Weihnachtsgeld
und Änderungskündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR
710/06
Urteil vom
19.07.2007
In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 23. Juni 2006 - 11 Sa 1015/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der beklagten Arbeitgeberin
ausgesprochenen Änderungskündigung und über einen Anspruch der Klägerin auf
Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2003 und 2004.
Die Klägerin ist seit dem 1. November 1998 als Krankenschwester bei der
Beklagten beschäftigt. In dem von den Parteien zuletzt unterzeichneten
Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2000 heißt es auszugsweise:
"§ 1 Tätigkeit
...
2. Soweit in diesem Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt für das
Anstellungsverhältnis der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 01.07.2000 und der
Entgelttarifvertrag Nr. 1 vom 01.07.2000 für Mitarbeiter der
Privatkrankenanstalten in Bayern.
...
§ 2 Vergütung
1. Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe 6
des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 01.07.2000 eingruppiert. Das derzeit nach
Maßgabe der Übergangsregelung des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 01.07.2000
monatliche zu zahlende Bruttogehalt beträgt: 3.793,89 DM
2. Ein Anspruch auf Gratifikationen, insbesondere auf Urlaubs und
Weihnachtsgeld, besteht nicht in Zeiten, in denen die gegenseitigen
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder
aus sonstigen Gründen ruhen.
...
§ 6
Sonstiges
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Anstellungsvertrages bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht
getroffen.
..."
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war die Beklagte Mitglied im
Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V., der die in § 1 Ziff. 2 des
Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Tarifverträge auf Arbeitgeberseite
abgeschlossen hatte. Die Beklagte kündigte ihre ordentliche Mitgliedschaft im
Verband zum 31. Dezember 2002.
In einer am 1. August 2002 unterzeichneten sog. "Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zum
Entgelttarifvertrag Nr. 1" hatten die Tarifvertragsparteien eine Verlängerung
der Laufzeit des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 1. Juli 2000 (im Folgenden: ETV
Nr. 1) vereinbart, verbunden mit Sonderzahlungen von je 180,00 Euro im August,
Oktober und Dezember 2002. Als die Klägerin diese Sonderzahlungen von der
Beklagten verlangte, lehnte diese die Zahlung ab, weil die Nachtragsvereinbarung
Nr. 1 im Arbeitsvertrag der Parteien nicht in Bezug genommen worden sei. Im
Schreiben der Beklagten vom 18. November 2002 heißt es ua. wörtlich:
"In Ihrem Anstellungsvertrag ist ausdrücklich auf den Entgelttarifvertrag Nr. 1
vom 01.07.2000 Bezug genommen. Damit ist arbeitsvertraglich lediglich die
Geltung dieses Entgelttarifs Nr. 1 vom 01.07.2000 vereinbart und somit
maßgeblich."
Zu einer Leistung der Sonderzahlungen an die Klägerin kam es auch später nicht,
obwohl das Landesarbeitsgericht München in dem Rechtsstreit einer anderen
Arbeitnehmerin der Beklagten die Auffassung vertrat, bei einer
Verweisungsklausel wie derjenigen im Arbeitsvertrag der Klägerin handele es sich
nicht um eine statische, sondern um eine dynamische Verweisung, und der dortigen
Klägerin die Ansprüche auf die drei Sonderzahlungen bestätigte (11. Dezember
2003 - 3 Sa 846/03 -).
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten kam es im Jahr 2003 zwischen der
Beklagten und der Gewerkschaft ver.di zu Verhandlungen, die am 31. Oktober 2003
mit dem Abschluss eines Firmen-Sanierungstarifvertrages (im Folgenden: SanTV
2003) endeten. Dieser sah ua. einen Wegfall des im ETV Nr. 1 vorgesehenen
Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 vor. Der SanTV 2003 hat auszugsweise
folgenden Wortlaut:
"1. Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen der M C GmbH & Co. KG, die
Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind oder deren Arbeitsvertrag
auf das mit dem Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern abgeschlossene
Tarifwerk Bezug nimmt.
...
3. Personalkostensenkung
Das Weihnachtsgeld in Höhe von 98,52 % wird in 2003 nicht gezahlt. Die M C GmbH
& Co. KG verpflichtet sich, den Wegfall dieser Zahlung einheitlich durchzuführen
und gegenüber allen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern durchzusetzen.
4. Beschäftigungssicherung
Die M C GmbH & Co. KG verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet
ab Inkrafttreten des Tarifvertrages, keine betriebsbedingten Kündigungen
auszusprechen. ...
