WEG-Gemeinschaft – Schadensersatz bei Hausmeisterkosten
Kammergericht
Berlin
Az: 24 W 43/09
Beschluss vom
28.01.2010
1. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer
Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen
Schadens aktivlegitimiert.
2. Ein der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Verwaltungsvermögen
entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die
Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem
im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt
wird.
24 W 43/09
I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 2.Januar 2008 – 71
II 73/06 WEG – zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des
Amtsgerichts. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zweiter und dritter
Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die zweite
und dritte Instanz nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.991,43 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren
Widerantrag gegen den Antragsteller auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von
15.991,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.Dezember 2006) weiter. Das Amtsgericht
hat dem aus eigenem Recht gestellten Antrag stattgegeben. Auf die Erstbeschwerde
des Antragstellers hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des
amtsgerichtlichen Beschlusses den zweitinstanzlich zusätzlich hilfsweise auf ihr
abgetretene Ansprüche der Wohnungseigentümer gestützten Antrag zurückgewiesen.
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche errechnet die Antragsgegnerin aus
der Differenz zwischen den in dem Zeitraum vom 1.Juli 1999 bis 31.Dezember 2006
von ihr zunächst an den Antragsteller aufgrund des von ihm mit sich selbst
abgeschlossenen Hausmeister- und Hausreinigungsvertrags gezahlten monatlichen
Vergütungen für die Hausreinigung (305,73 € bis 30.September 2000, 436,76 € ab
1.Oktober 2000 bis 30.September 2002) und ab 1.Oktober 2002 aufgrund des von ihm
mit dem Unternehmen seiner Ehefrau, der W. GmbH (i.F. W. GmbH) abgeschlossenen
Hausmeister- und Hausreinigungsvertrags an diese gezahlten monatlichen
Vergütungen für die Hausreinigung von 436,76 € zu den monatlichen Vergütungen
237,24 €, die der die Hausreinigungsarbeiten im Wesentlichen durchführende
Subunternehmer Herr P., handelnd unter der Geschäftsbezeichnung H. R., während
des genannten Zeitraums erhielt.
B. I. Gemäß § 62 Abs.1 WEG n.F. ist auf das vor dem 1.Juli 2007 anhängig
gewordene Verfahren das bisherige Verfahrensrecht gemäß §§ 43ff. WEG a.F.
einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen auf das (gemäß Art.111 Abs.1
FGG-RG ebenfalls weiter geltende) FGG a.F. weiter anzuwenden. Die
materiellrechtlichen Vorschriften des neuen Rechts finden dagegen grundsätzlich
bereits Anwendung, so betreffend die Vertretung der Wohnungseigentümer und im
Rahmen von Verpflichtungsanträgen. Jedoch ist der in Art.170 EGBGB zum Ausdruck
kommende allgemeine Grundsatz zu beachten, dass für ein unter der alten
Rechtsordnung entstandenes Rechtsverhältnis grundsätzlich deren Bestimmungen
maßgebend bleiben (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2007, 3492; OLG Karlsruhe NZM
2009, 247; Bärmann/ Merle , WEG, 10.Aufl., § 62 Rdn.2; Riecke /Schmid, WEG,
3.Aufl., § 62 Rdn.1ff.).
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG a.F., 45 WEG a.F.
zulässig. Sie ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer
Verletzung des Rechts und ist daher aufzuheben (§§ 27 Abs.1 FGG a.F. in
Verbindung mit 546f. ZPO). Da weitere Ermittlungen nicht veranlasst sind, kann
der Senat selbst in der Sache entscheiden (§§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG in Verbindung
mit 563 Abs.3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Erstbeschwerde des
Antragstellers.
1. Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler angenommen, dass der
Antragsteller seine Pflicht aus dem Verwaltervertrag mit der Antragsgegnerin,
bei seinem Verwaltungshandeln ausschließlich ihre Vermögensinteressen
wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Es hat in zulässiger Weise auf seinen im
Beschlussanfechtungsverfahren betreffend die Abberufung des Antragstellers aus
wichtigem Grund ergangenen Beschluss vom 4.Mai 2007 - 55 T 258/06 WEG – (Bd.I
Bl.177ff. d.A.) Bezug genommen, in dem es sinngemäß ausgeführt hat:
Der Antragsteller habe durch den Abschluss der Hausmeister- und
Hausreinigungsverträge zunächst mit sich selbst und ab 1.Oktober 2002 mit der
W.. GmbH einen Konflikt zwischen dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer
möglichst kostengünstigen Beauftragung dieser Dienstleistungen und dem eigenen
Interesse an einem möglichst großen unternehmerischen Gewinn aus diesen für sich
bzw. seine ihm persönlich und wirtschaftlich verbundene Ehefrau begründet.
Diesen Interessenkonflikt habe er zu Lasten der Wohnungseigentümer gelöst, indem
er den mit Hausreinigungsarbeiten beauftragten Unternehmer nicht direkt als
Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt habe, sondern als
Subunternehmer, und den bereits aus dem bloßen Subunternehmerverhältnis
herrührenden Gewinnanteil zunächst selbst vereinnahmt habe und später von der W.
GmbH habe vereinnahmen lassen. Dabei habe er es auch unterlassen, die
Wohnungseigentümer über die dadurch entstandenen Mehrkosten zu informieren.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.April 2008 – 24 W 123/07 – die vom
Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als rechtsfehlerfrei
angesehen und ist deren Würdigung als einen wichtigen Grund zur Abberufung
beigetreten. Auch für das vorliegende Verfahren gelangt der Senat nach erneuter
Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei – auch durch
Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgericht – die Überzeugung gewonnen
hat, dass der Antragsteller für sich bzw. die mit ihm persönlich und
wirtschaftlich verflochtene W. GmbH einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen
den von ihm und der W. GmbH der Antragsgegnerin für die Hausreinigung monatlich
in Rechnung gestellten 305,73 € bzw. 436,76 € und den an den von ihnen
beauftragten Subunternehmer gezahlten 237,24 € erzielt hat. Dabei durfte das
Landgericht von dem Vortrag der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 3.August
2006, S.13f., Bd.I Bl.56f. d.A.) ausgehen, nach dem die mit dem Antragsteller
und der W. GmbH vereinbarten Hausreinigungsleistungen nur geringfügige und
unnötige Tätigkeiten umfassten, nämlich wöchentliches statt sechsmonatiges
Reinigen der Glasflächen, wöchentliches statt monatliches feuchtes Abwischen der
Klingelanlage, Klingeln und Lichtschalter, wöchentliches statt dreimonatiges
Reinigen der Hauseingangs- und Durchgangstür, wöchentliches statt zwölfmonatiges
Fegen der Decken und Wände, während Gartenpflege, Kontrollen und Begehungen,
Kleinstreparaturen und Reinigen des Innenhofs, der Müllplätze und der
Kellergänge zu den gesondert mit monatlich zunächst 414,92 € und ab 1.Oktober
2000 mit 535,03 € vergüteten Hausmeistertätigkeiten gehörten. Hinsichtlich der
Kontrollen und Begehungen, Kleinstreparaturen und Gartenpflege ergab sich dies
bereits aus den Verträgen bzw. der Natur der Hausmeistertätigkeit selbst und
wird vom Antragsteller im Schriftsatz vom12.März 2007, S.5 (Bd.I Bl.166 d.A.),
auch eingeräumt. In Bezug auf das Reinigen des Innenhofs, der Müllplätze und der
Kellergänge hat die Antragsgegnerin substantiiert unter Beweisantritt
vorgetragen, dass die Geschäftsführerin der W. GmbH aus dem auch diese
Leistungen umfassenden Angebot des Herrn P. diese mit dem Vermerk „Hm-Tätigkeit„
gestrichen und ihm dazu erläutert hat, diese würden von der eingesetzten
Hausmeisterin miterledigt (vgl. Schriftsatz vom 3.August 2006, S.22, Bd.I Bl.65
d.A.). Dem ist der Antragsteller nicht konkret durch Zuordnung der in den
Leistungsverzeichnissen aufgelisteten Tätigkeiten zur Hausmeistertätigkeit
einerseits und Hausreinigung andererseits unter Angabe der ausführenden
Mitarbeiter oder Subunternehmer entgegen getreten. Vielmehr hat er sich auf den
Hinweis beschränkt, die Hausmeisterin führe Hausmeistertätigkeiten gemäß dem
Leistungsverzeichnis aus und werde von der Antragsgegnerin nicht gesondert
vergütet (vgl. Schriftsatz vom 25.September 2006, S.10, Bd.I Bl.80 d.A.), und
später sogar bestätigt, er habe lediglich Hausmeistertätigkeiten aus dem Angebot
des Herrn P. herausgestrichen (vgl. Schriftsatz vom 15.Januar 2007, S.4, Bd.I
Bl.129 d.A.). Wenn er in seinem Schriftsatz vom12.März 2007, S.2ff. (Bd.I
Bl.162ff. d.A.) sodann – teilweise korrigierend - vorträgt, die Hausmeisterin
habe auch Hausreinigungsarbeiten erbracht und in der Auflistung als durch die W.
