Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers - Zwangsdurchsetzung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 13 Sa
1895/07
Beschluss vom
03.01.2008
In dem Rechtsstreit hat die 13.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 03.01.2008 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 02.11.2007 auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2007
- 3 Ca 1028/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beklagte sprach dem Kläger am 26. Januar 2006 eine fristlose, hilfsweise
fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung aus. Mit seiner Klage wendet sich der
Kläger gegen die Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung. Die Beklagte
hat in erster Instanz zum Weiterbeschäftigungsanspruch keine Stellung genommen.
Durch Urteil vom 24. September 2007 hat das Arbeitsgericht der
Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt. Die
Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und begehrt die vorläufige
Einstellung der Zwangsvollstreckung.
B.
Der nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO
statthafte Antrag der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Inhalt der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht ist dem Tenor nicht mit
hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des
Urteilstatbestandes ergibt sich jedoch, dass die Beklagte dazu verurteilt worden
ist, den Kläger als "Geschäftsstellenleiter Hochbau II in der Niederlassung E.
zu beschäftigen. Dieser Auslegung sind die Parteien in der mündlichen
Verhandlung nicht entgegengetreten.
2.
Die Beklagte beruft sich darauf, eine Vollstreckung dieses
Beschäftigungsanspruchs führe deshalb bei ihr zu einem nicht zu ersetzenden
Nachteil iSd. § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG, weil sie die Stellen der
Geschäftsstellenleiter in der Niederlassung E. seit September 2004 sukzessive
abgebaut habe und auch diejenige des Klägers als des letzten noch verbliebenen
nach seinem faktischen Ausscheiden aufgrund der (vorangegangenen, anderweitig
rechtskräftig für unwirksam erklärten) fristlosen Kündigung vom 23. Dezember
2005 nicht nachbesetzt habe. Eine Beschäftigung als Geschäftsstellenleiter könne
sie nur dadurch ermöglichen, dass sie in einer anderen Niederlassung eine solche
Position freikündige, was im Ergebnis eine unzulässige betriebsübergreifende
Sozialauswahl bedeute. Im Übrigen stehe sie vor einer Umorganisation, welche zum
gänzlichen Wegfall der Ebene der Geschäftsstellenleiter führe.
a)
Es kann dahinstehen, ob damit die Voraussetzungen eines nicht zu ersetzenden
Nachteils glaubhaft gemacht sind. Denn die Beklagte könnte den von ihr geltend
gemachten Nachteil dadurch abwenden, dass sie dem Kläger kraft ihres
Direktionsrechts eine anderweitige - ebenfalls vertragsgerechte - Beschäftigung
zuweist. Dem klägerseits vor Einleitung der Vollstreckung diesbezüglich
unterbreiteten Gesprächsangebot ist sie nicht gefolgt. Die Beklagte macht es
sich zu einfach, wenn sie diese von ihr geschuldete andere Beschäftigung des
Klägers nicht ermöglicht und nur darauf verweist, die titulierte Beschäftigung
sei ihr nicht möglich. Dass bei ihr eine vertragsgerechte Beschäftigung des
Klägers an keiner Stelle möglich ist, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies in einem Unternehmen mit der
Größenordnung der Beklagten auch schwerlich denkbar erscheint und dass die
Beklagte im Zusammenhang mit der dargelegten künftigen Neuorganisation nicht
vorgetragen hat, sie müsse deshalb die derzeit noch im Unternehmen als
Geschäftsstellenleiter beschäftigten Mitarbeiter entlassen.
b)
Jedenfalls ist die Beklagte mit dem genannten, ihr bei Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz am 24. September 2007 längst bekannten Vorbringen zur
Begründung des Antrags nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen, da sie es
unterlassen hat, dieses zum Gegenstand eines Antrags auf Ausschließung der
Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu machen.
(1)
Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (vgl.
nur 25. August 1978 - X ZR 17/78 - NJW 1979, 1208; 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90
- NJW-RR 1991, 1216; 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103; 13. März
2003 - XII ZR 144/00 - FamRZ 2003, 1009) kommt eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig
nicht in Betracht, wenn der Schuldner nicht bereits im Berufungsverfahren einen
Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat, obwohl die Umstände, die einen nicht
zu ersetzenden Nachteil begründen sollen, bereits dort erkennbar und nachweisbar
waren. Der Bundesgerichtshof begründet das damit, die Voraussetzungen einer
Einstellung seien dieselben wie die einer Ausschließung der Vollstreckbarkeit
durch die Vorinstanz; ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vor dem
Bundesgerichtshof sei für den Gläubiger verfahrensmäßig jedoch nachteiliger, da
über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und
somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des
Vollstreckungsgläubigers entschieden werde, so dass auch dessen Interessen
angemessen berücksichtigt werden könnten, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO
nicht in gleicher Weise möglich sei (zustimmend MüKo-ZPO-Krüger 2. Aufl. § 719
Rn. 13 ebenfalls unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen beider Anträge
die gleichen seien).
