Weiterbeschäftigung nach Kündigungsausspruch und Abschluss eines neues neuen
Arbeitsverhältnisses
BAG
Az: 7 AZR
113/04
Urteil vom
19.01.2005
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 3. November 2003 - 15 Sa 64/03 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob ihr
Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum 31. März 2003
fortbestanden hat.
Der Kläger war bis zum Jahresende 2001 selbständiger Immobilienkaufmann. Von
Januar 2002 bis zum Jahresende 2002 arbeitete er bei seinen Eltern, den
Eheleuten K in einer nach Inhalt und Umfang nicht näher beschriebenen Tätigkeit.
Am 21. Februar 2002 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag,
wonach der Kläger ab 1. April 2002 bei der Beklagten als Immobilienkaufmann in
deren Zweigniederlassung in S beschäftigt wurde. Ob der Kläger bei
Vertragsschluss seine Tätigkeit für seine Eltern angezeigt hat, ist unter den
Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 13. September 2002 und 30. Oktober 2002 kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jeweils zum 31. Dezember 2002. Dagegen
wandte sich der Kläger mit Klage vom 27. September 2002 und mit Klageerweiterung
vom 15. November 2002.
Am 4. Dezember 2002 verließ der Kläger gegen 14.30 Uhr die Firmenräume mit der
Bemerkung, er müsse zum Arzt, er fühle sich nicht wohl. Für die Zeit vom 5.
Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 übersandte er mit Ausnahme des 28. und 29.
Dezember 2002 der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener
Ärzte. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger ua.
folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr K,
wir möchten Sie hiermit auffordern, nach Beendigung Ihrer Krankheit unverzüglich
die Arbeit in unserer Firma in S, bis auf Widerruf sofort wieder aufzunehmen. Es
bestehen erhebliche Arbeitsrückstände, die aufzuarbeiten sind. Mit dieser
Aufforderung wird kein Angebot auf Neuabschluss des Arbeitsverhältnisses ab 1.
Januar 2003 unterbreitet, vielmehr tragen wir nur dem ungewissen Ausgang des
Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht S Rechnung. ..."
Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Januar 2003 forderte die Beklagte den Kläger
auf, die ihm bekannten Rückstände aufzuarbeiten. Daraufhin nahm der Kläger seine
Tätigkeit am 8. Januar 2003 wieder auf. Mit Schreiben vom 10. Januar 2003
kündigte die Beklagte das "eventuell" mit dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.
März 2003. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit Klageerweiterung vom 29.
Januar 2003.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 erklärte die Beklagte die Anfechtung des
Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2002 wegen arglistiger Täuschung mit der
Begründung, der Kläger habe ein anderweitiges Arbeitsverhältnis bei den
Eheleuten K in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 bewusst verschwiegen und
im Personalbogen wahrheitswidrig versichert, dass er in keinem Arbeitsverhältnis
stehe. Weiterhin erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003
nochmals die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung, weil
der Kläger darüber hinaus die von ihm beabsichtigte Fortsetzung dieses weiteren
Arbeitsverhältnisses nach dem Tätigkeitsbeginn bei ihr arglistig verschwiegen
habe.
Der Kläger hat gemeint, das Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 2002 habe
zu einer Fortsetzung des zum 31. Dezember 2002 gekündigten Arbeitsverhältnisses
geführt, welches erst durch die ordentliche Kündigung vom 10. Januar 2003 zum
31. März 2003 beendet worden sei. Mit seiner einvernehmlichen
Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 30.
Dezember 2002 hätten die Parteien einen Vertrag über die auflösend bedingte
Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bis zur endgültigen Klärung der
Wirksamkeit der Kündigungen vom 13. September und 30. Oktober 2002 geschlossen.
Dieses auflösend bedingte Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung
vom 10. Januar 2003 nicht beendet worden, weil hierfür kein wichtiger Grund iSd.
§ 626 BGB vorgelegen habe. Er hat behauptet, er habe den Geschäftsführer der
Beklagten über alle Umstände des Arbeitsverhältnisses mit seinen Eltern
informiert.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
Kündigung der Beklagten vom 13. September 2002 noch durch die Kündigung der
Beklagten vom 30. Oktober 2002 zum 31. Dezember 2002 aufgelöst wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aus anderen
Gründen mit Ablauf des 31. Dezember 2002 enden wird, sondern über den 31.