GmbH erbrachte Leistungen das Reinigen des Innenhofs einschließlich der
Müllplätze und der Kellergänge anführt, steht auch dies nicht dem Vortrag der
Antragsgegnerin entgegen, diese Arbeiten seien Teil der dem Antragsteller bzw.
der W. GmbH gesondert mit zunächst 414,92 € und ab 1.Oktober 2000 mit 535,03 €
vergüteten Hausmeistertätigkeit gewesen.
Nach allem bestanden die feststellbaren, als Hausreinigungsleistung vergüteten
Mehrleistungen des Antragstellers bzw. der W. GmbH nur in geringfügigen oder
sogar unnötigen Tätigkeiten. Die damit erzielten eigenen wirtschaftlichen
Vorteile und solcher des Unternehmens der Ehefrau zu Lasten der
Eigentümergemeinschaft in Höhe der verfahrensgegenständlichen Forderung durch
die unterlassene Direktbeauftragung des Subunternehmers stellt eine grobe
Verletzung der Pflichten des Antragstellers aus dem Verwaltervertrag dar (vgl.
a. OLG Oldenburg ZMR 2008, 238/239f.) und rechtfertigt einen
Schadensersatzanspruch nach den bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Grundsätzen
der positiven Vertragsverletzung (p.V.V.; vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) und
seither gemäß § 280 Abs.1 BGB.
2. Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen jedoch durchgreifenden
Bedenken, soweit es einen eigenen Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin
gegen den Antragsteller verneint hat.
a) Das Landgericht hat angenommen, dass einem eigenen Anspruch der
Antragsgegnerin der Umstand entgegen stehe, dass ihrem Verwaltungsvermögen kein
Schaden in Höhe der Gewinnspanne entstanden sei, weil die Wohnungseigentümer
durch ihre Wohngeldzahlungen die Zahlungspflichten der Antragsgegnerin gegenüber
der W. GmbH erfüllt hätten. Sie könne den Schaden auch nicht im Wege der
Drittschadensliquidation geltend machen, weil diese nur dann eingreife, wenn dem
Geschädigten kein eigener Schadensersatzanspruch zustehe. Die Wohnungseigentümer
könnten jedoch aus eigenem Recht vorgehen, weil der Verwaltervertrag analog §
328 BGB ihnen gegenüber Schutzwirkung entfalte. Soweit ihnen infolge Abwälzung
der Mehrkosten auf ihre Mieter selbst kein Schaden entstanden sei, stehe einer
Drittschadensliquidation das Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen den
Mietern und der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen. Hinsichtlich der
Ansprüche aus abgetretenem Recht fehle es an hinreichender Bestimmtheit der
vorgelegten Abtretungserklärungen. Einige Wohnungseigentümer seien auch nicht
während des gesamten Zeitraums Eigentümer gewesen. Schließlich fehle Vortrag
dazu, welche Wohnungen in dem Zeitraum von ihnen selbst genutzt und welche
vermietet wurden und welche Mieter wegen der Mehrkosten Rückforderungsansprüche
geltend gemacht hätten oder noch geltend machen könnten.
b) Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass infolge der
Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als
Verband dieser bei Schädigung ihres Verwaltungsvermögens eigene
Schadensersatzansprüche zustehen, die in dieses Sondervermögen fallen und daher
– ohne gesonderte Ermächtigung - auch nur von ihr geltend gemacht werden können.