Einige Oberlandesgerichte folgen für das Verhältnis zwischen § 719 Abs. 1 und §
712 ZPO dieser Rechtsprechung (OLG Frankfurt 19. September 1984 - 1 U 5/84 - NJW
1984, 2955; OLG Celle 13. Januar 1993 - 2 U 179/92 - JurBüro 1994, 311; OLG Köln
2. Januar 1997 - 2 U 81/96 - JurBüro 1997, 553). Andere lehnen eine Übertragung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen erster und
zweiter Instanz hingegen vor allem mit dem Argument ab, die vorzunehmende
Prüfung sei nicht dieselbe, es würden völlig andere und tendenziell geringere
Anforderungen gestellt (OLG Düsseldorf 30. Dezember 1986 - 1 U 212/86 - NJW-RR
1987, 702; Thüringer Oberlandesgericht 26. Oktober 2001 - 4 U 234/01 - MDR 2002,
289; KG Berlin 11. Oktober 2004 - 12 U 198/04 - MDR 2005, 117; vgl. auch
MüKo-ZPO-Krüger aaO Rn. 6: Beide Regelungen haben unterschiedliche
Zielrichtungen).
Das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg (23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 -
NZA-RR 2008, 42) hat aus der geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
den Schluss gezogen, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §
62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG komme regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es
versäumt habe, bereits vor dem Arbeitsgericht den Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2
ArbGG auf Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu stellen. Eine
Ausnahme sei nur zu machen, wenn die Gründe, auf die der Einstellungsantrag
gestützt werde, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen dort nicht
vorgetragen oder glaubhaft gemacht werden konnten. Die Interessenlage entspreche
derjenigen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
In der arbeitsrechtlichen Literatur wird - soweit sie das Verhältnis der Anträge
nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG überhaupt anspricht - soweit ersichtlich
einhellig vertreten, ein Antrag nach Satz 3 setze einen vorherigen
Ausschließungsantrag nach Satz 2 nicht voraus (GK-ArbGG-Vossen § 62 Rn 30;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 62 Rn 31; Schwab/Weth/Walker
ArbGG 2. Aufl. § 62 Rn. 21). Allerdings wird die geschilderte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs wohl nicht in die Betrachtung einbezogen.
(2)
Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung für das Verhältnis der Anträge
nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG in vollem Umfang zu folgen ist. Die
erkennende Kammer hat insofern Bedenken, als die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs lediglich abstrakt auf im Verfahren auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung grundsätzlich gegebene Nachteile für den Gläubiger abstellt,
ohne im konkreten Fall zu prüfen, ob diese Nachteile tatsächlich eintreten.
Stellt sich die prozessuale Situation des Gläubigers in concreto genauso dar wie
bei einem Antrag in der Vorinstanz, erleidet er keinen Nachteil, sondern hat im
Gegenteil durch das nachlässige Verhalten des Schuldners den Vorteil, dass die
Zwangsvollstreckung nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern erst später
eingestellt wird. Bezogen auf die seitens des Bundesgerichtshofs angezogene
Argumentation, die Einstellung der Zwangsvollstreckung setze nicht notwendig
eine vorherige Anhörung des Gläubigers voraus, ließe sich der Schutz des
Gläubigers gleich wirksam aber weniger einschneidend dadurch erreichen, dass das
Verhalten des Schuldners in den fraglichen Fällen eine Einstellung ohne
vorherige Anhörung des Gläubigers ausschließt. Soweit der Bundesgerichtshof
darauf abstellt, das Erkenntnisverfahren biete bessere Möglichkeiten als das
Zwangsvollstreckungsverfahren, das Vorhandensein eines nicht zu ersetzenden
Nachteils zu prüfen, dürfte dies ohne Belang sein, wenn die insoweit durch den
Schuldner vorgebrachten Tatsachen seitens des Gläubigers nicht bestritten
werden.
Jedenfalls in Konstellationen, in denen die Nachlässigkeit des Schuldners zu
konkreten, nicht anders abwendbaren prozessualen Nachteilen für den Gläubiger
führt, folgt die erkennende Kammer jedoch der Auffassung des LAG
Berlin/Brandenburg. Urteile der Arbeitsgerichte sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1
ArbGG ohne weiteres vollstreckbar. Der Antrag des Schuldners auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung ist daher im Arbeitsgerichtsprozess erst recht nur ein
"letztes Mittel" des Vollstreckungsschuldners, bei dessen Anwendung das durch
das erstinstanzliche Urteil festgestellte Interesse des Gläubigers angemessen zu
berücksichtigen ist.
