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Weihnachtsmarkt – Unzulässigkeit der Erhebung von Eintrittsgeldern

Verwaltungsgericht Berlin

Az: 24 L 381.14

Beschluss vom 04.12.2014


Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500 Euro festgesetzt.


Gründe

Die Anträge vom 4. Dezember 2014,

1. die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hinsichtlich der auf Seite 2 im dritten Absatz verfügten „Untersagung“ aufzuheben,

2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

hilfsweise

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 1. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hinsichtlich der Untersagungsverfügung (S. 2, dritter Absatz) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (S. 2, vierter Absatz) anzuordnen,

haben keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1. ist unbegründet, da die im Bescheid vom 25. November 2014 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nachgekommen. Die Begründung ist in dem angefochtenen Bescheid auf Seite 2 schriftlich erfolgt und mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Begründung versehen worden. Der Antragsgegner hat darin ausgeführt, dass es angesichts der bis zum 28. Dezember 2014 andauernden temporären Veranstaltung nicht hinzunehmen sei, dass im Falle einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der ungenehmigte Zustand bis zum Ende des Veranstaltungszeitraums aufrecht erhalten bleibt. Diese Begründung ist angesichts der im Bescheid vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zu beanstanden.

Der Antrag zu 2. ist ebenso unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 5a VwVfGBln. Die in dem Bescheid erteilte Untersagung, Eintrittsgelder von den Besuchern des Weihnachtsmarktes zu erheben und Absperrungen zur Erhebung des Eintrittspreises vorzunehmen, ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbar. Das Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro ist nach §§ 9 und 11 VwVG für Durchsetzung der Anordnung tunlich und der Höhe nach angemessen.

Der Hilfsantrag ist hinsichtlich des zweiten Teils mit dem Antrag zu 2. identisch. Im Übrigen ist er unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ist die Anordnung vom 25. November 2014, dem Antragsteller die Erhebung von Eintrittsgeldern für den Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg und die Errichtung von Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes zu untersagen, zu Recht erfolgt.

Nach § 17 Abs. 1 ASOG kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Erhebung von Eintrittsgeldern für die Benutzung des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg verstößt gegen das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (GrünanlG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Eine Benutzung, die über dies hinausgeht, bedarf nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Es bestehen im vorläufigen Rechtschutzverfahren keine Zweifel daran, dass sich der Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg auf einer hierfür gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne von § 1 GrünanlG befindet. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers hat er deshalb am 23. Juli 2014 eine Genehmigung für die Errichtung des Weihnachtsmarktes auf dieser Fläche nach § 6 Abs. 5 GrünanlG beantragt und mit Bescheid vom 5. November 2014 erhalten.

Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprechen jedoch der Zweckbestimmung, eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage grundsätzlich für jedermann ohne Erhebung von Eintrittsgeldern zur Erholung nutzen zu können. Diese Zweckbestimmung ist durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes nicht geändert worden. Die Benutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, für die Eintrittsgelder erhoben werden, geht über die Zweckbestimmung hinaus und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 GrünanlG, die der Antragsteller nicht hat und voraussichtlich auch nicht erhalten wird.

Die dem Antragsteller erteilte Genehmigung steht der Untersagungsverfügung nicht entgegen. Vielmehr ist dem Antragsteller die Nutzung der Flächen nur in dem in dem Bescheid vom 5. November 2014 genannten Umfang erlaubt. Das Absperren der Flächen zur Durchsetzung von Eintrittsgeldern ist davon nicht erfasst.

Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Angesichts der bereits aus formellen Gründen unzulässigen Beschränkung der Grünfläche muss das Erwerbsinteresse des Antragstellers an der Erhebung von Eintrittsgeldern vorerst zurück stehen.

Es steht ihm frei, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Absperren der Flächen und zur Erhebung von Eintrittsgeldern bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 39 und 52 GKG.

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