Dezember 2002 hinaus fortbesteht,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2003 nicht aufgelöst
worden ist,
4. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2003 sozial
nicht gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.
März 2003 hinaus fortbesteht,
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.100,00 Euro brutto zu zahlen,
6. an ihn die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III in vollständig und richtig
ausgefüllter Form herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zum 31. Dezember 2002 sei weder ausdrücklich noch konkludent ein neues
Arbeitsverhältnis begründet worden. Mit ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2002
habe sie kein Angebot auf Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses unterbreitet,
sondern nur den Kläger aufgefordert, bis auf Widerruf seine Arbeitsrückstände
aufzuarbeiten. Das ihr hiernach zustehende Widerrufsrecht habe sie mit dem
Kündigungsschreiben vom 10. Januar 2003 ausgeübt. Im Übrigen wäre ein etwaiges
Arbeitsverhältnis mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 10. Januar 2003 bzw.
durch ihre Anfechtungserklärungen beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat den Leistungsanträgen zu 5) und 6) stattgegeben und die
Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat sich der Kläger nicht gegen
die Abweisung der gegen die Kündigungen vom 13. September 2002 zum 31. Dezember
2002 gerichteten Kündigungsschutzklagen gewandt, sondern nur noch beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember
2002 hinaus bis zum 31. März 2003 fortbestanden hat. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger den zweitinstanzlichen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann die allein noch anhängige
Feststellungsklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Kläger habe
die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt und deshalb sei die
Zweckbefristung wirksam. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Unrecht
angenommen, ein möglicherweise bestehendes Arbeitsverhältnis sei durch wirksamen
Widerruf der Beklagten vom 10. Januar 2003 beendet worden. Das
Landesarbeitsgericht hat es deshalb zu Unrecht offen gelassen, ob zwischen den
Parteien nach dem 31. Dezember 2002 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und
dieses durch außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet wurde oder auf
Grund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig ist. Der Senat kann nicht
abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Feststellungsklage
begründet ist, weil es hierzu noch weiterer Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts bedarf.
I. Der mit der Revision allein weiterverfolgte Feststellungsantrag ist zulässig.
Es handelt sich um eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, mit
welcher der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum 31. März 2003 fortbestanden
hat.
II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht schon deshalb abweisen, weil
ein möglicherweise über den 31. Dezember 2002 hinaus bestehendes
Arbeitsverhältnis ohnehin vor dem 31. März 2003 durch Zweckerreichung oder
wirksamen Widerruf der Beklagten beendet worden sei. Beide
Beendigungstatbestände sind nicht gegeben.
1. Zwischen den Parteien bestand über den 31. Dezember 2002 hinaus ein
Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu
Recht - eine Auslegung der maßgeblichen tatsächlichen und konkludenten
Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit der erneuten Beschäftigung des
Klägers im Januar 2003 zwar unterlassen. Der Senat kann die Auslegung allerdings
selbst vornehmen, weil davon auszugehen ist, dass die dafür maßgeblichen
Tatsachen feststehen und ein weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten
ist (vgl. BAG 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27 = EzA
TzBfG § 15 Nr. 1, zu I 3 c bb (2) der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 -
BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611
Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 1 der Gründe).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in der
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung und nach
Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags
oder die Vereinbarung liegen, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend
bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage bzw.
zweckbefristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens
fortgesetzt werden soll (15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP
LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986
- 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA
BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 22. Oktober 2003 -
7 AZR 113/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 6 = EzA TzBfG § 14 Nr. 6, zu II 1 c bb und II 1
c cc der Gründe). Fordert der Arbeitgeber wie hier einen gekündigten
Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auf, seine Tätigkeit bis zur
Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortzuführen, geht der Wille der
Parteien regelmäßig dahin, das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber durch die
Kündigung beenden möchte, bis zur endgültigen Klärung, ob und gegebenenfalls zu
welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam geworden ist, fortzusetzen oder für die
Dauer des Rechtsstreits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Anders
kann ein solches Verhalten der Arbeitsvertragsparteien nicht verstanden werden.