Demgegenüber treffen die Wohnungseigentümer lediglich mittelbare Schadensfolgen
in dem Umfang, in dem infolge der Pflichtverletzung entstandene Mehrkosten das
Verwaltungsvermögen schmälern oder auf sie gemäß § 16 Abs.2 WEG bzw. dem in der
Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden.
aa) Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2.Juni 2005 – V ZB 32/05 – (NJW
2005, 2061) entschieden hat, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am
Rechtsverkehr teilnimmt. Sie ist selbst Trägerin eigener Rechte und Pflichten
sowie des Verwaltungsvermögens, das insbesondere Ansprüche der Gemeinschaft
gegen Dritte sowie Beitragsansprüche gegenüber den Wohnungseigentümern umfasst
(vgl. BGH a.a.O. S.2067f.). Die in dieser Entscheidung liegende Änderung der
Rechtsprechung ist auch für die Vergangenheit zu berücksichtigen, soweit nicht
ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen (vgl. BGH ZMR 2007,
472/473f. m.w.N.).
Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft ist davon auszugehen, dass Vertragspartei des
Verwalters die Gemeinschaft als Verband ist. Sie ist damit Gläubigerin der aus
dem Vertrag erwachsenden Erfüllungs- und Mängelansprüche. Ebenso stehen ihr aus
Vertragsverletzungen resultierende Schadensersatzansprüche wegen einer
Schädigung ihres Verwaltungsvermögens zu. Diese fallen ebenfalls in ihr
Sondervermögen und können daher – ohne gesonderte Ermächtigung - auch nur von
ihr geltend gemacht werden. Darüber hinaus ergeben sich im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung Schutzwirkungen für die Wohnungseigentümer mit der Folge, dass
sie in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten in gleicher Weise
einbezogen sind und bei deren Verletzung analog § 328 BGB vertragliche
Schadensersatzansprüche geltend machen können (vgl. zu Vorstehendem OLG
Düsseldorf ZWE 2007, 92/94; OLG Frankfurt ZWE 2008,470/474, jew. m.Anm.
Briesemeister; OLG München ZMR 2006, 954/955; 2007, 220; Bärmann/ Merle a.a.O. §
27 Rdn.272; Drabek in: Köhler/Bassenge, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht,
3.Aufl., Teil 8 Rdn.228; Jennißen/Heinemann, WEG, § 27 Rdn.169; Riecke/Schmid/
Elzer , a.a.O., § 10 Rdn.410 und 454).
bb) Hinsichtlich der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter ist danach zu unterscheiden, ob der
Schaden im Verwaltungsvermögen, am allen Wohnungseigentümern zustehenden
Gemeinschaftseigentum oder nur einzelnen von ihnen entstanden ist:
Bereits nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit (vgl. BGHZ 106, 222 = WuM 1989, 465; 115, 253), standen
gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffende Schadensersatzansprüche gegen den
Verwalter nur der Gemeinschaft zu, wobei die Wohnungseigentümer
gemeinschaftsbezogene Individualansprüche, etwa aus einer Schädigung des
Gemeinschaftseigentums, zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung
machen konnten. Der einzelne Wohnungseigentümer war nur zur Geltendmachung von
Ansprüchen wegen eines individuell erlittenen Schadens befugt. Einen der
Gemeinschaft zustehenden Anspruch konnte er nicht ohne Ermächtigung durch sie
geltend machen (vgl. a. Senat WuM 2003, 594).
Nach der gesetzlichen Neuregelung steht der Anspruch gemäß §10 Abs.6 Satz 2 WEG
nur der Gemeinschaft selbst zu, wenn der Verwalter das ihr zugewiesene
Verwaltungsvermögen im Sinne von § 10 Abs.7 WEG etwa durch unberechtigte
Ausgaben oder nicht rechtzeitige Beitreibung von Forderungen geschädigt hat.
