WEG-Beschluss – Anfechtung und
Anfechtungsbegründungsfrist
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 235/08
Urteil vom 02.10.2009
Leitsätze:
a) Eine Verlängerung der
Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine
nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung
ist unwirksam.
b) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen,
ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses
berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht
dann nicht unterschieden zu werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober
2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 9.
August 2007 ist bei dem Amtsgericht der "Antrag" der Kläger eingegangen, die in
der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 gefassten Beschlüsse für ungültig zu
erklären. Die unter dem 29. August 2007 angeforderte Verfahrensgebühr haben die
Kläger am 6. September 2007 entrichtet. Am 10. September 2007 (Montag) haben sie
beantragt, die Frist zur Anfechtungsbegründung bis zum 9. Oktober 2007 zu
verlängern. Diesem Antrag hat das Amtsgericht am 20. September 2007
stattgegeben. Mit am 2. und 9. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätzen haben
die Kläger die Klage im Einzelnen begründet und beantragt, die zu TOP 4, 5, 9
bis 13, 16 und 17 ergangenen Beschlüsse "für nichtig zu erklären" bzw. deren
"Ungültigkeit festzustellen". Für den Fall, dass die Klagebegründungsfrist des §
46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt worden sein sollte, haben sie vorsorglich
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im ersten Rechtszug hatten sich
die Kläger zunächst von Rechtsanwalt B. vertreten lassen, der dem Rechtsstreit
nach Beendigung des Mandats als ihr Streithelfer beigetreten ist.
Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von
dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die Kläger und ihr Streithelfer
weiterhin die angefochtenen Beschlüsse zu Fall bringen. Die Beklagten beantragen
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Die beanstandeten
Beschlüsse seien allenfalls anfechtbar, so dass es auf die Einhaltung der
zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ankomme. Die erst im
Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätze hätten diese Frist jedoch nicht mehr
wahren können. Die Frist sei nicht verlängerbar. Für eine entsprechende
Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei kein Raum. Dass das Amtsgericht die
Frist unzulässigerweise verlängert habe und die Klage innerhalb der verlängerten
Frist begründet worden sei, rechtfertige keine andere Bewertung, weil die Kläger
nicht auf die Verlängerbarkeit der Frist hätten vertrauen dürfen. Daran
scheitere auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig. Der Senat hat bereits entschieden, dass
auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe
keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ 156, 279, 294; ebenso
etwa Dötsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jennißen/ Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 13, 15
u.157; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl.
auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.). Schon deshalb vermag die Argumentation
der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision wirksam auf
die Anfechtungsklage beschränkt, nicht zu überzeugen. Sie ist darauf in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr zurückgekommen.
2. Die Revision ist auch begründet.
a)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zweimonatige
Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, so dass eine darauf
gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Die dem
Begründungserfordernis genügenden Schriftsätze vom 2. und 9. Oktober 2007 sind
rechtzeitig eingegangen.
aa)
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
wonach das Gesetz eine Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG nicht
vorsieht.
(1)
Offen bleiben kann, ob dieses Ergebnis, wie das Berufungsgericht meint, auf §
224 Abs. 2 ZPO gestützt werden kann, wonach gesetzliche Fristen nur in den
besonders bestimmten Fällen verlängert (oder abgekürzt) werden können. Der Senat
hat bereits entschieden, dass die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
als eine die Beschlussanfechtung materiellrechtlich ausschließende Regelung zu
qualifizieren ist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f.,
zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 230 ff. vorgesehen). Es begegnet jedoch
ernstlichen Zweifeln, ob § 224 ZPO überhaupt auf Ausschlussfristen des
materiellen Rechts anwendbar ist (ablehnend Dötsch, ZMR 2008, 433, 437; Zöller/Stöber,
ZPO, 27. Aufl., § 224 Rdn. 1; a.A. wohl Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 104).
