Weihnachtsgeld
- Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
221/08
Urteil vom
21.01.2009
Hinweise des Senats: Teilweise
Parallelverfahren 21. Januar 2009 - 10 AZR 219/08 - (führend) und - 10 AZR
221/08 - (vorliegend)
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. Januar 2009 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 29. November 2007 - 26 Sa 1132/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.
Die Beklagte handelt mit Fahrzeugen. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1.
September 1999 aufgrund eines schriftlichen Formulararbeitsvertrags vom 12.
August 1999 gegen ein monatliches Bruttogehalt iHv. zuletzt 1.790,00 Euro als
Service-Assistentin beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrags heißt es:
"§ 3
Vergütung und Urlaub
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von DM 3.000,00 brutto. Nach
Ablauf der Probezeit erhöht sich das monatliche Gehalt auf DM 3.500,00 brutto.
Die Vergütung wird dem Arbeitnehmer jeweils bis zum 5. des Folgemonats
ausbezahlt.
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt
etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, daß auch
mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet
wird.
..."
Die Beklagte zahlte der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2005 ein halbes
Bruttomonatsgehalt als Urlaubsgeld und mit dem Gehalt für November jeweils ein
halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld. Im Kalenderjahr 2006 erhielten die
Arbeitnehmer der Beklagten nur Urlaubsgeld. In einem der Gehaltsabrechnung für
November 2006 beigefügten Schreiben bat die Beklagte ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter um Verständnis dafür, dass sie aufgrund ihrer schwierigen
wirtschaftlichen Lage im Jahr 2006 kein Weihnachtsgeld auszahlen könne.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei aufgrund betrieblicher Übung
verpflichtet gewesen, ihr mit der Vergütung für November 2006 ein halbes
Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Freiwilligkeitsklausel im
Arbeitsvertrag sei unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 895,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die
Regelung in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags habe das Entstehen einer
betrieblichen Übung verhindert. Die Klägerin habe deshalb aufgrund der Zahlung
von Weihnachtsgeld in den Jahren 1999 bis 2005 keinen Anspruch auf
Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 aus betrieblicher Übung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht aus betrieblicher
Übung Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei dem Freiwilligkeitsvorbehalt in
§ 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags handele es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. BGB. Die Klausel sei jedenfalls bis zum
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 wirksam
gewesen und habe das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin auf Weihnachtsgeld
verhindert. Es könne offenbleiben, ob die Regelung in § 3 Abs. 2 des
Arbeitsvertrags auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam oder
unwirksam sei, weil sie im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungen nicht
ausnehme und daher zu weit gefasst sei. Auch nach dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe die Klägerin aufgrund der Zahlung von
Weihnachtsgeld in den Jahren 2003 bis 2005 nicht von dem Entstehen eines
Anspruchs auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung ausgehen können. Ein
solcher Erklärungswert sei den Zahlungen hier ausnahmsweise nicht zugekommen.
Die Klägerin habe nicht annehmen dürfen, dass sich der Wille der Beklagten,
einen Anspruch auf Weihnachtsgeld auszuschließen, grundlegend geändert habe.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, halten jedoch im
Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Wäre der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ab dem 1.
Januar 2003 unwirksam geworden und ersatzlos weggefallen, hätte das
Landesarbeitsgericht der Klage stattgeben müssen. Das Landesarbeitsgericht hat
ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin von Beginn des
Arbeitsverhältnisses im Jahre 1999 an bis einschließlich 2005 jeweils mit der
Vergütung für November ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld gezahlt
hat. Hat die Klägerin im November 2003, im November 2004 und im November 2005
jeweils ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld ohne wirksamen
Freiwilligkeitsvorbehalt erhalten, fehlte es nicht an einer dreimaligen
vorbehaltlosen Zahlung. Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete
Gratifikationen gilt die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur
Verbindlichkeit erstarkt (vgl. BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118,
360, 369). Ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht wirksam und fällt er ersatzlos
weg, hindert er nicht das Entstehen eines Anspruchs auf die Leistung (vgl. BAG
30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38; 25. April 2007 - 5
AZR 627/06 - BAGE 122, 182).
2. Allerdings benachteiligt die Regelung in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags die
Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die
Klausel ist deshalb nicht ab dem 1. Januar 2003 gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam
geworden. Sie hat auch nach dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jede vertragliche Bindung der Beklagten bei
der Gewährung von Sonderleistungen verhindert und ihr die Freiheit belassen,
jedes Jahr über das Ob und Wie von Sonderzahlungen zu entscheiden. Deshalb
halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis den Angriffen der
Revision stand. Die Klägerin hat aufgrund des Freiwilligkeitsvorbehalts in § 3
Abs. 2 des Arbeitsvertrags keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2006
aus betrieblicher Übung.
3. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt
werden (st. Rspr., vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 350;
28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360, 368, jeweils mwN). Eine
allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Zahl von Leistungen der Arbeitnehmer
erwarten darf, dass er die Leistung erhält, gibt es nicht. Allerdings ist für
jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen die Regel
aufgestellt worden, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur
Verbindlichkeit erstarkt (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360,
369). An einer solchen dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung von Weihnachtsgeld
fehlt es. Die Beklagte hat der Klägerin das Weihnachtsgeld in den Jahren 1999
bis 2005 nicht vorbehaltlos gezahlt. Die Parteien haben in § 3 Abs. 2 des
Arbeitsvertrags vereinbart, dass die Gewährung sonstiger Leistungen durch die
Beklagte freiwillig erfolgt und dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein
Rechtsanspruch der Klägerin für die Zukunft begründet wird. Im Klammerzusatz
haben sie als Beispiel für eine sonstige Leistung ausdrücklich Weihnachtsgeld
genannt. Diese arbeitsvertragliche Abrede ist mit dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit verbundenen Bindung an das
AGB-Recht nicht unwirksam geworden.
4. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass ein
Freiwilligkeitsvorbehalt, der sich nicht in dem bloßen Hinweis erschöpft, dass
sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne
dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG
23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151, 155 mwN), wirksam das Entstehen
eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Sonderzahlungen
hindern kann (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204, 206 f.; 12.
Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 158; 5. Juni 1996 - 10 AZR 883/95 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 193 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 141). Der
Arbeitgeber kann außer bei laufendem Arbeitsentgelt (vgl. BAG 25. April 2007 - 5
AZR 627/06 - BAGE 122, 182) grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die
Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen
gewährt (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr.
32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26; 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - aaO.; 11.
April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO., jeweils mwN). Daran hat der Senat auch nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar
2002 festgehalten, mit dem die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG aufgegeben
wurde. Er hat angenommen, der Arbeitgeber sei aufgrund eines klaren und
verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag, der
einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig
ausschließt, grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen
Voraussetzungen er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung
gewährt (BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 -; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - aaO.; 26.
September 2007 - 10 AZR 569/06 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 205 = EzA BGB
2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 13; 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21).
a) Bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der
jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, fehlt
es an einer versprochenen Leistung iSv. § 308 Nr. 4 BGB. Dies gilt auch dann,
wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit
zusätzlich vergütet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der
Sonderzahlung wird auch in diesem Fall nicht eingeschränkt oder sonst verändert.
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Sonderzahlung wird
unabhängig von dem mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck von vornherein nicht
begründet. Es mangelt an einem Angebot des Arbeitgebers iSv. § 151 BGB, das der
Arbeitnehmer annehmen könnte. Mit Formulierungen, dass aus der Leistung einer
Sonderzahlung keinerlei Rechte hergeleitet werden können oder wiederholte
Zahlungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen, macht der Arbeitgeber
hinreichend deutlich, dass er gerade keine Rechtsfolge im Sinne einer
Erfüllungspflicht herbeiführen will. Deshalb verstößt ein
Freiwilligkeitsvorbehalt, der einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung
ausschließt, auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz "pacta sunt servanda"
(Verträge sind einzuhalten), weil es zu keiner verbindlichen Zusage der
Sonderzahlung gekommen ist. Ein Anspruch entsteht nur auf die jeweils zugesagte
Sonderzahlung. Mit der Zahlung erlischt dieser Anspruch.
b) Der Einwand der Klägerin, die Ankündigung der Beklagten in dem der
Gehaltsabrechnung für November 2006 beigefügten Schreiben, für das Jahr 2006
kein Weihnachtsgeld zu zahlen, habe sie überrascht, hilft ihr nicht weiter.
Entgegen der Auffassung der Klägerin muss der Arbeitgeber nicht bereits zu
Beginn des Bezugszeitraums unter Berufung auf die Freiwilligkeitsklausel
ankündigen, dass er keine Sonderzahlung leisten will (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR
606/07 - EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Mangels eines Anspruchs des Arbeitnehmers
bedarf es weder einer Ankündigung, um einen Anspruch des Arbeitnehmers zu Fall
zu bringen (BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr.
223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158), geschweige denn einer
Präzisierung in der Vorbehaltsklausel, aus welchen Gründen der
Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeübt werden kann.
5. Der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 17.
Februar 1999 ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Er verstößt
nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wortlaut der
Vorbehaltsklausel ist eindeutig. Er schließt einen Rechtsanspruch auf
Weihnachtsgeld aus. Diese klare und verständliche Regelung steht auch nicht zu
anderen Abreden der Parteien in Widerspruch.