Vertragliche Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer analog § 328 BGB
wegen Schädigung des Gemeinschaftseigentums gehören zu den Ansprüchen, die gemäß
§10 Abs.6 Satz 3 WEG nur von der Gemeinschaft durchgesetzt werden können. Ist
der Schaden dagegen im Sondereigentum oder sonst im Vermögen eines einzelnen
Wohnungseigentümer entstanden, steht nur diesem der Anspruch zu (vgl. zu
Vorstehendem Bärmann/Wenzel, a.a.O. § 10 Rdn.248ff.; Jennißen/Heinemann, WEG, §
27 Rdn.169; Riecke/Schmid/ Elzer , a.a.O., § 10 Rdn.454; Niedenführ/ Kümmel /
Vandenhouten, WEG, 9.Aufl., § 10 Rdn.67ff.; Gottschalg in Deckert, ETW, Stand:
April 2009, Gruppe 4 Rdn.934).
c) Vorliegend ist demnach davon auszugehen, dass der Verwaltervertrag zwischen
dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft
als Verband, geschlossen wurde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der
Antragsgegnerin auch selbst in ihrem Verwaltungsvermögen infolge der
Pflichtverletzung des Antragstellers ein Schaden in Höhe der die Kosten des
Subunternehmers übersteigenden Mehrkosten entstanden. Denn sie selbst hat aus
ihrem Verwaltungsvermögen die Mehrkosten beglichen. Hierbei handelt es sich um
ein ihr selbst zustehendes Sondervermögen, hinsichtlich dessen Schädigung auch
nur sie selbst anspruchsberechtigt ist. Dies ist Folge der Anerkennung ihrer im
Außenverhältnis gegenüber Dritten bestehenden Teilrechtsfähigkeit und ergibt
sich nunmehr aus §10 Abs.6 Satz 2, Abs.7 WEG (vgl. a. jew. zu § 124 HGB: BGHZ
100, 190 Rdn.13 nach juris; Staub-HGB/Habersack, 5.Aufl., Rdn.17; Baumbach/Hopt,
HGB, 34.Aufl., Rdn.15, jew. m.w.N.).
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Mehrkosten im Innenverhältnis auf die
Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs.2 WEG bzw. dem in der Gemeinschaft geltenden
Kostenverteilungsschlüssel umgelegt worden und von diesen möglicherweise an ihre
Mieter (endgültig) weitergegeben worden sind, betrifft lediglich weitere
Schadensfolgen und lässt den bei der Antragsgegnerin entstandenen Schaden nicht
entfallen.
Die aus der internen Kostenverteilung resultierende, lediglich mittelbare
Schädigung der Wohnungseigentümer unterfällt auch keiner der anerkannten
Fallgruppen der Drittschadensliquidation. Diesen liegt der Gedanke zugrunde,
dass der Schuldner aus einer Verlagerung eines Schadens vom Ersatzberechtigten
auf einen Dritten aufgrund eines zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnisses
keinen Vorteil ziehen soll (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 69.Aufl., Vorb. §
249 Rdn.105ff.). Eine bloße Verlagerung liegt jedoch nicht vor, weil der Schaden
bei der Antragsgegnerin eingetreten ist. Im Übrigen würde das Abstellen auf die
mittelbaren Schadensfolgen dazu führen, dass der Antragsteller aus der
Verlagerung – etwa wegen der für einzelne Wohnungseigentümer gegebenen
Möglichkeit der Umlegung der Mehrkosten auf ihre Mieter - profitieren könnte.
Schließlich scheitert ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der
Wohnungseigentümer analog § 328 BGB auch daran, dass die Wohnungseigentümer in
den Schutzbereich der vom Antragsteller verletzten Pflicht zur Wahrung der
Vermögensinteressen der Antragsgegnerin nicht in gleicher Weise einbezogen waren
wie diese (vgl. zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den
Schutzbereich eines Vertrags BGH WM 2008, 1252/1254 Rdn.27 m.w.N.). Denn seiner
Verwaltung unterlag lediglich das – unmittelbar geschädigte -
Verwaltungsvermögen der Antragsgegnerin, nicht aber das erst aufgrund der
internen Kostenverteilung mittelbar geschädigte Privatvermögen der
Wohnungseigentümer.