6. Zukünftige Tarifgestaltung
Im Rahmen des für die M-Gruppe ab 2004 angestrebten neuen Tarifwerkes wird für
die M C GmbH & Co. KG dasselbe Tarifniveau (= Klinikfaktor) zugestanden wie für
die M H GmbH & Co. KG. ...
8. Inkrafttreten und Laufzeit
Der vorliegende Tarifvertrag tritt am 01. November 2003, ... in Kraft. Er endet
ohne Kündigung 12 Monate nach Inkrafttreten."
In einem dazu vom Betriebsrat der Beklagten verfassten Informationsschreiben an
die Mitarbeiter der Beklagten vom 30. Oktober 2003 heißt es ua.: "...
4. für ver.di Mitglieder und Mitarbeiter mit dynamischem Bezug im Arbeitsvertrag
("jeweils gültige Fassung") gilt dieser Sanierungsvertrag automatisch, die
anderen müssen ihn durch ihre Unterschrift akzeptieren.
5. Mitarbeitern, die den Sanierungsvertrag nicht unterschreiben, beabsichtigt
die Geschäftsführung eine Änderungskündigung auszusprechen."
Am 4. November 2003 schickte die Beklagte an die Klägerin wie an andere
Mitarbeiter die Aufforderung, die Anwendung des SanTV 2003 zu bestätigen.
Wörtlich heißt es in dem Schreiben:
"Wir bitten Sie uns durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Erklärung
bis zum 13.11.2003 zu bestätigen, dass der Sanierungstarifvertrag auch für Sie
Anwendung findet. Der Sanierungstarifvertrag liegt als Kopie diesem Schreiben
bei."
Die Klägerin bat in ihrem Antwortschreiben vom 13. November 2003 um nähere
Aufklärung, ob und wie sich die in Ziff. 6 SanTV 2003 angekündigte
Tarifgestaltung auf ihre Vergütungsansprüche auswirken würde. Daraufhin erklärte
die Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2003 eine außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Änderungskündigung mit folgendem Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau M,
Sie konnten sich offensichtlich nicht dazu entschließen, innerhalb der gesetzten
Frist ausdrücklich die Anwendung des Sanierungstarifvertrages zu bestätigen.
Deshalb kündigen wir hiermit Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise
ordentlich mit der Maßgabe, dass es dann fortbestehen soll, wenn auch der
Sanierungstarifvertrag Inhalt Ihres Arbeitsvertrages ist. Wir bitten Sie, diese
Änderungskündigung zu akzeptieren. Wenn Sie dies nicht tun wollen, müssten Sie
innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Wir hoffen jedoch, dass
Sie dies nicht tun. Es muss unser gemeinsames Ziel sein, dass in dieser
schwierigen Phase für alle Mitarbeiter gleiche Bedingungen gelten."
Die Klägerin hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen und eine
Änderungsschutzklage erhoben, mit der sie auch die Zahlung von Weihnachtsgeld
für 2003 und 2004 nach dem ETV Nr. 1 in rechnerisch unstreitiger Höhe verlangt.
