Weiterbeschäftigungsanspruch und Vergütungsanspruch des Arbeitsnehmers
Landesarbeitsgericht Sachsen
Az: 4 Ta
282/06
Beschluss vom
22.01.2007
In dem Rechtsstreit hat die 4.
Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung am
22.01.2007 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006 - 11 Ca 2229/06 - abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
I.
Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom
07.10.2004 - 11 Ca 1869/04 - wurde die damalige Beklagte (die jetzige Klägerin,
die ...) unter Ziffer 2 des Urteils verurteilt, den Kläger über den 30.06.2004
hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Gegen dieses Urteil legte die damalige Beklagte im Verfahren 11 Ca 1869/04
(jetzt Klägerin) Berufung zum Sächsischen Landesarbeitsgericht ein. Das
Berufungsverfahren wurde unter dem Az. 1 Sa 927/04 geführt und endete mit einem
klageabweisenden Urteil.
Auf Antrag des Klägers (des jetzigen Beklagten ...) in dem Verfahren 11 Ca
1869/04 vom 13.12.2004 wurde gemäß § 888 ZPO wegen dessen Nichtbeschäftigung
gemäß Urteil vom 07.10.2004 gegen die damalige Beklagte (jetztige Klägerin) mit
Beschluss vom 13.01.2005 - 11 Ca 1869/04 - ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00
Euro festgesetzt, um die damalige Beklagte zu zwingen, den damaligen Kläger zu
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der damaligen
Beklagten wurde mit Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
11.03.2005 (11 Ca 1869/04) zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang forderte die
Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30.03.2005, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird (Bl. 65/66 d. A.), zur Arbeitsaufnahme unter gleichzeitigem
Hinweis, dass eine Vergütung nicht gezahlt werde, auf. Hierauf reagierte der
Kläger mit Schreiben vom 12.04.2005. Auf den Wortlaut und den Inhalt des
Schreibens vom 12.04.2005 wird Bezug genommen (Bl. 67/68 d. A.).
Daraufhin erhob die jetzige Klägerin (damalige Beklagte im Verfahren 11 Ca
1869/04) am 25.04.2005 gegen den jetzigen Beklagten eine
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit den Anträgen,
1. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz
vom 07.10.2004 und des Beschlusses des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 -
11 Ca 1879/04 - für unzulässig zu erklären;
2. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des
Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 und des Beschlusses des
Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 - 11 Ca 1869/04 - bis zur Rechtskraft
des Urteils in diesem Rechtsstreit einstweilen eingestellt wird.
Dieses Verfahren wird unter dem Az. 11 Ca 1849/05 geführt.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2005, beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen am
26.04.2005, beantragte die Klägerin/damalige Antragstellerin gemäß § 769 Abs. 1
ZPO vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass die
Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom
07.10.2004 und dem Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 - 11 Ca
1869/04 - bis zum Erlass des Urteils in dem Hauptsacheverfahren gemäß § 767 ZPO
vor dem Arbeitsgericht Chemnitz einstweilen eingestellt wird.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.05.2005, auf dessen Inhalt
Bezug genommen wird (Bl. 102 bis 104 d. A.), wurden die Anträge der Klägerin auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 und aus dem Beschluss des
Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin/Beschwerdeführerin des
Verfahrens 11 Ca 1849/05 sofortige Beschwerde ein. Nach übereinstimmender
Erledigungserklärung der Parteien betreffend den Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO
erklärte das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.10.2005 (11 Ca
1849/05), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 195 d. A.), die Beschwerde
der damaligen Beklagten (jetzigen Beschwerdeführerin) bzw. Klägerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.05.2005 für gegenstandslos.
Das Verfahren betreffend die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin (= ... im
Verfahren 11 Ca 1849/05) gemäß § 767 ZPO wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts
Chemnitz vom 22.08.2005 ruhend gestellt, nachdem das Sächsische
Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.08.2005 - 1 Sa 927/04 - die Klage
abgewiesen hatte und der damalige Kläger bzw. jetzige Beklagte versichert hatte,
dass er keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen betreiben, sondern die
abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einer evtl.
Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung auch eine abschließende Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts in der Sache abwarten werde. Die
Nichtzulassungsbeschwerde des jetzigen Beklagten/damaligen Klägers wurde mit
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2006 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.07.2006, beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen am
14.07.2006, rief die Klägerin (..., Beteiligte im Verfahren 11 Ca 1849/05) das
ruhende Vollstreckungsabwehrverfahren wieder auf, erklärte die Erledigung der
Hauptsache und beantragte, dem Beklagten (ehemaligen Kläger ...) die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte stimmte der Erledigungserklärung der
Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2006 unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu
(Bl. 215 bis 217 d. A.).
Das Vollstreckungsabwehrverfahren gemäß § 767 ZPO wird jetzt unter dem Az. 11 Ca
2229/06 geführt.
Mit Beschluss vom 08.11.2006 (11 Ca 2229/06) legte das Arbeitsgericht gemäß § 91
a ZPO die Kosten des Verfahrens der Klägerin (= ...) auf und führte hierzu aus,
dass sich die Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht darin erschöpfe, dem Beklagten die Arbeit auf dem
Arbeitsplatz zu gewährleisten. Mit der Leistung der Arbeit erwerbe der vorläufig
weiterbeschäftigte Arbeitnehmer zumindest einen Anspruch auf Wertersatz für die
geleistete Arbeit. Mit der Ankündigung, für die vollstreckte Beschäftigung
keinerlei Vergütung zahlen zu wollen, erkläre die Klägerin bereits vorab, dass
sie die Rechtspflichten, die sich aus der vollstreckten Beschäftigung ergeben
würden, nicht erfüllen werde. Damit habe die Klägerin aber auch erklärt, dass
sie die unvertretbare Handlung "vorläufige Weiterbeschäftigung" nicht
ordnungsgemäß erbringen werde. Das mit dieser Einschränkung verbundene
vorläufige Weiterbeschäftigungsangebot der Klägerin stelle daher - wie ein
Beschäftigungsangebot ohne tatsächliche Zuweisung von Arbeit o. Ä. - keine
ordnungsgemäße Erfüllung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dar. Der Beklagte
sei nicht gehalten, die teilweise Erfüllung anzunehmen und unter Verzicht auf
weitere Vollstreckungsmaßnahmen seine Vergütung einzuklagen.
Gegen diesen der Klägerin am 13.11.2006 zugestellten Beschluss ließ diese durch
ihren Prozessbevollmächtigten in einem am 24.11.2006 beim Arbeitsgericht
Chemnitz eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde einlegen
und begründete diese dahingehend, dass sich aus der Verurteilung zur
tatsächlichen Beschäftigung nur die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers
ergebe. Eine Feststellung zur Zahlung der Vergütung während der
Weiterbeschäftigung sei mit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung nicht
verbunden. Sie sei jedenfalls nicht nur nicht beabsichtigt, sondern auch nicht
Inhalt des titulieren Anspruchs. Da die Vollstreckung von Vergütungszahlungen
allein aufgrund eines titulieren Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich
ausscheide, hätte die Klägerin mit der Vollstreckungsgegenklage ohne das
erledigende Ereignis Erfolg gehabt, so dass dem Beklagten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen seien.
Mit Beschluss vom 29.11.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 244 bis
246 d. A.), hat das Arbeitsgericht Chemnitz der sofortigen Beschwerde der
Klägerin nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdegegner/Beklagte ist der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit
Schriftsatz vom 14.12.2006 (Bl. 252 d. A.) entgegengetreten.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien und den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1,
569 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und zulässig. Sie ist auch fristgerecht
eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen, da die
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO bei Nichteintritt des erledigenden
Ereignisses hier in der Hauptsache Erfolg gehabt hätte.
Im Rahmen der nach § 91 a ZPO anzustellenden summarischen Prüfung der
Erfolgsaussicht der Klage kann dahinstehen, ob die Vollstreckungsabwehrklage
zulässig gewesen wäre; jedenfalls wäre sie begründet gewesen.
Denn die Klägerin hat hier die ihr aufgrund Ziffer 2 des Urteils vom 07.10.2004
obliegende Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Beklagten zu unveränderten
Arbeitsbedingungen durch den Einsatz des Beklagten als Wachmann in dem neuen
Dienstgebäude in der ... in ... vollständig erfüllt (vgl. das
Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 30.03.3005 an den Beklagten zur
Arbeitsaufnahme, Bl. 65 bis 67 d. A.).