Die Frage braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. Verlängerungen der
Begründungsfrist stellen jedenfalls privatrechtsgestaltende Eingriffe zu Lasten
der anderen (gegnerischen) Wohnungseigentümer dar und bedürfen als solche einer
Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist nicht ersichtlich.
(2)
Das Gesetz ordnet lediglich eine entsprechende Geltung der Regelungen über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG). Die
Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht es
nicht vor. Eine Heranziehung der für Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden
Vorschriften der §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 551 Abs. 2 Satz 5, 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO
im Wege der (Rechts-)Analogie scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen
Gesetzeslücke aus (gegen eine Verlängerungsmöglichkeit auch LG Hamburg ZMR 2008,
414, 415; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn.
104; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 55; Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427;
Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; a.A. Sauren, NZM 2007, 857,
858; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur WEG-Reform, NZM 2006, 767,
772; BeckOK/Scheel, WEG, § 46 Rdn. 23; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid,
WEG, 2. Aufl., § 46 Rdn. 8; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13
Rdn. 155).
(a)
Bereits die materiellrechtliche Rechtsnatur der Begründungsfrist spricht eher
gegen eine analoge Anwendung von Regelungen, die im Kontext zivilprozessualer
Begründungserfordernisse stehen (vgl. auch Jennißen/ Suilmann, aaO).
(b)
Davon abgesehen ist zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung
des § 46 Abs. 1 WEG an der aktienrechtlichen Anfechtungsklage orientiert hat
(vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht
ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht
jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger zur
Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur Hüffer, AktG,
8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des
§ 246 AktG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vortragen
muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH,
Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM 2005, 802, 804; jeweils m.w.N.); ein
Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH,
Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; ebenso nunmehr
für die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Senat, Urt. v. 16. Januar
2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR
2009, 518, 519, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Für die
Ausschlussfrist des § 246 AktG sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit
vor; eine analoge Heranziehung der für die Verlängerung von
Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden Vorschriften wird nicht befürwortet
(vgl. MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 246 Rdn. 33 u. 35; Schmidt/Lutter/Schwab,
AktG, § 246 Rdn. 9; jeweils m.w.N.).
Dieses Normkonzept hat der Gesetzgeber für die Anfechtungsklage nach dem
Wohnungseigentumsgesetz bewusst übernommen. Den Materialien ist klar zu
entnehmen, dass die "rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist" nur in begründeten
Ausnahmefällen durch die entsprechende Anwendung der Regeln über die
Wiedereinsetzung abgefedert werden sollten (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Dass die
Frist zur Begründung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch die Einfügung
des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf zwei Monate verlängert wurde, ändert daran
nichts. Mit dieser Maßnahme sollte lediglich dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass die Niederschrift über die Eigentümerversammlung den
Wohnungseigentümern nicht selten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur
Verfügung steht und damit die Zeit zur Begründung knapp werden kann (BT-Drs.,
aaO, S. 73). Schon deshalb kann von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht die
Rede sein.
(c)
Das gilt umso mehr, wenn man die Funktion in den Blick nimmt, die der
materiellrechtlichen Begründungsfrist zukommt. Die Regelung sichert den
zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse und gewährleistet
damit über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die
ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck besteht
darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von
Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe
alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund
welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen
Überprüfung unterzogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR
2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519). Vor
diesem Hintergrund wäre es wenig überzeugend, den Eintritt der Bestandskraft in
richterliches Ermessen zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
kommt demgegenüber nur in begründeten Ausnahmekonstellationen zum Tragen (BT-Drs.,
aaO, S. 38). Frei von Ermessenserwägungen ist sie allein an das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft.
