Weihnachtsgeld
– Verzicht bei zweimaliger Nichtzahlung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa
1154/07
Urteil vom
23.11.2007
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2007 - 22 Ca 992/07 - wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten - soweit es zweitinstanzlich noch relevant ist - um
Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2006 sowie um das 13.
Monatseinkommen für das Jahr 2006.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den - mit Beschluss vom 10.10.2007 (Bl.
57) berichtigten - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als sie noch Gegenstand
des Berufungsverfahrens ist. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Gegen dieses ihr am 23.08.2007 zugestellte Urteil vom 19.07.2007 hat die
Beklagte am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vertrag zwischen den Parteien, nachdem
der Kläger zweimal hintereinander ausdrücklich auf die Zahlung von
Weihnachtsgeld verzichtet habe und dies in den zwei folgenden Jahren
widerspruchslos hingenommen habe, dahingehend geändert worden sei, dass auch
künftig kein Weihnachtsgeld mehr zu zahlen sei. Die Beklagte hält einen solchen
Verzicht für wirksam, da der Tarifvertrag über die Zahlung eines 13.
Monatsgehalts nicht allgemeinverbindlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9.07.2007 - 22 Ca 992/07 -abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass die
Beklagte im Termin vom 19.07.2007 erklärt habe, sie sei Mitglied der
baugewerblichen Verbände. Damit - so unwidersprochen der Kläger - fänden die
Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
Im übrigen habe der Kläger sich jeweils bei der entsprechenden Teilzahlung mit
der Nichtzahlung einverstanden erklärt. Eine Vereinbarung dahin, dass auch für
die Zukunft das 13. Monatseinkommen nicht zu zahlen sei, existiere nicht. Auch
habe die Beklagte ausdrücklich im November 2005 erklärt, das Weihnachtsgeld 05
(gemeint sei wohl das 13. Monatseinkommen 05) könne bis Ende März 06 gezahlt
werden. Sie haben den Kläger vertröstet. Im November 06 habe die Beklagte auf
Nachfrage des Klägers erklärt, es gebe kein Weihnachtsgeld.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenzen für Oktober und November 2006
(95,70 EUR brutto und 95,26 EUR brutto) wendet. Die Berufungsbegründung geht
nicht auf die Verurteilung zur Zahlung dieser Beträge ein.
II. Im Übrigen war die Berufung zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass beiderseitige Tarifbindung vorliegt.
Damit gilt § 4 Abs. 4 TVG: Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist
nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die
Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen.
Deshalb kann es letztlich dahinstehen, ob das Verhalten der Parteien als
Verzicht auf künftige Leistungen ausgelegt werden könnte.
2. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger für die Zukunft
auf die Zahlung des 13. Monatseinkommens verzichtet hätte. Die Beklagte trägt
nicht konkret zu den hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 gewechselten
Erklärungen vor. Weder der Wortlaut noch die Umstände dieser Erklärungen lassen
sich feststellen, so dass insoweit auch nichts dafür festgestellt werden kann,
dass der Kläger schon in diesen Jahren für die Zukunft verzichtet habe. Eine
irgendwie geartete ausdrückliche Erklärung in diese Richtung behauptet die
Beklagte auch nicht.
Aber auch eine widerspruchslose Hinnahme der Nichtzahlung für zwei weitere Jahre
kann nicht als Verzicht für die Zukunft ausgelegt werden. Die Beklagte trägt
nichts zu den Umständen dieser Hinnahme vor. Typischerweise wird ein
Arbeitnehmer dann auf ein Weihnachtsgeld oder eine Sonderzahlung verzichten,
wenn ihm klargemacht wird, dass der Arbeitgeber finanziell nicht in der Lage
ist, die Leistungen zu erbringen, und dass sonst möglicherweise das Unternehmen
in seinem Bestand gefährdet ist. Gerade in diesem typischen Fall kann die
Hinnahme der Nichtzahlung nicht als ein Verzicht für die Zukunft gewertet
werden. Der Arbeitnehmer ist gerade wegen der aktuellen Lage des Unternehmens
bereit, seine Ansprüche nicht durchzusetzen.
Im Übrigen hat die Beklagte dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht
widersprochen, sie habe im November 2005 erklärt, das Weihnachtsgeld 2005 könne
bis März 2006 gezahlt werden. Dieses spricht dafür, dass gerade die
wirtschaftliche und finanzielle Lage der Beklagten Grund für die
Nichtgeltendmachung des 13. Monatseinkommens 2005 war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.