Denn der Arbeitnehmer ist auf Grund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu
weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet.
b) Die Aufforderung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2002, die
Arbeit nach Beendigung seiner Krankheit wegen Arbeitsrückstände bis auf Widerruf
sofort wieder aufzunehmen, konnte der Kläger aus Sicht eines objektiven
Empfängers (§§ 133, 157 BGB) nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte das
zum 31. Dezember 2002 beendete Arbeitsverhältnis fortsetzen oder ein neues
befristetes Arbeitsverhältnis begründen will, bis Klarheit darüber besteht, ob
die im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht S angegriffenen
Kündigungen vom 13. September 2002 und 30. Oktober 2002 wirksam geworden sind.
Das darin liegende Angebot auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung hat
der Kläger konkludent angenommen, indem er der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme
am 8. Januar 2003 nachkam. Dieser Auslegung steht nicht die im Schreiben vom 30.
Dezember 2002 enthaltene Formulierung, dass mit der Aufforderung kein Angebot
auf Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Januar 2003 unterbreitet
werde, entgegen. Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des gekündigten
Arbeitnehmers auf Grund einer Aufforderung zur vorläufigen Fortsetzung der
Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist in Anspruch, kann er die Auslegung
seines Verhaltens als Ausdruck eines entsprechenden Rechtsfolgewillens nicht
dadurch ausschließen, dass er dem Arbeitnehmer gleichzeitig erklärt, er wolle
mit der Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis begründen. Die in Widerspruch
zu seinem geäußerten Willen und eigenem tatsächlichen Verhalten stehende
Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbedeutung der
Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zukommt, ohne Bedeutung. Zeigt nämlich
jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als
Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche
Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er
setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sog.
protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächliches Verhalten die
Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BGH 9. Mai 2000 - VI ZR
173/99 - NJW 2000, 3429, zu II 2 b bb der Gründe).
2. Ob das über den 31. Dezember 2002 hinaus bestehende Arbeitsverhältnis der
Parteien noch vor dem 31. März 2003 beendet worden ist, kann der Senat auf der
Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend
beurteilen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wurde dieses
Arbeitsverhältnis nicht auf Grund eines "Widerrufs" der Beklagten oder wegen
Nichteinhaltung der Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG wegen der vereinbarten
Zweckbefristung vorzeitig beendet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht
angenommen, die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2002
einen Widerruf vorbehalten, den sie mit dem Kündigungsschreiben vom 10. Januar
2003 wirksam ausgeübt habe. Damit sei das Arbeitsverhältnis mit sofortiger
Wirkung beendet worden. Weiterhin habe der Kläger die Unwirksamkeit der
Zweckbefristung nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie sei deshalb wirksam.
a) Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Widerruf der Beklagten beendet. Der
nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts wirksam vereinbarte "Widerrufsvorbehalt"
enthält ein einseitiges Gestaltungsrecht der Beklagten im Sinne einer an keine
Gründe gebundenen außerordentlichen Kündigungsbefugnis, die wegen Umgehung der
zwingenden Kündigungsschutzvorschrift des § 626 BGB unwirksam ist. Denn das
außerordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar und kann vertraglich weder
erweitert noch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (BAG 15. März 1991 - 2
AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 19 mwN aus der
Rechtsprechung, zu II 2 b der Gründe).
b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht auf Grund der vereinbarten
Zweckbefristung, nach der das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des vor dem
Arbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt werden sollte,
vor dem 31. März 2003 beendet worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Zweckbefristung wirksam ist. Auch eine wirksame Zweckbefristung hätte das
Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31. März 2003 beendet.