(d)
Entgegen der Auffassung der Revision gebieten verfassungsrechtliche Überlegungen
nicht die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Die der
zweimonatigen Begründungsfrist zugrunde liegende Erwartung, dass innerhalb
dieses Zeitraumes jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle die Anfechtung unter
Berücksichtigung der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer
begründet werden kann, hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden
Einschätzungsspielraums. Einen bestimmten Weg zur Bereinigung von Härtefällen
gibt die Verfassung nicht vor. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich,
wenn der Gesetzgeber hierfür den Weg über die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewählt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO) und er auf
diese Weise die widerstreitenden Belange der Wohnungseigentümer austariert hat.
bb)
Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die verfügte Fristverlängerung entfalte keine
Rechtswirkungen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist,
auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft ergangener
gerichtlicher Entscheidungen und auf Vertrauensschutzgesichtspunkte abzustellen.
Danach darf jedenfalls eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor
Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist,
grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung
wirksam ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. November 2003, VIII ZB 37/03, NJW
2004, 1460 m.w.N.). Das gilt bei unklarer Rechtslage selbst dann, wenn die
Fristverlängerung von einem funktionell unzuständigen Gericht gewährt (BGH,
Beschl. v. 21. Dezember 2004, KVZ 3/04, NJW-RR 2005, 769) wurde, und im Übrigen
auch dann, wenn der Verlängerungsantrag erst kurz vor Fristablauf gestellt
wurde. Die auf einen rechtzeitigen Antrag hin bewilligte Fristverlängerung kommt
der Partei nur dann nicht zu Gute, wenn die Verlängerung schlechthin und
offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB
48/06, NJW-RR 2008, 146). Hiervon abzurücken, sieht der Senat - entgegen der
Argumentation der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung - keine
Veranlassung. Ob diese Kriterien auch Geltung bei der Beantwortung der anders
gelagerten Frage beanspruchen können, unter welchen Voraussetzungen die
Bindungswirkung einer von dem Berufungsgericht zu Unrecht ausgesprochene
Revisionszulassung zu verneinen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Dass die gewährte Fristverlängerung schlechthin und offensichtlich
ausgeschlossen war, lässt sich - anders als für Fristverlängerungen, die nach
der nunmehr herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung ausgesprochen werden -
nicht sagen. Die Verlängerung hat das Amtsgericht am 20. September 2007 und
damit vor der Senatsentscheidung zur materiellrechtlichen Einordnung der
Begründungsfrist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f.)
bewilligt. Vor dem Hintergrund des Standorts der Regelung des § 46 WEG im
verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes war die Qualifizierung
als prozessuale Frist und die auf dieser Grundlage befürwortete analoge
Anwendung etwa von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durchaus vertretbar.
b)
Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage auch nicht
aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden. Die Anfechtungsfrist des
§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gewahrt. Zwar ist die innerhalb der Monatsfrist
eingegangene Klage erst nach Fristablauf zugestellt worden. Dies ist jedoch nach
§ 167 ZPO unschädlich, weil die Klage "demnächst" (vgl. dazu Senat, Urt. v. 16.
Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517 m.w.N.) zugestellt worden ist. Die
Kläger haben den angeforderten Kostenvorschuss zeitnah nach Erhalt der
Kostenrechnung eingezahlt. Die erheblich später veranlasste Zustellung lag
allein in der Sphäre des Gerichts begründet und beruhte nicht auf von den
Klägern zu vertretenden Verzögerungen.
c)
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die für eine
Endentscheidung durch den Senat erforderlichen Feststellungen nicht getroffen
hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 ZPO). Anfechtungsgründe hat es wegen der von
ihm angenommenen Versäumung der Begründungsfrist nicht geprüft. Ob die
Argumentation der Revision geeignet ist, das auf der Grundlage des
Klagevorbringens verneinte Vorliegen von Nichtigkeitsgründen auszuräumen,
braucht in dem weiteren Verfahren nicht geklärt zu werden. Der Unterscheidung
zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen kommt rechtserhebliche Bedeutung
nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG versäumt worden ist.
Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4
Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR
2009, 514, 517). Sind die Fristen dagegen - wie hier - gewahrt, braucht
lediglich geprüft zu werden, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der den Bestand des
angefochtenen Beschlusses berührt. Ob der Rechtsfehler als Nichtigkeits- oder
als Anfechtungsgrund zu qualifizieren ist, spielt in solchen Fällen keine Rolle
(ebenso Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.; Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 156 u.
159; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; a.A. Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn.
77).
aa)
Wie bereits (oben II.1.) dargelegt, betreffen auf denselben Lebenssachverhalt
gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen
Streitgegenstände. Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag
mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der
Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag
jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur
Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, BGHZ 156,
279, 294; Dötsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.). Es kann
daher auch ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Beschlusses ausgesprochen
werden, obwohl der Antrag seinem Wortlaut nach (nur) darauf gerichtet war, den
Beschluss für ungültig zu erklären (Senat, aaO, m.w.N.).
Wegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen der
Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehenden
Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird (vgl. auch § 48
Abs. 4 WEG). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, ob
der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht. Abgesehen von den Fällen der
Fristversäumung nach § 46 Abs. 1 WEG besteht dann aber auch keine Notwendigkeit,
die mitunter nicht einfach zu beantwortende Frage nach der Einordnung als
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund (vgl. dazu etwa Merle in Bärmann, aaO, § 23
Rdn. 143 m.w.N.) zu klären. Ebensowenig muss das Gericht Beweis über einen
Nichtigkeitsgrund erheben, wenn bereits feststeht, dass ein anderer
Rechtsverstoß unter dem Blickwinkel der Anfechtung durchgreift (Jennißen/Suilmann,
aaO, § 46 Rdn. 159; Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.). Die Klärung auch des
Nichtigkeitsgrundes kann der Kläger in derartigen Fällen allenfalls bei
Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO
erzwingen; für die Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO ist in solchen Konstellationen
kein Raum (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3332
m.w.N.).
bb)
Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, die Frage der
rechtlichen Qualifizierung müsse geklärt werden, weil ein bereits kraft Gesetzes
nichtiger Beschluss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung für unwirksam erklärt
werden könne (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77), rechtfertigt keine andere
Beurteilung (wie hier Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158 f.; vgl. auch
BayOblG WuM 1992, 642; Dötsch, aaO), sondern verweist lediglich auf das
Erfordernis einer sachgerechten - das Ergebnis der Entscheidungsgründe
spiegelnden - Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohnehin im Lichte der
Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR
179/06, NJW 2007, 2182 m.w.N.), erscheint es unbedenklich, wenn das Gericht - so
es die Frage offen lässt, ob ein Anfechtungs- oder ein Nichtigkeitsgrund
durchgreift - den Beschluss für ungültig erklärt. Ein solcher Tenor bringt nicht
nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass nämlich der bezeichnete Beschluss keine
Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch die Konstellation der
Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enthält, ob der Ausspruch des
Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der Entscheidung des
Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen
werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.
Davon abgesehen zeigt etwa die Lehre von den Doppelwirkungen im Recht, dass es
aus teleologischen Gründen durchaus möglich ist, ein bereits nichtiges
Rechtsgeschäft anzufechten (vgl. dazu etwa Staudinger/Roth, BGB [2003], § 142
Rdn. 27 ff. m.w.N.). Dem entspricht es, dass auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren überwiegend die Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes nach § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen wird (vgl. dazu etwa OVG Koblenz NVwZ 1987, 899;
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdn. 3), obwohl § 43 Abs. 1 VwGO für die
Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ausdrücklich die
Feststellungsklage bereitstellt (Bender, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rdn. 12). Auch
dort steht der prozessökonomische Zweck im Vordergrund, den Gerichten die
Prüfung zu ersparen, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt "nur" rechtswidrig oder
gar nichtig ist. All dies erhellt, dass es ausschlaggebend nicht auf eine
begrifflichformale Einordnung ankommt, sondern auf eine normative Sichtweise,
die sachangemessene Problemlösungen ermöglicht (ähnlich Jennißen/Suilmann, aaO,
§ 46 Rdn. 158).