzahlung in Anspruch genommen werde. Dass Ansprüche auf
Kostenerstattung und Kostenvorschuss gemäß § 633 Abs. 3 BGB geltend gemacht
würden, ändere nichts daran, dass die "Kaufpreise" vollständig bezahlt worden
seien.
II.
Dagegen wendet sich die Revision überwiegend mit Erfolg.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auffassung, alle
Erwerber, deren Freigabeansprüche geltend gemacht werden, hätten ihre jeweilige
Vergütung vollständig bezahlt. Das steht bisher nur für die Erwerber Z. und M.
fest. Sie haben jeweils die gesamte Vergütung bei Vertragsschluss gezahlt.
Dass im Zusammenhang mit diesen beiden Erwerbern das Berufungsgericht Vortrag
der Beklagten zu 2 verfahrensfehlerhaft für verspätet hält, ist nicht
entscheidend, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Die weitere
Begründung, aufgrund der entsprechenden Verpflichtungserklärungen in den
Bürgschaften dieser beiden Erwerber könne direkt auf Freigabe geklagt werden,
ist nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Im Übrigen ist offen, ob Freigabeansprüche bestehen, weil nicht feststeht, ob
die Vergütung jeweils vollständig gezahlt ist.
Mit Erfolg beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die
"Restkaufpreise" seien dadurch bezahlt worden, dass sie mit Ansprüchen gegen die
Beklagte zu 1 "verrechnet" worden seien.
Eine "Verrechnung" findet in diesem Zusammenhang ohnehin nicht statt (vgl.
Kessen, BauR 2005, 1691 m.w.N.). Allenfalls könnten Erwerber die Aufrechnung mit
Gegenforderungen erklärt haben. Hierzu fehlt jegliche Feststellung des
Berufungsgerichts. Es ist ungeklärt, wer gegenüber jeweils welchem restlichen
Vergütungsanspruch mit welchen Gegenansprüchen im Einzelnen und in welcher Höhe
die Aufrechnung erklärt haben soll.
Davon abgesehen ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf Gegenansprüche aus
Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht ohne weiteres geeignet, von Aufrechnungen
auszugehen. Aus den gleichen Gründen wie ein Erwerber die Zahlung von Kosten der
Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum regelmäßig nicht an sich verlangen
kann, hat er auch nicht die Möglichkeit, mit diesem Ersatzanspruch gegen eine
von ihm noch geschuldete restliche Vergütung ohne weiteres aufzurechnen. Es
fehlt insoweit die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit.
3. Danach wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Verhandlung und
Entscheidung im Einzelnen zu klären haben, ob und gegebenenfalls auf welche
Weise jeweils die restliche Vergütung gezahlt worden ist. Dabei wird es auch zu
berücksichtigen haben, ob gegebenenfalls Zurückbehaltungsrechte bestehen und ob
der von der Beklagten zu 2 so genannte "Gleichgewichtspreis" als Grundlage für
die Freigaben in Betracht kommt.