Weihnachtsgeld
– Vorbehaltsklausel – unangemessene Benachteiligung
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 3 Sa
333/07
Urteil vom
22.02.2008
Die 3. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.
Januar 2008 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg,
Kammer Coburg, vom 05.12.2006, Az. 4 Ca 391/06 C, wird auf Kosten der
Berufungsführerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von
Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 aufgrund einer als Bestandteil des
Anstellungsvertrages in Bezug genommenen Arbeitsordnung.
Die Klägerin ist seit 01.05.1995 bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt,
als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 30,5 Stunden und einem Bruttoentgelt von 2.375,00 EUR monatlich. Im
Anstellungsvertrag vom 30.01./02.02.1995 - Anlage B 1 - ist, soweit vorliegend
von Interesse, Folgendes geregelt:
"Zwischen ... wird nachfolgender Arbeitsvertrag abgeschlossen. Bestandteil
dieses Arbeitsvertrages ist die Arbeits-/Sozialordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Die z.Z. gültige Fassung - Arbeits- und Sozialordnung 1995 - ist in der
Anlage beigefügt.
1. Beginn: ...
2. Arbeitsgebiet: ...
3. Arbeitszeit: (siehe auch §§ 13/14 Arbeits-/Sozialordnung) ...
4. Vergütung und Lohn: (siehe auch §§ 16/17/27 Arbeits-/Sozialordnung)
Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter eine feste Monatsvergütung/Lohn in
Höhe von DM 3.500,- brutto pro Monat.
...
9. Arbeits- und Sozialordnung
Der Mitarbeiter bestätigt ausdrücklich, die oben angeführte
Arbeits-/Sozialordnung erhalten zu haben. Es besteht Einigkeit darüber, daß
diese Arbeits-/Sozialordnung Bestandteil dieses Vertrages ist, soweit nicht eine
Abweichung hiervon schriftlich vereinbart wurde. ..."
Die dem Arbeitsvertrag der Klägerin beigefügte "Arbeits- und Sozialordnung 1995"
(ASO 1995) enthält umfangreiche Regelungen für das Arbeitsverhältnis, etwa über
Probezeit, Gesundheitsschutz, Unfallverhütung, Schutz- und Berufskleidung,
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Arbeitsversäumnis, Arbeitszeit, Mehrarbeit
und Überstunden, Zuschläge, Kündigungsfristen, Dauer und Modalitäten des
Erholungsurlaubs, Betriebliche Altersversorgung, Freistellungen,
Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung und Ausschlussfristen.
§ 27 der ASO 1995 lautet wie folgt:
"Es wird ein Weihnachtsgeld in Höhe einer Monatsvergütung zum 30. November eines
Jahres bezahlt, sofern sich der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt in ungekündigtem
Arbeitsverhältnis befindet.
Der Mitarbeiter, der im laufenden Kalenderjahr nicht für alle Kalendermonate
einen Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis hat, erhält ein
gekürztes Weihnachtsgeld. Dieses beträgt für jeden Kalendermonat, für den ein
Anspruch auf Vergütung besteht, ein Zwölftel der Monatsvergütung nach § 16 Abs.
1.
Zu den durchschnittlichen festen Monatsbezügen zählen ...
Zeiten, in denen der Bezug von Arbeitslohn entfallen ist, mindern das
Weihnachtsgeld entsprechend, z.B. unbezahlter Urlaub, Wehrdienst,
Wehrdienstübungen, unentschuldigte Fehlzeiten, Zeiten ohne Lohnfortzahlung,
Erziehungsurlaub.
Mitarbeiter, die innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Weihnachtsgeldes
kündigen oder vor dem 31. März des Folgejahres aus dem Betrieb ausscheiden,
müssen das erhaltene Weihnachtsgeld zurückzahlen."
§ 32 der ASO 1995 enthält folgende Regelung:
"Diese Arbeits-/Sozialordnung gilt bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen
Fassung."
In einer ASO von 1996 - Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom
21.04.2006 - sind hinsichtlich des Weihnachtsgeldes in § 25 leicht modifizierte
Regelungen, insbesondere die Festlegung der Oktobervergütung als Bezugsmonat,
getroffen. Seit April 1995 wird in Abweichung zu § 5 der ASO 1995 eine
monatliche Pauschale für Schutzkleidung an die Mitarbeiter gezahlt. Hiervon ist
auch die Klägerin betroffen. Auch Weiterbildungsmaßnahmen werden abweichend zur
ASO 1995 durchgeführt.