Hätte die Beklagte ihren Vortrag dazu, die Ebene der Geschäftsleiter sei seit
langem abgebaut, bereits im Rahmen eines Antrags nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
vor dem Arbeitsgericht gebracht, hätte der Kläger seinen
Weiterbeschäftigungsantrag jedenfalls hilfsweise auf andere Beschäftigungen,
welche die Beklagte ihm im Rahmen des Direktionsrechts zuweisen könnte,
umstellen können. Einem solchen Antrag, der bei mehreren Möglichkeiten auch eine
Beschäftigung nach Wahl der Beklagten hätte beinhalten können, hätte die
Beklagte sich stellen müssen. Hätte sie sich darauf berufen, dem Kläger noch
andere Tätigkeiten zuweisen zu dürfen, hätte der Kläger auch diese zum
Gegenstand seines Begehrens machen können. Der Wegfall der ursprünglich
geschuldeten Tätigkeit hätte dann jedenfalls möglicherweise nicht dazu geführt,
dass der Kläger seinen nach stattgebendem Kündigungsschutzurteil grundsätzlich
gegebenen Beschäftigungsanspruch nicht hätte durchsetzen können. Erlaubte man
der Beklagten den Verzicht auf einen Antrag in erster Instanz, könnte sie
hingegen den Beschäftigungsanspruch über den Einstellungsantrag im
Berufungsverfahren leicht aushebeln. Der Kläger wäre auf eine neue Klage
angewiesen mit der Folge einer nicht unerheblichen Verzögerung.
Die Beklagte kann wie oben aufgezeigt den Folgen der Vollstreckung zudem leicht
damit begegnen, dass sie dem Kläger per Direktionsrecht eine andere als die
titulierte, jedoch ebenfalls vertragsgerechte Beschäftigung zuweist. Damit wäre
zugleich das Ergebnis hergestellt, das erzielt worden wäre, hätte der Kläger auf
entsprechende Einwendungen der Beklagten bereits vor dem Arbeitsgericht seinen
Beschäftigungsantrag entsprechend angepasst.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich gegen die hier vertretene
Ansicht nicht anführen, sie verkenne den Charakter des arbeitsrechtlichen
Berufungsverfahrens als echte Tatsacheninstanz. Vielmehr verkennt die Beklagte,
dass es sich bei den Umständen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für die
Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen können, grundsätzlich nicht um
Tatsachen handelt, welche den Erfolg oder Misserfolg des Rechtsstreits
bestimmen. Derartige materielle Einwendungen sind nicht Gegenstand der Frage, ob
die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt.
Daran ändert auch nichts, dass hier die beklagtenseits vorgebrachten Tatsachen
sowohl die Frage, ob ihr durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender
Nachteil droht, als auch die Beurteilung berühren, ob der
Weiterbeschäftigungsanspruch zu Fall gebracht wird, weil ihr die ausgeurteilte
Beschäftigung unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ist (vgl. grundlegend BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702).
Auch geht die Ansicht der Beklagten fehl, mit der vorgenommenen Auslegung
verliere die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ihren Anwendungsbereich. Es
sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in welchen die Umstände, die einen
nicht zu ersetzenden Nachteil begründen, sich erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz ergeben oder jedenfalls dem Schuldner erst dann
bekannt werden.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf Vertrauensschutzgesichtspunkte.
Zunächst weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit wenigstens Ende der 70er
Jahre besteht. Auch hat die Beklagte keine landesarbeitsgerichtliche
Entscheidung - erst recht nicht des erkennenden Gerichts - genannt, welche
Ausführungen zum Verhältnis der Regelungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG
enthält, geschweige denn solche, die im Widerspruch zur Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Berlin/Brandenburg stehen. Zudem läuft die Argumentation
der Beklagten darauf hinaus, sie habe darauf vertrauen können, im
Erkenntnisverfahren erster Instanz jeglichen Vortrag zu dem bereits mit der
Klageschrift vom 13. Februar 2006 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zu
unterlassen, um diesen Fehler dann für die Dauer des Berufungsverfahrens durch
einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung reparieren zu
können. Eine derartige Auffassung lässt den gebotenen Respekt vor dem
erstinstanzlichen Verfahren und der resultierenden Entscheidung des
Arbeitsgerichts gänzlich vermissen und kann auch nicht damit gerechtfertigt
werden, mit der Berufung werde eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet.
C.
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO
findet eine Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nicht statt.