3. a) Nach allem steht der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Anspruch
auf Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags zwischen den von ihm bzw. der W.
GmbH in Rechnung gestellten Vergütungen für Hausreinigungsleistungen und den an
den Subunternehmer gezahlten Beträgen zu. Dieser beträgt 15.991,43 EUR. Der
Zinsen ergibt sich aus §§ 288 ABs.1, 291 BGB.
b) Dem Anspruch stehen dem Antragsteller zuvor durch die Wohnungseigentümer
erteilte und bestandskräftige Entlastungsbeschlüsse nicht entgegen. Wie der
Senat bereits im Beschluss vom 23.April 2008 – 24 W 123/07 – ausgeführt hat,
sind die mit einem Entlastungsbeschluss verbundenen Verzichtswirkungen eines
negativen Schuldanerkenntnisses (§ 397 Abs.2 BGB) auf solche Ansprüche
beschränkt, die den Wohnungseigentümern bei Beschlussfassung bekannt oder bei
zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren. Vorliegend war ihnen jedoch bei den
Beschlussfassungen über die Entlastungen nicht bekannt, dass die
Hausreinigungsarbeiten von einem Subunternehmer zu einem wesentlich niedrigeren
Preis vorgenommen wurden. Diese Kenntnis erlangten sie vielmehr erst aufgrund
von Ermittlungen der Mieter H. (vgl. Anlage 18, Bd.I Bl.150f. d.A.).
c) Der Anspruch ist auch nicht – ganz oder teilweise – verjährt.
aa) Für den ab 1.Juli 1999 bis 31.Dezember 2001 entstandenen
Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin aus p.V.V. galt zunächst die
dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. Gemäß Art. 229 § 6 Abs.1
Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem
1.Januar 2002 geltenden Fassung auch auf an diesem Tag bestehende und noch nicht
verjährte Ansprüche Anwendung. Mangels Sonderregelung unterfällt der Anspruch
seither der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB n.F.
Da sie kürzer ist als die bisherige, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs.4 Satz 1
EGBGB ab dem 1.Januar 2002 zu berechnen, soweit nicht der Gläubiger erst zu
einem späteren Zeitpunkt gemäß § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.
Gemäß § 199 Abs.1 Nr.2 BGB setzt der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§
195 BGB) voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von den den Ersatzanspruch
begründenden tatsächlichen Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem
Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, wenn auch nicht risikolos,
möglich ist. Zu ihr gehört in Fällen unzureichender Aufklärung die Kenntnis der
Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die
Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH WM 2008, 1260/1264 Rdn.32 m.w.N.).
Darlegungs- und beweisbelastet für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist
einschließlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.2 Nr. 1 BGB ist der
Schuldner (vgl. BGH WM 2007, 639/642 Rdn.32 m.w.N.).
bb) Vorliegend hat der Antragsteller Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
der Antragsgegnerin von dem ihr gegen ihn zustehenden Schadensersatzanspruch im
Zeitraum bis Dezember 2003 nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis
gestellt. Sie macht allein geltend, dass die vereinbarten Vergütungen für
Hausreinigungsleistungen bekannt gewesen seien. Daraus ergab sich jedoch noch
nicht die Höhe der infolge Einschaltung des erheblich geringer vergüteten
Subunternehmers erzielte Gewinnspanne. Auch etwaige frühere Beschwerden von
Mietern mussten die Antragsgegnerin nicht zu Ermittlungen veranlassen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG a.F. Danach bleibt es bei der
Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsteller hat als Unterlegener
zudem die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz zu tragen (§ 47 Satz 1
WEG a.F.). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es für die
zweite und dritte Instanz angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen bei
dem in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatz, dass jeder
Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 47 Satz 2 WEG a.F.).
IV. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs.3 WEG und erfolgt
übereinstimmend mit den Vorinstanzen.