Am 19. Juli 2004 unterzeichneten die M AG, zugleich handelnd für verschiedene
Klinikbetreiber, darunter auch die Beklagte, und die Gewerkschaft ver.di einen
"Tarifvertrag zur Einführung des Mantel- und Entgelttarifvertrages für die
Arbeitnehmer in den Kliniken M Gruppe" (im Folgenden: KonzernTV 2004). Weder
nach dem dort in Bezug genommenen Manteltarifvertrag noch nach dem
Entgelttarifvertrag besteht für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten
Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weihnachtszuwendung.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung sei sozial
nicht gerechtfertigt. Es lägen keine betriebsbedingten Gründe für die ihr
angetragene Änderung des Arbeitsvertrages vor. Ferner sei der bei der Beklagten
bestehende Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die
Verweisungsklausel erfasse auch nicht ohne weiteres den SanTV 2003 und den
KonzernTV 2004, da sie die in ihr genannten Verbandstarifverträge nur statisch
in Bezug nehme. Eine mögliche frühere dynamische Bindung habe jedenfalls mit dem
Austritt der Beklagten aus dem tarifschließenden Verband zu einer nur noch
statischen Bindung geführt. Der ETV Nr. 1 sei deshalb nach wie vor für sie
maßgebend.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte
sowohl mit außerordentlicher als auch mit ordentlicher Änderungskündigung vom
26. November 2003 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll,
wenn auch der Sanierungstarifvertrag Inhalt des Arbeitsvertrages ist, sozial
ungerechtfertigt und unwirksam ist und nicht billigem Ermessen entspricht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2003 in
Höhe von 2.404,16 Euro brutto Weihnachtszuwendung nebst 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Dezember 2003 sowie für das
Abrechnungsjahr 2004 in Höhe von 2.404,16 Euro brutto Weihnachtszuwendung nebst
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Dezember
2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die von ihr
in der Änderungskündigung angeführten Vertragsbedingungen, nämlich die
Anwendbarkeit des SanTV 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, durch die
Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ohnehin maßgeblich seien; die
Änderungskündigung sei lediglich vorsorglich erklärt worden. Die
arbeitsvertragliche Verweisungsklausel entfalte dynamische Wirkungen und erfasse
als Gleichstellungsabrede entgegen dem Wortlaut nicht nur die dort genannten
Tarifverträge, sondern auch den SanTV 2003 und den KonzernTV 2004, welche die
genannten Tarifverträge abgelöst hätten. Im Übrigen seien auch die Anforderungen
an eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Entgeltsenkung gegeben. Die Beklagte
habe nur mit dem Abschluss des SanTV 2003 vermeiden können, Personal abzubauen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel
weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen sind zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien den
SanTV 2003 und den KonzernTV 2004 erfasst.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die
Änderungskündigung sei gegenstandslos. Die mit ihr nach der erklärten Absicht
der Beklagten herbeizuführende Rechtslage bestehe bereits. Sie schließe einen
Anspruch der Klägerin auf Weihnachtsgeld sowohl für 2003 als auch für 2004 aus.
Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien sei entgegen ihrem
Wortlaut als dynamische Verweisung zu interpretieren, wie sich aus einer nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzuwendenden Zweifelsregel ergebe.
Es handele sich auch um eine sog. Gleichstellungsabrede, die auf
individualvertraglicher Ebene zu keinem von der tarifrechtlich bewirkten
Rechtslage abweichenden Ergebnis führe. Insofern habe der MTV Nr. 2 wie auch der
ETV Nr. 1 auch nach dem Austritt der Beklagten aus dem Verband über den 1.
Januar 2003 hinaus im Wege der Nachbindung gegolten. Sie seien jedoch dann durch
den SanTV 2003 und später durch den KonzernTV 2004 abgelöst worden, die jeweils
einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht vorsähen.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet. Mit dieser
Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Die für die Unbegründetheit
der Änderungsschutzklage vom Landesarbeitsgericht allein herangezogene Annahme,
die angestrebte Rechtslage sei bereits ohne die streitgegenständliche
Änderungskündigung gegeben, ist nicht zutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat
die formularvertragliche Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien
rechtsfehlerhaft ausgelegt.
Die Verweisung im Arbeitsvertrag erfasst weder den SanTV 2003 noch den KonzernTV
2004. Es kommt deshalb - auch für das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche
auf Weihnachtsgeld - darauf an, ob die angefochtene Änderungskündigung wirksam
ist. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlt es an Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts, die nachzuholen sind.
1. Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien umfasst entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts schon deshalb weder den SanTV 2003 noch den
KonzernTV 2004, weil es sich bei der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel um
eine statische Inbezugnahme der im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge
handelt.
a) Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages wie des streitgegenständlichen
durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung
überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur Senat 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 -
BAGE 95, 296, 299 mwN). Nach den §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen,
wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur
Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der
Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den
Sinngehalt der Erklärung zulassen (Senat 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 -
BAGE 99, 120, 123 f.). Dies gilt auch für arbeitsvertragliche
Verweisungsklauseln.
b) Die Auslegung der Verweisungsklausel in § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages der
Parteien vom 12. Dezember 2000 ergibt, dass es sich um eine konstitutive
Bezugnahme auf die im Arbeitsvertrag konkret genannten Tarifverträge handelt,
nämlich um den MTV Nr. 2 vom 1. Juli 2000 und den ETV Nr. 1 vom 1. Juli 2000.