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stellt das Weiterbeschäftigungsangebot
der Klägerin mit der gleichzeitigen Ankündigung der Verweigerung jedweder
Gegenleistung sehr wohl eine Erfüllung der vollstreckbaren Verpflichtung auf
vorläufige Weiterbeschäftigung des Beklagten aus Ziffer 2 des Urteils des
Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 dar.
Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985
(BAG AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) ist Inhalt des
Weiterbeschäftigungsanspruchs allein die tatsächliche Beschäftigung des
Arbeitnehmers. Unter Ziffer B. II. 3. c seiner Entscheidung stellt der Große
Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich fest, dass sich aus der
Verurteilung zur tatsächlichen Beschäftigung nur die Beschäftigungspflicht des
Arbeitgebers ergibt. Eine Feststellung zur Zahlung der Vergütung während der
Weiterbeschäftigung ist mit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung nicht
verbunden. Sie ist ebenfalls nicht nur nicht beabsichtigt, sondern auch nicht
Inhalt des titulierten Anspruchs.
Mit der Annahme, der Beklagte könne aufgrund des titulierten
Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 888 ZPO auch behauptete Zahlungsansprüche
vollstrecken, verkennt das Arbeitsgericht Chemnitz - wie die Beschwerdeführerin
zutreffend ausführt -, dass die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nicht
nach § 888 ZPO, sondern gemäß §§ 803 bis 882 ZPO zu erfolgen hat. Lediglich die
Vornahme unvertretbarer Handlungen kann aufgrund eines Zwangsgeldbeschlusses
nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Überdies sind Zahlungsansprüche, die der
Beklagte zu vollstrecken versucht hat, gar nicht tituliert. Sollten etwa die
Vollstreckungsorgane entscheiden, in welcher Höhe Zahlungsansprüche bestehen?
Soweit das Arbeitsgericht hierzu in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2006
ausführt, dass es keinesfalls die Auffassung vertrete, dass die Klagepartei aus
dem Weiterbeschäftigungstitel auch das Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe
vollstrecken könne, sondern es vielmehr offen bleiben könne, ob mit der
Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein Vergütungsanspruch in voller
vertraglicher oder nur in geringerer Höhe in Form von Wertersatz verbunden sei,
vermengt es die einzelnen Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach §
888 ZPO und nach §§ 803 bis 882 ZPO.
Der Kläger will hier nämlich erreichen, dass er neben dem
Weiterbeschäftigungsanspruch auch Vergütungsansprüche bzw. Entgeltansprüche
erhält. Er sieht in der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung, insbesondere in
den Worten "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" eine Art titulierte
Generalklausel hinsichtlich der Entgeltansprüche im weiteren Sinne. Diese
Ansprüche sind u. U. zum Teil noch gar nicht entstanden bzw. zum Teil von einer
Gegenleistung abhängig. Es ist weiter in Rechtsprechung und Literatur
umstritten, welche Ansprüche bei der tatsächlichen Weiterbeschäftigung überhaupt
entstehen (Förster/Kappes, NZA 1986, 218; BAG, NZA 1987, 373 ff., 374). Ihre
Zwangsvollstreckung würde sich nicht nach § 888 ZPO richten, sondern - wie
bereits ausgeführt - nach den Bestimmungen der ZPO, die im zweiten Abschnitt des
8. Buches der ZPO die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen regeln (§§ 803
ff. ZPO).
Man könnte daher sagen: Der Beklagte will eigentlich diese Rechte auch noch
nicht durchsetzen, sondern - weil sie nach seiner Auffassung erst im Vollzug der
Weiterbeschäftigung entstehen - strebt eine Willenserklärung der Klägerin mit
dem Inhalt an, dass dem Beklagten die oben erwähnten Rechte mit der
Weiterbeschäftigung eingeräumt werden. Die Zwangsvollstreckung zur Abgabe von
Willenserklärungen regelt sich nach dem dritten Abschnitt des 8. Buches der ZPO,
der in §§ 883 ff. ZPO die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen abhandelt. Zu diesen
Rechten - Geldforderungen oder Abgabe einer Willenserklärung - sagt der
vorliegende Titel jedoch nichts in einer der Zwangsvollstreckung zugänglichen
Form aus. Der Gerichtsvollzieher, der das Ziel des Beklagten durchsetzen sollte,
könnte mit dem hier vorliegenden Titel auf Weiterbeschäftigung mangels
Bestimmtheit nichts anfangen.