Die Gültigkeitsdauer ist in § 29 ASO 1996 wie folgt geregelt:
"Diese Arbeits-/Sozialordnung tritt mit der Unterzeichnung in kraft. Sie behält
bis zum Erlaß einer neuen Ordnung Gültigkeit."
Im Jahr 1999 wurden Betriebsvereinbarungen über bestimmte Regelungsbereiche
geschlossen, etwa über Arbeitszeit und Überstunden und über Zuschläge. Seit 2002
gilt eine Betriebsvereinbarung über Urlaub und Sonderurlaub, die auch den Umfang
des Erholungsurlaubs regelt. Spätestens ab dem Jahr 2000 vereinbart die Beklagte
die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter umfassend im Text des jeweiligen
Arbeitsvertrages. In diesen Arbeitsverträgen (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom
21.04.2006) ist hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation auszugsweise Folgendes
geregelt:
"(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation, deren Höhe vom
Arbeitgeber jährlich neu festgelegt wird.
Im Jahr der Einstellung erhält der Arbeitnehmer die Gratifikation in Höhe von je
1/12 pro Beschäftigungsmonat.
(2) Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation sowie die Zahlung etwaiger sonstiger
freiwilliger Sonderleistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und
erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Insbesondere begründet auch eine
mehrmalige Zahlung ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit keinen
Rechtsanspruch auf künftige Zahlungen.
(3) ..."
Die Geltung der Arbeits- und Sozialordnung ist in diesen Verträgen ausdrücklich
ausgeschlossen (§ 13 des Arbeitsvertrages).
Mit Wirkung zum 01.01.2005 erließ die Beklagte eine neue Arbeits- und
Sozialordnung (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 21.04.2006). Diese sieht in § 12
vor, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, deren Höhe im Text nicht
bestimmt ist, im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt und ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht erfolgt. Darüber hinaus enthält diese ASO 2005 den Wegfall
von Kosten der Berufskleidung, den Wegfall von Mehrarbeits- und
Feiertagszuschlägen, eine Minderung künftiger Jubiläumszulagen, eine Anpassung
von Urlaubsansprüchen und weitere Änderungen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 01.12.2005 die Beklagte, mit dem Hinweis,
dass auf ihr Arbeitsverhältnis nach wie vor die Arbeits- und Sozialordnung von
1995 Anwendung finde, zur Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgefordert. Die
Beklagte zahlte im Jahr 2005 kein Weihnachtsgeld an die Klägerin.
Mit ihrer am 31.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin
unter Hinweis auf die Arbeits- und Sozialordnung aus dem Jahre 1995 Zahlung des
Weihnachtsgeldes für das Jahr 2005 in Höhe von 2.375,00 EUR begehrt.
Das Arbeitsgericht Bamberg, Kammer Coburg, hat der Klage mit Endurteil vom
05.12.2006 stattgegeben. Es hat diese Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, dass der Eingangssatz des Arbeitsvertrages vom 30.01./02.02.1995,
wonach Bestandteil dieses Arbeitsvertrages die Arbeits-/Sozialordnung in der
jeweils gültigen Fassung ist, einer Überprüfung gemäß § 307, § 308 Nr. 4 BGB
nicht stand halte. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der
Klägerin dar, da die Voraussetzungen und der Umfang der vorbehaltenen Änderungen
nicht hinreichend konkretisiert seien und daher die Bezugnahme gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Klägerin habe bei
Abschluss des Arbeitsvertrages nicht erkennen können, "was auf sie zukomme". Aus
der Präambel zur ASO 1995 bzw. 1996, wonach "die nachstehende Arbeits- und
Sozialordnung der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, einem harmonischen
Zusammenleben innerhalb der Betriebsgemeinschaft, der Gewährleistung einer
stetigen Leistungsbereitschaft und optimalen Aufgabenerfüllung dienen (soll)",
könne nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen Änderungen
vorgenommen werden könnten bzw. unter welchen Voraussetzungen die jeweilige ASO
komplett durch eine neue ASO ersetzt werden könnte. Dass die Beklagte durch
Betriebsvereinbarung - Grundzüge der betrieblichen Lohngestaltung - im Jahr 2000
bzw. durch die Änderung ihrer Arbeitsverträge die Arbeitsbedingungen für neu
eingestellte Mitarbeiter verschlechtert habe, sei für die Klägerin unmaßgeblich.
Entscheidend sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zugunsten der Klägerin
gelte jedenfalls die ASO 1996 weiter.