aa) Die zwischen den Parteien zustande gekommene arbeitsvertragliche
Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Abschluss des
anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit der zum 31. Dezember 2002
ausgesprochenen Kündigungen ist ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag. Durch die
Weiterbeschäftigungsvereinbarung schaffen die Arbeitsvertragsparteien für die
Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur
Entscheidung über die Kündigungsschutzklage eine arbeitsvertragliche Grundlage,
weil sie in dieser Zeit keine Gewissheit darüber haben, ob zwischen ihnen noch
ein Arbeitsverhältnis mit den daraus resultierenden Arbeits- und
Beschäftigungspflichten besteht (BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - AP TzBfG
§ 14 Nr. 6 = EzA TzBfG § 14 Nr. 6, zu II 1 a der Gründe). Hat die Vereinbarung
die Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum - erstinstanzlichen oder
rechtskräftigen - Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zum Gegenstand,
handelt es sich - anders als bei der vereinbarten Weiterbeschäftigung bis zur
rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage - nicht um eine auflösende
Bedingung, sondern um eine Zweckbefristung. Denn bei Vertragsschluss ist aus
Sicht der Parteien die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein
zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt feststeht, lediglich der Zeitpunkt des
Eintritts ist ungewiss. Demgegenüber ist bei einer auflösenden Bedingung bereits
ungewiss, ob das zukünftige Ereignis, das zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird (BAG 22. Oktober 2003
- 7 AZR 113/03 - aaO, zu II 1 a der Gründe).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Zweckbefristung sei
wegen Versäumung der Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG wirksam und habe ein
möglicherweise bestehendes Arbeitsverhältnis vor dem 31. März 2003 beendet. Der
Kläger hat nicht einmal eine Klage erhoben, mit der er sich gegen die
Wirksamkeit der Zweckbefristung wendet, sondern eine allgemeine
Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erhoben. Sollte er damit die Klagefrist
des § 17 TzBfG versäumt haben, so hat das keine Auswirkungen auf sein
Klagebegehren. Denn die in § 17 Satz 2, § 21 TzBfG iVm. § 7 1. Halbs. KSchG
angeordnete Fiktion bei Versäumung der Klagefrist bewirkt allein, dass der
Arbeitsvertrag als wirksam befristet oder wirksam auflösend bedingt gilt. Es
wird nicht fingiert, dass und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf Grund der wirksamen Zweckbefristung oder des
Eintritts der wirksamen auflösenden Bedingung eingetreten ist (BAG 23. Juni 2004
- 7 AZR 440/03 - AP TzBfG § 17 Nr. 5 = EzA TzBfG § 17 Nr. 5, zu I 2 b der
Gründe). Das ergibt sich aus den weiteren gesetzlichen Tatbeständen, zB aus § 15
Abs. 2 TzBfG. Selbst wenn der (wirksam) vereinbarte Zweck bereits mit der
Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 18. März 2003 erreicht worden
wäre, hätte dies nach § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang einer
schriftlichen Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte über den Zeitpunkt
der Zweckerreichung zur Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses
führen können. Eine derartige schriftliche Mitteilung der Beklagten iSv. § 15
Abs. 2 TzBfG liegt nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat damit
jedenfalls nicht auf Grund der vereinbarten Zweckbefristung vor dem 31. März
2003 sein Ende gefunden.
c) Es kommt deshalb darauf an, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Januar 2003 beendet worden ist
oder durch Anfechtungserklärung der Beklagten nichtig ist. Das kann der Senat
mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
entscheiden.
aa) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet
werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat keine Würdigung der außerordentlichen
Kündigung vom 10. Januar 2003 vorgenommen und zum Kündigungsgrund der
behaupteten Schlechtleistungen des Klägers und seines Fehlverhaltens während des
Jahres 2003 ebenso wenig Feststellungen wie zum Tatbestand des § 626 Abs. 2 BGB
getroffen. Deshalb ist eine eigene ersetzende Entscheidung des Senats nach § 563
Abs. 3 ZPO nicht möglich. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landesarbeitsgericht gem. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen, das
die zur Beurteilung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung
erforderlichen Feststellungen und die notwendige umfassende Interessenabwägung
nachzuholen hat.
d) Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht die unterlassenen Feststellungen für
die Prüfung nachzuholen, ob der zwischen den Parteien geschlossene
zweckbefristete Arbeitsvertrag zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers
nach Ablauf der Kündigungsfrist auf Grund der von der Beklagten mit
Schriftsätzen vom 13. Februar 2003 und 16. Oktober 2003 erklärten Anfechtungen
wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 iVm. § 142 Abs. 1 BGB nichtig
ist. Hierzu wird das Berufungsgericht die Beklagte zur weiteren Darstellung
aufzufordern haben, welche Vertragserklärungen angefochten werden und worin die
arglistige Täuschung des Klägers liegen soll, die die Beklagte zum Abschluss des
Vertrags bewegt haben soll. Angesichts des insoweit bisher knappen Sachvortrags
sieht der Senat von weiteren Hinweisen ab.