Die Verweisung ist statisch, dh. Änderungen der genannten Tarifverträge oder gar
anderer Tarifverträge wirken sich auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der
Parteien nicht aus.
aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisung. Die
beiden in Bezug genommenen Tarifverträge sind als singuläre Normenwerke mit
konkreter Bezeichnung und Datum unverwechselbar gekennzeichnet, ohne dass der
Zusatz "in der jeweiligen Fassung" oä. vereinbart worden wäre. Es ist zwar
zutreffend, dass es eines solchen Zusatzes nicht zwingend bedarf, um auf die
Vereinbarung einer Dynamik zu schließen. Das Landesarbeitsgericht beruft sich
für den vorliegenden Fall aber zu Unrecht auf eine von ihm angenommene
Auslegungsregel des Bundesarbeitsgerichts, wonach "im Zweifel eine
Bezugnahmeklausel auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung als dynamische
Verweisung auszulegen sei". In dem vom Landesarbeitsgericht angeführten
Senatsurteil vom 26. September 2001 (- 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120) ging es um
eine Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Bestimmungen "in der jeweils
geltenden Fassung", so dass kein Anlass zu der hier vorzunehmenden Abgrenzung
bestand. Soweit ansonsten eine generelle Auslegungsregel angenommen worden ist,
wurde sie jeweils ausdrücklich begrenzt auf vertragliche Vereinbarungen, die
zwar keine Verweisung auf Tarifverträge "in ihrer jeweiligen Fassung" oder
sonstige eine dynamische Verweisung kennzeichnende Formulierungen enthielten,
die aber den in Bezug genommenen Tarifvertrag nur allgemein und nicht nach Datum
und Gegenstand eindeutig gekennzeichnet hatten (vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9
AZR 41/05 - Rn. 30, BAGE 116, 366, 372; 27. Februar 2002 - 9 AZR 562/00 - BAGE
100, 339, 345; ferner auch schon Senat 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67,
330, 335, worauf sich der Senat in 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - aaO
bezogen hatte). Gerade diese konkrete Benennung des in Bezug genommenen
Tarifvertrages nach dem Datum und nach einer - nicht auf einen anderen, etwa
einen Nachfolgetarifvertrag übertragbaren - Bezeichnung liegt im Streitfall
jedoch vor. Angesichts dessen ist es für die Auslegung der Verweisungsklausel im
Arbeitsvertrag der Klägerin besonders bedeutsam, dass nicht auf ergänzende,
ändernde oder ersetzende Tarifverträge hingewiesen worden ist. Insbesondere
durch solche Zusätze wird in der Regel der Wille deutlich, eine dynamische
Verweisung vornehmen zu wollen (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - ZTR 2007, 495
mwN für die Verweisungsklausel in einer Tarifnorm). Der Senat hat in seiner
Entscheidung vom 15. März 2006 (- 4 AZR 132/05 - AP TVG § 2 Firmentarifvertrag
Nr. 9) selbst den Verweis auf die "gültigen Tarifverträge" nur deshalb als
dynamische Verweisung gelten lassen, weil der gewählte Plural angesichts der
konkreten Umstände hierauf einen deutlichen Hinweis lieferte (aaO Rn. 25).
Soweit der Dritte Senat in der Regel die Bezugnahme auf außerhalb des
Arbeitsvertrages liegende Versorgungsvorschriften als dynamische Verweisung
ansieht, ohne zusätzliche Anhaltspunkte zu verlangen (zB 27. Juni 2006 - 3 AZR
212/05 - DB 2007, 2491), ist dies dem besonderen Charakter und dem besonderen
konstitutiven kollektiven Bezug der betrieblichen Altersversorgung geschuldet.
Im Übrigen ist seit der Schuldrechtsreform "im Zweifel" über die Auslegung
arbeitsvertraglicher Vereinbarungen jedenfalls dann, wenn sie - wie es
regelmäßig der Fall ist - vom Arbeitgeber gestellt werden (§ 310 Abs. 3 BGB),
die gesetzliche Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB heranzuziehen (vgl. zB BAG
9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - BAGE 116, 185).
bb) Die Beklagte hat ferner deutlich gemacht, dass sie die Verweisungsklausel im
Arbeitsvertrag auch selbst als statisch verstanden hat. Die Klausel ist als
Allgemeine Vertragsbedingung von der Beklagten selbst gestellt worden. Es kommt
deshalb jedenfalls dann, wenn dies mit dem Wortlaut der Klausel harmoniert, auf
ihr Regelungsverständnis an, wie sie es in ihrem Schreiben an die Klägerin vom
18. November 2002 zweifelsfrei in dem Sinne geäußert hat, es handele sich hier
um eine lediglich statische Inbezugnahme. Dies gilt um so mehr, wenn es darum
geht, ob mit einer Verweisungsklausel - nur - eine Gleichstellung von nicht
organisierten mit organisierten Arbeitnehmern hinsichtlich des in Bezug
genommenen Tarifvertrages bezweckt ist. Insoweit kommt es nach der für Verträge
aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Senatsrechtsprechung besonders
auf die Sichtweise und die Interessenlage des Arbeitgebers an (Senat 14.
Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 328 ff.). Diese hat die Beklagte
in ihrem Schreiben für die Klägerin unmissverständlich deutlich gemacht. Die
Klägerin hat dies akzeptiert und ihre Forderung auf die Sonderzahlungen nach der
Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zum ETV Nr. 1 nicht mehr weiter verfolgt. Hiernach
ist es ausgeschlossen, auf die Auslegungsregel für die Annahme einer dynamischen
Gleichstellungsabrede zurückzugreifen, wenn sich die Interessenlage später
wieder ändert.
Dass in einem von einem anderen Arbeitnehmer geführten Rechtsstreit das
Landesarbeitsgericht München zu dem Ergebnis gekommen ist, es handele sich bei
der dortigen Klausel um eine dynamische Verweisung (11. Dezember 2003 - 3 Sa
846/03 -), bleibt für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Auswirkung. Denn es
handelt sich jeweils um die Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung,
bei der gemäß §§ 133, 157 BGB auch die sonstigen Umstände herangezogen werden
können und müssen, um den Willen der Parteien festzustellen und zu würdigen. Es
bedarf deshalb keiner Erörterung der ohnehin nur einzelfallbezogen zu
beurteilenden Frage, ob das von der Beklagten vorgelegte Urteil des
Landesarbeitsgerichts München zutreffend ist oder nicht.
cc) Soweit die Beklagte und das Landesarbeitsgericht München für die Annahme der
Vereinbarung einer Dynamik darauf verweisen, dass in der arbeitsvertraglichen
Vergütungsvereinbarung der Bezug zur Vergütungsgruppe zwar auch statisch möglich
sei, die Angabe des "derzeit nach Maßgabe der Übergangsregelung" zu zahlenden
Bruttomonatsentgelts jedoch auf eine dynamische Bezugnahme schließen lässt, geht
dies fehl. Denn die in dem Wortlaut "derzeit" zum Ausdruck kommende, von den
Parteien vorausgesehene zukünftige Abänderung ist in dem statisch in Bezug
genommenen ETV Nr. 1 unmittelbar angelegt. Allein die zeitabhängige Durchführung
des ansonsten unveränderten ETV Nr. 1 bewirkt mehrere Änderungen des im
Arbeitsvertrag als "derzeit" bezeichneten Bruttomonatsentgelts der Klägerin, so
dass diese Formulierung auch und gerade einen Sinn bekommt, wenn man von einer
statischen Verweisung ausgeht.
(1) Die Ablösung von sechs Tarifverträgen und die damit bewirkte Schaffung einer
neuen Entgeltstruktur durch den ETV Nr. 1 wurde durch die Tarifvertragsparteien
mit Übergangsregelungen versehen, die eine Anpassung der bisherigen
unterschiedlichen Vergütungen an das Tarifentgelt in mehreren Schritten
vorsieht. Dabei sollte die Abschmelzung von bisher höheren Vergütungen - unter
Teilnahme an linearen Erhöhungen - in jährlichen Schritten von 20 Prozent, die
Aufstockung von bisher niedrigeren Vergütungen dagegen in jährlichen Schritten
von 50 Prozent der Differenz erfolgen (§ 12 Abs. 1 und 2 ETV Nr. 1). Ferner
waren die Entgelttabellen in Anlage 2 zum ETV Nr. 1 von vorneherein auf drei
fest bestimmte Zeiträume mit sich steigernden Vergütungen für die vierzehn
Entgeltgruppen vereinbart worden. Danach sollte eine erste Erhöhung des
Tarifentgelts am 1. Juli 2001 und eine zweite Erhöhung am 1. Januar 2002
erfolgen. Überdies sehen die Entgeltgruppen die Einstufung nach Jahresstufen
vor, die ab dem 3., dem 5., dem 8., dem 12. usw. Jahr eine weitere automatische
Stufensteigerung bewirken.