Mit der beim Landesarbeitsgericht am 10.05.2007 eingegangenen und am 04.07.2007
begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Verfahrensziel auf Klageabweisung
weiter. Wegen ihres Berufungsvorbringens wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 02.07.2007 sowie den Schriftsatz vom 31.08.2007
Bezug genommen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 05.12.2006, Az.
4 Ca 391/06 C, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die
Berufungsbeantwortung vom 12.09.2007 Bezug genommen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Erstgericht hat der Klage auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von
2.375,00 EUR für das Jahr 2005 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Die von der Berufung erhobenen Einwände führen im Ergebnis zu keiner anderen
rechtlichen Bewertung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich aus § 27 der im Arbeitsvertrag
vom 30.01.1995/02.02.1995 (abgekürzt: Arbeitsvertrag) in Bezug genommenen
Arbeits-/Sozialordnung (abgekürzt: ASO) 1995 (- nicht aus § 25 ASO 1996 wie vom
Erstgericht angenommen -). Mit dieser Bezugnahme sind die Regelungen der dem
Arbeitsvertragstext beigefügten ASO Vertragsgegenstand geworden. Dieser Anspruch
wurde durch nachfolgende, einseitig von der Beklagten erlassenen Arbeits- und
Sozialordnungen nicht beseitigt.
Zwar enthält § 32 ASO 1995 den Vorbehalt, dass diese ASO bis zur Vereinbarung
einer jeweils neuen Fassung gilt. Diese Vorbehaltsklausel ist eine allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB und damit einer Inhaltskontrolle
unterworfen. Einer solchen Kontrolle hält die Vorbehaltsklausel des § 32 ASO
1995 nicht stand.
a) Die §§ 305 ff. BGB sind seit dem 01.01.2003 auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien anzuwenden. Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen in der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen
Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes finden gemäß § 310 Abs. 4 BGB
auch auf das Arbeitsrecht grundsätzlich Anwendung. Der Überprüfung der ASO 1995
im vorliegenden Fall nach §§ 305 ff BGB steht die in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB
geregelte Bereichsausnahme nicht entgegen. Bei der ASO 1995 handelt es sich
nämlich nicht um eine Kollektivvereinbarung im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 1
BGB, die sich nach dem eindeutigen Gesetzestext auf Tarifvereinbarungen und
Betriebsvereinbarungen beschränkt. Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB kommt ab dem
01.01.2003 das neue Recht auf die ASO 1995 zur Anwendung (vgl. etwa BAG vom
12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - AR-Blattei ES 35 Nr. 3). Die ASO 1995 und damit auch
deren § 32 ASO ist seit dem 01.01.2003 am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu
überprüfen (vgl. BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 557/05 - AR-Blattei ES 35 Nr. 17).
b) Jedenfalls die Vorbehaltsklausel des § 32 ASO 1995 hält der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB nicht stand. Sie benachteiligt die Klägerin entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. etwa BAG
vom 24.10.2002 - 6 AZR 632/00 - AR-Blattei ES 880.3 Nr. 100; BGH vom 03.11.1999
- IX ZR 269/98 - BGHZ 143, 104). Die Feststellung einer unangemessenen
Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei der umfassenden
Würdigung der Positionen ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu
berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte (BAG vom
04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - AR-Blattei ES 1710 Nr. 17; BGH vom 14.05.2003 - IX
ZR 308/02 - NJW 2003, 2234). Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede
stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen
Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners ergibt (vgl. etwa BAG vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - AR-Blattei
ES 35 Nr. 11; BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 557/05 - AR-Blattei ES 35 Nr. 17).
c) Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310
Abs. 4 Satz 2 BGB) wird die Klägerin durch die zum Gegenstand des
Arbeitsvertrages gemachte Vorbehaltsklausel des § 32 ASO 1995 unangemessen
benachteiligt. Zwar entsprechen auch dynamische Bezugnahmeklauseln einer
üblichen Regelungstechnik im Arbeitsvertrag und dienen grundsätzlich den
Interessen beider Parteien. Dies folgt schon aus der Zukunftgerichtetheit von
Arbeitsverhältnissen (vgl. BAG vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - AR-Blattei ES