Das formstrenge Zusammenspiel von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren
setzt eindeutige Titel voraus, deren Inhalt ggf. durch Auslegung des
vollständigen Urteils zu ermitteln ist. Letzteres hilft hier nicht weiter. Der
Titel muss eine Handlungsanweisung an das Vollstreckungsorgan enthalten, das aus
dem Titel erkennen muss, ob es sich um die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung handelt, wegen einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung,
wegen einer Unterlassung usw. Die Bestimmungen im dritten und vierten Abschnitt
des 8. Buches der ZPO sind darauf abgestellt. Dieser Rahmen wird durch einen
generalklauselartigen Titel für alle Ansprüche, die sich in Vollzug der zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung entgegengenommenen Arbeitsleistung der
Gläubigerin ergeben, gesprengt (vgl. LAG Bremen vom 18.11.1988 - 3 Ta 65/88 -
NZA 89, 231).
Mit anderen Worten: Aus einem Weiterbeschäftigungstitel - wie hier gegeben -
kann nur der Beschäftigungsanspruch, nicht jedoch ein damit zusammenhängender
Anspruch auf Entgelt, Urlaub, Zuwendungen etc. vollstreckt werden (vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, § 62 Rdnr. 48
Weiterbeschäftigungsanspruch m. w. N.) bzw. - wie das Arbeitsgericht meint -
nicht geklärt werden (wie sollte das gehen, sollen die Vollstreckungsorgane
entscheiden, in welcher Höhe Zahlungsansprüche bestehen?) ob mit der
Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein Vergütungsanspruch in voller
vertraglicher Höhe oder nur in geringerer Höhe in Form von Wertersatz verbunden
ist.
In diesem Zusammenhang ist auch - wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
29.12.2005 zutreffend ausführt - die Argumentation des Arbeitsgerichts Chemnitz
widersprüchlich. Einerseits verneint das Gericht, dass der Gläubiger aus dem
Weiterbeschäftigungstitel auch das Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe
vollstrecken könne, andererseits will das Gericht in einem
Weiterbeschäftigungsangebot mit der Ankündigung, hierfür keine Gegenleistung zu
erbringen, weil ein gleich lautender Vollstreckungsschaden entsteht, keine
Erfüllung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung sehen. Wenn danach aber der
Weiterbeschäftigungsanspruch auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung
einer entsprechenden Gegenleistung enthält und diese demzufolge auch vollstreckt
werden kann, stellt das Gericht seine eigene Prämisse, dass der
Weiterbeschäftigungstitel keine Zahlungsverpflichtung umfasst, in Frage.
Auch die weitere Auffassung des Arbeitsgerichts, die Schuldnerin des
Weiterbeschäftigungsanspruchs hätte durch die Weigerung, Zahlungen zu erbringen,
gegen Nebenpflichten verstoßen, indem sie konkludent zum Ausdruck gebracht habe,
Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen, ist - wie der Klägervertreter in
seinem Schriftsatz vom 29.12.2006 zutreffend ausführt - falsch. Insoweit wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die richtigen Ausführungen der Klägerin in
ihrem Schriftsatz vom 29.12.2006 Seiten 3 bis 5 Bezug genommen.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Weiterbeschäftigungstitel des
Beklagten lediglich die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers mit allen
Handlungen verlangt, die der Arbeitgeber zur Erfüllung des
Weiterbeschäftigungstitels vornehmen muss - wie die Bereitstellung des
Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel, um die Beschäftigung auch realisieren zu
können -, nicht aber zugleich die positive Erklärung des Arbeitgebers auf
Zahlung der Vergütung.
Den Vergütungsanspruch muss der Beklagte vielmehr - nachdem er hier nicht
ausgeurteilt war - durch Zahlungsklage bzw. im Wege der einstweiligen Verfügung
gegenüber der Klägerin geltend machen.
Nach alledem war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006
entsprechend abzuändern und die Kosten des Verfahrens dem Beklagen aufzuerlegen.
Der Beklagte hat als in dem Beschwerdeverfahren unterlegene Partei auch die
Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.
Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende
allein ergehen (§§ 567 I Nr. 1, 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1
Satz 1 ArbGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.