(2) Dementsprechend sind durch die von den Parteien statisch in Bezug genommene
Regelung des ETV Nr. 1 bereits mehrere in der Zukunft liegende
Vergütungsanpassungen des Gehalts der Klägerin fest vereinbart worden. Nach dem
Vertragsschluss am 12. Dezember 2000 wäre es zu den in Anlage 2 zum ETV Nr. 1
vorgesehenen Tabellensteigerungen am 1. Juli 2001 und am 1. Januar 2002
gekommen. Sodann wäre der Klägerin zum 1. Juli 2001 die zweite Hälfte des in §
12 ETV Nr. 1 vorgesehenen Aufstockungsbetrages zu zahlen. Ferner standen auch
die Stufensteigerungen der Tabelle zum 1. Januar 2002, zum 1. November 2005 und
fortlaufend jedes weitere dritte Jahr fest.
(3) Das ist insgesamt Grund genug, das der Klägerin am 12. Dezember 2000
zustehende Bruttogehalt mit dem Zusatz "derzeit" zu versehen, ohne dass daraus
auf eine dynamische Verweisung auf die im Vertrag genannten Tarifverträge
geschlossen werden könnte. Schon gar nicht kann dieser Vertragsformulierung
entnommen werden, es seien vorsorglich auch weitere Tarifverträge, womöglich -
wie hier - sogar mit anderen Tarifvertragsparteien in Bezug genommen worden.
2. Da bereits die Auslegung der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der
Parteien zu dem Ergebnis führt, dass jedenfalls auf Grund dieser Klausel weder
der SanTV 2003 noch der KonzernTV 2004 auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung
kommen, erweist sich die von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung
nicht schon deshalb als "überflüssig", weil die durch sie herbeizuführen
beabsichtigte Rechtslage bereits aus anderen, nämlich vertraglichen Gründen
herbeigeführt worden wäre. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine
Auslegung der Verweisungsklausel als dynamische Inbezugnahme es ermöglichen
würde, die (jeweils) von einer anderen Tarifvertragspartei abgeschlossenen SanTV
2003 und KonzernTV 2004 seien im Sinne des Arbeitsvertrages als "der MTV Nr. 2"
und "der ETV Nr. 1" in der "aktuellen Fassung" anzusehen. Es muss deshalb auch
nicht geklärt werden, ob es hierfür erforderlich wäre, die arbeitsvertragliche
Verweisung im Sinne einer Tarifwechselklausel auszulegen, was nach der
Rechtsprechung des Senats nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen möglich
ist. Es kann schließlich auch offenbleiben, ob die dynamische Wirkung einer
Gleichstellungsabrede in einem Altvertrag, die durch den Verbandsaustritt des
Arbeitgebers "abgerissen" und in eine statische Weiterwirkung übergegangen ist
(vgl. dazu die bisherige Senatsrechtsprechung, zB 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 -
BAGE 105, 284, 286 ff.), durch den Abschluss eines Haustarifvertrages wieder
"aufleben" kann.
3. Der Senat kann in der Sache keine abschließende Entscheidung treffen. Es
steht lediglich fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung
jedenfalls nicht um eine "überflüssige Änderungskündigung" handelt (zur
Terminologie vgl. Benecke NZA 2005, 1092; Berkowsky NZA 1999, 293), also eine
Änderungskündigung, die eine Vertragsänderung herbeiführen soll, die der
Arbeitgeber auf anderem Wege herbeiführen kann oder die schon herbeigeführt
worden ist. Liegt eine solche Konstellation vor, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts die gegen die Änderungskündigung gerichtete
Änderungsschutzklage auch dann abzuweisen, wenn die Änderungskündigung nicht
hätte erfolgen müssen (vgl. nur 24. August 2004 - 1 AZR 419/03 - BAGE 111, 361
mwN). Entgegen der Annahme der Vorinstanzen ist vorliegend aber die Anpassung
des Arbeitsverhältnisses an den SanTV 2003 und den KonzernTV 2004 nicht allein
über die tarifrechtliche Änderung eingetreten. Die von der Beklagten vorsorglich
zum Zweck einer entsprechenden Vertragsänderung ausgesprochene
Änderungskündigung muss daher auf ihre Wirksamkeit hin vom Landesarbeitsgericht
überprüft werden. Hier wird neben den materiellrechtlichen Voraussetzungen einer
betriebsbedingten Änderungskündigung auch zu überprüfen sein, ob - wie die
Klägerin behauptet - die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß war und
ob hinsichtlich der außerordentlichen Änderungskündigung die Ausschlussfrist des
§ 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden ist.