1550.3 Nr. 30; BAG vom 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 - AR-Blattei ES 35 Nr. 19).
Bezugnahmeklauseln können damit auch zu Verschlechterungen der
Arbeitsbedingungen führen. Der Rechtswirksamkeit solcher Klauseln stehen keine
grundsätzlichen Bedenken entgegen, soweit sie einschlägige Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen in das vertragliche Regelwerk einbeziehen. Anders als die
Bezugnahme auf die genannten Kollektivregelungen, die eine sachgerechte
Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien vermuten lassen (ErfK-Preis,
8. Aufl., §§ 305 - 310 BGB Rz. 14 m.w.N.), finden bei arbeitsvertraglichen
Bezugnahmen auf allgemeine vom Arbeitgeber einseitig vorgegebene
Arbeitsbedingungen die Interessen des Arbeitnehmers nicht notwendigerweise eine
angemessene Berücksichtigung (vgl. auch BAG vom 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 -
AR-Blattei ES 35 Nr. 19; im Ergebnis anderer Ansicht LAG Nürnberg vom 03.04.2007
- 6 Sa 519/06 und vom 27.11.2007 - 6 Sa 335/07)). Vorliegend soll die Beklagte
über § 32 ASO 1995 berechtigt sein, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages
einseitig durch Neufassung der ASO abzuändern. Hierzu gehören auch im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vertragsbedingungen der Vertragsparteien,
wie unter anderem die Arbeitszeit (§ 13 ASO und damit die Höhe des
Vergütungsanspruchs), Zuschläge (§ 17 ASO) und der Erholungsurlaub (§ 19 ASO).
Damit hat sich die Beklagte das Recht vorbehalten, in den Inhalt des
Arbeitsvertrages einzugreifen, ohne dass die in § 2 KSchG vorausgesetzten
Bedingungen für eine soziale Rechtfertigung der Änderung der vertraglich
vereinbarten Arbeitsbedingungen vorliegen müssen (vgl. auch BAG vom 09.05.2006 -
9 AZR 424/05 - AP Nr. 21 zu § 307 BGB). Insoweit liegt eine gegen Treu und
Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor.
d) Eine geltungserhaltende Reduktion der Regelung des § 32 ASO 1995 in Bezug auf
die Weihnachtsgeldregelung des § 27 ASO 1995 in der Weise, dass § 32 ASO 1995
auf die Bedeutung eines von der Rechtsprechung als zulässig angesehenen
Freiwilligkeits- und Zahlungsvorbehalts beschränkt wird, findet nicht statt. Dem
steht im Arbeitsrecht das Verbot geltungserhaltender Reduktion unangemessener
Klauseln entgegen (BAG vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - AR-Blattei ES 35 Nr. 3;
BAG vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - AR-Blattei ES 35 Nr. 18). Wer den Spielraum
der Vertragsfreiheit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt, muss das volle
Risiko der Klauselunwirksamkeit tragen (ErfK-Preis, 8. Aufl., §§ 305 - 310 BGB
Rz. 104).
e) Ob eine ergänzende Vertragsauslegung im vorstehend umschriebenen Sinne (vgl.
1 d)) in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen. da die Beklagte jedenfalls
nicht den Versuch unternommen hat, die Vorbehaltsklausel des § 32 ASO 1995 der
neuen Gesetzeslage anzupassen (vgl. BAG vom 19.12.2006, a.a.O.)
2. Soweit die Beklagte durch die ASO 2005 eine Gleichbehandlung aller
Mitarbeiter herstellen will, folgt daraus nicht schon die Anwendbarkeit der
neuen ASO 2005 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Dem Arbeitgeber, der mit
einzelnen Arbeitnehmern - hier der Klägerin und den anderen früher eingestellten
Arbeitnehmern - einzelvertraglich Vergütungen vereinbart hat, die nicht dem
Entgeltniveau später eingestellter Mitarbeiter entsprechen, ist es verwehrt,
diese Vergütungen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den
Vergütungsansprüchen der später eingestellten Mitarbeiter verschlechternd
anzupassen (BAG vom 01.07.1999 - 2 AZR 826/98 - AP Nr. 53 zu § 2 KSchG 1969).
Das folgt schon aus dem Rechtssatz, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit
Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat. Der
Gleichbehandlungsgrund-satz dient allein der Begründung von Rechten, nicht aber
zu deren Einschränkung (BAG vom 16.05.2002 - 2 AZR 292/01 - ZIP 2003, 45).
3. Die neuen Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf das
Weihnachtsgeld, gelten für die Klägerin auch nicht in Folge einer konkludenten
Vertragsänderung. Anhaltspunkte für das Vorliegen übereinstimmender
stillschweigender Willenserklärungen das Weihnachtsgeld betreffend sind nicht
erkennbar (vgl. auch BAG vom 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - Juris).
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom
03.04.2007 - 6 Sa 519/06 und 27.11.2007 - 6 Sa 335/07 war die Revision
zuzulassen.